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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_136/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_136/2023, CH_BGer_007, 7B 136/2023
Entscheidungsdatum
20.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_136/2023

Urteil vom 20. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, nebenamtliche Bundesrichterin Schär, Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Vollzug der Landesverweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Dezember 2022 (VB.2022.00655).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die eritreische Staatsangehörige A.________ (geb. 1988) reiste am 23. Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte am 3. Juni 2015 ein Gesuch um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 30. Oktober 2017 ab, nahm A.________ jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.

A.b. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2020 wurde A.________ zweitinstanzlich der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Nötigung und Drohung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sowie eine obligatorische Landesverweisung von sieben Jahren und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

A.c. Am 22. Juli 2021 bzw. am 6. August 2021 stellte das SEM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme von A.________ fest.

B.

B.a. Am 24. November 2021 stellte A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) und Art. 8 EMRK. Die Eingabe wurde als sinngemässes Gesuch um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung im Sinne von Art. 66d StGB entgegengenommen. Es wurde beim SEM ein Amtsbericht eingeholt.

B.b. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums bis am 10. September 2022.

B.c. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. September 2022 ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden war. Sie setzte A.________ eine neue Ausreisefrist bis am 26. November 2022 an.

B.d. Mit Urteil vom 21. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen den Rekursentscheid vom 23. September 2022 erhobene Beschwerde ab.

C.

C.a. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht "Einheitsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2022 und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Vollzug der Landesverweisung sei aufzuschieben und die Ausreisefrist aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

C.b. Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der - damals zuständigen - Strafrechtlichen Abteilung vom 29. März 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C.c. Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 IV 453 E. 1; je mit Hinweisen).

1.1. Art. 72-89 BGG regeln die Beschwerde in Zivilsachen, in Strafsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Abgrenzung zwischen diesen Beschwerden ergibt sich grundsätzlich aus dem vom angefochtenen Entscheid betroffenen Rechtsgebiet. Je nachdem, ob der angefochtene Entscheid in einer Zivilsache, einer Strafsache oder einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit erging, ist die entsprechende Beschwerde zu ergreifen (BGE 138 I 367 E. 1.1; 137 IV 269 E. 1.2).

Entscheide über den Vollzug einer strafrechtlichen Landesverweisung bzw. deren Aufschub gemäss Art. 66d StGB sind mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar, sofern sie den Vollzug einer Massnahme im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG betreffen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.3; Urteile 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.1; 6B_1224/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.1; 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). Vorliegend ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin auf die Normen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit Bezug nimmt, schadet nicht. Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht damit kein Raum (Art. 113 ff. BGG).

1.2.

1.2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

Nachdem das Urteil, das die Landesverweisung anordnet, rechtskräftig geworden ist, kann es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (formelle Rechtskraft) und auch nicht mehr zwischen denselben Parteien infrage gestellt werden (materielle Rechtskraft; vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4 mit Hinweisen). Daraus ergeben sich auch verfahrensrechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Möglichkeiten, den Vollzug des rechtskräftigen Urteils anzufechten. Obwohl Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen in Strafsachen grundsätzlich beschwerdefähig sind (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG), ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsentscheid keine wirklich neue, im früheren Entscheid nicht vorgesehene Frage regelt, wenn er keine neue Beeinträchtigung der Rechtslage der betroffenen Person nach sich zieht, wenn das zu vollstreckende Urteil nicht in Verletzung eines unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechts der beschwerdeführenden Partei ergangen ist, wenn es nicht nichtig erscheint oder wenn schliesslich die behauptete Verletzung eines Grundrechts nicht besonders schwerwiegend erscheint. Dann erweist sich die Beschwerde als unzulässig, da die beschwerdeführende Person nicht aufzeigt, über ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zu verfügen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3 mit Hinweis). Ein rechtlich geschütztes Interesse kann weder a priori ausgeschlossen noch allein aufgrund des Zeitablaufs vermutet werden. Da die beschwerdeführende Person gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; 141 IV 1 E. 1.1) genau darlegen muss, worin ihr Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), obliegt es ihr, glaubhaft zu machen, dass sich die massgebenden Umstände seit dem die Massnahme anordnenden Urteil verändert haben, diese Änderungen zu einer anderen Beurteilung der Verhältnismässigkeit führen können und es sich deshalb aufdrängt, auf den Vollzug der Landesverweisung zu verzichten. In dieser Hinsicht und angesichts der Gesamtheit der zu berücksichtigenden Faktoren reicht es nicht aus zu behaupten, dass sich ein einzelner Umstand geändert habe (BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; Urteile 6B_1223/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2.3; 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3; 6B_1224/2022 vom 26. Januar 2023 E. 1.3.1; 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweis).

1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vollzug der Landesverweisung stelle einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und der Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsland seien die vorgenommenen Abklärungen unvollständig und willkürlich. Es hätte dazu nicht einzig auf die Unterlagen des SEM, sondern insbesondere auch auf das im Strafverfahren von Dr. med. B.________ erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten abgestellt werden müssen. Sie sei schwer krank und leide unter anderem an einer Persönlichkeitsstörung. Aufgrund dessen sei sie auf lebensnotwendige Medikamente und eine Fachbehandlung angewiesen. Das schwere Leiden, welches mit ihrer Erkrankung einhergehe, zeige sich an den unternommenen Suizidversuchen. Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es bestehe das Risiko, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten rückfällig werde und dort einen Strafvollzug unter unmenschlichen Bedingungen zu gewärtigen hätte. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sich die Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, intensiviert habe. Das Obhutsrecht über die Tochter habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) inne, welche einer Rückreise nach Eritrea nicht zustimmen werde. Damit liege bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.

1.2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat das Obergericht Zürich in seinem Urteil vom 18. September 2020 im Rahmen der Härtefallprüfung die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung geprüft, was von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wird. Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren auch noch nicht auf eine Intensivierung der Beziehung zu ihrer Tochter berufen. Dieser Aspekt bildet daher nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Soweit dieser Einwand im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt erstmals zulässig wäre, hätte die Beschwerdeführerin substanziiert darzulegen, inwiefern sich die Beziehung zu ihrer Tochter seit der Haftentlassung intensiviert hat. Die Behauptung, die Beziehung zur Tochter sei innig, genügt nicht, um veränderte Umstände darzutun. Hierzu wären genauere Angaben zur Häufigkeit und Qualität der Kontakte erforderlich gewesen, was bei einem tatsächlich gelebten, innigen Mutter-Kind-Verhältnis ohne Weiteres zu erwarten gewesen wäre. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, so wurden in Kenntnis des Gutachtens von Dr. med. B.________ im Urteil des Obergerichts vom 18. September 2020 keine Vollzugshindernisse erwähnt und das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin blieb damit das Gutachten von Dr. med. B.________ nicht unberücksichtigt. Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand oder die medizinische Versorgung in ihrem Herkunftsland seit dem Urteil des Obergerichts vom 18. September 2020 verändert bzw. verschlechtert haben sollte. Damit genügt sie den einleitend erwähnten Begründungsanforderungen nicht.

1.2.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Garantien von Art. 3 EMRK beruft, woraus sich grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse ergeben kann (BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_957/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.4), hat sie ihre Rügen rechtsgenügend zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur soweit diese klar, sachbezogen und falls möglich belegt dargetan werden ("qualifizierte Rügepflicht"; vgl. BGE 147 IV 453 E. 1; 139 I 229 E. 2.2; 137 II 305 E. 3.3; Urteil 7B_81/2022 vom 13. Juli 2023 E. 1.5).

1.2.4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin leide bereits seit ihrem 12. Lebensjahr an psychischen Störungen und habe sich in Eritrea deswegen in Behandlung befunden. Gestützt auf die Stellungnahmen des SEM könne davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea keine Situation einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Es liege somit keine konkrete und ernsthafte Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK vor. Unabhängig von den Bedingungen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Eritrea sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derzeit nicht so schwerwiegend, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland konkret gefährdet sein könnte. Auch die bestehende Suizidgefahr stelle kein Vollzugshindernis dar und die Behörden seien generell gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werde.

1.2.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin auf frühere Eingaben, Berichte ihrer behandelnden Ärztin und weitere Unterlagen verweist, ohne in der Beschwerdeschrift selbst darzulegen, was sich daraus zu ihren Gunsten ableiten liesse, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht, denn die Begründung der Beschwerde in Strafsachen muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; Urteil 7B_209/2022 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder in den Akten genügen nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; Urteil 7B_209/2022 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).

1.2.4.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK erschöpfen sich in einer eigenen Darstellung ihrer Sichtweise. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz als 27-Jährige in ihrem Herkunftsland adäquat behandelt werden konnte, stellt sie nicht in Abrede. Ein genereller Hinweis auf die schlechte Gesundheitsversorgung genügt nicht, um veränderte Verhältnisse bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea geltend zu machen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin auf die für sie notwendige Behandlung konkret einzugehen. Die Beschwerdeführerin legt allerdings nicht konkret dar, welche Arzneimittelwirkstoffe und Behandlungen erforderlich, aber in ihrem Herkunftsland nicht verfügbar sein sollen. Vielmehr wendet sie lediglich ein, die Erhältlichkeit der Medikamente in Eritrea sei nicht abgeklärt worden. Mit dieser formellen Rüge zeigt die Beschwerdeführerin indes nicht auf, weshalb die Vorinstanz nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass die erforderlichen Medikamente in Eritrea verfügbar seien, nachdem sie bereits zuvor in ihrem Herkunftsland behandelt worden war. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch die vorinstanzliche Erwägung nicht, wonach, unabhängig von den Bedingungen für den Zugang zur Gesundsheitsversorgung in Eritrea, ihr Gesundheitszustand nicht so schwerwiegend sei, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland konkret gefährdet sein könnte.

1.2.5. Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, die massgebenden Umstände hätten sich seit dem die Landesverweisung anordnenden Urteil derart verändert, dass es sich aufdränge, erneut zu prüfen, ob der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben ist. Somit fehlt es vorliegend an einem Rechtsschutzinteresse, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf eine Parteientschädigung hat sie keinen Anspruch (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und C.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn

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