Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1293/2024
Urteil vom 16. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Hurni, Hofmann, Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. November 2024 (460 24 146 sts).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 25. April 2024 erstinstanzlich des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig. Es verurteilte ihn unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 216 Tagen betreffend die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. September 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft. Ferner verwies es ihn für 20 Jahre des Landes. Dagegen erhob A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Anschlussberufung.
B.
A.________ befindet sich seit dem 7. Juli 2023 in Haft. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft, dass A.________ für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zum Antritt des Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu bleiben habe. Am 29. Oktober 2024 stellte A.________ ein Gesuch um Haftentlassung, welches das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Präsidialentscheid vom 15. November 2024 abwies.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. November 2024 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen und nach Deutschland abzuschieben. Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft beantragen in ihrer Vernehmlassung jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftentlassung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit bekannt, noch immer in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2. Nicht Verfahrensgegenstand bildet die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht aufgeworfene Kritik zur konkreten Haftausgestaltung (Verwehren von sozialen Kontakten insbesondere Verweigerung von Telefonaten mit seiner Frau, Verweigerung von Geldüberweisungen, strenge Unterbringung im Status "Untersuchungs-/Sicherheitshaft"). Diese Rügen stellen Vollzugsfragen dar, die vor den kantonalen Behörden zunächst mittels sog. Haftvollzugsbeschwerde nach Art. 235 Abs. 5 StPO zu rügen sind (vgl. hierzu BGE 143 I 241 E. 1). Insofern ist darauf nicht einzugehen. Desgleichen gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Kritik im Zusammenhang mit der am 2. Dezember 2024 ergangenen Vorladung, welche als echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) im Verfahren vor Bundesgericht unbeachtlich ist.
1.3. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer zu deren Begründung auf seine Ausführungen im ursprünglichen Entlassungsantrag oder auf seine Erklärungen in der Berufungsbegründung verweist und diese dadurch zum Inhalt seiner bundesgerichtlichen Beschwerde machen will. Die Beschwerdebegründung muss in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften ist unzulässig (BGE 147 II 125 E. 10.3; 143 IV 122 E. 3.3).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dass die in der Verfügung vom 19. Juli 2024 angeführten Haftgründe nach wie vor gelten würden. Die Sicherheitshaft erweise sich zudem als verhältnismässig. Es liege weder Überhaft vor noch sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, welche eine sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnte, auszumachen. Ebenso wenig stelle die vom Beschwerdeführer angeführte gesundheitliche Problematik einen Grund für eine sofortige Haftentlassung dar, zumal er sich auch während der Sicherheitshaft behandeln lassen bzw. sich einem medizinischen Eingriff unterziehen könne.
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag - soweit es überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. E. 2 hiervor) - nicht zu überzeugen.
3.2.1. Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt allerdings nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2).
Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 25. April 2024 weniger als 7 Monate und seit der am 15. Juli 2024 vom Beschwerdeführer erklärten Berufung 4 Monate vergangen. Nach den unbestritten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) der Vorinstanz, wurden der Verteidigung des Beschwerdeführers für die Durchführung der Berufungsverhandlung sodann bereits Terminvorschläge für den Februar und März 2025 unterbreitet. Unter diesen Umständen sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in Bezug auf die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die kantonalen Behörden das Verfahren ungebührlich verschleppen würden. Inwiefern die von der Vorinstanz angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlaufen bzw. willkürlich sein sollte, erschliesst sich nicht.
3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Haftgrunds bestreitet, das Vorliegen von Überhaft geltend macht und aufgrund seines Gesundheitszustands die Haftentlassung fordert, setzt er sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz wiederholt pauschal Willkür vorzuwerfen. Seine Vorbringen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Dass dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, mithin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, zeigt er nicht auf und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2 hiervor) insofern nicht.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und Advokatin Stephanie Trüeb, Liestal, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer