Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6S.289/2001
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6S.289/2001, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
20.03.2002
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

{T 0/2} 6S.289/2001/pai

K A S S A T I O N S H O F


Sitzung vom 20. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassa- tionshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Weissenberger.


In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst, Walchestrasse 17, Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h, Y.________, c/o Rechtsanwältin Peggy A. Knellwolf, Obere Zäune 14, Postfach 408, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Peggy A. Knellwolf, Obere Zäune 14, Postfach 408, Zürich,

betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.; Strafzumessung; (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2000), hat sich ergeben:

A.- X.________ ging von Juli bis September 1993 jeweils über Mittag in die Wohnung von Y., um sie als ihr ehemaliger Blau-Kreuz-Therapeut weiter therapeutisch zu betreuen. Dabei legte er sich dann für seinen gewohnten Mittagsschlaf auf das Sofa oder auch ins Ehebett. Danach zog er seine Kleider aus, hielt sein Glied und verlangte von Y., dass sie ihre Jeans ausziehe. Weil sie sich für ihn offensichtlich nicht entkleiden wollte, forderte er sie auf, seinen nackten Körper anzuschauen und manipulierte dabei an seinem Geschlechtsteil herum. Mit den Worten, sie solle ihn nicht enttäuschen, das Ganze sei eine Therapie und er wolle ihr zeigen, wie schön das sei, trieb er sie in die Enge. Er warf ihr vor, sie sei verklemmt und rief dadurch Ängste und Schuldgefühle in ihr hervor. Er tat dies im Wis- sen, dass Y.________ seit langer Zeit alkoholabhängig war und sich bei ihm als Therapeuten die einzige Hilfe erhoffte, in ihm auch eine Vaterfigur sah und sich auf Grund ihrer Persönlichkeitsstruktur, welche X.________ als Therapeut bekannt war, grundsätzlich schlecht wehren konnte. Schliess- lich setzte er sie damit unter Druck, dass er ihr androhte, allen zu erzählen, was für eine Person sie sei. Jedesmal, wenn sie sich seinen Ansinnen zu widersetzen versuchte, wurde er in seinem Wesen derart kalt und abweisend, dass sie sich davor fürchtete, seine Hilfe und die Vaterfigur zu ver- lieren. Sie kam deshalb jeweils seinen Aufforderungen nach und zog sich selber die Kleider aus, worauf es in der Woh- nung insgesamt 4-5 Mal zum ungeschützten Geschlechtsverkehr zwischen ihnen kam. Dieser lief jeweils so ab, dass sich X.________ mit seinem ganzen Gewicht auf Y.________ legte und mit ihr vaginal bis zum Samenerguss verkehrte. Y.________ versuchte zwar, X.________ wegzudrücken, doch gelang ihr dies nicht, weil er ihre Unterarme und Hände hielt und sie in die Matratze drückte. Wenn sie sich gegen ihn wehrte, wurde er wütend und sagte zu ihr, ob er denn häufiger "kommen müsse, damit sie lerne". Schliesslich wies er sie an, über die Sache zu schweigen, weil er sonst seine Stelle verlieren würde.

An nicht mehr genau ermittelbaren Tagen in der Zeit zwischen Dezember 1992 und November 1993, kam es in den Räumlichkeiten des Blauen Kreuzes an der A.strasse in Zürich, in der Wohnung von Y., im Fahrzeug von X.________ sowie in einem unbekannten Waldstück auf der Fahrt von Zürich nach Mollis zu mindestens 20 bis 30 Vor- fällen, die immer nach dem gleichen Muster abliefen. X.________ bat Y.________ jeweils, in seine Arme zu kommen. Er drückte sie dann an sich, hielt sie und stöhnte, um ihr seine sexuelle Erregung zu zeigen. Danach öffnete er seine Hose und forderte sie mit einem Wink oder auch mit den Worten, sein Glied sei so sauber wie sein Gesicht, und sie solle ihn nicht enttäuschen, dazu auf, ihn oral zu befrie- digen. Meistens ejakulierte er in ihrem Mund. Zudem ver- langte er von ihr, sich auf ihn zu legen, wobei er dann ihre Vagina berührte und küsste sowie unter den Kleidern an ihre Brüste griff. Im Anschluss an diesen Sexualkontakten sagte er ihr, er wisse nun, dass sie ihn gern habe. Nach einem ähnlichen Muster kam es ungefähr zwei Mal im Ferienhaus von X.________ in Mollis und in der Wohnung von Y.________ zu sexuellen Handlungen. In diesen Fällen verlangte X.________ von Y., ihn auch "im Darm" zu befriedigen und dazu Mandelöl zu verwenden. Y. kam dieser Aufforderung jeweils nach, nahm sein Glied in den Mund und befriedigte ihn gleichzeitig mit dem Finger im After.

Ebenfalls zwischen Dezember 1992 und November 1993 rief X.________ Y.________ jeden Morgen gegen 07.15 Uhr sowohl bei ihr zuhause als auch in ein Ferienheim des Blauen Kreuzes telefonisch an. Er erkundigte sich jeweils ein- leitend nach ihrem Zustand, um ihr anschliessend zu sagen, "er halte sein Glied, er habe Lust und ob sie sein Glied auch halte", wobei er sich "auf diese Weise selber sexuell befriedigte". Um sich Y.________ gefügig zu machen, setzte er die gleichen Mittel ein, wie bei den Vorfällen zwischen Juli und September 1993 (oben E. A. Abs. 1).

An einem nicht näher bestimmbaren Nachmittag zwi- schen Dezember 1992 und November 1993 kam Y.________ voll- kommen betrunken zu einer Therapiestunde bei X.________ in dessen Büro beim Blauen Kreuz. Im Verlauf der Therapie steckte X.________ seinen Finger in die Scheide von Y.. An einem ebenfalls nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Frühling 1993 nach einer Therapiestunde in den Räum- lichkeiten des Blauen Kreuzes fuhr X. die vollkommen betrunkene Y.________ zu ihr nach Hause, brachte sie dort im Schlafzimmer ins Bett, zog ihr die Kleider aus und küsste ihren Körper während zwei Stunden. Y.________ war bei beiden Vorfällen dermassen betrunken, dass sie von den Übergriffen nichts mitbekam.

B.- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 13. Juli 1997 wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, und mehrfacher Schändung nach Art. 191 StGB, alles begangen zum Nachteil von Y., zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren. Ferner wurde X. ver- pflichtet, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 22'000.-- sowie die Kosten der auf Grund der eingeklagten Straftaten anfallenden psychotherapeutischen Behandlungen zu bezahlen.

Auf Berufungen X.________ und der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich sowie Anschlussberufung der Ge- schädigten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Juli 1998 den erstinstanzlichen Schuldspruch, erhöhte jedoch die Strafe auf 4 Jahre Zuchthaus und die Genugtuungs- summe auf Fr. 25'000.--. Zudem verpflichtete das Gericht X.________ zur Zahlung der Therapiekosten der Geschädigten.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 1999 hiess das Kas- sationsgericht des Kantons Zürich eine von X.________ er- hobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gut und wies die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Obergericht zurück. Am 25. Februar 2000 überwies dieses die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Entfernung nicht ver- wertbarer Urkunden und zur Wiederholung und Ergänzung der Untersuchung im Sinne der kassationsgerichtlichen Erwä- gungen.

C.- Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, zu welcher X.________ das persönliche Erscheinen erlassen wurde, fällte das Obergericht am 18. Dezember 2000 ein neues Urteil. Es sprach X.________ wiederum der mehrfachen se- xuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen Schändung schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Zuchthaus. Es verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genug- tuungssumme von Fr. 25'000.-- an Y.________ und zur Über- nahme ihrer durch die beurteilten Straftaten anfallenden Therapiekosten.

Am 19. Juli 2001 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde X.________ ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde von X.________ hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

D.- X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2000 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des an- gefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme zur Nichtig- keitsbeschwerde verzichtet. Y.________ beantragt deren Abweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen den Schuldspruch der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Sachverhalt gemäss E. A. Abs. 4). Darauf ist nicht zu- rückzukommen.

2.- a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens bejaht. Seine verbalen Be- einflussungen Y.________, ihre Alkoholabhängigkeit, sowie das zwischen ihnen damals bestehende Machtgefälle und der Altersunterschied vermöchten weder einzeln noch kombiniert die Anforderungen an eine tatbestandsmässige Nötigung zu er- füllen.

b) Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sach- verhalt vollumfänglich als erwiesen. In rechtlicher Hinsicht verweist sie auf die Würdigung der hier massgeblichen Sach- verhalte durch das Bezirksgericht, das auf mehrfache se- xuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Sachverhalt gemäss E. A. Abs. 2 f.) sowie auf mehrfache Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB (Sachverhalt gemäss E. A. Abs. 1) schloss.

Bei der Prüfung des psychischen Druckes im Sinne der genannten Bestimmungen erwähnt das Bezirksgericht am Rande auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Telefonate an Y.. Es führt aus, der Beschwerdeführer habe Y. jeweils gedroht, er werde allen erzählen, was für eine Person sie sei. Sie sei dadurch eingeschüchtert worden. Den ihr angedrohten Nachteil habe sie nur abwenden können, indem sie den sexuellen Wünschen des Beschwerdeführers nachgekommen sei. Dieser habe ihr auch nahegelegt, über die Sexualkontakte zu schweigen, weil er sonst seine Stelle verlieren würde. Y.________ habe dies als Drohung aufgefasst, weil es bei ihr das Gefühl ausgelöst habe, sie wäre an einem allfälligen Stellenverlust des Be- schwerdeführers schuld. In diesem Zusammenhang sei we- sentlich, dass der Beschwerdeführer für die Geschädigte mehr als ein blosser Therapeut gewesen sei. Dies zeige sich da- ran, dass er sie auch nach seiner Beförderung zum Geschäfts- führer des Blauen Kreuzes weiterhin regelmässig betreut ha- be, obwohl B.________ ihre Therapie übernommen und der Be- schwerdeführer selber keine Behandlungen mehr durchgeführt habe. Er habe sich sehr intensiv um Y.________ gekümmert. Sie habe in ihm eine Vaterfigur gesehen. Übereinstimmend damit habe der Beschwerdeführer selbst die Beziehung zu ihr als Vater-Tochter-Verhältnis bezeichnet. Die Geschädigte habe daher befürchtet, sie würde seine Hilfe und Unter- stützung, aber auch die Vaterfigur in ihm verlieren, falls sie sich seinen Aufforderungen widersetzte. Diese Angst habe dadurch Nahrung erhalten, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber abweisend und kühl geworden sei, sobald sie seine Annäherungen abzuwehren versuchte. Diese eigentliche An- drohung des Entzuges der "Vaterliebe" sei vor dem Hinter- grund zu sehen, dass Y.________ zu ihren eigenen Eltern eine sehr schlechte Beziehung gehabt und den Beschwerdeführer als Ersatz für ihre Eltern betrachtet habe. Wesentlich erscheine auch, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Therapie- verhältnisses zur Geschädigten deren Persönlichkeitsstruktur sehr gut gekannt habe. So sei ihm insbesondere auch der Umstand bekannt gewesen, dass sie sich nur sehr schlecht habe wehren können. Indem der Beschwerdeführer in einer Weise verbal auf Y.________ eingewirkt habe, dass sie sich seinen Aufforderungen in sexueller Hinsicht nicht mehr habe widersetzen können, habe er ihr sexuelles Selbstbestimmungs- recht verletzt und sie unter Anwendung psychischen Drucks zur Vornahme beziehungsweise Duldung der sexuellen Hand- lungen und des Geschlechtsverkehrs genötigt. Die Vorinstanz führt dazu ergänzend aus, es sei rechtlich unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen in seiner Funktion als Mitarbeiter und Therapeut des Blauen Kreuzes oder (ab Frühling 1993) in privater Mission während seiner Freizeit vorgenommen habe. Entscheidend sei, dass er - trotz seiner Beförderung zum Geschäftsführer - die Betreuung der Geschädigten fortgeführt habe. Am Vertrauens- und Abhängig- keitsverhältnis von Y._______, das während seiner langjährigen Tätigkeit als Therapeut beim Blauen Kreuz entstanden und gewachsen sei, habe sich durch seine Beförderung nichts geändert.

