Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_697/2024
Urteil vom 12. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Mehrfacher Raub; Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS;
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. April 2024 (4M 22 64).
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 22. Dezember 2021 des Angriffs (Art. 134 StGB) und des mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) schuldig. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 61 Tagen. Für 18 Monate der Freiheitsstrafe gewährte es ihm den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren. Zudem verwies es A.________ in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es nahm weiter von der grundsätzlichen Anerkennung mehrerer Zivilforderungen durch A.________ und die Mitbeschuldigten Vormerk und verwies die betreffenden Privatklägerinnen zur massgeblichen Festsetzung der Forderung sowie weitere Privatkläger mit ihren Forderungen auf den Zivilweg. A.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben gegen dieses Urteil Berufung bzw. Anschlussberufung.
B.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern stellte mit Urteil vom 10. April 2024 zunächst die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Sodann verurteilte es A.________ wegen Angriffs und mehrfachen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 61 Tagen. Für 18 Monate der Freiheitsstrafe gewährte es ihm den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren. Weiter verwies es A.________ für die Dauer von 7 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
B.a. B.________ reiste am 23. Mai 2018 von Mailand in die Schweiz ein und wurde von C., D. und E.________ am Bahnhof U.________ abgeholt. In der Folge wohnte er bei A.________ und E.. Er hielt sich zusammen mit C., A., E. und D.________ in jener Wohnung auf, als auf massgebliche Initiative von C.________ und D.________ hin entschieden wurde, den Tankstellenshop F.________ in V.________ auszurauben. Am 24. Mai 2018 fuhr B.________ deshalb zusammen mit C.________ und E.________ - mit dem von Letzterem gelenkten Fahrzeug - in die Nähe des Tankstellenshop F.s, wo B. ca. 30 bis 50 Meter entfernt aus dem Auto stieg, um sich ortskundig zu machen. D.________ und A.________ (Fahrzeuglenker) begaben sich mit einem separaten Fahrzeug ebenfalls vor Ort. Am Abend des 25. Mai 2018 traf sich B.________ mit den bereits erwähnten anderen vier Männern wieder in der Wohnung, wo B.________ für den bevorstehenden Raub namentlich ein Messer einpackte. D.________ und A.________ (Fahrzeuglenker) fuhren vorab Ios, um in der näheren Umgebung des Tankstellenshop F.s nach allfällig sich in der Nähe befindlicher Polizei Ausschau zu haIten. AIs keine derartigen Feststellungen gemacht wurden, meldete D. per Mobiltelefon an C., dass diese mit B. losfahren könnten. Daraufhin fuhr B.________ mit C.________ und E.________ (Fahrzeuglenker) bis zum Parkplatz des Schulhauses V.. B. ging dann zu Fuss zur Tankstellenshop F., wartete draussen, bis sich die Shop-Angestellte allein im Verkaufsgeschäft befand, und betrat kurz darauf durch den Haupteingang den Tankstellenshop. B. lief anschliessend - das Wort "Geld" schreiend - auf die Angestellte zu, bedrohte diese mit einem Messer und gab ihr zu verstehen, dass sie die Kasse öffnen solle. Er behändigte Geld (Fr. 831.10) und Reka-Checks (Fr. 530.--), verliess den Shop und lief zurück zu dem beim Schulhaus parkierten Personenwagen, um mit C.________ und E.________ (Fahrzeuglenker) in die Wohnung zurückzufahren. In der Wohnung wurde das Deliktsgut dann unter den Beteiligten aufgeteilt, wobei D.________ mindestens ca. Fr. 150.-- (Reka-Checks) an sich nahm und E.________ ca. Fr. 170.-- (Bargeld und Reka-Checks) und A.________ mindestens ca. Fr. 100.-- bis Fr. 150.-- (in Reka-Checks) erhielten.
B.b. In der Folge traf sich B.________ erneut mit C., A., E.________ und D.________ in der Wohnung, als auf massgebliche Initiative von C.________ und D.________ hin der Raub auf die Filiale der Bank G.________ in W.________ geplant wurde. Hierbei wurde B.________ vor allem durch C.________ und D.________ instruiert, wobei aufgrund der sprachlichen Barriere der Google-Übersetzer zu Hilfe genommen wurde. Ebenfalls wurden B.________ Skizzen der Umgebung der Bankfiliale vorgelegt, welche namentlich von C.________ und D.________ erstellt worden waren. Am 30. Mai 2018 fuhren A.________ (Fahrzeuglenker) und D.________ nach W., um in der Umgebung der besagten Bankfiliale nach allfälligen Polizisten Ausschau zu halten. Später meldete D. per Mobiltelefon an C., dass alles in Ordnung sei, woraufhin B., C.________ und E.________ (Fahrzeuglenker) ebenfalls nach W.________ fuhren. Bei der Anfahrt wurde B.________ die Filiale der Bank G.________ gezeigt. Auf Anweisung von C.________ parkierte E.________ den Personenwagen. B.________ stieg aus, setzte eine Sonnenbrille auf, welche er zuvor zusammen mit dem Messer von C.________ und D.________ erhalten hatte, und betrat die Bankfiliale. Nachdem er Fr. 90.-- auf die Schaltertheke gelegt hatte, welche er angeblich wechseln wollte, zog er ein Messer hervor und begab sich mit diesem in der Hand und dem Wort "Geld" schreiend hinter die Theke. Dort gab B.________ der Bankangestellten - in der rechten Hand das Messer haltend - zu verstehen, dass er Geld wollte. Die Bankangestellte öffnete daraufhin mittels Eingabe eines Codes die "Schublade 2", aus welcher B.________ Bargeld im Betrag von Fr. 26'720.-- entnahm. In der Folge veranlasste er die Bankangestellte mit dem Wort "Euro" und dem in der Hand gehaltenen Messer dazu, mit erneuter Eingabe eines Codes die "Schublade 3" zu öffnen, aus welcher er dann weiteres Bargeld im Betrag von EUR 33'500.-- und US-Dollar 7'305.-- entnahm. Anschliessend zog B.________ die Bankangestellte am rechten Handgelenk um den Schalter herum in Richtung Ausgang, namentlich das Wort "porta" rufend. Ein anderer Bankkunde packte die Bankangestellte dann seinerseits am Handgelenk und zog diese zu sich hin, woraufhin B.________ von der Bankangestellten abliess. Bevor er die Bankfiliale durch den Haupteingang verliess, machte er mit dem Messer eine Stichbewegung in Richtung der Bankangestellten. B.________ rannte zum Ausgang, wo C.________ und E.________ (Fahrzeuglenker) auf ihn warteten, um mit ihm zurückzufahren. D.________ und A.________ (Fahrzeuglenker) hielten sich während des Raubes mit dem Auto in der näheren Umgebung auf und begaben sich wenig später auch wieder in die Wohnung. Vom erbeuteten Deliktsgut gingen mindestens Fr. 8'500.-- (in Franken, US-Dollar und Euro) an D., mindestens Fr. 5'600.-- sowie US-Dollar 2'000.-- an C., mindestens Fr. 7'000.-- (in Franken und US-Dollar) an E.________ und Fr. 3'500.-- an A.________.
B.c. Sodann fuhr H.________ am 27. März 2019, um ca. 18.30 Uhr, gemeinsam mit A.________ und E., nach X.. Dort wollte H.________ - wie zuvor telefonisch vereinbart - I.________ (den neuen Lebenspartner seiner Ex-Frau, J.) zu einer Aussprache treffen. Am Treffpunkt angekommen, stieg H. aus, um sich vorerst alleine mit I.________ zu unterhalten, während A.________ und E.________ ca. 10 Meter entfernt im bzw. beim parkierten Fahrzeug warteten. Nach wenigen Minuten kam es zwischen H.________ und I.________ zu einer vorerst verbalen und dann handgreiflichen Streitigkeit. Dabei packte H.________ I.________ an den Händen und sagte zu diesem u.a. sinngemäss, dass er ihn keine Sekunde in der Schweiz bleiben lassen werde. Daraufhin begaben sich A.________ und E.________ vom parkierten Personenwagen herkommend zu H.________ und I.. In der Folge schlug H. gemeinsam mit A.________ und E.________ auf I.________ ein, wobei H.________ den ersten Schlag austeilte. I.________ ging daraufhin zu Boden, wo A., E. und H.________ weiter mit den Füssen insbesondere gegen den Kopf und den Oberkörper von I.________ traten.
I.________ gelang es in der Folge aufzustehen und davonzurennen. Er wurde von A.________ und E.________ verfolgt. Während H.________ stehen blieb und zu seinem Auto ging, holten E.________ und A.________ I.________ ein und I.________ ging wiederum zu Boden. E.________ und A.________ schlugen und traten erneut mit Fäusten und Füssen gegen den am Boden liegenden I., während dieser seine Hände und Arme schützend vor das Gesicht hielt. In der Folge eilte J. zu Hilfe und ging während der Auseinandersetzung zu Boden. Als sich ein Passant bemerkbar machte, liessen E.________ und A.________ von I.________ ab und entfernten sich. I.________ erlitt aufgrund der Einwirkungen eine Brustkorbprellung, eine Unterarmprellung, Schürfungen in der vorderen Scheitelpartie, an der linken Ohrmuschel sowie Blutergüsse und musste sich am 28. März 2019 in ärztliche Behandlung begeben.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei betreffend den Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes, die Strafe und den Vollzug sowie die Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung aufzuheben. Er sei der mehrfachen Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu sanktionieren. Die Freiheitsstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Eventualiter sei der Fall zur Neufestlegung der Strafe und des Vollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, eventualiter - im Falle einer Landesverweisung - sei auf eine Ausschreibung im SIS zu verzichten. Die Beschwerden in Strafsachen von D.________ und C.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2023 werden in den separaten Verfahren 6B_1165/2023 (D.) sowie 6B_1176/2023 (C.) behandelt.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe Art. 25 StGB falsch angewendet. Er habe bei der Entschliessung der beiden Raubvorfälle keinen wesentlichen Beitrag geleistet. Im Rahmen der Tatausführung habe er ebenfalls nicht wesentlich mit den Tätern zusammengewirkt. Er sei deshalb im Ergebnis nicht wegen Raubes, begangen in Mittäterschaft, zu verurteilen, sondern wegen mehrfacher Gehilfenschaft dazu.
1.2.
1.2.1. Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben; er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (sog. sukzessive Mittäterschaft, "coactivité successive"; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1).
Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteile 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1; 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
1.2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe B.________ zunächst die Wohnung zur Verfügung gestellt, in der er zu der Zeit gewohnt habe. Dort habe sich B.________ während der Tage vor und nach den Überfällen aufhalten und die Überfälle mit den drei weiteren Beteiligten planen können. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer beim gemeinsamen Rekognoszieren der Örtlichkeiten einen Tag vor dem Überfall auf den Tankstellenshop gemäss den glaubhaften Aussagen von B.________ dabei gewesen. Am Tag der jeweiligen Überfälle sei der Beschwerdeführer Fahrer des Wagens gewesen, der benutzt worden sei, um nach der Polizei Ausschau zu halten. Dafür habe der Beschwerdeführer seine (Geschäfts-) Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. Sowohl nach den Aussagen von B.________ als auch von D.________ hätten die Überfälle ohne diese Tatbeiträge nicht stattfinden können. Die Bedeutung der Tatbeiträge habe C.________ mit seiner Aussage unterstrichen, der Beschwerdeführer habe für die Überfälle von der Arbeit freinehmen müssen, was mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Deswegen sei der Termin immer wieder verschoben worden. Diese Aussage, so die Vorinstanz, sei glaubhaft und vom Beschwerdeführer indirekt bestätigt worden.
Darüber hinaus seien D.________ und C.________ nicht im Besitz von Fahrzeugen resp. Führerscheinen gewesen. Es sei der Verteidigung zwar beizupflichten, wenn sie vorbringe, dieser Umstand habe für D.________ und C.________ kein absolutes Hindernis dargestellt, eines der vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Fahrzeuge zu lenken bzw. den Beschwerdeführer durch einen anderen Fahrer zu ersetzen. Dass der Beschwerdeführer, der im Besitz eines gültigen Führerscheins gewesen sei, die Rolle des Fahrers übernommen habe, habe jedoch zur reibungslosen Durchführung der beiden Raubtaten beigetragen. Hätte einer der Mitbeschuldigten das Fahrzeug gelenkt, hätte das Risiko bestanden, im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle negativ aufzufallen. Dies hätte einerseits zu rechtlichen Konsequenzen führen können. Andererseits hätte dies den planmässigen Ablauf der Raubtaten gefährdet. Der Beschwerdeführer sei zudem bereits vor den jeweiligen Überfällen in deren Planung involviert gewesen. Die Planung der Taten habe in der von ihm bewohnten Wohnung stattgefunden, er sei bei den Besprechungen jeweils anwesend gewesen und die Überfälle seien immer zu fünft - mit dem Beschwerdeführer - besprochen worden. Für einen wesentlichen Tatbeitrag spreche schliesslich auch sein Anteil an der behändigten Beute. Dass er aus dem Überfall auf den Tankstellenshop in V.________ ungefähr gleichviel von der Beute wie D.________ erhalten habe, sei für sich gesehen noch nicht sehr aussagekräftig, da die Geldbeträge klein gewesen seien und auch einen Beitrag an Kost und Logis enthalten haben könnten. Für den Überfall auf die Bankfiliale in W.________ habe der Beschwerdeführer zwar einen deutlich geringeren Anteil von Fr. 3'500.-- erhalten, womit er weniger als C.________ (mind. Fr. 5'600.-- sowie US-Dollar 2'000.--) sowie D.________ (mind. Fr. 8'500.-- [in Franken, Dollar und Euro]) und E.________ (mind. Fr. 7'000.-- in Franken und Dollar) erhalten habe. Er habe dazu jedoch ausgesagt, er sei davon ausgegangen, das Geld werde aufgeteilt. Es sei abgemacht gewesen, dass - unter den Kosovaren - alle gleich viel bekommen würden. Hätte der Beschwerdeführer keine wesentliche Rolle innegehabt, so wäre er kaum davon ausgegangen, bei der Aufteilung gleichermassen berücksichtigt zu werden. Hinzu komme, dass auch der von ihm erhaltene Betrag von mindestens Fr. 3'500.-- immerhin so hoch sei, dass er auf eine bedeutsamere Mitwirkung als ein blosses Herumchauffieren - ohne weitere Kenntnis oder Beteiligung an der Planung - schliessen lasse. Er habe zudem einen Betrag erhalten, der weit darüber hinausgegangen sei, was für Kost und Logis zu erwarten gewesen wäre. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer nicht als Initiator oder Hauptorganisator agiert habe. Er sei jedoch bereits bei der Planung der Überfälle involviert und seine jeweiligen Tatbeiträge seien für die Tatbestandserfüllung wichtig und unverzichtbar gewesen. So hätten die Beteiligten für die geplanten Überfälle ein Fahrzeug gebraucht, dessen Insassen nach der Polizei Ausschau gehalten hätten und das vom Beschwerdeführer gefahren worden sei. Aus diesem Grund sei für den Überfall in W.________ gewartet worden, bis der Beschwerdeführer habe freinehmen könne. Der Beschwerdeführer habe die Überfälle mit seinen Tatbeiträgen nicht bloss gefördert und erleichtert; er sei damit als Mittäter zu qualifizieren. Dabei habe er vorsätzlich und in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt.
1.4. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Der Beschwerdeführer stellt ihnen in tatsächlicher Hinsicht lediglich seine eigene Darstellung entgegen, ohne zu erörtern, dass und inwiefern die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Damit genügt er seiner qualifizierten Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 1.2.2) nicht. Das gilt zunächst, soweit er im Zusammenhang mit der Entschliessung und Planung der beiden Raube geltend macht, er habe keinen wesentlichen Beitrag geleistet und die Wohnung habe lediglich logistisch eine gewisse Rolle gespielt, weil die Entschlussfassung dort erfolgt sei. Damit weicht er in Bezug auf seinen Tatbeitrag vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür zu rügen. Das Gleiche gilt, soweit er sich im Zusammenhang mit der Tatausführung auf das Vorbringen beschränkt, nicht wesentlich mit den Tätern zusammengewirkt, sondern lediglich durch das Auskundschaften, ob sich Polizei in der Gegend befinde, die Tat begünstigt zu haben. Weder behauptet er, die Vorinstanz sei in Bezug auf ihre gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen, noch ist derartiges ersichtlich. Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Überdies setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, in denen die Vorinstanz gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt seine Mittäterschaft im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejaht, nicht ansatzweise auseinander. Er nimmt darauf in seiner Beschwerde in keiner Weise Bezug. Damit genügt er seiner Rügepflicht ebenfalls nicht. Insgesamt erweist sich die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Raubes als rechtens.
Seine Anträge betreffend die Strafzumessung sowie den bedingten Vollzug begründet der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der beantragten Aufhebung des Schuldspruchs wegen mehrfachen, in Mittäterschaft begangenen Raubes. Da es bei der entsprechenden Verurteilung bleibt, ist auf die vorerwähnten Anträge nicht weiter einzugehen.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Landesverweisung.
3.2.
3.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen Raubes im Sinne von Art. 140 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen Angriffs nach Art. 134 StGB und mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB grundsätzlich erfüllt.
3.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
3.2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3).
3.2.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 3.2.2; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.3). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.8; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).
3.2.5. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben, oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 140 I 145 E. 3.3). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.7; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 3.2.2 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen des schweren persönlichen Härtefalls nach den massgebenden Integrationskriterien. Sie geht dabei zusammengefasst von folgenden Umständen aus (angefochtenes Urteil E. 9.2.2 S. 41 ff.) :
Der Beschwerdeführer sei am 15. Oktober 1989 im Kosovo geboren worden, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen beiden Schwestern aufgewachsen sei. Er habe im Kosovo die Grundschule und das Gymnasium besucht. Im Jahr 2013 sei er im Alter von 24 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen und habe seither mit einer Aufenthaltsbewilligung B hier gelebt. Am 21. Oktober 2022 sei der Beschwerdeführer in den Kosovo ausgeliefert worden und sei dort während neun Monaten inhaftiert gewesen. Am 6. Dezember 2023 habe das Amt für Migration des Kantons Luzern festgestellt, dass seine Aufenthaltsbewilligung erloschen sei und habe das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt. Ob dieser Entscheid bestanden habe, spiele mit Blick auf das nachstehend Ausgeführte keine Rolle. Der Beschwerdeführer habe seine prägenden Kinder- und Jugendjahre nicht in der Schweiz verbracht. Er habe jedoch während fast neun Jahren bis zu seiner Auslieferung in der Schweiz gelebt. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet, die im Kosovo geboren worden sei. In den Jahren 2017 und 2018 seien die zwei gemeinsamen Kinder K.________ und L.________ zur Welt gekommen. Das Paar sei seit dem Jahr 2020 geschieden. Es bestehe ein gemeinsames Sorgerecht. Die Kinder würden zwar bei der Ex-Frau des Beschwerdeführers wohnen, ihm stehe jedoch ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende zu. Mit seiner neuen Partnerin habe der Beschwerdeführer ein weiteres Kind, welches 2021 geboren worden sei. Der Beschwerdeführer verstehe die deutsche Sprache und spreche sie auch. Er habe die obligatorische Schulzeit im Kosovo absolviert. Über eine klassische Berufsausbildung verfüge er nicht, er habe jedoch das Gymnasium besucht. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer für verschiedene Unternehmen gearbeitet, zuletzt bis zu seiner Auslieferung als Bodenleger. Er habe gemäss seinen Angaben Schulden von ca. Fr. 100'000.--. Der Beschwerdeführer sei damit seit seiner Einreise in die Schweiz in den Arbeitsmarkt integriert. Inzwischen gehe er mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Familie des Beschwerdeführers - seine Eltern und seine drei Geschwister - würden im Kosovo leben. Der Beschwerdeführer beschreibe seinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen als gut. Sie würden regelmässig telefonieren und er besuche seine Angehörigen zwei bis drei Mal im Jahr. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die familiäre Verbindung die aktuellen Gegebenheiten und die Entwicklungen im Kosovo seit seinem Wegzug kenne. Der Beschwerdeführer habe den Kosovo als Erwachsener, im Alter von 24 Jahren, verlassen. Er sei im Kosovo sozialisiert worden und spreche die Sprache. Auch seine schulische Ausbildung habe er dort absolviert. Eine berufliche Reintegration in seinem Heimatland dürfte dem Beschwerdeführer angesichts seiner längeren Abwesenheit und der wirtschaftlich angespannten Lage nicht ohne Weiteres gelingen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass durchaus die Möglichkeit bestehe, sich wieder in den heimischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz ebenfalls unter Beweis gestellt, dass er auch ausserhalb seiner schulischen Ausbildung fähig sei, eine Anstellung zu finden. Diesbezüglich seien nach dem Gesagten keine härtefallbegründenden Tatsachen ersichtlich. Negativ ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits vorbestraft sei, wenn auch nicht einschlägig und eher im Bagatellbereich. Schwerer ins Gewicht fielen die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden zwei Raube und der Angriff, wofür er mit einer längeren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten bestraft werde. Der Beschwerdeführer habe als Mittäter innerhalb von kürzester Zeit mit zwei Rauben delinquiert und sich noch während des laufenden Strafverfahrens an einem Angriff beteiligt. Obwohl er sich seit dem Angriff - soweit bekannt - nichts mehr zuschulden habe kommen lassen, könne ihm angesichts der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens und seiner Vorstrafen keine gute Prognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei insofern stark mit der Schweiz verbunden, als dass er mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei und mit ihr zwei in der Schweiz geborene Kinder habe. Aus den Migrationsakten gehe allerdings hervor, dass seine Ex-Frau gegenüber der Migrationsbehörde geltend gemacht habe, der Beschwerdeführer habe sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet. Aktuell, so die Vorinstanz weiter, halte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz bei seiner neuen Partnerin auf, mit der er ebenfalls ein gemeinsames Kind habe. Seine Kernfamilie sei in der Schweiz damit fest verwurzelt, der Beschwerdeführer sei jedoch geschieden. Seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz nach der Haftentlassung im Kosovo nehme der Beschwerdeführer ein regelmässiges Besuchsrecht wahr. Der Beschwerdeführer pflege eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Kernfamilie. Eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers berühre damit die von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Rechte. Die nahe und tatsächlich gelebte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen drei Kindern könnte nicht in bisherigem Ausmass weitergelebt werden und die Trennung von seinen Kindern wöge für den Beschwerdeführer sehr schwer. Dieser Umstand relativiere sich jedoch insofern, als dass zwei der Kinder bereits jetzt die meiste Zeit nicht mit dem Beschwerdeführer zusammenleben würden, sondern bei ihrer Mutter, welche die alleinige Obhut habe. Mit seiner Partnerin sei der Beschwerdeführer erst relativ kurz und in Kenntnis der drohenden Landesverweisung zusammen. Das gemeinsame Kind sei während des laufenden Strafverfahrens geboren worden und noch im Kleinkindalter. Ob aufgrund des Ausgeführten, insbesondere unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ein Härtefall vorliege, müsse letztlich für den Beschwerdeführer nicht abschliessend beurteilt werden. Die Annahme eines Härtefalls liege jedoch nahe (angefochtenes Urteil E. 9.2.2 S. 43). In der Folge nimmt die Vorinstanz eine eingehende Interessenabwägung vor (angefochtenes Urteil E. 9.2.3 S. 43 ff.).
3.3.2. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht. Diese ist damit für das Bundesgericht verbindlich, namentlich auch insoweit, als sie Grundlage der nachfolgenden Interessenabwägung bildet. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, es sei bei ihm von einem Härtefall auszugehen, ist sodann der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz die Frage zwar wie erwähnt offen lässt. Die vorinstanzliche Vorgehensweise gereicht dem Beschwerdeführer indessen zum Vorteil. Denn ohne (implizite) Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls wäre die Vorinstanz überhaupt nicht zur Abwägung seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (dazu nachfolgend E. 3.4) gehalten gewesen (vgl. Urteil 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.2).
3.4.
3.4.1. In Bezug auf die Interessenabwägung hält die Vorinstanz Folgendes fest (angefochtenes Urteil E. 9.2.3 S. 43 ff.) :
Selbst wenn aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer von 9 Jahren, der langjährigen Erwerbstätigkeit und Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und insbesondere der gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Kernfamilie - seiner aktuellen Partnerin, dem gemeinsamen Kind und seinen zwei Kindern aus seiner früheren Ehe - ein persönlicher Härtefall angenommen bzw. wenn davon ausgegangen würde, dass der Familie des Beschwerdeführers eine Ausreise in den Kosovo nicht zuzumuten wäre, sei auf eine Landesverweisung nur zu verzichten, wenn das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiege. Das private Interesse des Beschwerdeführers bestehe insbesondere darin, dass er von seiner in der Schweiz lebenden Kernfamilie getrennt würde. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht in der Schweiz gemeldet, wohne jedoch zu Besuch bei seiner aktuellen Lebenspartnerin in Y.. Er pflege seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz regelmässigen Kontakt mit seinen drei Kindern. Dementsprechend hart träfe ihn eine Landesverweisung. Dies stehe jedoch der Anordnung einer Landesverweisung nicht in jedem Fall entgegen. Auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile würden nicht absolut gelten. Es sei möglich, die familiären Beziehungen besuchsweise oder - auch wenn dies keinen gleichwertigen Ersatz bilde - praktisch täglich über verschiedene Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Dies insbesondere deshalb, weil seine beiden älteren Kinder bereits jetzt nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenleben würden, sondern bei deren Mutter, welche die alleinige Obhut habe. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass die heutige Partnerin, die ebenfalls kosovarische Wurzeln habe, ihn begleiten würde. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe sich seine Partnerin zwar nicht überlegt, ob sie ihn in den Kosovo begleiten würde. Sie habe ihm aber gesagt, dass sie immer hinter ihm stehe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer, obschon er schon neun Jahre in der Schweiz lebe, sozial und kulturell mässig in der Schweiz integriert. Er spreche zwar mittlerweile relativ gut Deutsch, weise jedoch keinen engen Freundes- und Bekanntenkreis auf. Im Gegensatz dazu sei er mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes Kosovo vertraut. Er verfüge dort weiterhin über intakte familiäre Kontakte zu seinen Eltern und seinen drei Geschwistern. Es dürfte dem Beschwerdeführer zwar nicht einfach fallen, sich in seinem Heimatland - insbesondere beruflich - wieder zu integrieren. Es scheine aber nicht unmöglich zu sein. Auch werde er seine Berufserfahrung als Bodenleger und seine Sprachkenntnisse in seinem Heimatland nutzen können. Im Ergebnis falle die nach Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer habe sich innert kürzester Zeit an zwei Rauben beteiligt. Auch wenn sein Beitrag eher von untergeordneter Natur gewesen sei und jeweils B. die konkrete Ausführung der Tat vorgenommen habe, sei der Beschwerdeführer dennoch als Mittäter zu qualifizieren. Hinzu komme eine Verurteilung wegen Angriffs, der überdies noch während des laufenden Strafverfahrens erfolgt sei. Für diese Verbrechen werde er mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten bestraft. Bereits die Höhe der Strafe führe dazu, dass dem Beschwerdeführer in der Regel ausländerrechtlich kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen wäre. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung sei diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis noch verschärft worden. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zudem bereits vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig und eher im Bagatellbereich. Hinzu komme eine Vorstrafe aus dem Kosovo, die zu einer mehrmonatigen Haftstrafe geführt habe. Ein grobes Missverhältnis zwischen den mit der Ausweisung für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteilen und seiner als nicht allzu schwer qualifizierten Tatschuld bestehe jedoch nicht. Daran ändere auch nichts, dass die Strafe des Beschwerdeführers teilweise aufgeschoben werde. In Würdigung sämtlicher Umstände würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der begangenen Delikte, seinem belasteten strafrechtlichen Leumund sowie der nicht unbelasteten Bewährungsaussichten das öffentliche Interesse an einem Landesverweis nicht überwiegen, zumal eine Rückkehr in den Kosovo zwar schwierig, aber als möglich sowie zumutbar anzusehen sei und die Ausweisung auch dem Kindeswohl seiner minderjährigen Kinder nicht entgegenstehe. Der Beschwerdeführer sei damit des Landes zu verweisen.
3.4.2. Die vorinstanzliche Interessenabwägung, welche die öffentlichen Interessen im Endergebnis höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers, ist nicht zu beanstanden. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht, soweit er sich überhaupt rechtsgenügend mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt und damit seiner - auch hinsichtlich der Landesverweisung geltenden (vgl. Urteil 6B_1200/2022 vom 11. September 2023 E. 5) - Rügepflicht genügt.
So hält der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich fest, die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem persönlichen Interesse am Verbleib in der Schweiz würden "nicht beanstandet". Die von der Vorinstanz angeführten öffentlichen Interessen will der Beschwerdeführer sodann relativiert wissen, weil er nicht - wie die Vorinstanz erwogen habe - als Mittäter bei zwei Raubdelikten zu beurteilen sei, sondern lediglich als Gehilfe mit sehr untergeordnetem Beitrag. Auch sei er mit einer Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren zu bestrafen und es sei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren. In Beachtung dieser Umstände stehe eine Ausweisung zu seiner geringen Tatschuld in einem groben Missverhältnis. Da es wie dargelegt bei der Verurteilung wegen mehrfachen, in Mittäterschaft begangenen Raubes, der ausgefällten Freiheitsstrafe und dem teilbedingten Vollzug bleibt, zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere. Weitere Rügen gegen die wie erwähnt überzeugende Interessenabwägung erhebt der Beschwerdeführer nicht.
3.4.3. Insgesamt hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei der Prüfung der restriktiv anzuwendenden Härtefallklausel im vorliegenden Fall zu Recht höher gewertet als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf die obigen Ausführungen verletzt die Vorinstanz weder Bundes-, noch Verfassungs-, Konventions- oder Völkerrecht. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich folglich als rechtskonform. Seine diesbezügliche Kritik ist entsprechend unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine falsche Anwendung von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung. Er trägt zusammengefasst vor, die von ihm ausgehende inskünftige Gefährdung sei gering. Zudem wäre ihm bei einer SIS-Ausschreibung der persönliche Kontakt zu seinen Kindern über Jahre hinweg nur noch in seinem Heimatland oder aber ausserhalb der weiten Schengen-Grenze möglich.
4.2. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann verwiesen werden.
Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Drittstaatsangehöriger ist gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung, wer weder EU-Bürger noch Angehöriger eines Drittstaats ist, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 SIS-II-Verordnung gelten daher auch drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 9.2; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.1; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei als kosovarischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger und werde wegen mehrfachen Raubes und eines Angriffs zu einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er habe demnach Straftaten begangen, die mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten bis 10 Jahren bzw. einer Freiheitsstrafe bis 5 Jahren bedroht seien und damit in den Anwendungsbereich von Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung fielen. Mit seiner Beteiligung an den Rauben habe er das hohe Rechtsgut der persönlichen Freiheit mehrfach verletzt. Mit dem Angriff habe er zudem das Rechtsgut der körperlichen Integrität verletzt. Damit sei zweifellos von einer Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auszugehen. Bei einer auszufällenden Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren könne ebenfalls nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers lasse sich damit mit der Schwere der Straftaten und der mit seinem deliktischen Verhalten einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der ausgeführten Umstände liege die SIS-Ausschreibung der Landesverweisung des Beschwerdeführers im gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Die damit einhergehende Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit habe der Beschwerdeführer hinzunehmen. Gründe, die einen Verzicht rechtfertigen könnten, seien mit Blick auf das bereits zur Landesverweisung Ausgeführte auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht gegeben und seien vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan (angefochtenes Urteil E. 9.2.5.2 S. 47 f.).
4.4. Was der Beschwerdeführer vorträgt, verfängt nicht. Das gilt zunächst, soweit er das Absehen von der SIS-Ausschreibung damit begründet, die von ihm ausgehende Gefährdung sei gering und es sei ihm keine ungünstige Prognose zu stellen. Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit dem teilbedingten Vollzug zutreffend, für dessen Gewährung genüge das Fehlen einer ungünstigen Prognose (vgl. hierzu BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Eine solche verneint die Vorinstanz zwar (angefochtenes Urteil E. 8.2.3 S. 37). Allerdings hält sie zugleich und überzeugend im Zusammenhang mit der Landesverweisung fest, es könne dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafe, der beiden Raube sowie des während des laufenden Strafverfahrens begangenen Angriffs keine gute Prognose gestellt werden (angefochtenes Urteil E. 9.2.2 S. 43). Damit übereinstimmend spricht sie von nicht unbelasteten Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil E. 9.2.3 S. 45). Dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung der Legalprognose in Willkür verfallen wäre, rügt der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich (zur Legalprognose als Tatfrage vgl. die Urteile 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 3.2.5; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.3; 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund in der Folge eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung bejaht, ist dies nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt (bzw. wie vorliegend teilbedingt) ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8 mit Hinweisen). Im Übrigen schliesst der Beschwerdeführer eine Gefährdung selbst nicht aus, auch wenn er diese lediglich als "gering" bezeichnet.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er das Absehen von der SIS-Ausschreibung mit dem erschwerten persönlichen Kontakt zu seinen Kindern begründet. Die Vorinstanz verweist hierfür auf ihre überzeugenden Ausführungen zur Landesverweisung. Dort hält sie wie bereits erwähnt fest, die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kinder relativiere sich insofern, als dass zwei der Kinder bereits jetzt die meiste Zeit nicht mit ihm zusammenleben würden, sondern bei ihrer Mutter, welche die alleinige Obhut habe. Ebenso erwähnt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Partnerin erst relativ kurz und in Kenntnis der drohenden Landesverweisung zusammenlebe (angefochtenes Urteil E. 9.2.2 S. 43). Weiter verweist die Vorinstanz darauf, es sei möglich, die familiären Beziehungen besuchsweise oder praktisch täglich über verschiedene Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten, zumal die beiden älteren Kinder bereits jetzt nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenleben würden. Schliesslich erachtet es die Vorinstanz als nicht ausgeschlossen, dass die heutige Partnerin, die ebenfalls kosovarische Wurzeln habe, ihn begleiten würde (angefochtenes Urteil E. 9.2.3 S. 44). Mit all diesen überzeugenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (vgl. oben E. 1.2.2) erneut nicht. Ausgehend von den willkürfreien Feststellungen erscheint die Ausschreibung im SIS gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz als verhältnismässig.
4.5. Insgesamt erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, auch hinsichtlich der Ausschreibung im SIS als unbegründet.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller