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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_697/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_697/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_697/2025

Urteil vom 7. Januar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Arnold.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oertle Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Mord; Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit; Willkür; Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2025 (SBR.2024.57).

Sachverhalt:

A.

Am 13. Dezember 2007 wurde im U.see die Leiche von B. aufgefunden. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen wurde in der Folge gegen diverse Personen ein Strafverfahren wegen Verdachts der vorsätzlichen Tötung geführt. Sämtliche dieser Verfahren wurden eingestellt. Am 14. März 2012 sistierte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen das Strafverfahren gegen Unbekannt wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B.. Am 20. Juli 2020 eröffnete die Generalstaatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A. betreffend vorsätzliche Tötung.

B.

Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach A.________ mit Urteil vom 4. März 2024 des Mordes zum Nachteil von B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Dagegen führte A.________ Berufung, die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen erhob Anschlussberufung.

C.

Mit Urteil vom 6. März 2025 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ des Mordes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. August 2022. Zudem stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Strafe um zwei Monate. Des Weiteren befand es über diverse sichergestellte Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich vom Anklagevorwurf des Mordes freizusprechen. Eventualiter sei das ihm vorgeworfene Verhalten als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren und dementsprechend das Verfahren gegen ihn infolge der im Dezember 2022 eingetretenen Verjährung einzustellen. [Sub-]Eventualiter sei die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe auf eine Dauer von maximal 11 Jahren festzusetzen. Die Gerichts- und Untersuchungskosten seien vollständig ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Er sei für das gegen ihn geführte Strafverfahren zu entschädigen und der ihm erwachsene Schaden sei, einschliesslich der Kosten seiner Verteidigung, vollumfänglich zu ersetzen. Zudem sei ihm eine Genugtuung, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 50'000.-- sowie einer tageweisen Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro erlittenen Hafttag, auszurichten. Ferner sei er ausgangsgemäss unverzüglich aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. [Subsub-]Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zusammengefasst macht er geltend, er sei von der Vorinstanz für ein Verhalten verurteilt worden, welches ihm in der Anklage nicht vorgeworfen werde. Die Verurteilung beziehe sich auf einen massgeblich vom Anklagevorwurf abweichenden Sachverhalt. Es bestünden gemäss Anklage und vorinstanzlichem Sachverhalt zwei grundlegend differierende Sachverhaltsversionen, die er begangen haben soll.

Ihm sei gemäss Anklage vorgeworfen worden, im Auftrag oder zumindest im Wissen von C.________ gehandelt und die Tat mit dieser und mit D.________ zusammen akribisch geplant und dann ausgeführt zu haben, indem Letzterer B.________ von hinten in den Rücken geschossen habe, nachdem sich das Opfer umgedreht und die Hosen heruntergelassen habe, um an einen Baum zu urinieren. Das Beweisergebnis habe ergeben, dass diese Vorwürfe so nicht zutreffen würden, was von der Vorinstanz anerkannt worden sei. So sei D.________ freigesprochen worden. Dennoch habe die Vorinstanz ihn (den Beschwerdeführer) verurteilt, die Tat ohne dessen Mitwirkung und auch ohne Mitwirkung von C.________ begangen zu haben, nachdem die in der Anklage der Tat zugrunde liegende Beauftragung durch C.________ und das Zusammenwirken mit D.________ erwiesenermassen nicht bestanden habe. Damit liege eine massgebliche Änderung des Anklagevorwurfs vor, wobei die Vorinstanz auch offenlasse, ob er alleine oder zusammen mit weiteren (unbekannten) Personen gehandelt haben soII. Ein entsprechender Vorwurf lasse sich der Anklageschrift nicht entnehmen und auch die Vorinstanz habe sich diesbezüglich nicht geäussert. Ihm sei damit auch nicht bekannt (gewesen), was ihm nun konkret genau vorgeworfen werde. Durch die Änderung des Anklagesachverhalts, namentlich den Wegfall der Beteiligung von C.________ und der auf diese zurückführenden Tatmotivation, habe ihm notwendiges Wissen für eine wirksame Verteidigung gefehlt.

1.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklageprinzips mit ausführlicher Begründung. Sie erwägt zusammengefasst, die Abweichung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts von der Anklageschrift bestehe in der Form der Beteiligung von D.________ und C.________. Solange klar sei, welcher Sachverhalt dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, stehe eine fehlerhafte oder unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen. Die Anklage beschreibe die einzelnen Vorbereitungshandlungen, die Teilhandlungen der eigentlichen Tat, das Nachtatverhalten sowie die subjektive Komponente. Es werde überdies beschrieben, wer welche Tathandlung begangen haben soll beziehungsweise inwieweit sie arbeitsteilig vorgegangen sein sollen. Es sei klar, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde

(vgl. angefochtenes Urteil S. 15 E. 3.3). D.________ und der Beschwerdeführer seien als Mittäter angeklagt gewesen. Zufolge der in Mittäterschaft angeklagten Handlungen rechne die Anklage ausserdem jedem Beschuldigten den ganzen Tatbeitrag zu und klage jeden für die ganze Handlung an. In diesem Sinn erfordere der Sachverhalt auch nicht, dass der Mittäter bekannt sei und ebenfalls schuldig gesprochen werde. Der Beschwerdeführer habe sich gegen den gesamten Anklagesachverhalt zur Wehr setzen müssen, wenn er seine Täterschaft bestreiten wollte, gleich wie wenn er als Einzeltäter angeklagt worden wäre. Ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen habe - allenfalls unter Mitwirkung eines weiteren Täters -, könne unabhängig von einer Tatbeteiligung von D.________ beurteilt werden. Dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer die alleinige Tatverantwortung beziehungsweise die Tatverantwortung mit einem unbekannten Täter zuschreibe, sei somit mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion der Anklage und das Immutabilitätsprinzip nicht zu beanstanden (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 f. E. 3.3). Bezüglich der Mitwirkung von C.________ halte die Anklageschrift ausdrücklich fest, die Tat sei im Auftrag oder zumindest im Wissen von C.________ erfolgt. Damit gehe die Anklage nicht zwingend von einem Auftrag von C.________ aus. Mit dem Wissen von C.________ werde ihr keine aktive Handlung vorgeworfen, die etwas an den im Sachverhalt vorgeworfenen Handlungen ändern würde. Dies sei insbesondere dem Umstand geschuldet, dass aufgrund des Ablebens von C.________ in dieser Hinsicht keine weiteren Untersuchungen mehr möglich gewesen seien. Diese Ungewissheit stehe einem Schuldspruch des Beschwerdeführers nicht entgegen. Dies gelte auch bezüglich der subjektiven Komponenten; selbst wenn das Zusammenwirken mit C.________ nicht erwiesen sei, werde dem Beschwerdeführer gleichwohl vorgeworfen, die Tötung gewollt zu haben. Nur weil das Motiv von C.________ nicht habe erstellt werden können, heisse das nicht, dass auch kein Motiv des Beschwerdeführers bewiesen sei. In der Anklageschrift finde sich der Hinweis, das Opfer habe dem Beschwerdeführer Geld geschuldet und sei nicht bereit gewesen, diese Schuld zu begleichen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer das Opfer ohnehin als schlechten Menschen betrachtet und wiederholt als Abfall bezeichnet, was auf die Motivlage schliessen lasse (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 E. 3.3). Auch könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei vor Vorinstanz für etwas verurteilt worden, das ihm nicht vorgeworfen worden sei. Die Verurteilung gehe nicht über den Sachverhalt der Anklage hinaus. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, den ihm angelasteten strafrechtlichen Vorwurf der Anklageschrift zu entnehmen und sich dagegen hinreichend zu verteidigen, sei nicht ersichtlich. Die Anklageschrift enthalte den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand sowie die Beteiligungsform. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sei nicht gegeben (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f. E. 3.3).

1.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025

E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. In der Anklageschrift wird nach der Beschreibung der persönlichen Beziehungen zwischen B., dessen Ehefrau C. sowie D.________ und dem Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, B.________ habe sich am Abend des 10. Dezember 2007 mit Freunden im Restaurant E.________ in V.________ aufgehalten. Um 21.34 Uhr habe er einen Anruf einer unbekannten Person auf sein Mobiltelefon ab dem Publifon W.________ in V.________ erhalten. B.________ habe das Restaurant fluchtartig verlassen und seinen Freunden mitgeteilt, dass seine Frau ihn angerufen habe. C.________ habe später bestritten, diesen Anruf getätigt zu haben. Am 13. Dezember 2007 sei die Leiche von B.________ rund 1,50 Meter unter der Wasseroberfläche auf dem Seegrund des U.sees bei X. gefunden worden, befestigt an einem Betonelement. Am Leichnam hätten sich vier Schusswunden befunden. Bei der tödlichen Schussverletzung handle es sich um einen Kopfdurchschuss mit Eintritt oberhalb des rechten Ohrs und Austritt unterhalb des linken Ohrs.

Dem Beschwerdeführer und D.________ wird konkret vorgeworfen, im Auftrag oder zumindest im Wissen von C., deren Ehemann B., mittels Telefonanruf ab einem Publifon in V.________ am 10. Dezember 2007, 21.34 Uhr, an den späteren Tatort, einen Waldrand in der Nähe von Y., gelockt zu haben, mit der Absicht, das Opfer nachfolgend zu töten. Dieses hätten sie im Glauben gelassen, es komme zu einer Drogenübergabe. Nachdem sich B. im Verlaufe des Treffens umgedreht und die Hose heruntergelassen habe, um an einen Baum zu urinieren, habe ihm D.________ auf Anweisung des Beschwerdeführers hin von hinten in den Rücken geschossen. Nachdem das Opfer von mehreren Schüssen getroffen worden und bereits schwer verletzt gewesen sei, habe dieses noch zu Fuss zu flüchten versucht, sei aber nach rund 20 Metern zusammengebrochen und am Boden liegen geblieben. Folglich seien der Beschwerdeführer und D.________ zum Opfer hingelaufen und Ersterer habe dem am Boden liegenden noch lebenden Opfer gezielt in den Kopf geschossen, um es endgültig zu töten. Für die Tat hätten der Beschwerdeführer und D.________ eine Pistole mit dem Kaliber 7,65 mm verwendet. Anschliessend hätten sie das Opfer in eine Plastikfolie gewickelt und dieses in den Kofferraum des Autos eines Kollegen gelegt, mutmasslich dasjenige von D.. Damit seien sie nach X. gefahren, hätten dem Opfer eine 31 kg schwere und bereits vorbereitete Betonplatte auf den Bauch gelegt, diese mit Seilen und einem Spanngurt befestigt und den leblosen Körper mitsamt Betonplatte in den U.see, dem späteren Leichenfundort, geworfen. Danach habe der Beschwerdeführer die Waffe in Einzelteile zerlegt und an verschiedenen Orten entsorgt. Das Fahrzeug von B. habe der Beschwerdeführer nach der Tat nach V.________ zu einem Parkplatz gefahren und dort abgestellt. Darin hätten sich ein altes Handy des Opfers und die Fahrzeugschlüssel befunden. Weiter führt die Anklage zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer und C.________ hätten die Tat von langer Hand und akribisch geplant. So hätten sie eigens dafür beschaffte Zweitnummern verwendet und die Betonplatte rund zwei Monate vor der Tat aus Deutschland besorgt. Sie hätten B.________ getötet, weil er u.a. seiner Ehefrau lästig geworden sei und diese wiederholt tätlich angegriffen sowie geschlagen habe. Dem Beschwerdeführer sei dies gelegen gekommen, da ihm B.________ Geld, wenn auch nur eine geringe Summe, geschuldet habe, aber offenbar nicht bereit gewesen sei, diese zu bezahlen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer das Opfer ohnehin als schlechten Menschen betrachtet und es wiederholt als Abfall bezeichnet. Er habe das langjährige Vertrauensverhältnis zu B.________ ausgenutzt, um diesen an den Waldrand zu bestellen, nachdem er zuvor bereits eine Waffe und das Betonelement zum Versenken des Leichnams im See organisiert gehabt habe. Indem der Beschwerdeführer und D.________ B.________ planmässig unter falschem Vorwand unter Ausnützung eines Vertrauensverhältnisses an den späteren Tatort gelockt hätten, in der Absicht, diesen wegen unkorrekten Verhaltens gegenüber seiner Ehefrau, in deren Auftrag oder auf deren Bitte hin und aufgrund bestehender Geldschulden kaltblütig zu töten, diesem von hinten in den Rücken geschossen und anschliessend das schwer verletzte Opfer am Boden liegend mit einem gezielten Kopfschuss exekutiert hätten, hätten sie aus purem Egoismus und extremer Geringschätzung des Lebens gehandelt. Sie hätten aus einem besonders skrupellosen Beweggrund getötet, der die Tat in ihrer Gesamtheit zu einem rein egoistischen, berechneten, grausamen und skrupellosen Akt verkommen lasse.

1.4.2. Den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Vorliegend wurden weder die Umgrenzungs- noch die Informationsfunktion verletzt. Die Anklageschrift umschreibt den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend; der Beschwerdeführer konnte aus ihr ohne Weiteres ersehen, welche Vorwürfe gegen ihn konkret erhoben werden und wie diese nach Ansicht der Anklagebehörde rechtlich zu qualifizieren sind.

Wie die Vorinstanz richtig erkennt, umfasst die Teilnahmeform der Mittäterschaft in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht alle Handlungen, welche dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Er musste sich gegen den gesamten Anklagesachverhalt zur Wehr setzen, wenn er seine Täterschaft bestreiten wollte, gleich wie wenn er als Einzeltäter angeklagt worden wäre (vgl. zudem Urteil 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.4). Mit der Vorinstanz kann unabhängig der konkreten Tatbeteiligung von D.________ beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat, nachdem diese in der Anklage einzeln und genau umschrieben werden (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Folglich führt der Umstand, dass D.________ vom (selben) Vorwurf freigesprochen wurde, nicht zur Annahme einer Verletzung des Anklageprinzips. Ob sich die (Mit-) Täterschaft und damit die einzelnen Sachverhaltselemente tatsächlich erstellen lassen, ist demgegenüber eine Frage der Beweiswürdigung. Hierauf ist an gegebener Stelle einzugehen (vgl. E. 3 hiernach). Nichts anderes gilt in Bezug auf die Rolle von C.. Die Anklage geht wie dargelegt von einem Auftrag oder zumindest vom Wissen Letztgenannter aus. Entsprechend musste der Beschwerdeführer aufgrund der Anklageschrift damit rechnen, dass allenfalls auch lediglich ein (Mit-) Wissen von C. zur Diskussion steht. Mit einem derartigen (Mit-) Wissen wird ihr gemäss zutreffender vorinstanzlicher Auffassung aber gerade keine aktive Handlung vorgeworfen, die etwas an den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen ändern würde. Auch insofern erscheint das Anklageprinzip nicht verletzt. Der Beschwerdeführer war ohne Weiteres in der Lage, sich gegen den ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwurf angemessen zu verteidigen. Im Übrigen kann, namentlich auch bezüglich der subjektiven Komponente bzw. der Tatmotivation sowie des Immutabilitätsprinzips, auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f.). Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander. Soweit auf seine Rügen überhaupt eingetreten werden kann, sind diese unbegründet.

2.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer den Einsatz der beiden verdeckten Ermittler. Der Einsatz habe eine unzulässige behördliche Täuschung sowie die Umgehung der strafprozessualen Regelungen beinhaltet. Die Staatsanwaltschaft habe selbst in ihrem Gesuch um Genehmigung ihre Beweggründe für den Einsatz von verdeckten Ermittlern offengelegt und eingeräumt, dass es ihr darum gehe, das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht zu verweigern, indem er getäuscht werde. Er sei seit Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Einsatz der verdeckten Ermittlern auch nie mit dem gegen ihn bestehenden Tatverdacht und dem Tatvorwurf konfrontiert oder dazu befragt worden. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verletze zudem das Fairnessgebot. Es handle sich um eine verbotene Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO. Die so erhobenen Beweise seien unverwertbar.

Darüber hinaus sei die sogenannte Abschöpfung der von den verdeckten Ermittlern geltend gemachten Wahrnehmungen unter Missachtung der wichtigsten Vorschriften erfolgt, womit die Amtsberichte und die darauf beruhenden Zeugenangaben unverwertbar seien. Anlässlich der Abschöpfung habe der VE A 7706 die Vorkommnisse allein geschildert, während der VE A 7705 ebenfalls anwesend gewesen und in der Folge lediglich gefragt worden sei, ob er diese Angaben bestätige. Es seien mangels ausdrücklicher Bestimmung hinsichtlich des Vorgehens bei der Abschöpfung von verdeckten Ermittlern diejenigen der Strafprozessordnung für die Einvernahmen sinngemäss anzuwenden. Danach seien gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO einzuvernehmende Personen getrennt einzuvernehmen. Da gegen das für die Wahrheitsermittlung grundlegende Gebot der getrennten Einvernahme verstossen worden sei, seien die Amtsberichte unverwertbar.

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den verdeckten Ermittlern sei freundschaftlich gewesen. Ein Abhängigkeitsverhältnis habe nicht bestanden. Es gehöre zum Wesen der verdeckten Ermittlung, sich in das Umfeld des Beschuldigten "einzuschleichen". Dem Täuschungsverbot bei der verdeckten Ermittlung komme ein anderer Stellenwert zu als bei anderen Beweiserhebungsmethoden. Das Mittel der Täuschung sei der verdeckten Ermittlung inhärent und die Rechtmässigkeit werde durch Täuschungshandlungen des verdeckten Ermittlers entsprechend nicht berührt. Werde allein das Täuschungsverbot verletzt, liege noch keine übermässige Einwirkung vor. Zu prüfen sei, ob noch weitere Parteirechte des Beschwerdeführers, insbesondere das Aussageverweigerungsrecht geschmälert, verletzt oder umgangen worden seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 E. 4.2.4.1).

Unter Verweis auf die Amtsberichte erwägt die Vorinstanz weiter, das Geständnis am 22. Januar 2022 sei ohne jegliche Einwirkung durch die verdeckten Ermittler erfolgt. Der Beschwerdeführer habe von sich aus erzählt, er müsse den verdeckten Ermittlern auch noch etwas sagen. Der verdeckte Ermittler VE A 7706 habe seine Geschichte, dass er etwas Ähnliches erlebt habe wie der Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Ehefrau, das heisse, seine zum Voraus festgelegte Legende, nicht einmal anbringen können. Der Beschwerdeführer sei auf den Einwand nicht eingegangen, sondern habe frei von sich aus erzählt, wie es zur Tat gekommen sei. Es liege ein freies Geständnis vor, ohne dass der Beschwerdeführer dazu gelenkt worden sei. Dies hätten die verdeckten Ermittler bei den Befragungen bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz bestätigt. Der verdeckte Ermittler VE A 7705 habe den Beschwerdeführer als sehr offenen, freundschaftlichen Menschen, mit dem man sich gut habe unterhalten können, beschrieben. Er habe einen gewissen Redefluss gehabt, weshalb man nicht dazu gekommen sei, ihn etwas zu fragen oder von sich aus etwas zu sagen. Habe man etwas gesagt, so habe er nicht darauf reagiert, sondern einfach weitererzählt, beispielsweise die Geschichte vom "Ägypter". Der verdeckte Ermittler VE A 7706 - so die Vorinstanz weiter - habe erklärt, die Geschichte mit dem "Ägypter" sei aus dem Nichts gekommen. Er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer einfach einmal über den Vorfall habe reden wollen (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 f. E. 4.2.4.2). Beim zweiten Geständnis, diesmal nur noch gegenüber dem verdeckten Ermittler VE A 7706, sei der Beschwerdeführer von Letzterem gefragt worden, wie er sich nach der Sache mit dem "Ägypter" gefühlt habe, worauf der Beschwerdeführer keine Antwort gegeben, sondern nochmals den Tatablauf im Schnelldurchlauf geschildert habe. Beim dritten Geständnis habe der verdeckte Ermittler VE A 7706 gefragt, ob der Beschwerdeführer das Kaliber 22 auch bei der Mission mit dem "Ägypter" verwendet habe, was dieser verneint und gesagt habe, er habe das Kaliber 7,65 gehabt. Die beiden Fragen hätten zwar direkt auf die Tat abgezielt, würden jedoch keine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts darstellen. Der Beschwerdeführer habe im ersten Gespräch ein freies Geständnis abgelegt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er sich nach der Tat gefühlt habe, nicht eingegangen, sondern habe aus freien Stücken die Tat nochmals geschildert. Die danach erfolgten Fragen hätten einzig dazu gedient, nochmals punktuell auf den Vorfall zurückzukommen. Dies stelle eine normale Interaktion zwischen den am Gespräch beteiligten Personen dar. Plausibel sei, dass eine Person, nachdem ihr eine Straftat geschildert worden sei, in einem nächsten Gespräch nachfrage, wie der Täter sich nach der Tat gefühlt habe. Es stelle eine normale Interaktion dar, in einem Gespräch über Schalldämpfer, deren Herstellung und Gebrauch bezüglich einer Pistole mit Kaliber 22 nachzufragen, ob bei der Tötung des "Ägypters" auch eine entsprechende Pistole verwendet worden sei. Solche Fragen seien naheliegend und würden sich in die entsprechende Konversation einfügen. Sie würden nicht darauf abzielen, den Beschuldigten zu einem Geständnis zu drängen. Diese Fragen der verdeckten Ermittler würden deshalb weder das Fairnessgebot noch das Aussageverweigerungsrecht verletzen. Das Vorgehen der verdeckten Ermittler sei mit Blick auf Art. 140 beziehungsweise Art. 141 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 f. E. 4.2.4.3).

2.2.2. Betreffend die Vorbringen der rechtswidrigen Abschöpfung erwägt die Vorinstanz, es sei nicht erkennbar, inwiefern das Vorgehen den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 291 Abs. 2 StPO widersprochen habe. Die Abschöpfung von mehreren verdeckten Ermittlern, die gemeinsam eingesetzt seien, sei strafprozessrechtlich nicht geregelt. Die verdeckten Ermittler seien einzeln als Zeugen einvernommen worden, weshalb kein Verstoss gegen Art. 146 Abs. 1 StPO vorliege. Soweit damit die Verwertbarkeit der Amtsberichte angesprochen sei, gelte, dass selbst eine Verletzung der Ordnungsvorschrift in Art. 146 Abs. 1 StPO nicht zur Unverwertbarkeit führe, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden müsse. Ohnehin erscheine diese analoge Anwendbarkeit - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - fraglich. Gehe es doch um einen gemeinsamen Auftrag der verdeckten Ermittler, wobei sie derselben Führungsperson unterstanden hätten, die einen Bericht der Erkenntnisse beider verdeckten Ermittler verfasst habe. Die verdeckten Ermittler hätten gezwungenermassen Absprachen machen müssen. Eine getrennte Befragung sei deshalb von vornherein nur bedingt geeignet, möglichst unverfälschte und unbeeinflusste Äusserung der einvernommenen Person sicherzustellen. Die verdeckten Ermittler hätten eine andere Funktion als ein beliebiger Zeuge, der zufälligerweise etwas von einer Straftat mitbekommen habe. Daher sei auch der Beweiswert aufgrund dieser gemeinsamen Abschöpfung nicht herabgesetzt (vgl. angefochtenes Urteil S. 25 f. E. 4.3.3).

2.3.

2.3.1. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen

(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

2.3.2. Gemäss Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO muss sich die beschuldigte Person den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich einer verdeckten Ermittlung, unterziehen. Bewegt sich der verdeckte Ermittler im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, ist es auch zulässig, ihn zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat und zwecks Erlangung von entsprechenden Informationen, gegebenenfalls sogar selbstbelastenden Aussagen, auf die Zielperson anzusetzen. Dass dabei das Verbot der Täuschung nach Art. 140 Abs. 1 StPO nicht vollumfänglich greifen kann, liegt in der Natur dieser geheimen Zwangsmassnahme und wurde vom Gesetzgeber offensichtlich bewusst in Kauf genommen (BGE 148 IV 205 E. 2.5.1 mit Hinweisen, Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 1.5.3).

Der verdeckten Ermittlung sind indes Grenzen gesetzt. Diese greifen namentlich dann, wenn der Beschuldigte im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Die verdeckte Ermittlung darf nicht zu einer Umgehung dieses Rechts führen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.5.2). Wird das Selbstbelastungsprivileg verletzt, greift ein absolutes Verwertungsverbot (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.8). Eine solche Umgehung liegt vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise dem Beschuldigten Fragen unterbreitet, die diesem bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und ihn zur Aussage drängt (BGE 148 IV 205 E. 2.5.2; 143 I 304 E. 2.3; Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 1.5.3). Eine vernehmungsähnliche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn der verdeckte Ermittler mit einer gewissen Beharrlichkeit das mutmassliche Tatgeschehen thematisiert und sich dabei einen Gesprächsrahmen zunutze macht, der es der Zielperson erschwert, sich der Konversation zu entziehen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Allan gegen das Vereinigte Königreich vom 5. November 2002, [Nr. 48539/99] § 52 f.; zum Schutz vor falschen Geständnissen in diesem Zusammenhang vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.7). Keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liegt dagegen vor, wenn der verdeckte Ermittler lediglich Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis nimmt, die dieser von sich aus, ohne vom verdeckten Ermittler dazu gedrängt worden zu sein, gemacht hat. Der Beschuldigte ist nicht davor geschützt, dass Äusserungen, die er aus eigener Initiative tätigt, von Dritten wahrgenommen werden und deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (BGE 148 IV 205 E. 2.5.2; 143 I 304 E. 2.3; Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 1.5.3). Wenn zwischen dem verdeckten Ermittler und dem Beschuldigten also keine Beziehung bestand, die das Verhalten des Beschuldigten hätte beeinflussen können, und es der Zielperson freistand, das Gespräch zu führen oder zu verweigern, liegt einerseits keine Umgehung des Schweigerechts und andererseits kein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vor (vgl. Urteil des EGMR Bykov gegen Russland vom 10. März 2009 [Nr. 4378/02] § 14, 102).

Hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren die Aussage nicht verweigert, sondern Angaben zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen gemacht und diese bestritten, kann die Rechtslage keine andere sein. Der Beschuldigte hat das Recht, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen (BGE 148 IV 205 E. 2.5.3; 138 IV 47 E. 2.6.1; 131 IV 36 E. 3.1). Folglich schützt das Selbstbelastungsprivileg nicht nur die Freiheit zu entscheiden, ob er gegenüber den Strafbehörden Aussagen machen will, sondern prinzipiell auch, was er allenfalls aussagen will. Vorbehalten bleibt eine allfällige Strafbarkeit wahrheitswidriger Aussagen nach Art. 303-305 StGB. Für den Beschuldigten besteht somit grundsätzlich keine Wahrheitspflicht; einfache Lügen des Beschuldigten bleiben ohne direkte strafrechtliche Konsequenz. Hat sich der Beschuldigte entschieden, gegenüber den Ermittlungsbehörden die Vorwürfe zu bestreiten (und damit womöglich zu lügen), darf diese Freiheit nicht umgangen und auf dem Weg verdeckter Ermittlungen versucht werden, ihn zu gegenläufigen, belastenden Aussagen zu nötigen. Ein solches Vorgehen stellt, sofern der verdeckte Ermittler eine vernehmungsähnliche Situation im dargestellten Sinn schafft, eine Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit dar, auch wenn sich der Beschuldigte zuvor nicht ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat (BGE 148 IV 205 E. 2.5.3 mit Hinweisen, Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 1.5.3).

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Verwertbarkeit des Geständnisses bzw. der Amtsberichte auseinander. Die Vorinstanz führt umfassend aus, weshalb die Fragen der verdeckten Ermittler weder das Fairnessgebot noch das Aussageverweigerungsrecht des Beschwerdeführers verletzten und das Vorgehen der verdeckten Ermittler mit Blick auf Art. 140 bzw. Art. 141 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden sei (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt zu wiederholen, den er bereits anlässlich des Berufungsverfahrens vorgebracht hat, indem er etwa geltend macht, er sei kein Mitglied irgendeiner kriminellen Organisation, oder lediglich pauschal vorbringt, Motiv und Vorgehen der Staatsanwaltschaft seien die Umgehung der strafprozessualen Regelung gewesen. Damit übt er einerseits unzulässige appellatorische Kritik; andererseits zielt er mit seinen Ausführungen auf die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Anordnung der verdeckten Ermittlung ab, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 17 ff. E. 4.1, mit Hinweisen).

2.4.2. Darüber hinaus sind die vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu beanstanden. Die gestellten Fragen gingen nicht über ein normales Gesprächsverhalten hinaus. Bei einem derart brisanten Thema entspricht es einem natürlichen Gesprächsfluss, dass ein Gesprächspartner eine Präzisierung oder Bestätigung einer unklaren Aussage erfragt (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. VZ 0.2.2 072 ff.; vgl. auch Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 1.5.4). Eine Umgehung des Selbstbelastungsprivilegs oder eine Verletzung des Fairnessgebots ist vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ersichtlich.

2.4.3. Nicht weiter eingegangen zu werden braucht schliesslich auf die Kritik des Beschwerdeführers betreffend die gemeinsame "Abschöpfung" der Wahrnehmungen der verdeckten Ermittler. Auch hier wiederholt er lediglich seinen bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens vertretenen Standpunkt und setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Auf seine Ausführungen ist mangels rechtsgenügender Rüge nicht einzutreten. Immerhin ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die beiden verdeckten Ermittler im weiteren Verlauf des Strafverfahrens unstrittig einzeln als Zeugen einvernommen worden sind.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Diese stehe mit der tatsächlichen Situation in eklatantem Widerspruch und beruhe auf offenkundigen Fehlern.

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. auch E. 2.3.1 hiervor).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

3.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich über weite Strecken darauf, den Sachverhalt nochmals aus seiner Perspektive zu schildern und in einem freien Plädoyer die weitgehend gleichen Argumente wie im kantonalen Verfahren vorzutragen. Dies zeigt sich bereits daran, dass ein Grossteil seiner Ausführungen exakte Wiederholungen dessen sind, was er anlässlich seiner Berufungsbegründung vom 6. März 2025 vor der Vorinstanz vorgebracht hat. Soweit er dabei einzig den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt und die Vorbringen der Staatsanwaltschaft kritisiert und nicht auf die vorinstanzliche Begründung Bezug nimmt bzw. keine diesbezügliche Rüge erhebt, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen.

3.4.

3.4.1. Hinsichtlich des in der Anklage umschriebenen Zusammenwirkens von D., C. sowie des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, der Freispruch von Ersterem und die nicht erstellte Beteiligung von C.________ stehe dem Schuldspruch des Beschwerdeführers nicht entgegen (angefochtenes Urteil S. 35

E. 5.4.2). Die Beweislage betreffend die Täterschaft von D.________ sei im Vergleich zur Täterschaft des Beschwerdeführers dürftig. Dies gelte umso mehr, als dass der Beschwerdeführer gegenüber den verdeckten Ermittlern nie den vollen Namen seines Komplizen genannt habe. Nur weil die Beweise betreffend D., namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers, nicht genügten, um eine Beteiligung von D. zu beweisen, stehe dies der Täterschaft des Beschwerdeführers nicht entgegen. Dass Zweifel daran bestünden, ob der Beschwerdeführer mit "F." D. gemeint habe, betreffe die Identität seines Komplizen, nicht aber die Schilderung des Tatvorgangs und die eigene Täterschaft. Ähnlich verhalte es sich hinsichtlich der Mitwirkung von C.. Ein Auftrag werde ihr in der Anklage nicht konkret vorgeworfen. Nur weil die Beweislage keine zweifelsfreien Schlüsse betreffend die Mitwirkung von C. zulasse, habe dies nicht auch einen Freispruch des Beschwerdeführers zur Folge (vgl. angefochtenes Urteil S. 34 E. 5.4.2). Der Beschwerdeführer geht in seiner Kritik nicht auf diese Ausführungen ein. Er führt lediglich aus, die Erstinstanz habe ausdrücklich dargelegt, dass er unter Mithilfe eines anderen Täters als D.________ gehandelt habe. Bereits die Erstinstanz sei somit zum Schluss gekommen, dass der ihm vorgeworfene Anklagesachverhalt nicht erstellt habe werden können und diese Erkenntnis sei von der Vorinstanz so übernommen worden. In der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle stellt die Erstinstanz lediglich (aber immerhin) fest, es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass es der Beschwerdeführer - unter Mithilfe eines anderen Täters - gewesen sei, der das Opfer getötet habe (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 81). Inwiefern das Beweisergebnis zur (angeblichen) Täterschaft von D.________ auch den Schuldspruch des Beschwerdeführers tangieren sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dargelegt. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet der Freispruch von D.________ nicht, dass der Beschwerdeführer selbst die Tat nicht (mit einer anderen Täterschaft) begangen hat. Mit seinen Vorbringen zeigt er jedenfalls keine Willkür auf.

3.4.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein angebliches Geständnis sei offensichtlich unrichtig und stehe mit der tatsächlichen Situation in eklatantem Widerspruch. Er argumentiert über mehrere Seiten, die Angaben, welche er gegenüber den verdeckten Ermittlern insbesondere betreffend den Tatablauf gemacht haben soll, würden den Erkenntnissen des Instituts für Rechtsmedizin sowie der Kriminalanalyse der Kantonspolizei Thurgau widersprechen. Damit sei entgegen der vorinstanzlichen Feststellung sein Geständnis nicht mit den Untersuchungsergebnissen in Übereinstimmung zu bringen. So habe das Gutachten eindeutig ausgeführt, das Opfer habe, nachdem ihm von der Täterschaft zuerst von vorne mitsamt den regulär getragenen Jeans der linke Oberschenkel durchschossen worden sei, zu flüchten versucht, worauf der Brustdurchschuss von hinten annähernd horizontal erfolgt sei. Gemäss seinem angeblichen Geständnis habe aber D.________ als Erstes in den Rücken des Opfers geschossen. Die Vorinstanz vermöge in keiner Weise nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie von den im Gutachten festgehaltenen Erkenntnissen der Sachverständigen abgewichen sei. Allein der Umstand, dass eine andere Abfolge nicht ausgeschlossen werden könne, genüge nicht, um sich über die Erkenntnisse des Sachverständigen hinwegzusetzen. Hinzu komme, dass sein Beweisantrag um Einvernahme des Sachverständigen abgelehnt worden sei, worin eine unzulässige Verweigerung des rechtlichen Gehörs liege.

Soweit der Beschwerdeführer am Rande eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da sein Beweisantrag um Einvernahme des Sachverständigen abgelehnt worden sei, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz setzt sich darüber hinaus ausführlich mit den angeblichen Widersprüchen zwischen den Erkenntnissen des Institutes für Rechtsmedizin gemäss dem Gutachten vom 24. Januar 2008 bzw. des Berichts der Kriminalanalyse der Kantonspolizei Thurgau vom 3. Juli 2020 einerseits und dem Geständnis des Beschwerdeführers andererseits auseinander (vgl. angefochtenes Urteil S. 35-38 E. 5.5). Insbesondere erwägt sie, aus dem Gutachten gehe (auch) nicht hervor, dass der Durchschuss des linken Oberschenkels (von vorne) zuerst erfolgt sei. So sei es den Gutachtern nicht möglich gewesen, den Durchschuss des linken Oberschenkels bezüglich der zeitlichen Entstehung sicher einordnen zu können. Bei der gutachterlichen Tatrekonstruktion handle es sich um eine Hypothese und nicht um einen gesicherten Tatablauf. Im Gutachten werde sodann auch von einem möglichen Tatablauf gesprochen. Dabei werde eine andere Schussabfolge nicht ausgeschlossen, sondern die naheliegendste aufgeführt. Der Durchschuss durch den linken Oberschenkel könne auch erst nach der ersten Schussabgabe erfolgt sein. Dies gelte umso mehr, als das Gutachten nicht vom spezifischen Fall ausgegangen sei, dass das Opfer beim Urinieren erschossen worden sei. Dieses aussergewöhnliche Szenario habe es mangels Kenntnis des späteren Geständnisses nicht in Betracht gezogen (vgl. angefochtenes Urteil S. 37 E. 5.5.4). Auch habe das Gutachten ausdrücklich festgehalten, "wir nehmen an, dass als erstes der linke Oberschenkel samt den (regulär) getragenen Kleidern durchschossen wurde". Die Bezeichnung "regulär" sei dabei in Klammern gesetzt. Es liege auch hier ausdrücklich eine Annahme vor. Im Geständnis habe der Beschwerdeführer zweimal übereinstimmend erklärt, sein Kollege habe mehrmals auf das Opfer geschossen, als dieses sich abgedreht habe, um an einen Baum zu urinieren. Das Opfer sei dann ungefähr 20 Meter gerannt, bevor es zusammengebrochen sei. Dann habe der Beschwerdeführer dem Opfer in den Kopf geschossen. Aus dem Geständnis gehe - so die Vorinstanz - nicht hervor, ob das männliche Opfer die Hose tatsächlich im wahrsten Sinn des Worts - heruntergelassen oder nur - wie es üblicherweise gemacht werde - geöffnet gehabt habe, um zu urinieren. Folge man dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, sei anzunehmen, das männliche Opfer habe die Hose zum Urinieren geöffnet. Dabei sei es möglich, sich zum Urinieren abzuwenden, ohne dass die Hose herunterrutsche. Dies decke sich auch mit dem weiteren vom Beschwerdeführer geschilderten Ablauf, wonach das Opfer nach den ersten Schüssen ca. 20 Meter gerannt sei, bevor es zusammengebrochen sei. Wenn sich das Opfer nach dem dritten Schuss noch ca. 20 Meter habe fortbewegen können, habe es auch die Hose oben halten können. Wenn das Gutachten nun von einer (regulär) getragenen Hose ausgehe, stütze es sich insbesondere auf die Textilpartikel und das Einschussloch in der Hose. Insofern müsse die Hose beim Einschuss auf der regulären Höhe gewesen sein und nicht heruntergelassen, ansonsten kein oder ein anders angeordnetes Einschussloch in der Hose entstanden wäre. Nicht ausgeschlossen sei damit allerdings, dass die Hose auf regulärer Höhe getragen, jedoch nicht verschlossen gewesen sei. Es sei möglich, dass die geöffnete Hose zumindest anfänglich nicht hinuntergerutscht sei, als der Schuss in den Oberschenkel erfolgt sei (angefochtenes Urteil S. 37 f. E. 5.5.5). Mit diesen Ausführungen kommt die Vorinstanz mit willkürfreier Begründung zum Schluss, die gutachterlichen Feststellungen betreffend die Schussabgabe (inkl. jene betreffend die getragene Hose) würden dem Geständnis und dem Anklagesachverhalt nicht widersprechen. Mit der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der angeklagte Ablauf (Oberschenkelschuss von vorne samt den regulär getragenen Jeans, also mit wieder hinaufgezogener Hose) seinem angeblichen Geständnis (Oberschenkelschuss nach dem Urinieren bzw. Herunterlassen der Hose) widerspreche, da es physiologisch unmöglich sei, nach einem Brustdurchschuss vorerst die Hose wieder hinaufzuziehen und Hosenknopf und Gurt zu verschliessen, legt er wiederum nur seine eigene Sicht dar. Er vermag damit nicht darzutun und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar wäre.

3.4.3. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Gründe der Opferpräparation, namentlich weshalb das Opfer mit entblössten Geschlechtsteilen an einen Betonpfeiler gebunden gewesen sei und an der linken Hand einen Latexhandschuh getragen habe, seien nicht genauer untersucht worden.

Die Vorinstanz erwägt hierzu, es sei zu beachten, dass das Opfer erschossen worden sei, als es - mit geöffneter Hose - am Urinieren gewesen sei. Dann habe es noch einige Meter davonrennen wollen, bevor es zu Boden gebrochen und den Kopfschuss erlitten habe. Wenn die Hose noch geöffnet gewesen sei, könne sie auch durch den Transport und der Befestigung der Leiche am Betonelement hinuntergerutscht sein. Es erstaune nicht, dass sich die Täter nicht die Mühe gemacht hätten, die Hose ordentlich zu verschliessen, wenn geplant gewesen sei, die Leiche zu entsorgen. Es sei durchaus denkbar, dass der Körper ohne die Kleidung besser am Betonpfeiler habe befestigt werden können. Die Gutachter hätten die Erklärung für die Entblössung ebenfalls darin gesehen, dass die Leiche ohne Kleidung besser an dem Betonelement gehaftet habe. Dieser Umstand bette sich in die übrigen Fallumstände und Beweise ein. Ähnlich verhalte es sich mit dem Latexhandschuh. Das Opfer sei unter dem Vorwand an den Tatort gelockt worden, es ginge um ein Drogengeschäft oder ein Plündern eines Stalls. Wenn das Opfer für die Vornahme eines Drogengeschäfts oder eines Einbruchs, was für ihn offenbar keine unbekannten Angelegenheiten gewesen seien, einen Latexhandschuh getragen habe, lasse dies keine Zweifel am Sachverhalt aufkommen. Es erscheine nachvollziehbar, dass man bei solchen Angelegenheiten keine Spuren hinterlassen möchte. Dies decke sich sodann auch mit der Annahme im Gutachten. So habe auch das Gutachten erklärt, dass das Opfer den Latexhandschuh bei der Verrichtung eines Drogengeschäfts oder eines Diebstahls getragen haben könnte (vgl. angefochtenes Urteil S. 40 E. 5.6.2 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür aufzuzeigen. So argumentiert er lediglich, der vorinstanzliche Erklärungsversuch lasse sich technisch-wissenschaftlich nicht belegen; vielmehr hätte eine Befestigung über der Kleidung die Gefahr eines Lösens vermindert. Ebenfalls - so der Beschwerdeführer weiter - sei die vorinstanzliche Annahme, es handle sich dabei um eine zufällige unbeabsichtigte Folge des Transports des Leichnams, unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher sei ein sexueller Hintergrund. Dafür gebe es auch mehrfache Anhaltspunkte. Dabei handelt es sich um blosse Behauptungen, welche die gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen lassen.

3.4.4. Ganz grundsätzlich bemängelt der Beschwerdeführer zudem, die Vorinstanz habe ihm mehrfach und konstant seine Glaubwürdigkeit abgesprochen und seine Aussagen als unglaubhaft beurteilt, soweit er die ihm vorgeworfene Täterschaft in Abrede gestellt habe. Hingegen würde diese Einschätzung bei denjenigen Angaben, die er gegenüber den verdeckten Ermittlern getätigt habe, ins Gegenteil verkehrt. Eine derartige Aufteilung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung einer Person und Differenz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen sei willkürlich.

Die Vorinstanz führt diesbezüglich zutreffend aus, es komme bei der Beweiswürdigung auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage an und weniger auf die Glaubwürdigkeit der Person. Eine glaubwürdige Person könne lügen, genauso wie eine unglaubwürdige Person die Wahrheit sagen könne. Daher sei auf die Glaubhaftigkeit der jeweils konkret zu beurteilenden Aussage abzustellen. So sei es - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - durchaus möglich, dass seine Aussagen in den Einvernahmen unglaubhaft und jene gegenüber den verdeckten Ermittlern glaubhaft seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 45 f. E. 5.10.4.1). In der Folge würdigt die Vorinstanz das Geständnis und führt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe die Tat gegenüber den verdeckten Ermittlern jeweils im freien Redefluss dreimal in den Grundzügen übereinstimmend zu schildern vermocht. Er habe aus eigener Initiative über den Vorfall berichtet. Die Abläufe seien nachvollziehbar und würden ein stimmiges Ganzes ergeben. Er habe mehrfach originelle Details erwähnt, eigene Eindrücke und Interaktionsketten geschildert oder eigene Gedanken wiedergegeben. Im Ergebnis liessen sich zahlreiche Realkennzeichen erkennen. Somit erscheine das Geständnis erlebnisbasiert und nicht erfunden und es sei ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 46 ff. E. 5.10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Ebenfalls würdigt die Vorinstanz in umfassender Weise die Amtsberichte sowie die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen und kommt mit willkürfreier Begründung zum Schluss, dass Letztere unglaubhaft und zurechtgelegt seien. Sein Erklärungsversuch, die verdeckten Ermittler würden versuchen, ihm die Tat unterzujubeln, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Dies gelte ebenso für die pauschalen Bestreitungen, was die gegenüber den verdeckten Ermittlern mehrfach geäusserten eingestandenen Tötungsfantasien gegenüber der Verwandtschaft seiner ehemaligen Ehefrau betreffe (vgl. angefochtenes Urteil S. 51 ff. E. 5.10.7). Inwiefern diese Ausführungen geradezu unhaltbar sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf.

3.4.5. Auch die weiteren Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers genügen den im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden erhöhten Begründungsanforderungen nicht. In unzulässige appellatorische Kritik verfällt er mit seinem Vorbringen, wonach sein Wissen über die Tat und den Tatablauf nicht von ihm selber durch bei der Tatausführung gewonnene eigene Beobachtungen vorhanden sei, sondern dass er zu diesem aus anderen Quellen indirekt gelangt sein müsse. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen, wonach die festgestellte Spurenlage am Fahrzeug des Opfers zum Schluss führe, dass er dieses nicht gelenkt habe. Auch seine Kritik an den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu seinem Alibi und zum von der Vorinstanz gezogenen Schluss, er habe für den möglichen Tatzeitpunkt zwischen dem 10. Dezember 2007, ca. 21.35 Uhr, und 13. Dezember 2007, ca. 15.00 Uhr, jedenfalls nicht durchgehend ein Alibi, ist rein appellatorischer Natur und nicht zu beachten. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 51 E. 5.10.6; S. 53 ff.

E. 5.11 und S. 59 ff. E. 5.12).

3.4.6. Abschliessend fasst die Vorinstanz zusammen, im Ergebnis sei das in den Amtsberichten dreimal in den Grundzügen übereinstimmend wiedergegebene Geständnis glaubhaft und stelle ein gewichtiges Indiz für den angeklagten Sachverhalt dar. Die verdeckten Ermittler hätten je zweimal glaubhaft dazu ausgesagt. Das Geständnis stimme überdies mit den - weder den verdeckten Ermittlern noch dem Beschwerdeführer bekannten Untersuchungsergebnissen - überein. Sowohl die Glaubhaftigkeit des Geständnisses sowie dessen Übereinstimmung mit den Untersuchungsergebnissen würden eine erfundene oder uminterpretierte Geschichte ausschliessen. Somit bestünden keine Zweifel daran, dass das Geständnis des Beschwerdeführers zutreffend und weder von ihm noch von den verdeckten Ermittlern erfunden oder uminterpretiert worden sei. Das im Geständnis geschilderte Täterwissen stelle ein weiteres gewichtiges Indiz für den angeklagten Sachverhalt dar. Dies gelte umso mehr, als dieses Täterwissen mit den Untersuchungsergebnissen übereinstimme, diese an qualitativen Details übertreffe, bisherige Unklarheiten kläre und ein nachvollziehbares Ganzes ergebe. Dem stünden die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber; diese seien unglaubhaft und ihnen könne nicht gefolgt werden. Seine Bestreitungen seien als Schutzbehauptung zu werten. Teils scheine es, als wolle er etwas verschleiern. Dies gelte insbesondere auch für seine Aussagen betreffend die DNA-Spur auf dem Fahrersitz des Fahrzeugs des Opfers. Seine Aussagen liessen keine Zweifel am Geständnis aufkommen. Anzeichen für eine andere Täterschaft würden dagegen gänzlich fehlen und der Beschwerdeführer habe auch kein durchgehendes Alibi. Ausserdem lasse er ein Motiv (Schulden des Opfers, Enttäuschung über das Opfer, Bezeichnung des Opfers als Abfall) erkennen. Somit liessen auch die übrigen Umstände keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers aufkommen. Der angeklagte Sachverhalt sei mit Ausnahme der Tatbeteiligung von D.________ und der Mitwirkung von C.________ sowie dem Detail, ob das Opfer die Hose zum Urinieren tatsächlich heruntergelassen (oder bloss geöffnet) habe, erstellt (angefochtenes Urteil S. 61 f. E. 5.13).

3.5. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine schlechterdings unhaltbare Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung aufzuzeigen. Seine Willkürrüge erweist sich, soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, als unbegründet.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eventualiter die Qualifikation seines Handelns als Mord. Er bringt vor, es mangle an der Skrupellosigkeit. Der Nachweis eines Motivs habe nicht erbracht werden können. Ebenfalls habe ihm die angeklagte, akribische Planung zusammen mit D.________ und C.________ nicht nachgewiesen werden können. Somit sei auch das Vortatverhalten vollständig offengeblieben. Es bestünden dazu keinerlei Beweise. Auch nicht klar sei, inwiefern ihm das Tatnachverhalten zuzurechnen sei. Es lasse sich aus den Angaben der verdeckten Ermittlern nicht entnehmen, dass das Opfer an den Waldrand bestellt worden sei in bereits vornherein feststehender Absicht, es dort unweigerlich zu töten. Allein aus dem Tathergang lasse sich auf die für das Vorliegen der besonderen Skrupellosigkeit notwendige aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten vorliegend nicht schliessen. Die notwendige und entscheidende Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat könne ohne Einbezug der Motivlage nicht vorgenommen werden.

4.2. Die Vorinstanz führt aus, die erforderliche Skrupellosigkeit könne nicht nur durch das Motiv begründet werden, sondern auch den Tathergang. Der Tathergang, wonach das Opfer in den Wald gelockt worden sei, es mehrere Schüsse erlitten habe, fliehen habe wollen, dann zusammengebrochen und am Boden liegen geblieben sei und schliesslich von der Täterschaft einen Kopfschuss erlitten habe, sei besonders grausam und kaltblütig. Dieses Vorgehen entspreche einer krassen Missachtung fremden Lebens. Dasselbe gelte für die Tatumstände; so sei die Tat lange im Voraus geplant gewesen, das Opfer sei heimtückisch angelockt und das dafür erforderliche Betonelement sei bereits Monate zuvor beschafft worden. Die minutiös geplante Tatausführung spreche für die Kaltblütigkeit beziehungsweise die Gefühlskälte und stelle ein Indiz für die Skrupellosigkeit der Täterschaft dar. Erschwerend komme das Tatnachverhalten hinzu; es zeuge von einer Grausamkeit und einer krassen Missachtung fremden Lebens, wenn der leblose Körper, teils entblösst, mit einem Spanngurt an einen Betonpfeiler gebunden und ins Wasser geworfen werde. Somit lasse sich bereits durch die Tatausführung sowie das Vor- und Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen und es müsse nicht weiter auf die Motivlage eingegangen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 65 f. E. 6.3).

4.3.

4.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).

Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 4.3; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Unter das Mordmerkmal der Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbeziehung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (vgl. BGE 101 IV 279 E. 2; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 3.2.1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465).

4.4.

4.4.1. Insoweit der Beschwerdeführer seine Ausführungen zur Frage der Mordqualifikation auf Annahmen stützt, welche vom von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt abweichen, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, dem Opfer sei entgegen der Anklage nicht als erstes in den Rücken geschossen worden, zuerst sei ihm der linke Oberschenkel durchschossen worden, oder wenn er vorbringt, vor der ersten Schussabgabe habe es möglicherweise eine allein verbale Auseinandersetzung gegeben, auf welche dann die Schussabgabe gefolgt sei. Dasselbe gilt für seine Vorbringen, wonach nicht habe erhärtet werden können, dass er und D.________ im Auftrag oder zumindest im Wissen von C.________ die Tötung des Opfers von langer Hand und akribisch geplant hätten oder wonach weiterhin Unklarheiten bestünden hinsichtlich des Tatortes sowie des Gegenstands der angeblichen Bestellung.

4.4.2. Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Er setzt sich wiederum lediglich ungenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach vorliegend insbesondere der Tathergang die erforderliche Skrupellosigkeit begründe. Mit der Vorinstanz zeigt die Art der Tatausführung eine besondere Heimtücke auf. Nach dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt wurde das Opfer unter einem falschen Vorwand in den Wald gelockt, wo es ein erster Schuss von hinten in den Rücken traf. Das Opfer versuchte noch zu fliehen, bevor es zusammenbrach und ihm die Täterschaft einen finalen Kopfschuss verpasste. Weiter zieht die Vorinstanz zutreffend den Umstand mit ein, wonach die Tat lange im Voraus geplant gewesen war und das dafür erforderliche Betonelement bereits Monate zuvor beschafft wurde. Auch dies spricht für die Kaltblütigkeit und stellt ein Indiz für die Skrupellosigkeit dar. Erschwerend kommt hinzu, dass der teils entblösste Körper (insbesondere die Genitalien), mit einem Spanngurt an einen Betonpfeiler gebunden und ins Wasser geworfen wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann eine besondere Skrupellosigkeit sodann auch bei unklarem Motiv vorliegen (vgl. Urteil 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Motivlage sprechen im Übrigen ebenfalls für die Mordqualifikation. Zwar konnte das angebliche Motiv von C.________ nicht erstellt werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 16

E. 3.3). Hingegen hält die Vorinstanz willkürfrei fest, dass das in der Anklage geschilderte Motiv des Beschwerdeführers, wonach das Opfer ihm Geld geschuldet und er das Opfer als Abfall bezeichnet habe, für ihn gravierend genug war, um dieses zu töten. Hinzu komme die daraus resultierende Enttäuschung, da er das Opfer wie seinen Sohn behandelt habe und dieser ihn "verarscht" habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 42 f. E. 5.9.2). Daraus lässt sich durchaus erkennen, welche Geringschätzung der Beschwerdeführer gegenüber dem Leben des Opfers hatte. Zusammenfassend ist bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine besondere Skrupellosigkeit bejaht.

4.5. Der Schuldspruch wegen Mordes ist nach dem Ausgeführten bundesrechtskonform. Da der Beschwerdeführer die Verjährung lediglich mit der Einstufung seines Handelns als vorsätzliche Tötung begründet, ist darauf nicht weiter einzugehen.

5.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung, wobei die Vorinstanz insbesondere das Doppelverwertungsverbot missachtet habe. Sie stufe das objektive Tatverschulden als schwer ein und begründe dies mit der von ihm an den Tag gelegten Raffinesse, indem er das Opfer unter falschem Vorwand an den Tatort gelockt habe und mit dem aufwendigen Vor- und Nachtatverhalten, zusammen mit dem sich um eine eigentliche Exekution handelnden Tötungsakt. Mit genau diesen Tatumständen habe die Vorinstanz bereits die für die Mordqualifikation vorausgesetzte Skrupellosigkeit begründet. Ihm seien damit exakt dieselben gleichen Umstände zweimal zur Last gelegt worden. Es handle sich hier - wenn überhaupt - um einen absoluten Grenzfall. Damit sei das objektive Verschulden im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Angemessen erscheine eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren bzw. von elf Jahren unter Berücksichtigung der weiteren von der Vorinstanz vorgenommenen Strafzumessung und -minderungen.

5.2. In objektiver Hinsicht erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren angemessen. Die Täter hätten eine gewisse Raffinesse an den Tag gelegt, indem sie das Opfer unter falschem Vorwand an den Tatort gelockt hätten. Die Tat sei detailliert und aufwendig geplant gewesen. Es sei nicht beim Tötungsdelikt geblieben, sondern das Vor- und Nachtatverhalten habe überdurchschnittlich viel Zeit, Aufwand und Ausdauer erfordert. Es habe sich um eine eigentliche Exekution gehandelt. Der tödliche Schuss sei erst erfolgt, nachdem das Opfer bereits mit drei Schüssen getroffen worden sei und zu fliehen versucht habe. Als sich das Opfer versucht habe zu retten, sei es nach

20 Metern zusammengebrochen. Danach habe der Beschwerdeführer ihm den Kopfschuss verpasst. Da das Opfer somit vier Schüsse erlitten habe, bevor es gestorben sei, könne entgegen der Erstinstanz nicht gesagt werden, das Opfer habe nicht länger leiden müssen als nötig. Die Hemmschwelle, die bei einer derartigen Ausübung von tödlich wirkender Gewalt gegen einen Menschen überwunden werden müsse, sei deutlich höher einzuschätzen, als wenn ein tödlicher Schuss gegen eine Person aus grösserer Distanz abgefeuert werde und der Täter danach flüchte. Nach der Exekution sei das Opfer regelrecht entsorgt worden, indem es in eine Plastikfolie eingewickelt und im Auto an den Fundort transportiert worden sei. Dort sei dem Opfer das Betonelement auf den nackten Rumpf geschnürt und das Opfer sei im See versenkt worden. Sowohl der Tötungsakt als auch die Vor- und Nachtathandlungen hätten von sehr grosser krimineller Energie gezeugt. Zwar setze bereits der Tatbestand des Mords eine besondere Skrupellosigkeit voraus. Nichtsdestotrotz sei das geschilderte Tatvorgehen als ausserordentlich verwerflich und erschreckend einzustufen. Auch innerhalb des Spektrums der Mordfälle sei die Tat als verabscheuungswürdig zu qualifizieren. Das objektive Tatverschulden - namentlich die Vorbereitung, der Tötungsakt und die Nachbereitung - erscheine im Vergleich zu anderen möglichen Tatvarianten als schwer (vgl. angefochtenes Urteil S. 70 f. E. 7.3.1). Auch die subjektive Tatschwere vermöge die objektive nicht zu relativieren. Die Tat sei gut vorbereitet, geplant und direktvorsätzlich, unerbittlich und konsequent durchgeführt worden. Es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Opfer wegen unkorrekten Verhaltens gegenüber seiner Ehefrau in deren Auftrag getötet habe. Die Tat sei aus einem nichtigen Motiv erfolgt; namentlich aus einer offenen Geldschuld des Opfers, die zu einer gekränkten Eitelkeit und Enttäuschung geführt habe. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang gegenüber den verdeckten Ermittlern davon gesprochen, in Sizilien bringe man solche Menschen um. Aus diesen Beweggründen jemanden zu töten, zeuge von einer besonderen kriminellen Energie, Rücksichtslosigkeit und Verwerflichkeit. Die hypothetische Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe erscheine somit gerechtfertigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 71. E. 7.3.2). Unter Berücksichtigung der weiteren, unbestrittenen Strafzumessungskriterien erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren als tat- und schuldangemessen (vgl. angefochtenes Urteil S. 71 ff.)

5.3.

5.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen).

5.3.2. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile 6B_1265/2023 vom 7. April 2025 E. 9.7; 6B_445/2024 vom 11. September 2024 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).

5.4. Die besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB kann mehr oder weniger gross sein. Je skrupelloser der Täter handelt, je ausgeprägter mit anderen Worten die besondere Skrupellosigkeit ist, desto höher ist die Strafe. Die Vorinstanz begründet das Mordmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit mit dem Vor- und Nachtatverhalten sowie dem Tathergang (vgl. E. 4.2 hiervor). Diese Umstände dürfen wegen des Verbots der Doppelverwertung als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. In welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist, ist jedoch auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl. E. 5.3.2 hiervor).

Diesen bundesrechtlichen Vorgaben vermag die vorinstanzliche Strafzumessung ohne Weiteres zu genügen. So führt die Vorinstanz zunächst aus, dass der Tötungsakt sowie die Vor- und Nachtathandlungen von sehr grosser krimineller Energie gezeugt hätten und das geschilderte Tatvorgehen als ausserordentlich verwerflich und erschreckend einzustufen sei. Auch innerhalb des Spektrums der Mordfälle sei die Tat als verabscheuungswürdig zu qualifizieren. Mit diesen Ausführungen bestimmt die Vorinstanz somit das Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit beziehungsweise der qualifizierenden Tatumstände, was keine unzulässige Doppelverwertung darstellt. Mit seinen Ausführungen zur Strafzumessung gelingt es dem Beschwerdeführer weder eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots noch eine Verletzung des sachrichterlichen Ermessens aufzuzeigen. Dass sich die Vorinstanz von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

Auf die Anträge des Beschwerdeführers zur Schadenersatzforderung (inkl. der Kosten seiner Verteidigung), zur Genugtuung für die erlittene Haft sowie zur Haftentlassung ist nicht weiter einzugehen, da er diese - soweit überhaupt - lediglich mit dem beantragten Freispruch begründet. Die erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermögen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arnold

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BGG

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  • Art. 66 BGG
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  • Art. 97 BGG
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  • Art. 106 BGG

BV

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StGB

  • Art. 47 StGB
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  • Art. 304 StGB
  • Art. 305 StGB

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  • Art. 9 StPO
  • Art. 113 StPO
  • Art. 140 StPO
  • Art. 141 StPO
  • Art. 146 StPO
  • Art. 291 StPO
  • Art. 325 StPO
  • Art. 350 StPO

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