3.- a) aa) Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen bei- spielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig überein.

Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 aStGB) setzt eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB nicht mehr die Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97 E. 2b; 126 IV 124 E. 3a).

bb) Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Ge- waltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestands- variante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Grün- den nicht zuzumuten ist. Der Gesetzgeber wollte mit der ge- nannten Tatvariante sicherstellen, dass der Tatbestand alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne un- mittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es sollte etwa auch das Opfer durch Art. 189 und 190 StGB geschützt werden, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder auf Grund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100 mit Hinweisen). Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits auf Grund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein; vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls etwa schon genügen, wenn das Opfer Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung oder derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet, unter dem Eindruck eines Schweigegebots in einen unentrinnbaren, lähmenden Gewissenskonflikt gerät, oder wenn der Täter das Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2000 vom 10. April 2001). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst auf Grund einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss (BGE 124 IV 154 E. 3b). Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 393), weshalb diese Bestimmung vorsichtig auszulegen ist (vgl. Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 4, Bern 1997, Art. 189 N 10 ff.; Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 189 N 6; kritisch auch Peter Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich - Art. 188-193 StGB, Diss. St. Gallen 1997, S. 144 f.; ferner Jenny, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, in: ZBJV 1999, S. 639 ff.; Philipp Maier, Das Tatbestandsmerkmal des Unter-psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, in: ZStrR 117/1999 S. 402, 417 f.).

Diese ursprünglich auf dem Hintergrund von se- xuellem Kindsmissbrauch entwickelte Rechtsprechung (BGE 124 IV 154; 122 IV 97) gilt gemäss BGE 126 IV 124 E. 3d S. 130 auch im Erwachsenenstrafrecht. Das Bundesgericht hat jedoch schon früh darauf hingewiesen, dass Erwachsenen mit ent- sprechenden individuellen Fähigkeiten eine stärkere Ge- genwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 122 IV 97 E. 2b S. 101). Das bedeutet, dass die im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern entwickelten Grundsätze zum Nötigungsmittel des psychischen Druckes, die den Besonder- heiten einer Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles Rech- nung tragen, sich nicht generell und unbesehen auf Er- wachsene übertragen lassen. So kommt etwa dem einem Kind auferlegten Schweigegebot in aller Regel eine andere Be- deutung zu als bei einem Erwachsenen. Gleiches gilt für die Androhung des Entzugs der Zuneigung oder die Angst vor der (erzieherischen) Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters. Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck daher nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emo- tionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Wie schon in BGE 124 IV 154 E. 3c S. 161 angedeutet, genügt demgegenüber das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschafts- verhältnisse für sich genommen nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB zu begründen. b) Art. 193 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeits- verhältnis oder eine in anderer Weise begründete Ab- hängigkeit ausnützt. Art. 193 tritt als leichterer Angriff auf die sexuelle Freiheit gegenüber den Art. 187, 188, 189, 190, 191 und 192 zurück (Jenny, a.a.O., Art. 193 N 16 ff.).

Zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Pa- tienten kann allein schon auf Grund der therapeutischen Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Tat- bestandes der Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB bestehen (eingehend BGE 124 IV 13 E. 2c/cc S. 16-18 zum entsprechenden Art. 197 Abs. 1 aStGB). Bei der "in anderer Weise" begründeten Abhängigkeit steht nach einhelliger Auf- fassung der sexuelle Missbrauch von Patienten durch Psycho- therapeuten im Vordergrund (Jenny, a.a.O., Art. 193 N 9 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass nicht allein schon ge- stützt auf das Therapeuten-Patienten-Verhältnis auf einen psychischen Druck des Patienten im Sinne der Art. 189 und 190 geschlossen werden kann, ansonsten dem Merkmal der in anderer Weise (als durch ein Arbeitsverhältnis oder durch eine Notlage) begründeten Abhängigkeit gemäss Art. 193 StGB eine eigenständige Bedeutung weitgehend abginge. In der Regel wird das Ausnützen von Abhängigkeitsverhältnissen abschliessend von den Art. 188, 192 und 193 StGB erfasst sein, wobei dem Charakter des Abhängigkeitsverhältnisses oder dem Umstand, dass es sich um ein besonders schwaches Opfer handelt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird (in diesem Sinne Jenny, a.a.O., Art. 189 N 14; anderer Meinung - ohne nähere Begründung - Hangartner, a.a.O., S. 244). Nur in den Fällen, in denen der vom Täter ausgeübte Druck die in den erwähnten Bundesgerichtsent- scheiden (oben E. 3a/bb) dargelegte Intensität erreicht, kommen die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Ver- gewaltigung in Betracht. Wann eine therapiebedingte Abhängigkeit in einen psychischen Druck übergeht, der unter Art. 189 und 190 StGB fällt, lässt sich nicht allgemein beantworten (dazu etwa Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, § 58 Ziff. 3.1, S. 406; Günter Stratenwerth, Schweizer Strafrecht, BT I, 5. Aufl., Bern 1995, § 7 N 50 und § 8 N 9). Für die Abgrenzung wird namentlich der Charakter der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung als Gewaltdelikte zu beachten sein. Die Auslegung der Art. 189 und 190 StGB hat sich insbesondere an der Frage der (zumut- baren) Selbstschutzmöglichkeit des Opfers zu orientieren (vgl. Jenny, a.a.O., Art. 189 N 14 f.; Brigitte Sick, Se- xuelles Selbstbestimmungsrecht und Vergewaltigungsbegriff, Wien 1993, S. 336). Es versteht sich von selbst, dass nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, eine sexuelle Nötigung darstellen kann (Sick, a.a.O., ebd.; ausführlich zum Ganzen Maier, a.a.O., S. 402 ff.). Mit Blick darauf wird für die Abgrenzung zwischen dem psychischen Druck nach den Art. 189 und 190 StGB und der Abhängigkeit gemäss Art. 193 StGB unter anderem darauf abzustellen sein, ob der Täter mit zusätz- lichen Einwirkungen (als der blossen Ausnützung des Thera- peuten-Patienten-Gefälles) auf das Opfer wesentlich dazu beitrug, dieses in eine (subjektiv) ausweglose Lage zu bringen. Dabei wird der Schwere der Beeinflussung ent- scheidende Bedeutung zukommen.

c) aa) Aus dem Urteil der Vorinstanz geht hervor, dass der Beschwerdeführer Y.________ im Tatzeitraum thera- peutisch betreute. Diese Betreuung setzte er auch dann noch fort, als Y.________ zu einem anderen Therapeuten gewechselt hatte. Fest steht sodann, dass zwischen Y.________ und dem Beschwerdeführer ein während der Therapie gewachsenes und darüber hinausdauerndes Abhängigkeitsverhältnis bestand. Es ist deshalb grundsätzlich unbeachtlich, über welche Ausbil- dung der Beschwerdeführer verfügte und ob er einzelne der ihm vorgeworfenen Taten beging, als er formell nicht mehr der Therapeut von Y.________ war.

bb) Die Ausführungen in den Urteilen der Vor- instanzen (vgl. E. 2b) zur Person der Geschädigten ver- mitteln das Bild einer (im Tatzeitraum) schwachen Per- sönlichkeit mit geringem Selbstwertgefühl, die in ihrer Kindheit von ihren Eltern verstossen worden war, in jungen Jahren alkoholabhängig wurde, ungefähr ab dem 17. Altersjahr auf der Strasse lebte und sich mit Prostitution durchbringen musste. Der Beschwerdeführer war für die Geschädigte nicht nur Therapeut, sondern er nahm für sie eine Vaterstellung ein. Er hatte im Leben von Y.________ einen entsprechend hohen Stellenwert. Er war für sie wie ein "Geländer, an welchem sie sich halten konnte", "eine Stütze und eine Hilfe", was der Beschwerdeführer wusste. Ihm war auch bekannt, dass Y.________ bei manchen mittäglichen Treffen alkoholisiert war. Obschon er in jedem Gespräch daran arbeitete, dass die Geschädigte lerne, sich zu wehren und nicht zu machen, was die andern ihr sagten, unterlief er diese Bemühungen, indem er seine Vertrauensstellung miss- brauchte, um gerade diese Schwächen der Geschädigten für seine sexuelle Befriedigung auszunützen. Y.________ wider- setzte sich den sexuellen Forderungen des Beschwerdeführers lange Zeit kaum, weil sie Angst hatte, ihn zu verlieren. Der Beschwerdeführer hatte ihr ein Schweigegebot auferlegt, da ihm eine Offenlegung der Vorfälle die Stelle kosten könnte. Mit dem Hinweis, dass er "allen erzählen würde, was für eine Person sie sei", wenn sie seinen Wünschen nicht nachkomme, belastete und schüchterte er sie zusätzlich ein. Da sie seine Hilfe und väterliche Zuneigung benötigte und durch eine Anzeige nicht aufs Spiel setzen wollte, fühlte sie sich den sexuellen Forderungen des Beschwerdeführers ausge- liefert. Angesichts der schwerwiegenden Probleme der Ge- schädigten und ihrer Persönlichkeitsstruktur bestand zwi- schen ihr und dem Beschwerdeführer allein schon therapie- bedingt eine Abhängigkeit. Diese wurde durch die Vater- Tochter-ähnliche-Beziehung zusätzlich verstärkt. Y.________ war durch ihre Jugendzeit (Verstossenwerden durch den Vater) und vor allem durch ihre Alkoholerkrankung physisch und psychisch überdurchschnittlich belastet sowie subjektiv auf die Lebenshilfe seitens des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser nutzte die Abhängigkeit der Geschädigten zur Durch- setzung seiner sexuellen Forderungen aus. Obschon angesichts dieser Umstände nachvollziehbar ist, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer gewähren liess bzw. sich ihm nicht widersetzte, war ihre Lage unter dem Gesichtspunkt der Art. 189 und 190 StGB nicht aussichtslos und eine Wider- setzung nicht unzumutbar. Das gilt zunächst für die Tele- fonate des Beschwerdeführers, welche die Geschädigte gar nicht erst hätte entgegennehmen oder aber vorzeitig beenden können, aber auch für die weiteren Vorfälle. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1991 eine Therapie mit dem Beschwerdeführer abgebrochen hatte, als dieser ihr mit Fusskontakten und Um- armungen zu nahe gekommen war, im November 1992 aber wieder zu ihm zurückkehrte, weil sie ihn als Fachmann betrachtete. Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Geschädigte bereits kurz nach Wiederaufnahme der Therapie gegenüber den Annäherungen des Beschwerdeführers in einer aussichtslosen Lage gewesen sein soll, in der ihr ein Widerstand oder Ausweichen nicht habe zugemutet werden können, nachdem es ihr doch zuvor bereits gelungen war, aus geringerem Anlass eine Therapie beim Beschwerdeführer abzubrechen. Dies umso weniger, als der vom Beschwerdeführer ausgeübte Druck im Unterschied zu den vom Bundesgericht bisher bejahten Fällen bei erwachsenen Opfern weder andauernd noch vergleichbar intensiv war (vgl. BGE 126 IV 124; Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2000 vom 10. April 2001). Die Missachtung des der Geschädigten vom Beschwerde- führer auferlegten Schweigegebotes hätte vorrangig dem Be- schwerdeführer geschadet. Für die Geschädigte selbst hätte dies einzig den Verlust der Behandlung und der Vaterfigur bedeutet, was nicht als erhebliche Nachteile zu werten ist. Ein mit den anderen Nötigungsmitteln der Art. 189 und 190 StGB vergleichbarer nötigender psychischer Druck lässt sich auch nicht aus dem äusserst unspezifischen Hinweis des Beschwerdeführers an die Geschädigte ableiten, dass er "allen erzählen würde, was für eine Person sie sei", wenn sie seinen Wünschen nicht nachkomme. Den Urteilen der Vor- instanzen lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die Ge- schädigte befürchtete, der Beschwerdeführer könnte poten- ziell rufschädigende Tatsachen über sie verbreiten (z.B. Alkoholismus, Werdegang), die ihrem Umfeld nicht bereits bekannt waren.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ab- hängigkeit der Geschädigten vom Beschwerdeführer keinen für die Annahme eines psychischen Druckes im Sinne der Art. 189 und 190 StGB genügenden Schweregrad erreichte. Die Verurtei- lung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher sexueller Nöti- gung und mehrfacher Vergewaltigung verletzt Bundesrecht. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils in den genannten Punkten erübrigt sich eine Überprüfung der ebenfalls bean- standeten Strafzumessung.

