Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6F_18/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6F_18/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
09.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6F_18/2025

Urteil vom 9. Juli 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Mai 2025 (6B_246/2025).

Erwägungen:

Mit Urteil 6B_246/2025 vom 20. Mai 2025 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin nicht ein, weil sie den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hatte. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil zudem darauf hin, dass die Beschwerde auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt hätte (Urteil, a.a.O, E. 4).

Die Gesuchstellerin wendet sich am 1. Juni 2025 mit einer als "Beschwerde des Urteils vom 20.05.2025" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht und verlangt "eine nochmalige Prüfung". Die Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für unrichtig hält (statt vieler Urteile 5F_28/2025 vom 21. Mai 2025 E. 1; 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).

Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihrer Eingabe nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Die Gesuchstellerin wurde in der Verfügung des Bundesgerichts vom 8. April 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wird. Woraus die Gesuchstellerin hätte ableiten können, ihre Beschwerde werde auch bei einer Nichtbezahlung des Kostenvorschusses behandelt, erschliesst sich nicht, zumal sie auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte. Inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, ergibt sich aus der Eingabe nicht. Die Ausführungen der Gesuchstellerin erschöpfen sich vielmehr in blosser allgemeiner Urteilskritik, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (oben E. 3).

Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 61 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 121 BGG
  • Art. 122 BGG
  • Art. 123 BGG

Gerichtsentscheide

3

Zitiert in

Gerichtsentscheide

4