{T 0/6}
6S.343/2001/kra
K A S S A T I O N S H O F
Sitzung vom 20. März 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Weissenberger.
in Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Schaltegger, Florastrasse 49, Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u,
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; mehrfache sexuelle Nötigung; Strafzumessung; Berufsausübungsverbot; Zivilforderung;
(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 16. November 2000)
A.-
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________ am 21. Mai 1999 schuldig der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 188 aStGB und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus; das Gericht sprach ferner ein Verbot für die Ausübung des Lehrberufs mit Unmündigen während fünf Jahren aus. Von der Anklage der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von zwei Geschädigten wurde X.________ freigesprochen. Im Übrigen entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen der Opfer.
Mit Urteil vom 16. November 2000 hiess das Ober- gericht des Kantons Aargau die Berufung des Verurteilten und die Anschlussberufung einer Zivilklägerin je teilweise gut. Es sprach X.________ schuldig der mehrfachen sexuel- len Handlungen (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie der mehr- fachen sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und verurteilte ihn zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus; das Verfahren wegen sexu- eller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zum Nach- teil mehrerer Geschädigter stellte das Gericht zufolge Verjährung ganz oder teilweise ein.
B.-
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2.-
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er habe C., E., F., D. und G.________ psy- chisch unter Druck gesetzt und damit eines der Nötigungs- mittel von Art. 189 StGB angewendet. Die Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 StGB zum Nachteil der vorgenannten Opfer verletze Bundesrecht.
a) Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Anwendung des revidierten Art. 189 StGB. Darauf ist nicht zurückzukommen.
b) aa) Eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer bei- schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand un- fähig macht. Die Aufzählung der Nötigungsmittel ist nicht abschliessend. Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 aStGB) setzt eine sexuelle Nötigung nicht mehr die Wider- standsunfähigkeit des Opfers voraus. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97 E. 2b).
Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewalt- delikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbe- standsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Si- tuation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als ins- trumentalisierte so genannte "strukturelle Gewalt" er- scheinen lassen (eingehend BGE 124 IV 154 E. 3b S. 158 f. mit zahlreichen Verweisen). Ob die tatsächlichen Verhält- nisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungs- mittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss (BGE 124 IV 154 E. 3b). Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar ( Rehberg/
Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 393),
weshalb diese Bestimmung vorsichtig auszulegen ist (vgl.
Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd.
4, Bern 1997, Art. 189 N 10 ff.; Trechsel, Kurzkommentar
StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 189 N 6; kritisch auch
Peter Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich -
Art. 188-193 StGB, Diss. St. Gallen 1997, S. 144 f.; ferner Guido Jenny, Die strafrechtliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Jahre 1998, ZBJV 135/1999, S. 639 ff.;
Philipp Maier, Das Tatbestandsmerkmal des
Unter-psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStrR 117/1999 S. 402, 417 f.).
Je nach Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Ab- hängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterle- genheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Ver- lust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung wer- den können. In solchen Situationen erscheint bereits die gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Er- wachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium im Sinne physischer oder zumindest struk- tureller Gewalt zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber jedenfalls voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint (eingehend BGE 124 IV 154 E. 3b S. 159 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat in einem frühen Entscheid zum neuen Sexualstrafrecht den psychischen Druck bei einem kindlichen, leicht debilen Opfer bejaht, das vom zehnten bis zum fünfzehnten Altersjahr von einem in Lebensgemein- schaft mit der Mutter des Opfers lebenden Täter sexuell missbraucht worden war. Es berücksichtigte auf der einen Seite die Persönlichkeit des Opfers, sein Alter, seine ablehnende Haltung und seine prekäre familiäre Stellung sowie auf der anderen Seite die Autoritätsposition, den Charakter und das Schweigegebot des Täters. Es erwies sich, dass das Kind in dieser Situation ohne Rückgriff auf Gewalt oder Drohung durch den Täter ausserstande gesetzt wurde, sich zu widersetzen (BGE 122 IV 97 E. 2c). Im ver- gleichbaren Falle eines zehnjährigen Mädchens war ent- scheidend, dass der Täter seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Autorität, die freundschaftlichen Gefühle sowie die Zuneigung des Kindes ausgenützt und es damit in einen lähmenden Gewissenskon- flikt getrieben hatte, der es ihm verunmöglicht hatte, sich zu widersetzen (BGE 124 IV 154 E. 3c).
Die ursprünglich vor dem Hintergrund des sexuel- len Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung zum psy- chischen Druck (BGE 124 IV 154; 122 IV 97) gilt gemäss BGE 126 IV 124 E. 3d S. 130 zwar grundsätzlich auch für er- wachsene Opfer. Das Bundesgericht hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass Kindern im Allgemeinen eine geringere Gegenwehr zuzumuten ist als Erwachsenen (BGE 122 IV 97 E. 2b S. 101). Damit werden Opfergesichtspunkte in die Be- urteilung einbezogen und berücksichtigt, dass die sexuel- len Nötigungstatbestände nach der Konzeption des Gesetzes vorrangig auf Erwachsene ausgerichtet sind (BGE 124 IV 154 E. 3b). Deshalb sind bei sexuellen Handlungen unter Aus- nützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforde- rungen an die Intensität bzw. Erheblichkeit der Nötigungs- mittel zu stellen als bei sexuellen Handlungen zum Nach- teil von Erwachsenen.
bb) Die Rechtsprechung ist in der Doktrin auf Kritik gestossen ( Guido Jenny, Die strafrechtliche Recht-
sprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, ZBJV 135/1999, S. 639 ff.). Vergewaltigung und sexuelle Nötigung seien Aggressions- oder Gewaltdelikte, weshalb es bei der Aus- übung psychischen Drucks immer nur um Fälle gehen könne, in denen das Opfer sich infolge sonst zu befürchtender Gewalttätigkeiten nicht widersetze (weniger eng noch
Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band,
Bern 1997, Art. 189 N 28: psychischer Druck u.a. auch bei befürchtetem Verlust der Zuneigung von Bezugspersonen). Darin liege insofern eine Erweiterung der herkömmlichen Nötigungsmittel, als die Annahme eines psychischen Drucks auf das Opfer nicht voraussetze, dass der Täter körper- liche Gewalt auch tatsächlich anwende oder mit ihr drohe. Vielmehr genüge, wenn sich das Opfer in einer Situation der Ausweglosigkeit befinde, weil Widerstand oder Flucht angesichts seiner körperlichen Unterlegenheit aussichtslos oder gefährlich wäre. Die Ausnutzung der kognitiven Unter- legenheit des Kindes sowie seiner Abhängigkeit in emotio- naler und sozialer Hinsicht reichten hingegen nicht aus, um - neben dem Tatbestand des Art. 187 StGB - eine zusätz- liche Strafbarkeit nach Art. 189, 190 StGB zu begründen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts führe dazu, dass nahezu jede sexuelle Handlung von Erwachsenen mit Kindern, die im sozialen Nahraum stattfinde, zugleich eine Verge- waltigung oder sexuelle Nötigung darstelle. Die Ausweitung beider Tatbestände auf den Missbrauch sozialer Macht- oder Autoritätsverhältnisse lasse sämtliche Tatbestandsgrenzen bis zur Unkenntlichkeit verschwimmen und übergehe, dass die Ausnützung von Abhängigkeiten bereits in den Art. 188, 192 und 193 StGB geregelt sei. Richtiger sei es deshalb, auch beim kindlichen Opfer zu verlangen, dass es sich we- gen sonst drohender (wenn auch nicht notwendigerweise an- gedrohter) körperlicher Gewalt gefügt habe; "sei es, weil es aus der konkreten Situation heraus befürchten musste, im Falle einer Weigerung einfach überwältigt zu werden, sei es, weil die Beziehung zum Täter als väterliche oder vaterähnliche Autoritätsperson durch ein Klima von Unnach- giebigkeit und Strenge, von Einschüchterung oder sich bei anderer Gelegenheit äussernder und damit hinsichtlich der sexuellen Kontakte mindestens latenter physischer Gewalt geprägt war" ( Jenny, ZBJV 135/1999, S. 641).
cc) Für eine Praxisänderung besteht kein Anlass. Entgegen der Befürchtung von Jenny führt die Recht-
sprechung des Bundesgerichts nicht dazu, dass jede sexu-
elle Handlung von Erwachsenen mit Kindern, die im sozialen Nahraum stattfindet, unter Verwischung der Tatbestands- grenzen zwischen Art. 187 und Art. 189 StGB zugleich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung darstellen würde. Art. 187 StGB einerseits sowie die Art. 189 und 190 StGB andererseits unterscheiden sich namentlich darin, dass sie verschiedene Rechtsgüter schützen (vgl. BGE 124 IV 154 E. 3a S. 157 f.). Art. 189 StGB kommt neben Art. 187 StGB nur in Betracht, wenn der psychische Druck auf das Opfer
erheblich ist. Wie schon in BGE 124 IV 154 E. 3c S. 161
angedeutet, genügen das Ausnützen allgemeiner Abhängig-
keits- oder Freundschaftsverhältnisse oder gar eine ge- genüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des Kindes für sich genommen regelmässig nicht, um einen rele- vanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (ebenso Jenny, Kommentar, Art. 189 N 28).
Damit sind die Tatbestände der Art. 187 und 189 StGB hin- reichend scharf voneinander abgegrenzt. Ist das Kind be- züglich der sexuellen Handlungen altersbedingt nicht ur- teilsfähig, kommt im Übrigen neben Art. 187 StGB ohnehin Art. 191 StGB und nicht Art. 189 in Betracht (vgl. BGE 120 IV 194 E. 2b). Schliesslich wird es an der Rechtsprechung sein, im Einzelnen zu bestimmen, wann eine von den Art. 188, 192 und 193 StGB erfasste Abhängigkeit oder Not- lage in einen psychischen Druck übergeht.
c) aa) Die Vorinstanz hat sich sehr eingehend mit den Tatmitteln auseinandergesetzt. Sie legt mit aus- führlichen Beispielen und Belegen dar, dass der Beschwer- deführer für C., E., F.________ und G.________ eine Vaterrolle einnahm, indem er durch Zu- neigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin ge- zielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Der Beschwerdeführer wurde von seinen teilweise noch sehr jungen Opfern regel- recht "vergöttert" und war für sie damals die in ihrem Leben bestimmende Person. Zum Teil konnten sie sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen. Der Beschwerdeführer verstand es auch, das Konkurrenzverhältnis unter seinen Trainingsschülerinnen und individuelle Schwächen zur Erreichung seiner Ziele zu nutzen. Das Abhängigkeits- verhältnis, welches die Vorinstanz zutreffend als kol- lektives Phänomen umschreibt, wurde durch die Stellung und allgemeine Beliebtheit des Beschwerdeführers in der dörf- lichen Gemeinschaft zusätzlich verstärkt. In einem Fall (G.________) erklärte der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen "tabu", indem er wiederholt "gäll, mer möched nüt Verbotnigs" zu ihr sagte. Für die Einzelheiten kann hier vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist (Art. 36a Abs. 3 OG).
Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Be- schwerdegegner seine generelle Überlegenheit als Erwach- sener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und die Zuneigung der Mäd- chen ausnützte. Er ging somit weit über das Ausnützen all- gemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse hi- naus. Die Opfer "vergötterten" den Beschwerdeführer gera- dezu, anerkannten vorbehaltlos seine Autorität und suchten bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz, gerieten aber auf- grund der mit der "Übervaterfunktion" und der sozialen Stellung des Beschwerdeführers einhergehenden Tabuisierung in eine ausweglose Situation. Wie die Vorinstanz fest- stellte, besass der Beschwerdeführer das volle Vertrauen der Familien seiner Opfer, was er sich auch zunutze machte. Damit wurden die Mädchen in einen lähmenden Ge- wissenskonflikt getrieben, der sie ausserstande setzte, Widerstand zu leisten. Es liegt eine mit BGE 124 IV 154 und 122 IV 97 durchaus vergleichbare Situation vor. Ein psychischer Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist zu bejahen.
bb) Anders als die anderen Opfer stand D.________ nicht in einer langandauernden Beziehung zum Beschwerde- führer und war auch nicht langfristig auf ihn angewiesen und von ihm abhängig. Die Vorinstanz bejaht aber gleich- wohl einen psychischen Druck des Beschwerdeführers auf D.________ bzw. ein damit vergleichbares Abhängigkeits- verhältnis. Es führt dazu aus, die im Tatzeitpunkt erst elf Jahre alte D.________ sei im Skilager durch Krankheit geschwächt und in ihren Abwehrkräften reduziert gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Autorität als Lagerleiter sowie die Intimität des Lagers ausgenutzt und sich ein auf Grund der Umstände geschwächtes und hilfloses Opfer aus- gesucht, welches bettlägrig und krankheitsbedingt von ihren Altersgefährten isoliert war und unter der Trennung von den Eltern litt. Indem der Beschwerdeführer in dieser Situation die Funktion des Krankenpflegers übernahm, habe er das Vertrauen von D.________ gewonnen, welche von ihm allein abhängig und ihm völlig ausgeliefert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dies ausgenutzt, um die Über- griffe ohne Gewalt oder Drohung zu begehen.
D.________ war unter den gegebenen Umständen auf die Betreuung durch den Beschwerdeführer und seine Auf- merksamkeit physisch und emotional angewiesen. Diese Schwäche machte sich der Beschwerdeführer zunutze. Das subjektive Empfinden D.________s, dem Beschwerdeführer ausgeliefert zu sein, ist hinreichend erheblich, um einen psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. eine gleichwertige Unterlegenheit annehmen zu können. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
3.-
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Straf- zumessung. Er bringt vor, die Vorinstanz hätte das Nöti- gungsmittel des psychischen Druckes strafmindernd berück- sichtigen müssen, da dieses im Vergleich zur Anwendung physischer Gewalt oder von Drohung weniger schwer wiege; entsprechend geringer sei seine Schuld. Ebenfalls straf- mindernd hätte die Vorinstanz die "massiven Vorverur- teilungen und Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien im Rahmen der Prozessberichterstattung" beachten müssen.
a) Die in Art. 189 Abs. 1 StGB genannten Nöti- gungsmittel werden vom Gesetz grundsätzlich gleich be- wertet. Das Tatmittel des "Unter-psychischen-Druck- Setzens" wiegt nicht prinzipiell leichter als etwa phy- sische Gewalt oder Drohungen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6S.386/2001 vom 13. August 2001). Die Tat- schwere einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB ist somit nicht auf Grund des jeweiligen Nötigungs- mittels abzustufen, sondern ist allein nach den Umständen des konkreten Falles zu bestimmen. Die Vorinstanz hat die Schwere der Taten zutreffend gewürdigt. Eine Bundesrecht- sverletzung liegt nicht vor.
b) Die Vorinstanz äussert sich zur Frage der Re- levanz der Medienberichterstattung für die Strafzumessung dahingehend, dass es sich erübrige, im Einzelnen auf die behaupteten "Medienübergriffe" einzugehen, weil deswegen eine Strafminderung nirgends vorgesehen sei.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Me- dienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 StGB zu ge- wichten. Das Bundesstrafgericht hat in seinem Entscheid vom 29. November 1999 i.S. Bundesanwaltschaft gegen Oberst N. (9X.1/1998) angenommen, insbesondere die Medienkonfe- renz der damaligen Bundesanwältin vom 20. Februar 1996 und deren Verarbeitung hätten zu einer gravierenden Vorverur- teilung von Oberst N. mit einer Quasi-Strafwirkung ge- führt, was strafmindernd zu werten sei (zitiertes Urteil, E. 25b). Das Bundesstrafgericht hat dabei berücksichtigt, dass die erhebliche Vorverurteilung schwergewichtig durch die Strafverfolgungsorgane ausging und sich die von ihnen veröffentlichten Vorwürfe später weitgehend als unbegrün- det erwiesen.
bb) Zu prüfen ist somit, ob und gegebenenfalls wieweit die Medienberichterstattung über das Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer in dessen Rechte eingriff. Der Beschwerdeführer nennt eine Anzahl von Vorkommnissen, aus denen er eine gravierende Vorverurteilung ableitet. Deren Beginn ortet er in der Berichterstattung durch den Privat- sender Tele Züri vom 8. April 1997. Dieser Sendebeitrag habe ihn mit der Abkürzung "X.________" benannt und sein gesamtes damaliges Umfeld ausgeleuchtet. Damit sei eine "ganze Lawine von Reaktionen, Diskussionen und weiteren teilweise hetzerischen Berichterstattungen in den Medien in Gang" gesetzt worden (Beschwerde, S. 28). Ein nächster "massiver Übergriff" sei durch die Rundschau-Sendung des SF DRS vom 2. November 1997 erfolgt. Fernsehjournalisten hätten in Anwesenheit seiner beiden kleinen Kinder ver- sucht, eine Stellungnahme von ihm zu erhalten. Sie hätten nicht davor zurückgeschreckt, in die private Tiefgarage der Überbauung, in welcher er damals gewohnt habe, einzu- dringen. Gegen die Sendung "Time out" des SF DRS vom 22. Januar 1999 habe der Beschwerdeführer erfolglos die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) angerufen. Diese habe mit Entscheid vom 27. Au- gust 1999 eine Verletzung der Programmbestimmungen zwar verneint, jedoch bemängelt, dass den erhöhten journalis- tischen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Be- richterstattung über laufende Verfahren im Stile des "an- waltschaftlichen Journalismus" nicht überall gebührend Rechnung getragen worden sei und die Berichterstattung zuweilen einer Hetzjagd gegen den Beschwerdeführer ge- glichen habe. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es sei im Rahmen der Berichterstattung über das erstinstanz- liche Verfahren am Bezirksgericht Laufenburg zu weiteren Medienübergriffen und Persönlichkeitsverletzungen ge- kommen. SF DRS habe am 19. Mai 1999 in der Tagesschau über den Prozess berichtet und dabei zwei Mal während mehreren Sekunden sein unabgedecktes Bild gezeigt. Am 21. Mai 1999 hätten Tele 24 und Tele Züri in der Nach- richtensendung seinen vollen Vor- und Nachnamen genannt und während mehreren Sekunden das Bild seines Gesichtes ausgestrahlt. Sein unabgedecktes Abbild sei am 22. Mai 1999 auch in der Tagespresse - Aargauer Zeitung und Berner Zei- tung - erschienen.
Es kann hier offen bleiben, ob der Beschwerdefüh- rer damit Noven vorbringt und er insoweit überhaupt zu hö- ren ist. Der Beschwerdeführer macht in der Sache nur gel- tend, seine Persönlichkeitsrechte seien während des Ver- fahrens durch verschiedene Medienberichte verletzt worden. Er legt jedoch nicht dar, und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzt und ihn vorverurteilt hätten (dazu Kristian Kühl, Unschuldsvermu-
tung und Resozialisierungsinteresse als Grenzen der Krimi- nalberichterstattung, in: Grundfragen des staatlichen Strafens, FS für Heinz Müller-Dietz zum 70. Geburtstag, München 2001, S. 401 ff. mit zahlreichen Verweisen). Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafminderung wegen Vorverurteilung durch die Medien nicht gegeben.
In Frage käme folglich nur eine Strafminderung wegen überdurchschnittlich hoher Belastung durch eine intensive Berichterstattung in den Medien (zur Berück- sichtigung indirekter Auswirkungen von Strafverfahren bei der Strafzumessung vgl. etwa Matthias Härri, Folgeberück-
sichtigung bei der Strafzumessung, ZStrR 116/1998, S. 221;
Gerhard Schäfer, Zur Individualisierung der Strafzumes-
sung, in: Festschrift für Herbert Tröndle, Berlin/New York 1989, S. 402/403; Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung
und Justizkritik, Bern 1998, S. 394 mit Hinweis auf Roxin; vgl. ferner Mario Gmür, Das Medienopfersyndrom (MOS),
Schweizerische Ärztezeitung 1999, S. 2604). Ob und gegebe- nenfalls unter welchen Umständen der Mediatisierung von Strafverfahren ohne Vorverurteilung des Tatverdächtigen
bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist, kann hier offen bleiben. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer annehmen wollte, die Medienberichterstattung habe ihn und seine Familie überdurchschnittlich stark belastet und deren Rechte erheblich verletzt, hätte sich dies nur wenig strafmindernd auswirken können. Die ausgesprochene Strafe von 3 1/4 Jahren Zuchthaus verletzt jedenfalls kein Bun- desrecht.
4.-
Der Beschwerdeführer macht geltend, das gestützt auf Art. 54 Abs. 1 StGB gegen ihn ausgesprochene Berufs- ausübungsverbot verletze Bundesrecht, da der Lehrerberuf keine bewilligungspflichtige Tätigkeit sei, die über- wiegende Anzahl der Übergriffe ausserhalb seiner Tätigkeit als Lehrer im Rahmen der freiwilligen Trainerarbeit in der Freizeit stattgefunden hätten und keine Gefahr eines weiteren Missbrauchs bestehe. Selbst wenn die Vorausset- zungen von Art. 54 Abs. 1 StGB gegeben wären, sei eine Dauer von fünf Jahren unverhältnismässig lang.
a) Hat jemand in der von einer behördlichen Be- willigung abhängigen Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäfts ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer drei Monate übersteigenden Freiheits- strafe verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr wei- teren Missbrauches, so kann ihm der Richter die Ausübung des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes für sechs Monate bis zu fünf Jahren untersagen (Art. 54 Abs. 1 StGB).
b) Die Vorinstanz stellt fest, dass der Lehrerbe- ruf in der vom Beschwerdeführer damals ausgeübten Form nach kantonalem Recht bewilligungspflichtig ist. Diese Auslegung kantonalen Rechts ist für das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ver- bindlich. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwer- deführers kann insoweit nicht eingetreten werden.
c) Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat er einzelne Taten während der Ausübung seiner Lehrertätig- keit begangen. Der nach Art. 54 StGB notwendige Zusammen- hang zwischen den Delikten und der Berufsausübung ist so- mit gegeben. Ein grosser Teil der vom Beschwerdeführer als Trainer im Turnverein M.________ begangenen Delikte er- folgte zum Nachteil von Mädchen, die auch seine Schüle- rinnen waren. Da sein Einfluss auf die Opfer in nicht geringem Masse auf seine Tätigkeit als Primarschullehrer und seine entsprechende Stellung in der dörflichen Gemein- schaft zurückzuführen sind, der Beschwerdeführer trotz Aussprachen mit den Eltern und einzelnen Opfern in den Jahren 1989 und 1991 weiter delinquierte und ein Wieder- einstieg des Beschwerdeführers in den Lehrerberuf nicht auszuschliessen ist, durfte die Vorinstanz ohne Bundes- recht zu verletzen die Gefahr weiteren Missbrauchs be- jahen. Die übrigen Voraussetzungen zur Aussprechung eines Berufsverbotes sind gegeben.
d) Die Vorinstanz hat das Berufsverbot für die vom Gesetz vorgesehene maximale Dauer von fünf Jahren aus- gesprochen. Dies mag angesichts der beurteilten Taten zwar hoch erscheinen. Für ein langes Berufsverbot spricht je- doch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Straf- taten vor sich selbst und Dritten nach wie vor beschönigt. Ein Berufsverbot von fünf Jahren ist hier noch verhältnis- mässig, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst hervorhebt, den Lehrerberuf gar nicht mehr ausüben zu wollen, und das Verbot auf den Lehrberuf mit Unmündigen
beschränkt ist. Im Übrigen wird die zuständige Behörde bei der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug (Art. 38 StGB) in Analogie zur Landesver- weisung darüber zu entscheiden haben, ob und gegebenen- falls unter welchen Bedingungen der Vollzug des Berufsver- botes probeweise aufzuschieben sei (vgl. BGE 116 IV 283 zu Art. 55 StGB).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.-
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsan- waltschaft und dem Obergericht, 1. Strafkammer, des Kan- tons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2002
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: