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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_932/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_932/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_932/2024

Urteil vom 30. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh, Münch Singh Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Strafzumessung; Vollzug; Landesverweisung (versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 15. Oktober 2024 (S1 2024 1).

Sachverhalt:

A.

Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.________ mit Urteil vom 19. Januar 2024 der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sprach es ihn frei. Das Strafgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von zwei Tagen, und verwies ihn für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz. Die Schadenersatzforderung von B.________ (nachfolgend auch: Privatkläger) verwies es auf den Zivilweg. Weiter verpflichtete das Strafgericht A.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C., dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Mai 2020 zu bezahlen. Schliesslich regelte es die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. A. erhob gegen dieses Urteil Berufung.

B.

Das Obergericht des Kantons Zug stellte mit Urteil vom 15. Oktober 2024 zunächst die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Es wies im Hauptpunkt die Berufung ab und bestätigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte A.________ hierfür in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von zwei Tagen, und schob den Vollzug im Umfang von 18 Monaten, bei einer Probezeit von fünf Jahren, auf. Hinsichtlich der Landesverweisung von A.________ für die Dauer von fünf Jahren, der Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg, der dem Privatkläger zugesprochenen Genugtuung und der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil. Dem Urteil des Obergerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

B.a. In einer ersten Phase bewegten sich A., C. und D.________ in der Nacht auf den Samstag, 30. Mai 2020, ca. 00.55 Uhr, in U.________ vom V.platz in Richtung See. Sie liefen dabei mehrheitlich auf der Strasse, gestikulierten mit den Armen und waren mutmasslich angetrunken. C. stoppte erstmals beim Fussgängerstreifen südlich der W.strasse einen Taxifahrer, stieg ins Taxi ein und wurde anschliessend vom Taxifahrer zum Aussteigen aufgefordert. Ein vierter Kollege gesellte sich dazu. Sie versuchten, weitere Fahrzeuge zu stoppen, bis sie das Taxi des Privatklägers anhalten konnten. Der alkoholisierte A. provozierte in der Folge mit seinen Kollegen den Privatkläger (wie bereits vorher andere Autofahrer), weswegen sich dieser veranlasst sah, aus dem Taxi auszusteigen und dabei dem davonrennenden C.________, der kurz zuvor wiederholt provokativ den Kofferraum des Taxis geöffnet hatte, schnell nachzueilen.

B.b. In der nachfolgenden zweiten Phase blieb der Privatkläger bei A.________ "hängen" und schubste diesen weg. Danach packten und umklammerten sich der Privatkläger sowie A.________ gegenseitig und verschoben sich in Richtung eines Busches, ohne dass es zu Schlägen oder dergleichen kam. Nach wenigen Sekunden bewegten sie sich zurück vom Busch in Richtung Taxi, wobei sich A.________ sowie der Privatkläger umklammerten respektive miteinander "rangelten". Der Privatkläger riss A.________ dabei aus der Umklammerung heraus kurz an den Haaren und traf ihn im Rahmen eines ungezielten Herumschlagens mit dem Arm an der oberen Körperhälfte oder in der Kopfgegend.

B.c. In der dritten Phase begann A., sich vom Privatkläger zu lösen. Letzterer wurde durch Schläge von A. zum Taxi zurückgedrängt. Der Privatkläger lehnte anschliessend rücklings gegen den hinteren Teil seines Taxis, machte dabei einen defensiven bzw. angeschlagenen Eindruck und bewegte sich nicht auf A.________ zu. Dieser liess dem Privatkläger einen Abstand von ca. zwei Metern, bevor er sich nach wenigen Sekunden wieder auf den Privatkläger zubewegte und ihn mit Faustschlägen ins Gesicht schlug, bis dieser zu Boden ging. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war A.________ der Aggressor.

B.d. In der vierten Phase traktierte A.________ den hinter dem Taxi am Boden liegenden Privatkläger von oben herab erst mit Fäusten und schliesslich mit Fusstritten. Die Tritte erfolgten gegen den Kopf und den Oberkörper, wobei unklar blieb, ob die Tritte und Schläge von den schützenden Armen des Privatklägers abgewehrt wurden oder dessen Kopf effektiv trafen.

B.e. In der fünften Phase wurde A.________ von C.________ ein Stück weit vom Privatkläger weggezogen. Daraufhin löste sich A.________ von C., drehte sich um und trat unvermittelt, schnell, heftig respektive mit voller, grosser bzw. hoher Wucht im Sinne eines Fussballkicks in Richtung des Privatklägers und traf diesen willentlich am Kopf. Dieser letzte heftige Tritt des deutlich jüngeren, körperlich überlegenen und kampfsporterfahrenen A. (19 Jahre, 181 cm gross und 79.5 kg schwer) konnte vom Privatkläger (60 Jahre, 173 cm gross und 85 kg schwer), der bis zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von Schlägen und Tritten gegen Kopf und Körper hatte einstecken müssen, nicht abgewehrt werden und richtete sich somit gegen eine weitgehend wehrlose Person, die bereits am Boden war. Der Privatkläger blieb in der Folge blutend und bewegungslos liegen. Er erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine Nasenbeinfraktur sowie eine Prellung am Ellbogen und wies zahlreiche weitere Hautverfärbungen am Kopf, Rumpf und an den Extremitäten auf. A.________ kümmerte sich nicht um den Privatkläger, sondern rannte weg und liess diesen regungslos liegen.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 23 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von zwei Tagen, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im gesamten Umfang, bei einer Probezeit von fünf Jahren, aufzuschieben. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ihm zu 1/2 aufzuerlegen. Im Umfang von 1/2 seien diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Er sei zu verpflichten, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Umfang von 1/2 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und er sei für seine anwaltlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen. Eventuell bzw. für den Fall des Unterliegens stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe in Bezug auf den Raufhandel sowie die versuchte schwere Körperverletzung seinen emotionalen Zustand unberücksichtigt gelassen. Sie habe dadurch einen wesentlichen Gesichtspunkt der Strafzumessung ausser Acht gelassen, wodurch sie zumindest Art. 47 StGB (wenn nicht

Art. 48 lit. c StGB) verletzt habe.

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; zum Ganzen: Urteile 6B_239/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1.3.1; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.2; je mit Hinweisen).

1.2.2. Nach Art. 48 lit. c StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Die Auslegung dieses Strafmilderungsgrundes richtet sich nach der Rechtsprechung zum Tatbestand des Totschlags (Urteile 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 6.2.4; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 8.3.3 und 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4 mit Hinweis).

Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Handlung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte, und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (zum Ganzen: BGE 119 IV 202 E. 2a; 118 IV 233 E. 2a; 107 IV 103 E. 2b/bb; Urteile 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 5.2.2 und 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

1.2.3. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.3).

1.2.4. Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_239/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1.3.2).

1.2.5. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

1.3. Die Vorinstanz setzt sich im Rahmen ihrer Strafzumessung auf insgesamt sechs Seiten mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil E. III.1 S. 28 ff.). Bezüglich der konkreten Rügen des Beschwerdeführers ergibt sich, was folgt.

1.4.

1.4.1. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rüge zur Strafzumessung ausführt, bejaht die Vorinstanz hinsichtlich des Raufhandels einen Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB), verneint jedoch eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff des Privatklägers (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz erwägt hierzu, auch wenn sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer und der Privatkläger bereits vor dem Haare-Reissen und dem Schlag des Privatklägers gegenseitig tätlich angegangen hätten, habe der Privatkläger mit seinen Handlungen für eine wesentliche Eskalation gesorgt. Was im Wesentlichen ein Gerangel gewesen sei, habe sich dadurch zu einer Schlägerei gewandelt. Dem Beschwerdeführer sei mithin grundsätzlich ein Notwehrrecht nach Art. 15 StGB zuzugestehen. Jedoch sei bereits aus der Einseitigkeit der Auseinandersetzung und den erheblichen Verletzungen des Privatklägers deutlich erkennbar, dass der Frage der Notwehr im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung zugemessen werden könne. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung nicht direkt provoziert habe, zumal es C.________ gewesen sei, der den Kofferraum des Taxis geöffnet habe. Zu Beginn des Gerangels sei der Beschwerdeführer mithin berechtigt gewesen, den Privatkläger ebenfalls zu greifen und zu umfassen. Ebenfalls könne eine Notwehrlage darin erblickt werden, dass der Privatkläger daraufhin den Beschwerdeführer an den Haaren gerissen und mit dem Arm gegen die obere Körperhälfte, allenfalls den Kopf, geschlagen habe. Auch unter dem Aspekt, dass der kampfsporterfahrene Beschwerdeführer dem 60-jährigen Privatkläger körperlich deutlich überlegen gewesen sei und sich seine Kollegen in der Nähe befunden hätten, sei ihm ein Recht, sich zu wehren, grundsätzlich zuzugestehen (angefochtenes Urteil E. II.3.2.3 S. 24). Bereits grenzwertig bzw. tendenziell unverhältnismässig seien indessen die folgenden Schläge mit der Faust, mit welchen der Beschwerdeführer den Privatkläger zum Taxi zurückgedrängt und damit einen Abstand geschaffen habe. Der gleiche Zweck hätte auch auf andere Art und Weise als mit Faustschlägen gegen den Kopf erreicht werden können. Deutlich unverhältnismässig bzw. unter keinem Aspekt mehr zu rechtfertigen seien die Schläge und Tritte des Beschwerdeführers, die danach gefolgt seien. Wie dargelegt, habe sich der Privatkläger an sein Taxi gelehnt. Es sei der jüngere, deutlich stärkere und kampfsporterfahrene Beschwerdeführer gewesen, der sich nach einer kurzen Pause aus einem Abstand von ca. zwei Metern wieder genähert und begonnen habe, den Privatkläger mit den Fäusten am Kopf zu traktieren, bis dieser zu Boden gegangen sei. Bereits vor diesem Zeitpunkt habe der Privatkläger keine Bedrohung mehr dargestellt. Der Beschwerdeführer habe sich zudem zu diesem Zeitpunkt problemlos entfernen können. Die entsprechenden Tritte und Schläge hätten nicht das Ziel der Abwehr eines Angriffs verfolgt, sondern hätten bereits deutlich den Charakter einer Abstrafung gehabt. Der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt eindeutig der Aggressor gewesen und habe den weiteren Fortgang der Auseinandersetzung verantwortet. Auch die nachfolgenden Schläge und Tritte gegen den Kopf- und Oberkörperbereich des hinter dem Taxi am Boden liegenden Privatklägers seien massiv übermässig gewesen (angefochtenes Urteil E. II.3.2.4 S. 24 f.). Da, mit Ausnahme des letzten Trittes, von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen sei, müsse die Notwehrsituation vorliegend nicht für jeden einzelnen Schlag und Tritt eingeschätzt werden. Es reiche die Feststellung aus, dass zu Beginn der als Raufhandel qualifizierten Auseinandersetzung eine Notwehrlage vorgelegen habe, welche aber stets abgenommen und über den wesentlichen Teil der Auseinandersetzung hinweg nicht mehr bestanden habe. Werde die gesamte Auseinandersetzung gewürdigt, habe der Beschwerdeführer deutlich exzessiv gehandelt, so dass dessen Tathandlungen nicht mehr als gerechtfertigt erschienen. Der Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB sei im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil E. II.3.2.5 S. 25). Gleichfalls könne sich der Beschwerdeführer nicht auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff des Privatklägers nach Art. 16 Abs. 2 StGB berufen. Erstens habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, dass ihm eine erhebliche Verletzung durch den Privatkläger gedroht habe. Allein schon die Umstände, dass der Beschwerdeführer kampfsporterfahren sowie körperlich überlegen und während der Auseinandersetzung in keiner Phase unterlegen gewesen sei und sich drei Kollegen in der Nähe befunden hätten, würden gegen eine vom Privatkläger ausgehende Gefahr sprechen. Wesentlich sei zudem die Situation, welche zum Zeitpunkt bestanden habe, als sich der Privatkläger angeschlagen rücklings gegen das Taxi gelehnt habe. Von diesem sei spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Gefahr mehr ausgegangen. Indem sich der Beschwerdeführer trotzdem auf den Privatkläger zubewegt und ihn erneut mit der Faust ins Gesicht geschlagen und anschliessend hinter dem Taxi mit Schlägen und Tritten traktiert habe, zeige er deutlich auf, dass er nicht spontan in einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung auf den Angriff des Privatklägers reagiert, sondern unter dem Einfluss von grosser Wut eine körperliche Züchtigung bzw. Abstrafung des Privatklägers beabsichtigt habe (angefochtenes Urteil E. II.3.2.6 S. 25). Ein Schuldausschlussgrund sei mithin nicht ersichtlich.

1.4.2. Angesichts dieser willkürfreien und damit für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. im Lichte der vorerwähnten Erwägungen, welche der Beschwerdeführer ausdrücklich "akzeptiert" (so Beschwerde Ziff. 16), liegt auf der Hand, dass auch eine nach den Umständen entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB offenkundig nicht vorgelegen hat und entsprechend von der Vorinstanz nicht weiter geprüft werden musste. Davon, dass auch eine andere, anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre und sich zur "körperlichen Züchtigung bzw. Abstrafung des Privatklägers" (angefochtenes Urteil E. II.3.2.6

S. 25) hätte hinreissen lassen, kann angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht die Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz "am belästigenden Treiben seiner Kollegen auf dem V.________platz und auf der X.________strasse einen deutlichen Anteil" hatte und "nicht unvermittelt in eine Auseinandersetzung hineingeraten [ist], mit der er nichts zu tun hatte" (angefochtenes Urteil E. III.1.3.1 S. 30); auch dies anerkennt der Beschwerdeführer (Beschwerde Ziff. 23 und 26). Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Wut des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel von Art. 47 StGB nicht speziell strafmindernd berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, sie habe dadurch ihr Ermessen verletzt. Das zeigt sich letztlich auch daran, dass selbst der Beschwerdeführer für den Raufhandel lediglich eine Reduktion "von 1 Monat" als angezeigt erachtet. Er macht damit implizit nur Unangemessenheit und damit gerade keine Über- oder Unterschreitung respektive keinen Missbrauch des Ermessens, mithin keine Rechtsverletzung, geltend (vgl. auch Urteil 6B_1176/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.3.4).

1.5.

1.5.1. Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung erwägt die Vorinstanz, aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt des Tritts gegen seinen Kopf wehrlos gewesen sei, ergebe sich schlüssig, dass eine Notwehr- oder Notwehrexzesssituation nach Art. 15 oder 16 StGB nicht vorgelegen habe. Zudem würden ein vorheriges Schubsen, ein Reissen an den Haaren oder auch Schläge im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung keinen ausreichenden Grund darstellen, um einen späteren Tritt gegen den Kopf eines wehrlosen Menschen zu rechtfertigen (angefochtenes Urteil E. II.3.3.9 S. 28). Im Rahmen der Strafzumessung führt die Vorinstanz sodann bezüglich des subjektiven Verschuldens aus, zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass er nur eventualvorsätzlich gehandelt habe, d.h. seine primäre Motivation sei die Zufügung von Schmerzen gewesen und die naheliegende Möglichkeit einer schweren Folgeverletzung habe er dabei in Kauf genommen. Dies mitigiere das Tatverschulden. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass der letzte Kick gegen den Kopf des Privatklägers klar unnötig gewesen sei. Die Auseinandersetzung sei vorbei gewesen und der Beschwerdeführer sei sogar von seinem Kollegen C.________ vom Privatkläger getrennt und weggezogen worden. Vor diesem Hintergrund wäre die Tat sehr leicht vermeidbar gewesen. Es sei ausserordentlich unnötig und damit in subjektiver Hinsicht besonders verwerflich, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Lage von C.________ losgelöst, gewendet und dem Privatkläger einen finalen Kick direkt gegen den Kopf verpasst habe. Die vorangegangene Schlägerei und auch der enthemmende Alkoholkonsum würden sich auf das Tatverschulden nur geringfügig auswirken. Insbesondere sei der Beschwerdeführer durch die vorangehende Auseinandersetzung nur unwesentlich in Mitleidenschaft gezogen worden und habe er dem Privatkläger bereits vorher zahlreiche Schläge und Tritte zugefügt. Die subjektiven Faktoren würden die Tatschwere damit insgesamt nur leicht mitigieren (angefochtenes Urteil E. III.1.2.3 S. 29).

1.5.2. Wie sich sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bezieht die Vorinstanz auch im Rahmen der Strafzumessung betreffend die versuchte schwere Körperverletzung die Vorgeschichte und den Verlauf der Auseinandersetzung ausdrücklich mit ein. Vor dem Hintergrund ihrer Sachverhaltsfeststellungen bestand für sie allerdings bei der versuchten schweren Körperverletzung noch weniger als beim Raufhandel Anlass dafür, eine nach den Umständen entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB zu prüfen oder gar zu bejahen. Tatsächlich ist im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz zu Recht als besonders verwerflich bezeichneten, heftigen Tritt des deutlich jüngeren, körperlich überlegenen und kampfsporterfahrenen Beschwerdeführers gegen den Kopf des wehrlosen Privatklägers schlechterdings nicht zu erkennen, inwiefern auch eine andere, anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Auch indem die Vorinstanz angesichts der bereits erwähnten Umstände (E. 1.4.2) die Wut des Beschwerdeführers im Rahmen der weiteren Strafzumessung nicht speziell strafmindernd berücksichtigt, bewegt sie sich noch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, in das nicht einzugreifen ist.

1.6. Weitere Rügen bezüglich der Strafzumessung erhebt der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten hält sich denn auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe, die Vorinstanz lasse einerseits einen wesentlichen Umstand (Tatumstände) ausser Acht und berücksichtige andererseits ein nicht beweistaugliches Jugendgutachten aus dem Jahr 2018. Dadurch nehme sie keine ausgewogene Würdigung aller für die Legalprognose relevanten Umstände vor und verletze sie Art. 42 StGB (bzw. allenfalls Art. 43 StGB).

2.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6; Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.2). Für die Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.3). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil 6B_1079/2023 vom 30. Januar 2025 E. 4.2).

2.3. Die Vorinstanz setzt sich auf rund 13 Seiten mit der Frage des teilbedingten Strafvollzugs auseinander. In Bezug auf die Legalbewährung nimmt sie eine detaillierte Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor (vgl. zu den nachfolgend erwähnten Umständen statt vieler Urteil 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4; siehe auch nachfolgend E. 2.4.2). Zunächst berücksichtigt sie die insgesamt 16 rechtskräftigen Vorstrafen des am xx.xx.xx geborenen Beschwerdeführers, unter anderem wegen mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, jeweils mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-, Strassenverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz sowie Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung (angefochtenes Urteil E. III.2.3.1-2.3.16 S. 34 ff.). Sodann prüft die Vorinstanz den Charakter des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich möglicher pro-sozialer oder anti-sozialer Verhaltensweisen und Neigungen. Sie geht dabei namentlich auf dessen vorsorgliche Unterbringung im Aufnahmeheim Basel samt stationärer Beobachtung, die angeordnete und abgebrochene Suchttherapie, den erneuten Aufenthalt im Aufnahmeheim Basel, das am 20. März 2018 von Gutachter E.________ erstellte forensisch-psychiatrische Jugendgutachten über den damals 17-jährigen Beschwerdeführer, dessen weiteres Fehlverhalten und auf dessen finanzielle Verhältnisse ein (angefochtenes Urteil E. III.2.4.1-2.4.6

  1. 37 ff.). Die Vorinstanz äussert sich alsdann zum Arbeitsverhalten, zum sozialen Rückhalt und zu den sozialen Bindungen des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil E. III.2.5.1-2.5.3 S. 40), nimmt ein Zwischenfazit hinsichtlich der Legalprognose unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände vor (angefochtenes Urteil E. III.2.6.1-2.6.5 S. 41 ff.) und prüft, ob die strafprozessuale Haft, die erstmalige Konfrontation mit einer Landesverweisung und der zwingend unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe eine ausreichende Wirkung erzielen, um den Beschwerdeführer von weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten; ebenso geht sie auf die weitere persönliche Entwicklung ein (angefochtenes Urteil E. III.2.7.1-2.7.5
  2. 43 f.). Die Vorinstanz gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, die Sanktion sei im Umfang von zwölf Monaten zu vollziehen und im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit des aufgeschobenen Teils der Strafe sei aufgrund der erheblichen Restbedenken auf das gesetzliche Maximum von fünf Jahren festzulegen (angefochtenes Urteil E. III.2.7.6 S. 45).

2.4. Auf die vorerwähnten sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der konkreten Rügen des Beschwerdeführers ergibt sich, was folgt.

2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer wiederholt, die Vorinstanz lasse auch in diesem Zusammenhang die Tatumstände gänzlich ausser Acht (insbesondere dass sein Anteil am nicht von ihm verursachten Raufhandel aus einer Notwehrsituation heraus zum Exzess eskaliert sei und sowohl der Notwehrexzess als auch die versuchte schwere Körperverletzung deutliche Affekttaten seien), ist hierauf nicht erneut einzugehen. Es kann hierfür auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 1.4 f.).

Fehl geht sodann die im gleichen Zusammenhang erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die vorliegende (schwere) Tat erweise sich als singuläres strafrechtliches Ereignis in seiner Biografie und sei wesentlich den besonderen Tatumständen (Notwehr, Affekt) geschuldet. Die Vorinstanz äussert sich wie erwähnt umfassend zur Legalprognose des Beschwerdeführers und bewertet diese bei gesamthafter Würdigung aufgrund der gehäuften kriminogenen Faktoren, welche sie im Einzelnen und sorgfältig würdigt, als negativ. Namentlich gelangt sie zum Schluss, der Beschwerdeführer werde mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft Verbrechen oder Vergehen begehen, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und der Vermögensdelinquenz (angefochtenes Urteil E. III.2.6.5 S. 42). Mit diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (vgl. oben E. 1.2.5) nicht.

2.4.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz stütze sich auf ein 6 1/2 Jahre altes jugendpsychologisches Gutachten; dieses sei zufolge veränderter Verhältnisse nicht mehr aktuell und deshalb nicht beweistauglich.

Auch diese Rüge geht fehl. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_131/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2) den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme betrifft, für die Art. 56 Abs. 3 StGB zwingend eine (aktuelle) sachverständige Begutachtung vorschreibt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa auch Urteil 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 4.6.2). Hinsichtlich der Legalprognose nach Art. 42 f. StGB ist dies nicht der Fall. Vielmehr obliegt die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten dem Sachgericht. Letzteres hat dabei alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. zu Art. 42 f. StGB: BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4; 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz weder vornehmlich noch wesentlich auf das forensisch-psychiatrische Jugendgutachten von E.________ vom 20. März 2018. Vielmehr nimmt die Vorinstanz entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine detaillierte und sorgfältige Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Legalprognose wesentlichen Umstände vor (vgl. E. 2.3 hiervor). Hierbei bezieht sie zu Recht auch das vorerwähnte Jugendgutachten mit ein. Sie erwägt diesbezüglich allerdings zutreffend, die Feststellungen des Gutachters seien zurückhaltend und differenziert zu würdigen, da das Gutachten bereits älter, der Beschwerdeführer damals ein Jugendlicher gewesen und das Gutachten in einem anderen Strafverfahren erstellt worden sei (angefochtenes Urteil E. III.2.4.4 S. 38). Die Vorinstanz geht in der Folge ausdrücklich und detailliert auf die Entwicklungen seit Erstellung des Gutachtens ein. Namentlich hält sie fest, die persönlichen Entwicklungen des Beschwerdeführers hätten im Jahr 2024, soweit ersichtlich zum ersten Mal in den letzten zwölf Jahren, eine deutlich positive Wendung genommen (angefochtenes Urteil E. III.2.7.2 S. 43). Sie führt sodann jedoch aus, diese ersten positiven Tendenzen seien vorsichtig zu würdigen und es sei ihnen nicht eine absolute Geltung zukommen zu lassen (angefochtenes Urteil E. III.2.7.3 S. 43 f.). Immerhin erachtet die Vorinstanz die jüngste positive Entwicklung beim Beschwerdeführer als ausreichend gewichtig, um zu prüfen, ob eine teilbedingt zu vollziehende Strafe, in Kombination mit der maximalen Probezeit, ermessensweise gewährt werden könnte (angefochtenes Urteil E. III.2.7.4 S. 44). Nach einer differenzierten Würdigung bejaht sie diese Frage letztlich (angefochtenes Urteil E. III.2.7.4-2.7.6 S. 44 f.). Mit all diesen überzeugenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er genügt damit auch insofern seiner Begründungspflicht nicht. Eine Verletzung von Bundesrecht ist insgesamt weder dargetan noch ersichtlich.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Landesverweisung. Er rügt zusammengefasst, seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung überwiegen. Die Landesverweisung verletze

Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.

3.2.

3.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.

3.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB;

sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen des schweren persönlichen Härtefalls nach den massgebenden Integrationskriterien. Sie hält fest, gesamthaft gewürdigt könne ein Härtefall bejaht werden. Die teilweise deutlich ungenügende Integration des Beschwerdeführers in den Bereichen Beruf und Ausbildung, finanzielle Angelegenheiten und Nachachtung der Gesetze seien zwar gewichtig und würden den Umstand überwiegen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz die Schulen besucht habe und damit hier sozialisiert worden sei. Ausschlaggebend bei der Frage eines Härtefalls sei allerdings letztlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über eine engere Beziehung zu seiner Freundin, seinem Kollegenkreis und seinen Verwandten in der Schweiz verfüge und damit, trotz seiner Verwandten in Deutschland, seine sozialen Bindungen schwergewichtig in der Schweiz seien. Ferner könne auch berücksichtigt werden, dass beim Beschwerdeführer erste positive Entwicklungen der Persönlichkeit in den Jahren 2023 und 2024 eingetreten seien. Damit würden die Argumente für einen Härtefall überwiegen (angefochtenes Urteil E. IV.2 S. 47 f.).

3.3.2. Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung hält die Vorinstanz fest, hinsichtlich der privaten Interessen des Beschwerdeführers würden primär seine sozialen Bindungen zu seiner in der Schweiz lebenden Freundin, seinen Kollegen, seiner Schwester und seiner Mutter ins Auge fallen. Bezüglich der sozialen Bindungen zu seiner Schwester und Mutter sei indessen wesentlich, dass der mittlerweile 24-jährige Beschwerdeführer erwachsen und selbstständig und nicht auf diese angewiesen sei. Deutschland sei überdies ein Nachbarland, womit soziale Bindungen vergleichsweise unkompliziert durch Besuche oder über soziale Medien aufrechterhalten werden könnten. Das Gleiche gelte für den Kollegenkreis. Betreffend die Freundin, eine schweizerische Staatsangehörige aus Luzern, bestehe ein privates Interesse des Beschwerdeführers, die Beziehung ungehindert fortzuführen. Allerdings könne auch dieses private Interesse ebenfalls durch Alternativen mitigiert werden, beispielsweise durch einen (aufgrund des FZA rechtlich unproblematischen) Umzug der Freundin nach Deutschland oder durch das Aufrechterhalten einer Fernbeziehung. Ebenfalls sei als persönliches Interesse zu werten, dass der Beschwerdeführer im Alter von 23 Jahren im August 2024 erneut einen Versuch unternommen habe, eine Lehre zu absolvieren. Auch wenn in diesem Zusammenhang noch nicht von stabilen Erwerbsverhältnissen oder einer hart erarbeiteten Karriere gesprochen werden könne, vermöge die Möglichkeit des Verlustes der entsprechenden Lehrstelle ein privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu begründen. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer keine weiteren wesentlichen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz geltend machen. Er sei ein junger, ungebundener, arbeitsfähiger und selbstständiger Mann, dem ein Wechsel in sein Heimatland in sozialer Hinsicht ohne Weiteres zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer habe nie eine Lehre oder Ausbildung absolviert, weswegen er nicht geltend machen könne, die Landesverweisung würde dazu führen, dass sein Berufsabschluss oder seine Berufserfahrung im Ausland nicht anerkannt würde. Der Beschwerdeführer sei ferner deutscher Staatsangehöriger. Er würde in einen grundsätzlich ökonomisch prosperierenden, demokratischen Rechtsstaat zurückkehren, wo ihm vergleichbare Freiheitsrechte wie in der Schweiz zustehen. Es liege mithin kein Fall einer Person aus einer marginalisierten Minderheit vor, bei der die Möglichkeit bestehe, dass sie in ihrer Heimat nicht willkommen geheissen würde. Auch das vom Beschwerdeführer mehrheitlich in den letzten zehn Jahren betriebene "Leben nach dem Lustprinzip" sei in Deutschland genauso möglich wie in der Schweiz. Letztlich für die Frage der Landesverweisung nicht relevant seien die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Arbeitslosenquoten oder das unterschiedliche Sozialhilfeniveau in Deutschland und der Schweiz. Es müsse mithin nicht abgewogen werden, ob der Beschwerdeführer in Deutschland leichter eine Arbeit finden könnte (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. IV.3.1-3.3 S. 48 f.).

Hinsichtlich der öffentlichen Interessen erwägt die Vorinstanz, es bestehe in mehrfacher Hinsicht ein erhebliches Wegweisungsinteresse. Der Beschwerdeführer sei vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Das sich in diesem Strafmass manifestierende Verschulden sei aus ausländerrechtlicher Perspektive als schwer einzustufen; eine entsprechende Verurteilung stelle migrationsrechtlich einen Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG dar. So wären bei Verurteilungen mit einem Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe selbst bei einem Beschwerdeführer mit einer Schweizer Ehepartnerin aussergewöhnliche Umstände notwendig, um von einer Landesverweisung abzusehen. Neben dem hohen Strafmass werde das Wegweisungsinteresse zusätzlich erhöht, weil es sich vorliegend beim letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers um eine sinnlose, vorsätzliche Gewalttat gehandelt habe, wobei das Verhalten des Beschwerdeführers nicht ansatzweise gerechtfertigt oder entschuldigt werden könne. So seien Gewaltstraftaten, neben Sexualdelikten und Betäubungsmitteldelinquenz, als eine Kategorie von Straftaten einzustufen, bei denen ein starkes öffentliches Wegweisungsinteresse bestehe. Weiter sprächen die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, insbesondere die Diebstähle zum Nachteil seines Arbeitgebers und die wiederholte Betäubungsmittelhandelstätigkeit, für ein erhebliches Wegweisungsinteresse. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen über Jahre hinweg uneinsichtigen Intensivtäter, der mit der Delinquenz bereits in den Jugendjahren begonnen und über Jahre hinweg nur eine unzureichende Ansprechbarkeit auf strafrechtliche Sanktionen und Massnahmen gezeigt habe. Die daraus abgeleitete Legalprognose des Beschwerdeführers stütze dabei das öffentliche Wegweisungsinteresse. Zwar sei vorliegend, ausschliesslich wegen den jüngsten positiven Entwicklungen im Jahr 2024 beim Beschwerdeführer, vom Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe teilweise abgesehen worden. Obwohl dem Beschwerdeführer ein teilbedingter Strafvollzug zugestanden worden sei, dürfe dies nicht automatisch bedeuten, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers auch bei der Frage der Landesverweisung als günstig eingestuft werden könne. So würden bei der Landesverweisung deutlich strengere Anforderungen an eine biographische Kehrtwende gelten; eine solche sei bei der Frage der Landesverweisung nicht leichthin zu Gunsten der beschuldigten Person anzunehmen. Es sei wesentlich, dass es dem Beschwerdeführer jahrelang nicht möglich gewesen sei, die kriminogenen Faktoren (d.h. narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsmerkmale; charakterliche Verantwortungslosigkeit; keine regelmässige Erwerbstätigkeit bei einem hohen Verlustscheinvolumen und hohen Schulden; keine dauerhaft stabilen Wohnverhältnisse; desolate finanzielle Verhältnisse; sporadische Delinquenz; ungenügende charakterliche Nachreifung) in wesentlichem Ausmass zu mindern oder ganz zu beseitigen. Die jüngsten Entwicklungen im Jahr 2024 seien zwar verhalten positiv, ihnen käme indessen keine alles andere überragende Bedeutung zu. Gesamthaft gewürdigt sei die Kriminalprognose des Beschwerdeführers erheblich belastet. Folglich bestehe ausreichend Anlass, dem Beschwerdeführer ein erhebliches Potential für zukünftige Straftaten zuzuschreiben. Dieser Umstand erhöhe das Wegweisungsinteresse weiter (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. IV.3.4-3.6 S. 49 f.). Gesamthaft gewürdigt, so die Vorinstanz, überwiege das erhebliche öffentliche Wegweisungsinteresse die vorliegend stark relativierbaren privaten Interessen des Beschwerdeführer am Verbleib in der Schweiz. Die Schwere der Straftat vom 30. Mai 2020, das damit verbundene Verschulden, die erhebliche Zahl von Vorstrafen und die mangelnde berufliche und finanzielle Integration des Beschwerdeführers seien letztlich ausschlaggebend für die Landesverweisung (angefochtenes Urteil E. IV.3.7 S. 50).

3.4.

3.4.1. Die vorinstanzliche Interessenabwägung, welche die öffentlichen Interessen im Endergebnis höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers, ist nicht zu beanstanden. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht, soweit er sich überhaupt rechtsgenügend mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt.

3.4.2. Unbehelflich ist zunächst die Kritik des Beschwerdeführers, soweit er im Zusammenhang mit der Landesverweisung erneut und mit den gleichen Argumenten die Sanktion kritisiert und daraus ableitet, das im Strafmass manifestierte Verschulden sei dementsprechend auch aus ausländerrechtlicher Perspektive als weniger schwer einzustufen. Da der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Rüge nicht durchdringt (vgl. oben E. 1.4 f.), braucht hierauf an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das sich im Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe manifestierende Verschulden aus ausländerrechtlicher Perspektive als schwer einstuft. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass ausländerrechtlich als "längerfristige" und damit den Widerruf selbst der Niederlassungsbewilligung begründende Freiheitsstrafe

(Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) bereits ein die Dauer eines Jahres überschreitendes Strafmass gilt; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1; Urteile 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 3.1; 2C_41/2019 vom 18. September 2019 E. 4.1). Bei einer Verurteilung von zwei Jahren (sog. "Zweijahresregel") wird ausländerrechtlich gar von einem sehr schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung ausgegangen (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6, mit Hinweisen).

3.4.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er auch im Zusammenhang mit der Landesverweisung wiederholt und insbesondere hinsichtlich der Legalprognose den Einbezug des forensisch-psychiatrischen Jugendgutachtens vom 20. März 2018 kritisiert und festhält, die Tat erweise sich als strafrechtlich singuläres Ereignis in seiner Biografie und sei den besonderen Umständen geschuldet Es kann diesbezüglich ebenfalls auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 2.4.1 und 2.4.2).

3.4.4. Fehl geht schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz lasse seine Anstrengungen sowie die protektiven Faktoren gänzlich ausser Acht. Dies trifft nicht zu. Gegenteils setzt sich die Vorinstanz eingehend mit den jüngsten Entwicklungen des Beschwerdeführers im Jahr 2024 auseinander, misst ihnen aber mit überzeugender Begründung nicht die gleiche Bedeutung wie der Beschwerdeführer zu. Dieser stellt den vorinstanzlichen Erwägungen letztlich lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber; insofern gehen seine Vorbringen nicht über eine bloss appellatorische und damit vor Bundesgericht unzulässige Kritik hinaus. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.2.5).

3.5. Insgesamt hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei der Prüfung der restriktiv anzuwendenden Härtefallklausel im vorliegenden Fall zu Recht höher gewertet als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf die obigen Ausführungen verletzt die Vorinstanz weder Bundes-, noch Verfassungs- oder Konventionsrecht. Zur angeblichen Verletzung des FZA äussert sich der Beschwerdeführer sodann nicht weiter. Darauf ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich folglich als rechtskonform. Seine diesbezügliche Kritik ist entsprechend unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller

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Gesetze

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AIG

  • Art. 62 AIG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 122 i.V.m

StGB

  • Art. 15 StGB
  • Art. 16 StGB
  • Art. 22 StGB
  • Art. 42 StGB
  • Art. 43 StGB
  • Art. 47 StGB
  • Art. 48 StGB
  • Art. 49 StGB
  • Art. 50 StGB
  • Art. 56 StGB
  • Art. 66a StGB
  • Art. 133 StGB

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