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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_642/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_642/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_642/2024

Urteil vom 2. April 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Roux-Serret.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.; Strafzumessung; Schuldfähigkeit, Massnahmenbedürftigkeit; rechtliches Gehör, Grundsatz der Verfahrenseinheit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2024 (SBR.2023.48).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Münchwilen sprach A.________ mit Urteil vom 8. Dezember 2022 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher versuchter Nötigung, Fälschung von Ausweisen, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Berechtigung, Diesbstahls, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfachen Betrugs und mehrfachen geringfügigen Betrugs schuldig. Hinsichtlich weiterer Anklagevorwürfe ergingen Freisprüche. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 5 Monaten, unter Anrechnung erstandener Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie mit einer Busse von Fr. 2'100.--, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 17. August 2020 ausgesprochenen Geldstrafe. Weiter verwies es A.________ für 15 Jahre des Landes. A.________ erhob gegen Teile des Urteils Berufung.

B.

Mit Urteil vom 4. März 2024 stellte das Obergericht des Kantons Thurgau die Unbegründetheit der Berufung fest (Dispositiv-Ziffer 1) und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 3), die Sanktionen (Dispositiv-Ziffer 4.a) und 4.b)) sowie die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (Dispositiv-Ziffer 5).

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, Ziff. 1, 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 4.a) sei er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten, sowie zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 19. August 2021 bis 25. September 2022 und des seit 26. September 2022 andauernden vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse zu verurteilen. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 sei er für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Schliesslich stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47 StGB, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit.

Die Vorinstanz sei zwecks Festlegung der Einsatzstrafe von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Import von 5'261 Gramm reinen Kokains aus Brasilien) ausgegangen. Die zweite, bei der Strafzumessung ebenfalls stark ins Gewicht fallende schwerwiegende Tat betreffe einen Drogenimport aus Albanien. Er akzeptiere die Schuldsprüche zwar, allerdings bestreite er teilweise seinen konkreten Tatbeitrag an diesen Delikten. In beiden Fällen gehe aus den Akten hervor, dass er nicht alleine, sondern unter Mitwirkung mehrerer Personen agiert habe. Das Verfahren gegen die verschiedenen Beschuldigten sei aber mit Verfügung vom 23. März 2022 durch die Staatsanwaltschaft getrennt worden, womit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden sei, sich gegen Falschbelastungen rechtzeitig zur Wehr zu setzen. Ebenso seien ihm die Urteile der Mitbeschuldigten unbekannt, womit auch die den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte und die darauf basierenden Strafmasse unbekannt blieben.

1.2. Dem Beschwerdeführer ist kein Erfolg beschieden. Dieser legt nicht dar, dass er sich im Vorverfahren gegen die Verfahrenstrennung gewehrt hätte und solches ist auch nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich soweit erkennbar auch nicht, dass der Beschwerdeführer eine durch die Verfahrenstrennung bedingte Verletzung des Grundsatzes "fair trial" sowie des Gleichbehandlungsgebots bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht hätte. Vielmehr anerkennt er in seiner Beschwerdeschrift selber, dass er die Verfahrenstrennung (offenbar mittels Rüge, die Rolle des Beschwerdeführers bei den Drogenimporten sei unklar) nur "indirekt" beanstandet habe. Damit vermag er jedoch nicht zu überzeugen. Die Eruierung der genauen Rolle eines Beschuldigten bildet stets Teil der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz um das Ausmass seines Tatbeitrags gestritten haben will (wobei er weder seine konkreten Vorbringen nennt noch eine Fundstelle zitiert), impliziert für sich alleine keine Kritik an einer vorgängigen Verfahrenstrennung. Indem er diese Rüge, deren Behandlung entsprechende tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt bedurft hätte (Art. 105 Abs. 1 BGG), erst vor Bundesgericht vorträgt, schöpft er den kantonalen Instanzenzug (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht aus (vgl. Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Darauf, und mithin auf seine Rüge der Verletzung von Art. 47 StGB sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör kann damit nicht eingetreten werden.

2.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter eine Verletzung von Art. 20 StGB und von Art. 56 i.V.m. Art. 60 StGB. Er macht geltend, den Akten sei deutlich zu entnehmen, dass er Suchtprobleme aufweise, die sich von seiner frühen Jugendzeit bis zum Zeitpunkt der Untersuchungshaft auf sein Leben und seinen strafrechtlichen Leumund ausgewirkt hätten. Sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch den Vorinstanzen sei diese Suchtproblematik hinlänglich bekannt gewesen. Entsprechendes sei seinen Einvernahmen an diversen Stellen zu entnehmen. Er habe sein Suchtverhalten auch anlässlich der Berufungsverhandlung eindrücklich geschildert. Er habe im Zeitraum der angeklagten Sachverhalte seine gesamten Lebensbereiche aufgrund seines Drogenkonsums vernachlässigt, seine Wohnung verloren, habe Schulden und strafbare Handlungen in Kauf genommen, den Kontakt zu seinem Sohn und seiner Verlobten verloren. Dies sei alles aktenkundig und den Behörden bekannt gewesen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei entsprechend beantragt worden, ein Gutachten einzuholen, um eine Einschätzung zu erlangen, wie stark die Drogensucht für seine Handlungen ausschlaggebend gewesen und seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es sei betont worden, dass Art. 20 StGB klar sei. Bei Verdacht auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit sei ein Gutachten einzuholen. Spätestens vor Vorinstanz hätte man erkennen müssen, dass beim Beschwerdeführer zumindest während dem angeklagten Tatzeitpunkt eine schwerwiegende Betäubungsmittelproblematik vorgelegen habe und gegebenenfalls selbst dann noch eine Massnahme angezeigt gewesen wäre. Beide Instanzen hätten trotz Suchtproblematik und trotz Deliktskonnex auf das Aussprechen einer Massnahme beziehungsweise das Einholen eines Gutachtens verzichtet. Die Vorinstanzen hätten ihre eigene Interpretation der Beweislage an die Stelle der gemäss Art. 20 StGB vorgesehenen Begutachtung gestellt. Damit würden Art. 20 StGB und Art. 54 StGB i.V.m. Art. 60 StGB verletzt.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

2.2.2. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.6; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.2; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.2; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 116 IV 273 E. 4a; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3; 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2; 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.1; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 8.3.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (Urteile 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2).

2.2.3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht nach Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Behandlung von psychischen Störungen oder einer Suchtbehandlung nach Art. 59 und 60 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1).

2.3. Der Vorinstanz zufolge habe der Beschwerdeführer die Taten im Zeitraum von August 2020 bis August 2021, mithin knapp drei bis vier Jahre vor Fällung des vorinstanzlichen Urteils begangen. Es sei davon auszugehen, dass die seit der Tat verstrichene Zeit und der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Konsum aufgehört habe, den Erkenntnisgewinn eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit erheblich schmälern könnte. Hinzu komme, dass zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer präzise Angaben zu seinem Drogenkonsum im Tatzeitraum machen könne. Es erscheine daher unangemessen und nicht zielführend, ein entsprechendes Gutachten einzuholen.

Weiter sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer Kokain konsumiert und sich bei ihm vieles um Kokainkonsum gedreht habe. Allerdings habe er sein Konsumverhalten nach seiner Verhaftung offenbar ohne Schwierigkeiten meistern können. Er habe versichert, dass er nichts mehr konsumiere, seit er im Gefängnis sei. Als er ins Gefängnis gekommen sei, habe er aufgehört. Wenn man draussen sei, sei es nicht leicht. Der Beschwerdeführer selber spreche auch immer von Konsum und nicht von Sucht oder Abhängigkeit. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob von einer schweren Sucht gesprochen werden könne. Jedenfalls sei nicht von einer besonders schweren Abhängigkeit auszugehen, die professionelle Hilfe erfordert habe. Abgesehen davon sei massgebend, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, die Taten zu organisieren und durchzuführen. Es sei ihm möglich gewesen, zielgerichtet nach Plan vorzugehen. Gerade bei den Drogenimporten aus Brasilien und Albanien habe es sich um komplexe Taten gehandelt, die Organisation und Absprachen bedingt hätten. Dies gelte umso mehr, als diverse Personen involviert gewesen seien, für die der Beschwerdeführer teils zuständig gewesen sei. Er sei fähig gewesen, die Mittäter B.________ und C.________ während deren Reise in Brasilien zu unterstützen. Es lasse sich nicht eruieren, inwiefern es zu seiner Abweichung oder Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens und der sozialen Funktionen gekommen sei, ob der Beschwerdeführer Entzugserscheinungen erlebt habe und welche Auswirkungen diese auf sein Verhalten gehabt hätten. Ebensowenig vermöge der Verteidiger solche Indizien zu benennen. Es fehle an Anhaltspunkten, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers bei den Taten vom Durchschnitt der Verbrechensgenossen abgewichen sei. Eine Abnormalität des Beschwerdeführers bei der Begehung seiner Taten lasse sich nicht erkennen. Das organisierte und planvolle Vorgehen stehe einer eingeschränkten Schuldfähigkeit diametral entgegen. Es bestünden vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb kein Gutachten einzuholen sei. Demzufolge seien auch keine Massnahmen zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer aktuell (im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung) kein Kokain mehr konsumiere.

2.4. Obige Ausführungen sind unter Willkürgesichtspunkten im Ergebnis vertretbar. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf eigene Aussagen, wonach der Kokainkonsum zeitweise sein Leben bestimmt und unter anderem seine Finanzen, seinen Kontakt zu Familienangehörigen sowie seine Körperhygiene beeinträchtigt habe. Der Konsum wird von der Vorinstanz nicht grundsätzlich verneint. Sie anerkennt auch, dass sich "vieles in seinem Leben" um Kokain gedreht habe. Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus jedoch besonders gravierende alltägliche Auswirkungen seines Konsums geltend macht, relativiert die Vorinstanz diese (wenn auch implizit), ohne dabei in Willkür zu verfallen.

So ist es namentlich schlüssig, wenn sie in den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten (Beteiligung an Drogenimporten aus dem Ausland; teilweise Unterstützung von Mittätern) komplexe Straftaten sowie ein zielgerichtetes, geplantes Vorgehen erkennt, das einer eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit entgegensteht. Unbehelflich ist es in diesem Zusammenhang, wenn dieser moniert, seine Rolle bei den Straftaten sei nicht geklärt, resp. die Vorinstanz verkenne, dass er nicht als "Anführer" oder Strippenzieher, sondern zusammen mit Mittätern gehandelt habe. Der Beschwerdeführer anerkennt die vorinstanzlichen Schuldsprüche ausdrücklich und zeigt hinsichtlich der Feststellungen zum objektiven Sachverhalt (insbesondere betreffend seinen konkreten Tatbeitrag) keine Willkür auf. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil sind für das Bundesgericht demnach bindend (vgl. supra E. 2.2.1). Analoges gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zum Drogenentzug des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz stützt sich auf seine Schilderungen, wonach er in der Haft mit dem Konsum aufgehört habe. Draussen sei dies "nicht einfach". Auch wenn der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zu allfälligen physischen und psychischen Folgen des Entzugs befragt worden sein mag, machte er im Rahmen seiner Ausführungen zur Beendigung seines Konsums unbestrittenermassen keine besonderen Schwierigkeiten geltend. Auch vor Bundesgericht bestreitet er die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen lediglich pauschal. Weder beschreibt er konkrete Entzugserscheinungen noch behauptet er die Inanspruchnahme einer medizinischen Betreuung. Der vorinstanzliche Schluss, wonach nicht von einer besonders schweren Abhängigkeit auszugehen sei, die professionelle Hilfe erfordert habe, erweist sich angesichts dieser Tatsache nicht als geradezu unhaltbar. Die Vorinstanz erstellt somit willkürfrei, dass keinerlei Hinweise auf eine tatzeitaktuelle Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erkennbar sind. Sie musste vor diesem Hintergrund keine ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers haben und war nicht gehalten, ein entsprechendes Gutachten i.S.v. Art. 20 StGB einzuholen. Analoges gilt im Hinblick auf Art. 56 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 60 StGB. Im Lichte obiger Feststellungen ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers verneint und auch sonst keine Indikatoren feststellt, welche die Prüfung der Anordnung einer Massnahme nahelegen würden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer (auch schon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids) bereits seit mehreren Jahren in Haft, resp. im vorzeitigen Strafvollzug, befindet, wo er unbestrittenermassen keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. Die Vorinstanz war somit auch unter dem Titel von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Damit kann dahingestellt bleiben, inwiefern der Beschwerdeführer noch in der Lage gewesen wäre, seinen mehrere Jahre zurückliegenden Konsum gegenüber einem Gutachter zu schildern und was sich aus den von ihm verwendeten Begrifflichkeiten ("Sucht" c. "Konsum") konkret ableiten lässt.

Da der Beschwerdeführer sein Begehren um Neufestsetzung der Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre nicht begründet, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenauflage Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret

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