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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_329/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_329/2024, CH_BGer_007, 7B 329/2024
Entscheidungsdatum
16.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_329/2024

Urteil vom 16. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Hurni, Hofmann, Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Februar 2024 (UE230334-O/U/SBA).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 27. Juli 2023 reichte A.________ Strafanzeige gegen B., C. und D.________ wegen Nötigung, Drohung, Verleumdung sowie "Mobbing" und "Diskriminierung" ein. Hintergrund der Anzeige ist ein arbeitsrechtlicher Konflikt zwischen A.________ und seiner Arbeitgeberin, der E.________ AG, für die er bis zu seiner Freistellung bei der F.________ AG gearbeitet hatte. A.________ warf den Beschuldigten vor, wahrheitswidrige und ehrverletzende Aussagen getätigt zu haben, die letztlich zur Kündigung geführt hätten. Ebenso sei es im Rahmen der Kündigung zu Nötigungen und Drohungen gekommen.

A.b. Mit Verfügung vom 5. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren nicht an Hand.

B.

Eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Februar 2024 ab.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die "widerrechtlich enteignete Kaution in der Höhe von Fr. 1'800.-- zurückzuerstatten" und eine zusätzliche Genugtuung zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht verlangt A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

1.1.1. Legitimiert ist insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen aber grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

1.1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2).

1.1.3. Die im Strafverfahren gestellten Zivilforderungen (Schadenersatz, Genugtuung) stützen sich meist auf den Rechtstitel der unerlaubten Handlung (Art. 41 ff. und Art. 47 f. OR; Art. 58 und 62 SVG). Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sind die Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ff. ZGB), die Eigentums- (Art. 641 ZGB) und Besitzesrechte (Art. 927, Art. 928 und Art. 934 ZGB) oder auch Art. 9 und Art. 23 UWG. Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können hingegen nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein. Denn soweit jemand einen vertraglichen Anspruch besitzt, ist er nicht geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), weil sich die Forderung nicht auf eine unmittelbar durch die Straftat verursachte Verletzung von Rechten stützt (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2-3.3; Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 6B_57/2021 vom 27. April 2023 E. 4.2.2).

1.2. Der Beschwerdeführer tut seine Legitimation zur Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses betreffend die Nichtanhandnahme mit keinem Wort dar. Er zeigt nicht auf - und es ist auch nicht ersichtlich -, inwiefern und gestützt auf welche Anspruchsnorm eines zivilrechtlichen Erlasses ihm eine entsprechende Zivilforderung zukommen soll. Sein Hinweis, wonach ihm bis heute das "Menschenrecht auf Arbeit" verweigert werde, reicht zur Begründung einer Zivilforderung jedenfalls nicht aus. Erst recht fehlt eine Bezifferung eines möglichen Schadenersatzanspruchs. Sollte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Kündigung sinngemäss Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend machen, könnten diese sodann ohnehin nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein. Der Beschwerdeführer ist in der Sache folglich nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2023, mit der er aufgefordert worden war, innert einer 30-tägigen Frist eine Prozesskaution von Fr. 1'800.-- zu bezahlen. Dabei verkennt er, dass das Anfechtungsobjekt der Beschwerde nur der Beschluss vom 9. Februar 2024 ist. Die Verfügung vom 27. September 2023 wäre separat, und zwar innert der von Art. 100 Abs. 1 BGG vorgesehenen Frist von 30 Tagen, beim Bundesgericht anzufechten gewesen. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unzulässig.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zwar wird die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers anerkannt, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seine finanzielle Situation sowie der verhältnismässig geringe Aufwand, der bei der Behandlung der Beschwerde entstanden ist, werden bei der Festsetzung der Gerichtskosten berücksichtigt (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Zitate

Gesetze

16

BGG

  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 81 BGG
  • Art. 100 BGG

OR

  • Art. 41 OR
  • Art. 47 OR

StPO

  • Art. 115 StPO
  • Art. 118 StPO

SVG

  • Art. 62 SVG

UWG

  • Art. 9 UWG
  • Art. 23 UWG

ZGB

  • Art. 28 ZGB
  • Art. 641 ZGB
  • Art. 928 ZGB
  • Art. 934 ZGB

Gerichtsentscheide

8
  • BGE 148 IV 432
  • BGE 146 IV 76
  • BGE 141 IV 1
  • 6B_57/2021
  • 7B_18/2024
  • 7B_182/2024
  • 7B_28/2023
  • 7B_38/2023

Zitiert in

Gerichtsentscheide

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