e) aa) Die Vorinstanz hat einerseits vollständig auf den von der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abgestellt. Andererseits hat sie die Schilderungen der Geschädigten als glaubwürdig angesehen und damit vollständig übernommen. Während die Anklageschrift nur eine Verhaltens- weise des Beschwerdeführers schildert, die als physische Gewalt gewertet werden könnte (Festhalten der Unterarme und Hände, Sich-mit-dem-ganzen-Körpergewicht-auf-die-Geschädigte- Legen, Niederdrücken in die Matratze), gehen aus den von der Vorinstanz gewürdigten Aussagen der Geschädigten weitere ähnliche Handlungen des Beschwerdeführers hervor. Die Ge- schädigte gab an, der Beschwerdeführer habe sie mit einer Art Würgegriff immer am Hals packen wollen und ihr auch die Kleider vom Leib gerissen.

Die Vorinstanz führt aus, die Anklage gehe haupt- sächlich von einem psychischen Druck des Beschwerdeführers aus und nur am Rande von physischer Gewalt. Die gegenüber der Anklageschrift ergänzenden und präzisierenden Aus- führungen der Geschädigten wirkten sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Daraus wird nicht deutlich, ob die Vorinstanz gestützt auf den Anklagegrundsatz nur auf den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abstellt und nicht auf die zusätzlichen Schilderungen der Geschädigten, oder ob sie zu Gunsten des Beschwerdeführers rechtlich davon ausgeht, sein Verhalten erfülle lediglich das Tatbestands- merkmal des Unter-psychischen-Druck-Setzens und nicht auch dasjenige der Gewalt. Unter diesen Umständen wird die Vor- instanz bei der Neubeurteilung prüfen müssen, ob der Be- schwerdeführer die Geschädigte mit Gewalt zum Geschlechts- verkehr oder zu sexuellen Handlungen nötigte und deshalb die Tatbestände der Art. 189 und 190 StGB erfüllte.

bb) Soweit die von der Vorinstanz als Verge- waltigung und sexuelle Nötigung qualifizierten Handlungen des Beschwerdeführers den Tatbestand der Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB) erfüllen könnten, wäre die Frage der Verjährung zu prüfen.

4.- Fraglich bleibt, ob und gegebenenfalls welche Wir- kungen die Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde in den angefochtenen Punkten auf die von der Vorinstanz gleich- zeitig mitbeurteilten Zivilforderungen der Geschädigten hat.

a) Nach der Rechtsprechung muss die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt die Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, und die be- zifferten Anträge enthalten. Fehlt eine solche Bezifferung und kann der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil nicht ohne weiteres entnommen werden, in welchem Umfang die Beträge oder Quoten durch den Be- schwerdeführer angefochten sind, ist auf die Nichtigkeits- beschwerde nicht einzutreten (BGE 127 IV 141 E. 1c mit Hin- weis).

In der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt muss der Beschwerdeführer konkrete Rechtsbegehren stellen. Ein Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, ist grund- sätzlich ungenügend und führt zu einem Nichteintretens- entscheid. Das gilt auch, wenn sich die Nichtigkeitsbe- schwerde gleichzeitig gegen den Strafpunkt richtet; der Beschwerdeführer hat dann nicht nur die Aufhebung des an- gefochtenen Urteils in den strafrechtlichen Punkten zu beantragen, sondern darüber hinaus gesondert konkrete Rechtsbegehren zu den Zivilpunkten zu stellen (BGE 127 IV 141 E. 1d).

b) Der Beschwerdeführer beantragt die vollum- fängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, die Beschwerde richte sich sowohl gegen die Subsumtion der dem Beschwerde- führer vorgeworfenen Handlungen, als auch gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe und damit auch gegen die damit ver- bundenen Nebenfolgen. In der Beschwerde fehlen aber sowohl Anträge als auch Ausführungen zu den von der Vorinstanz beurteilten Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin (Genugtuung und Therapiekosten).

Der Beschwerdeführer hat seine Verurteilung wegen mehrfacher Schändung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin nicht angefochten. Er räumt ferner ein, dass sein übriges Verhalten den Tatbestand des Art. 193 StGB erfüllen könnte. Es ist deshalb nicht zu erkennen, inwiefern sich das heutige Urteil auf die Beurteilung der Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin (Zahlung der dadurch notwendigen Therapiekosten) auswirken könnte. Ferner ist die Frage, ob die Taten des Beschwerdeführers die Art. 189 und 190 StGB oder Art. 193 StGB erfüllen, für die Bemessung der Ge- nugtuung grundsätzlich unerheblich, weil sich an den Taten selbst nichts ändert. Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ist schliesslich ohne Belang, ob das Ausnützen der Notlage nach Art. 193 StGB verjährt ist, da der Beschwerdeführer keine Verjährungseinrede erhoben hat (vgl. Eventualantrag in der Berufung, Ziff. 4). Unter diesen Umständen wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen darzulegen, ob und inwieweit und aus welchen Gründen er auch seine Verurteilung im Zivilpunkt anfechten will. Da er dies unterlassen hat, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des ange- fochtenen Urteils richtet.

5.- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben und wird dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Auf eine Ersatz- pflicht der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 278 Abs. 3 BStP) wird verzichtet. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gut- geheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2000 wird mit Ausnahme der Dispositivziffern 3 und 4 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dem Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichts- kasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats- anwaltschaft sowie dem Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.


Lausanne, 20. März 2002

Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zitate

Gesetze

9

aStGB

  • Art. 188 aStGB
  • Art. 197 aStGB

BStP

  • Art. 278 BStP

StGB

  • Art. 188 StGB
  • Art. 189 StGB
  • Art. 190 StGB
  • Art. 191 StGB
  • Art. 192 StGB
  • Art. 193 StGB

Gerichtsentscheide

6
  • BGE 127 IV 141
  • BGE 126 IV 124
  • BGE 124 IV 13
  • BGE 124 IV 154
  • BGE 122 IV 97
  • 6S.199/2000

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1