Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_666/2024
Urteil vom 14. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem; rechtliches Gehör, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Mai 2024 (SB240031-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
A., Jahrgang 1994, ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2016 in die Schweiz und heiratete im gleichen Jahr seine mittlerweile Ex-Frau. Die Ehe wurde 2023 geschieden. Daraus gingen zwei gemeinsame Kinder hervor, ein Sohn (Jahrgang 2017) und eine Tochter (Jahrgang 2020). Die Mutter verfügt über das alleinige Sorge- und Obhutsrecht. Der Sohn lebt bei den Eltern von A. in Marokko. A.________ ging in der Schweiz nur kurz einer geregelten Arbeit nach. Er ist verschuldet und mehrfach vorbestraft.
B.
B.a. Mit Urteil vom 21. April 2023 sprach das Bezirksgericht Dietikon A.________ schuldig des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, des Betrugs, der Urkundenfälschung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es bestrafte ihn mit 7 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zu früheren Strafbefehlen. Auf die Ausfällung einer Busse als Zusatzstrafe zu anderen Strafbefehlen verzichtete es. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) an; den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der stationären Massnahme auf. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
B.b. Auf teilweise Berufung von A.________ (beschränkt auf die Ausfällung der Zusatzstrafe sowie die Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS) stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Mai 2024 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Es bestrafte A.________ mit 7 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu diversen Strafbefehlen. Auf die Ausfällung einer Geldstrafe als Zusatzstrafe zu drei Strafbefehlen verzichtete es. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung auf. Den von A.________ durch Haft und vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug erlittenen Freiheitsentzug von 397 Tagen rechnete es an die stationäre Massnahme an. Es ordnete eine Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS an (Dispositiv-Ziff. 5 und 6).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., die Dispositiv-Ziff. 5 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2024 seien aufzuheben und auf eine Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Eventualiter sei die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen. Eventualiter dazu sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A. stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Landesverweisung.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
1.1.1. Er macht geltend, er habe in der Berufungserklärung den Beweisantrag gestellt, seine Ex-Frau sei als Zeugin anzuhören. Dieser Antrag sei mit Verfügung vom 22. März 2024 abgewiesen worden. An der Berufungsverhandlung sei an den bereits gestellten Beweisanträgen festgehalten worden. Daher sei es aktenwidrig, wenn die Vorinstanz festhalte, es sei über keine Beweisanträge zu befinden gewesen. Da gegen den bereits abgewiesenen Beweisantrag kein Rechtsmittel möglich sei, hätte die Vorinstanz auch im Sachurteil begründen müssen, weshalb die Befragung der Ex-Frau überflüssig gewesen wäre. Deren Aussagen hätten dazu geführt, dass die Landesverweisung nicht angeordnet worden wäre, da die Ex-Frau hätte bestätigen können, dass in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Instanz eine intensive Bindung zwischen Vater und Tochter entstanden bzw. vertieft worden sei und dass auch der gemeinsame Sohn wieder in die Schweiz zurückkehren werde und sie unter keinen Umständen möchte, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse.
1.1.2. Die Vorinstanz führt aus, sie habe einen aktuellen Führungsbericht einverlangt. Die weiteren mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers - mitunter die Einvernahme der Ex-Frau - seien mit Verfügung vom 22. März 2024 abgewiesen worden (angefochtenes Urteil S. 7, kant. act. pag. 145). Weiter führt sie aus, Vorfragen seien an der Berufungsverhandlung keine zu behandeln gewesen. Die Verteidigung des Beschwerdeführers habe einen Ausdruck einer WhatsApp-Nachricht der Ex-Frau als Beweismittel zu den Akten gereicht. Ansonsten seien keine Beweisanträge zu behandeln gewesen; das Verfahren sei spruchreif (angefochtenes Urteil S. 7).
1.1.3. Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Diese Bestimmung gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO [vgl. Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.4.4 mit Hinwiesen; 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.4; 6B_1068/2017 vom 28. Juni 2018 E. 2.6.1]).
1.1.4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme der Ex-Frau des Beschwerdeführers in ihrem Urteil nicht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe an der Berufungsverhandlung an den bereits mit Verfügung vom 22. März 2024 abgewiesenen Beweisanträgen festgehalten. Dem Protokoll der Berufungsverhandlung ist indes nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Beweisanträge erneut gestellt hätte. Es wird lediglich festgehalten, der Vertreter des Beschwerdeführers wolle den Ausdruck einer WhatsApp-Nachricht der Ex-Frau des Beschwerdeführers ins Recht legen (kant. act. pag. 168 S. 10). Entsprechend basiert die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Gehörsanspruch, nicht auf den tatsächlichen Grundlagen im vorinstanzlichen Urteil, weshalb darauf grundsätzlich nicht eingetreten werden kann.
Selbst wenn die Begründung der Vorinstanz in der Verfügung vom 22. März 2024 herangezogen würde, erwiese sich die Rüge als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügte. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1). Die Vorinstanz erwägt, die Ex-Frau des Beschwerdeführers sei vor erster Instanz bereits als Zeugin zur Frage der Landesverweisung respektive des allfälligen persönlichen Härtefalls einvernommen worden. Ihre Aussagen könnten vom Gericht gewürdigt werden. Entsprechend erscheine die erneute Zeugeneinvernahme zum heutigen Zeitpunkt nicht notwendig (kant. act. pag. 145 S. 2). Damit hat die Vorinstanz schlüssig aufgezeigt, weshalb aus ihrer Sicht aus einer Einvernahme der Ex-Frau des Beschwerdeführers keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die als Beweismittel eingereichte Textnachricht seiner Ex-Frau vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Er zeigt weder auf noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz mangels Berücksichtigung dieser Nachricht in ihrer Beweiswürdigung in Willkür verfallen sei, sondern belässt es dabei vorzubringen, die Vorinstanz habe die eingereichte Textnachricht nicht in ihrer Begründung berücksichtigt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
1.2. Die Vorinstanz verneint zusammengefasst einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie führt aus, selbst bei dessen Bejahung würden angesichts der Schwere und der Häufigkeit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Vorinstanz erachtet eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren als angemessen.
1.3.
1.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen gewerbs- bzw. bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger; die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sind grundsätzlich erfüllt.
1.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
1.3.5. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. supra E. 1.3.4; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
1.3.6. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer präsentiert mit Blick auf die Härtefallprüfung zu weiten Teilen lediglich seine eigene Sicht der Dinge, ohne sich indes begründet mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit vermag er den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.
Soweit sich der Beschwerdeführer zudem gegen die rechtliche Qualifikation seiner Taten bzw. den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und 3 StGB wendet, ist er nicht zu hören. Der Schuldspruch war bereits vor Vorinstanz nicht mehr angefochten und ist im Verfahren vor Bundesgericht nicht Anfechtungsgegenstand (Art. 80 BGG). Die Ausführungen des Beschwerdeführer diesbezüglich - es handle sich teilweise um Bagatelldelikte, Anzahl und Intensität der Taten seien nicht ausreichend für den Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls, keine Bandenstruktur etc. - sind unbeachtlich. Nicht einzutreten ist auch auf seine Rüge, wonach Art. 66a Abs. 2 StGB nicht als hinreichende gesetzliche Grundlage bezeichnet werden könne. Das Gesetz definiere in keiner Weise, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege; durch die fehlende Definition werde Art. 8 EMRK verletzt. Gerichte, einschliesslich das Bundesgericht, sind an die Gesetze gebunden (Art. 190 BV). Eine begründete einzelfallbezogene Rüge ist in diesem Vorbringen nicht ersichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.4.2. Die Vorinstanz verweist grösstenteils auf die erstinstanzlichen Ausführungen zum schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB, insbesondere mit Bezug auf die wirtschaftliche Integration und die Wiedereingliederung in Marokko. Ergänzend führt sie diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Einer geregelten Arbeit sei er in der Schweiz nur kurz nachgegangen, um sich hernach erfolglos in Selbstständigkeit zu üben. Er sei verschuldet. Ebenso berücksichtigt sie, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben eine gute Schulbildung, einen Lehrabschluss als Elektromechaniker und berufliche Erfahrung bei B.________ in der Schweiz und Marokko. Es spreche nichts dagegen, dass er auch in Marokko wieder beruflich Fuss fassen könne. Zudem lebten seine Eltern, seine Geschwister und (derzeit) auch sein Sohn in Marokko. All diese Umstände würden für eine positive Wiedereingliederung, für seine Heimatverbundenheit und seine dortige familiäre Einbindung sprechen.
Was der Beschwerdeführer diesen schlüssigen Erwägungen entgegenhält, vermag nicht zu überzeugen, soweit er mit seinen Ausführungen überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Gefahr eines Rückfalls in die Drogensucht sei in Marokko grösser, insbesondere, da er dort weniger Unterstützung und Therapiemöglichkeiten habe. Inwieweit jedoch sein Gesundheitszustand einer Landesverweisung entgegenstehen würde, macht der Beschwerdeführer weder begründet geltend (Art. 42 Abs. 2 BGG) - die blosse Behauptung, seine Krankheit könne in Marokko nicht adäquat behandelt werden, reicht dazu mitnichten aus - noch ist dies ersichtlich. Dies wird auch nicht durch sein Vorbringen begründet, die psychologischen Belastungen durch die Ablehnung seiner Familie könnten seine Genesung gefährden, zumal er sich dabei lediglich auf seine eigene Darstellung stützt. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
1.4.3. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in die Schweiz eingereist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit nicht von einer "langen, lebensprägenden und intensiven Anwesenheit in der Schweiz" auszugehen. Ohnehin würde selbst eine lange Aufenthaltsdauer nicht automatisch zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls führen; die Härtefallprüfung ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in ihre Härtefallprüfung miteinbezieht, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2020 an einem Kreditbetrug beteiligt gewesen und habe in diesem Zusammenhang auch eine Urkundenfälschung begangen, gefolgt von einer kaum mehr zu überblickenden Serie von Diebstahldelikten und anderen Straftaten. Der anlässlich der Berufungsverhandlung eingeholte 12-seitige Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 11. April 2024 weist zahlreiche rechtskräftige Verurteilungen zwischen dem 4. Januar 2021 und dem 25. September 2022 wegen Diebstahls (mehrfach), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfach), Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (mehrfach), Übertretung des Tierseuchengesetzes, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des AIG (mehrfach), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügig, mehrfach) sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung auf (kant. act. pag. 151). Der Vorinstanz ist in ihrer Auffassung beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer sich nicht wirklich um das schweizerische Rechtssystem zu scheren scheine. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz berücksichtigt in ihrer Härtefallprüfung auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Sein Einwand, die Vorinstanz setze sich nicht damit auseinander, dass er innert kurzer Zeit die deutsche Sprache gelernt habe, erweist sich dementsprechend als unbehelflich. Er macht weder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung geltend noch zeigt er auf, inwieweit die Vorinstanz seine Sprachkenntnisse falsch gewürdigt haben soll. Ebenso kann er nichts für sich ableiten, wenn er vorbringt, er habe im lokalen Fussballverein bald sein erstes Training.
1.4.4. Der Fokus der Beschwerde liegt auf der familiären Situation des Beschwerdeführers. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze sein Recht auf Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK.
Die Vorinstanz führt zur familiären Situation des Beschwerdeführers aus, seine vierjährige Tochter wohne in der Schweiz. Dies vermöge jedoch für sich alleine betrachtet nicht einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ex-Frau sei am 31. Januar 2023 geschieden worden, wobei die beiden Kinder unter das alleinige Sorgerecht der Kindsmutter gestellt worden seien und ihr die alleinige Obhut übertragen worden sei. Einmal im Monat solle gemäss Angaben im Scheidungsurteil ein begleiteter Besuch der Tochter stattfinden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, seine Tochter seit der Verhaftung einmal gesehen zu haben. Gemäss Angaben der Ex-Frau kenne die Tochter den Beschwerdeführer nicht als Vater. An der Berufungsverhandlung habe er ausgeführt, er sehe seine Tochter während jedes zwölfstündigen Urlaubs, der ihm zweimal monatlich gewährt werde. Damit pflege er einen regelmässigen Umgang, jedoch könne nicht von einer massgeblichen Betreuungsleistung gesprochen werden. Er sei schon immer von ihr getrennt gewesen. Zum sechsjährigen Sohn des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, dieser lebe quasi seit der Geburt bei den Eltern des Beschwerdeführers in Marokko und spreche kein Deutsch. Zwar stehe der Beschwerdeführer regelmässig via Skype mit ihm in Kontakt, habe ihn allerdings im Jahr 2020 das letzte Mal gesehen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer echten, nahen und tatsächlich gelebten engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern im Sinne der Rechtsprechung verneint. Entgegen seiner Auffassung spricht ihm die Vorinstanz die Bindungen zu seinen Kindern denn auch keineswegs ab. Jedoch ist ihr beizupflichten, dass der bisherige Kontakt auch bei einer Landesverweisung aufrechterhalten werden könnte, zumal dies sowohl durch moderne Kommunikationsmittel als auch durch Besuche möglich sei; gemäss den verbindlichen Feststellungen bietet die Ex-Frau und Mutter der beiden Kinder dazu auch Hand. Der Sohn lebt zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in Marokko bei den Eltern des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass sowohl das Sorge- als auch das Obhutsrecht über die beiden Kinder bei der Mutter liegt. Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.4; je mit Hinweis). Die vorinstanzlichen Erwägungen zur familiären Situation und zur Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern sind nachvollziehbar. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
1.4.5. Insgesamt verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK zu Recht.
1.5. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls erwiese sich die angeordnete Landesverweisung als rechtskonform.
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_527/2024, 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; je mit Hinweisen). Jedoch kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass bei ihm eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten ausgesprochen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Landesverweisung dadurch unverhältnismässig würde. Vielmehr ist angesichts der langanhaltenden Delinquenz des Beschwerdeführers durchaus von einem hohen öffentlichen Interesse auszugehen. Seine bereits dargelegten privaten Interessen vermögen dieses Interesse, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, nicht zu überwiegen. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach es sich vorliegend um Vermögensdelikte mit einem geringen Streitwert und nicht etwa um Delikte gegen Leib und Leben handle, zumal auch diesbezüglich eine begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für seine blosse Behauptung, er gefährde die nationale oder öffentliche Sicherheit nicht, es gehe um eine kurze Phase der Delinquenz und die Intensität sei gering. Seine Rügen verfangen nicht.
1.6. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Dauer der Landesverweisung sei auf 5 Jahre zu reduzieren. Seine diesbezüglichen sinngemässen Ausführungen unter dem Titel "Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien gem. Art. 47 StGB" gehen teilweise an der Sache vorbei und vermögen im Übrigen den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Darauf ist nicht einzutreten.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb