Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_982/2024
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline David, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Entführung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. April 2024 (ST.2023.109-SK3).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 25. April 2023 sprach das Kreisgericht Rorschach A.________ von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung frei. Das Kreisgericht sprach A.________ der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung, der Entführung, des Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Es ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an, wobei es den Strafvollzug nicht zu Gunsten der Massnahme aufschob. Weiter ordnete das Kreisgericht eine Landesverweisung für zwölf Jahre und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
B.
Mit Entscheid vom 24. April 2024 stellte das Kantonsgericht St. Gallen das Verfahren wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs ein. Das Kantonsgericht sprach A.________ von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung (alles begangen zwischen dem 1. August 2021 und 28. September 2021) und des Diebstahls (29. September 2021) frei. Das Kantonsgericht sprach A.________ der Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen am 29. September 2021), der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB, begangen am 29. September 2021), der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; begangen zwischen dem
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Schuldspruch wegen Entführung und die Landesverweisung seien aufzuheben. A.________ sei von der Anklage der Entführung freizusprechen und er sei nicht des Landes zu verweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Er bringt vor, gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen habe er seine Machtposition bereits kurz nach dem Einsteigen in das Fahrzeug und nicht erst infolge des Verbringens an einen anderen Ort erlangt, wie dies gemäss Rechtsprechung für den Tatbestand der Entführung vorausgesetzt werde. Der objektive Tatbestand sei damit nicht erfüllt. Zudem gehe aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass er mit der angeblich erzwungenen Verbringung der Beschwerdegegnerin 2 an einen anderen Ort eine Machtposition über sie habe erlangen wollen, womit auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei.
1.2.
1.2.1. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Gleichermassen macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
1.2.2. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3; 119 IV 216 E. 2e; 118 IV 61 E. 2b und E. 3a). Das "Entführen" besteht darin, dass das Opfer an einen Ort geführt wird, wo es sich in der Gewalt des Täters befindet. Die Entführung besteht damit aus zwei Elementen: dem Verbringen des Opfers an einen anderen Ort und - als Folge davon - eine gewisse Machtposition des Täters über das Opfer (BGE 141 IV 10 E. 4.3 und 4.5.2; 118 IV 61 E. 2.b; 83 IV 154 S. 154). Die Entführung ist entweder aufgrund des angewandten Tatmittels (Gewalt, List oder Drohung) oder der Situation des Opfers (urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt) strafbar. Zwischen dem angewandten Tatmittel und der Entführung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Täter muss wissen oder in Kauf nehmen, dass er eine Person gegen ihren Willen mit Gewalt, List oder Drohung an einen anderen Ort verbringt, um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen (Urteil 6B_666/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.3.1 mit Hinweis auf die Lehre).
Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2; 83 IV 152 S. 154).
1.3. Die Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers kann je nach Umständen den Tatbestand der Freiheitsberaubung oder der Entführung erfüllen (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.4.1; 99 IV 220 E. 2; Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3 [Bejahung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung sowie der Entführung]; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.3 betreffend Entführung; 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1 betreffend Freiheitsberaubung).
1.4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei am 29. September 2021 in U.________ in das geparkte Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 2, seiner ehemaligen Ehefrau und Mutter der gemeinsamen zwei Söhne, eingestiegen und habe sie aufgefordert, ihn nach V.________ oder W.________ zu chauffieren. Das habe die Beschwerdegegnerin 2 zunächst verweigert und versucht, aus dem Auto zu fliehen. Darauf habe der Beschwerdeführer dergestalt reagiert, dass er die Beschwerdegegnerin 2 unter Einsatz physischer Gewalt ins Fahrzeug zurückgezogen habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei die Fortbewegungsfreiheit der Beschwerdegegnerin 2 vollumfänglich aufgehoben gewesen. Zur weiteren Durchsetzung seines Willens habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 verbal und durch das Anlegen des Messers an ihren HaIs und Bauch mit dem Tod bedroht. Auch habe er Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 ausgeübt, indem er mit dem Messer in ihre Hand gestochen habe. Kausal zu dieser Gewalt und Drohung habe die Beschwerdegegnerin 2 das Fahrzeug in Bewegung gesetzt und sei entgegen ihrem Willen in Richtung X.________ gefahren. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer zusammengefasst ein tatbestandsmässiges Mittel eingesetzt, um die Beschwerdegegnerin 2 dazu zu zwingen, gemeinsam mit ihm an einen anderen Ort zu fahren. Dabei sei die Beschwerdegegnerin 2 bereits kurz nach dem Einsteigen des Beschwerdeführers bis hin zu ihrer Flucht in X.________, d.h. für eine den Tatbestand erfüllende Zeitdauer, uneingeschränkt der Macht des Beschwerdeführers unterlegen, zumal dieser ihre Widerstandshandlungen erfolgreich mittels Gewalt unterbunden habe. Die situative Macht des Beschwerdeführers über die Beschwerdegegnerin 2 zeige sich auch daran, dass es ihr nur unter einem Vorwand, bzw. weil sie den Beschwerdeführer von der Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung ihrer Wunde habe überzeugen können, gelungen sei, das Auto zu verlassen, was der Beschwerdeführer ihr gestattet habe. Damit habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Zudem habe er die Tatmittel der Drohung und Gewalt gezielt gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingesetzt, um diese dazu zu bringen, gemeinsam mit ihm an einen anderen Ort zu fahren. Entsprechend habe er mit Blick auf die Erfüllung der objektiven Tatbestandselemente direktvorsätzlich gehandelt. Er habe somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wofür er zu bestrafen sei.
1.5. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er seine Machtposition bereits kurz nach seinem Einsteigen erlangt habe und deswegen keine Entführung vorliegen könne, ist nicht zu folgen. Mit den im Tatbestand nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB genannten Tatmittel geht einher, dass der Täter zunächst durch deren Anwendung seine Machtposition begründet, um das Opfer an einen anderen Ort zu verbringen. Ausschlaggebend für die Tatbestandserfüllung ist, dass sich über die Anwendung des Tatmittels hinaus, als Folge des Verbringens an einen anderen Ort, eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Dies war vorliegend der Fall, wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere hinsichtlich der situativen Macht des Beschwerdeführers über die Beschwerdegegnerin 2, ergibt. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der objektive Tatbestand der Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Angesichts der festgestellten Tatsachen war entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch der Schluss auf die vorsätzliche Tatbegehung begründet. Die geltend gemachte Rechtsverletzung erweist sich als unbegründet.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 EMRK sowie Art. 9 und 14 BV. Er beanstandet die Landesverweisung und macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt.
2.2.
2.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB sieht für Ausländer, die wegen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
2.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.2.3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.3. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der in Algerien aufgewachsene und im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer trotz seiner Aufenthaltsdauer von 16 Jahren in der Schweiz in sozialer, gesellschaftlicher, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaft integriert sei. Sie hat sich ausführlich mit der familiären Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und insbesondere erwogen, dass der von der Beschwerdegegnerin 2 anfangs 2021 geschiedene Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren weder Geburtstag noch Alter der gemeinsamen, in den Jahren 2010 und 2013 geborenen Söhne nennen konnte. Im Berufungsverfahren habe sich der Beschwerdeführer zwar einige Eckpunkte hinsichtlich seiner Söhne gemerkt, seine Antworten seien jedoch rudimentär und emotionslos erfolgt. Eine affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen sei vor diesem Hintergrund zu verneinen. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die bisherigen, beschränkten Kontakte über Telefon oder andere elektronische Kommunikationsmittel weiterführen und die Beziehung insoweit aufrechterhalten könne. Die Kinder lebten bei der Beschwerdegegnerin 2, womit die Landesverweisung des Beschwerdeführers auch nicht zu einer Veränderung hinsichtlich des Wohnortes oder ihrer "Kernperson" führen würde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens stehe der Landesverweisung nicht entgegen. Ferner verwies sie auf das intakte Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie seine Vertrautheit mit Sprache und Gepflogenheit in seinem Heimatland, das er während seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach besucht habe. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall.
Weiter erwägt die Vorinstanz, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, komme nebst dem erheblichen Verschulden, dem Tatvorgehen, aus dem ein krasser mangelnder Respekt gegenüber hochrangigen Rechtsgütern wie Leib und Leben hervorgehe, dem ausgeprägten Dominanzfokus gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 sowie der fehlenden Übernahme von Verantwortung und Reue eine beträchtliche Rückfallgefahr und eine entsprechend schlechte Legalprognose hinzu. Vom Beschwerdeführer gehe eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung sei zu bejahen.
2.4. Auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz der für die Landesverweisung massgeblichen Elemente kann vollumfänglich verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit seiner sozialen Integration die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigt, wonach seiner Ansicht nach eine Frau sich in sexueller Hinsicht nicht verweigern dürfe, obwohl die Vorinstanz ihn vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen habe. Dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den von der Beschwerdegegnerin 2 im Untersuchungsverfahren gemachten Aussagen Unklarheiten feststellte, denen aufgrund ihrer darauffolgenden Aussageverweigerung jedoch nicht weiter nachgegangen werden konnte, bedeutet nicht, dass ihre Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft und an der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Einstellung des Beschwerdeführers pauschal als unglaubhaft abzutun wären. Die Vorinstanz konnte, ohne in Willkür zu verfallen, die dargelegten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigen.
2.5. Ferner ist dem Argument des Beschwerdeführers, seine mangelhafte Integration spreche aufgrund der ihm diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen (impulsiven) und abhängigen Persönlichkeitszügen, seiner chronifizierten, rezidivierenden depressiven Störung und seiner ärztlich überwachten Benzodiazepinabhängigkeit aufgrund der damit einhergehenden Einschränkungen in der Lebensgestaltung nicht gegen die Annahme eines Härtefalls, nicht zu folgen. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration ist zu berücksichtigten, dass sein IV-Antrag abgewiesen wurde. Unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz ist auch unter Einbezug seiner Diagnosen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts des, nebst seinen zwei Kindern und der Beschwerdegegnerin 2, gänzlich fehlenden Beziehungsnetzes von einer mangelhaften gesellschaftlichen Integration ausging. Dasselbe gilt für die sprachliche Integration, die trotz seiner Schweizer Lebenspartnerin unzureichend blieb. Mit der Vorinstanz ist von einer mangelhaften sozialen, gesellschaftlichen, sprachlichen und wirtschaftlichen Integration auszugehen.
2.6. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, nach dem vorinstanzlichen Entscheid sei es zu einem erneuten Zusammenleben mit der Beschwerdegegnerin 2 und den gemeinsamen Kindern gekommen. Damit bringt er ein echtes Novum vor, das im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Auch relativierte die Vorinstanz die Bindung des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin 2 angesichts der schwerwiegenden Delikte, die der Beschwerdeführer zu ihren Lasten verübt hatte, und der Scheidung zu Recht. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach keine affektive Beziehung zu seinen Kindern zu erkennen sei. Er vermag jedoch nicht zu widerlegen, dass er das Alter und Geburtsdatum seiner Kinder nicht nennen konnte. Sein Einwand, gewisse Fragen seien ihm nicht übersetzt worden, betrifft nicht die genannten Fragen. Auch sein pauschaler Verweis auf die ihm gestellte Diagnose vermag die vorinstanzliche Würdigung der von ihm gegebenen Antworten nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass sein Denken und Handeln auf seine Krankheit fixiert seien und keine Bereitschaft ersichtlich sei, eine gefestigte Rolle für seine Kinder anzunehmen. Dabei konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, die Drohung des Beschwerdeführers, er werde die Beschwerdegegnerin 2, die gemeinsamen Kinder und sich selber umbringen, als eine psychiatrische Klinik ihn mangels Platz abgewiesen hat, berücksichtigen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die Kinder nicht mit dem Beschwerdeführer lebten, er nicht in der Lage sei, aus eigenen Mitteln für ihren finanziellen Unterhalt aufzukommen und die bisherigen beschränkten Kontakte über Telefon oder andere elektronischen Kommunikationsmittel auch bei Anordnung der Landesverweisung weitergeführt werden könnten. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
(vgl. BGE 144 I 266; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen) ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der mangelhaften sozialen, gesellschaftlichen, sprachlichen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz, des familiären Beziehungsnetzes, der Vertrautheit mit den Gepflogenheiten und den intakten Integrationschancen im Heimatland verneinte die Vorinstanz einen Härtefall zu Recht. Die Vorinstanz hat sämtliche für die Landesverweisung massgebenden Kriterien geprüft und zutreffend gewürdigt. Im Übrigen erfolgte entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch die eventualiter vorgenommene Interessenabwägung der Vorinstanz ermessenskonform (angefochtenes Urteil S. 57). Diesbezüglich ist massgebend, dass das Tatvorgehen wie von der Vorinstanz dargelegt von einem krassen mangelnden Respekt gegenüber hochrangigen Rechtsgütern wie Leib und Leben sowie einem krassen Dominanzfokus gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 zeugt. Aufgrund der fehlenden Einsicht und Reue sowie der Schlussfolgerung im forensisch-psychiatrischen Gutachten ist von einer beträchtlichen Rückfallgefahr auszugehen. Die sich daraus ergebende Gefahr für die öffentliche Sicherheit überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Insgesamt ist mit der Vorinstanz unter Verweis auf deren zutreffende Ausführungen festzuhalten, dass die Landesverweisung in Einklang mit Bundes- und Konventionsrecht steht.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi