Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_539/2025
Urteil vom 18. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 8. Mai 2025 (SST.2024.150).
Sachverhalt:
A.
A.________ lenkte am 10. April 2023 um 14:01 Uhr den Personenwagen Audi A6 mit dem Kennzeichen "AG xxx" bei einem Überholmanöver auf einer Überlandstrasse nach Toleranzabzug mit 141 km/h. Damit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 61 km/h und ging das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 8. Mai 2025 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Er sei milder zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Strafzumessung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
2.1. Der objektive Tatvorwurf, also die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er während des Überholmanövers, als er etwa auf gleicher Höhe wie das überholte Fahrzeug gewesen sei, realisiert habe, dass es nicht mehr reichen würde, das Fahrzeug vor der nächsten Kurve wieder mit sicherem Abstand auf die Normalspur zu bringen. Deshalb habe er stark beschleunigt. In diesem Sinne machte er eine Notstandssituation geltend und beantragte eventualiter eine Strafmilderung nach Art. 90 Abs. 3bis SVG. Subeventualiter beantragte er gestützt auf Art. 90 Abs. 3ter SVG eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Die Vorinstanzen verwarfen eine Notstandssituation und auch eine Strafmilderung nach Art. 90 Abs. 3bis SVG. Nachdem das Bundesgericht im Urteil 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 3 festhielt, dass in einer solchen Situation das Überholmanöver abgebrochen werden muss und ein Notstand ausgeschlossen ist, hält der Beschwerdeführer an der Berufung auf Notstand und dem Antrag auf Strafmilderung nach Art. 90 Abs. 3bis SVG nicht mehr fest.
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
2.2.2. Die Vorinstanz wendet Art. 90 Abs. 3ter SVG an. Nach dieser Bestimmung kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Es ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden (vgl. BGE 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4). Bei der Beurteilung der letzten zehn Jahre vor der Tat kommt es nicht auf das Datum des Erwerbs des Führerscheins oder die Anzahl der Jahre der Fahrpraxis an (BGE 151 IV 88 E. 2.6).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei mit 141 km/h statt der erlaubten 80 km/h gefahren und habe damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h überschritten. Sie verweist auf das Urteil 6B_1358/2017 vom 11. März 2019, wo das Bundesgericht erwog, dass der gefahrenen Geschwindigkeit im Rahmen von Art. 90 Abs. 4 SVG vorrangige Bedeutung zukommt. Aus der gesetzlichen Konzeption ergebe sich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen ab den in Art. 90 Abs. 4 SVG verwendeten Grenzwerten im Vergleich zu anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit per se als besonders gefährlich eingestuft werden. Je gravierender die Überschreitung ausfalle, desto grösser sei das Unfallrisiko. Dem damit einhergehenden Ausmass der Rechtsgutsgefährdung kommt im Rahmen der Strafzumessung erhebliches Gewicht zu (vgl. dort E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3.2. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer den Grenzwert von 60 km/h für eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG nur knapp überschritt. Sie berücksichtigt auch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung während des Überholmanövers nicht sehr lange dauerte. Allerdings gibt sie zu bedenken, dass sich die Raserfahrt nicht in der blossen Geschwindigkeitsüberschreitung erschöpfte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ein Fahrzeug überholt. Dessen Lenker habe nicht damit rechnen müssen, mit derart übersetzter Geschwindigkeit passiert zu werden. Daher hätte es leicht zu einer Schreckreaktion kommen können. Bereits ein kurzer Kontrollverlust über eines der beiden Fahrzeuge hätte wegen der sehr hohen Geschwindigkeit und des geringen Seitenabstands schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen. Die Strasse sei nicht für derart hohe Geschwindigkeiten ausgelegt. Sie befinde sich in einem Waldgebiet, wo unerwartet Wildtiere auftreten könnten. Auch dadurch hätten für den Lenker des überholten Fahrzeugs, den Beschwerdeführer und dessen Beifahrer schwerwiegende Konsequenzen entstehen können. Diese Umstände erhöhten gemäss Vorinstanz die abstrakte Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten in relevantem Ausmass. Entsprechend seien sie verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, zumal zumindest für die Insassen des überholten Fahrzeugs eine konkrete Gefährdung bestanden habe.
2.3.3. Der Beschwerdeführer forderte gestützt auf Art. 90 Abs. 3bis SVG i.V.m. Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB eine Minderung der Strafe. Dies verwirft die Vorinstanz, indem sie erwägt, für den Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB müsse eine notstandsähnliche Lage vorliegen, die nicht bereits vom entschuldbaren Notstand erfasst sei. Die Bedrängnis müsse einen besonders hohen Grad erreichen und den Täter so beeindrucken, dass er einen Ausweg nur in der strafbaren Handlung zu finden glaube. Vorliegend habe keine schwere Bedrängnis bestanden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nur einen Ausweg in der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung gesehen habe. Im Strassenverkehr werde vorausgesetzt, dass Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen, die Verkehrsregeln kennen und ihre Fahrzeuge sicher führen können (vgl. Art. 14 SVG). Dazu gehöre auch, ein Überholmanöver überhaupt nur dann einzuleiten, wenn es unter Einhaltung der Verkehrsregeln durchgeführt werden könne oder das Überholmanöver bei Auftreten unerwarteter Umstände sofort durch Abbremsen und Zurückschwenken auf die Normalspur abzubrechen. Damit scheide eine Reduktion der Strafe gestützt auf Art. 90 Abs. 3bis SVG i.V.m. Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB aus.
2.3.4. Gemäss Vorinstanz handelte der Beschwerdeführer leichtfertig und verantwortungslos. Er habe die Strecke gekannt und trotzdem an ungeeigneter Stelle und verspätet zum riskanten Überholmanöver angesetzt. Als Grund für das Überholmanöver habe er angegeben, dass er in Eile gewesen und das überholte Fahrzeug zu langsam gefahren sei. Er habe nach dem Mittag ein Vorstellungsgespräch gehabt und vorher zu Hause etwas kochen und essen müssen. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe schlicht aus Ungeduld gehandelt. Er hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können. So hätte er sich wieder hinter dem anderen Fahrzeug einreihen und an geeigneter Stelle erneut in angemessener Geschwindigkeit überholen können. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf das Urteil 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023, wonach das Mass an Entscheidungsfreiheit als verschuldenserhöhend gewichtet werden kann. Denn das Verschulden hängt nicht nur von der Schwere des deliktischen Erfolgs und den Modalitäten der Tatbegehung ab, sondern auch vom Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. dort E. 3.4.3 mit Hinweisen). Insgesamt hält die Vorinstanz in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten samt Verbindungsbusse für angemessen.
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, dringt nicht durch.
2.4.1. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass er nur knapp in den Anwendungsbereich von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG fuhr. Dies übersieht auch die Vorinstanz nicht. Sie musste die Strafe deswegen aber nicht im unteren Bereich des Strafrahmens festlegen, wie es der Beschwerdeführer verlangt. Denn sie führt überzeugend weitere signifikante Strafzumessungsfaktoren ins Feld. So durfte sie berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Raserfahrt während eines Überholmanövers beging, dass der überholte Fahrzeuglenker hätte aufschrecken können, dass der Seitenabstand gering war und dass Wildtiere hätten auftauchen können. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz bei der Feststellung dieser Umstände in Willkür verfallen wäre.
2.4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil 6B_1358/2017 vom 11. März 2019. Dort beanstandete das Bundesgericht, dass die Vorinstanz nicht aufgezeigt habe, inwieweit das aus der Geschwindigkeitsüberschreitung resultierende hohe Unfallrisiko aufgrund der von ihr festgestellten Strassen- und Sichtverhältnisse, der Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Verkehrsaufkommens zusätzlich erhöht worden sein soll (vgl. dort E. 3.2). Hier verhält es sich anders. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, dass zur Geschwindigkeitsüberschreitung ein Überholmanöver hinzukam. Daneben durfte sie wie bereits erwähnt auch ein Erschrecken des überholten Lenkers, den geringen Seitenabstand und das mögliche Auftauchen von Wildtieren in einem Waldstück berücksichtigen. Entsprechend durfte sie eine deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe liegende Freiheitsstrafe aussprechen. Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor.
2.4.3. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es richtig, wenn die Vorinstanz nicht zu seinen Gunsten wertet, dass die Sicht und das Wetter gut waren und ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf das Urteil 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024, wonach gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine besonderen verschuldensmindernden Umstände im Sinne der Rechtsprechung darstellen (vgl. dort E. 3.2 mit Hinweisen). Darin liegt entgegen dem Beschwerdeführer kein Widerspruch.
2.4.4. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz Art. 90 Abs. 3ter SVG zur Anwendung bringt (oben E. 2.2.2), kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass er milder hätte bestraft werden müssen, bzw. dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht hätte. Demnach "kann" eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren ausgesprochen werden. Die Vorinstanz musste dies aber nicht tun. Die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG führt - wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein - nicht dazu, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten wäre. Es besteht auch als Ersttäter kein Anspruch darauf, bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Sachgericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden festzusetzen, verfügt dabei aber gegenüber Art. 90 Abs. 3 SVG über einen erweiterten Strafrahmen. Die Norm ist nicht so zu verstehen, dass das Sachgericht bei der Wahl der Sanktion nach Art. 90 Abs. 3 oder nach Abs. 3ter SVG völlig frei wäre (Urteile 6B_733/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 2.1.1, zur Publ. vorgesehen; 6B_684/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.2).
Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie die Mindeststrafe von einem Jahr gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG nicht unterschreitet. Daran ändert nichts, dass die Erstinstanz zur gleichen Strafe gelangte, obwohl sie fälschlicherweise davon ausging, Art. 90 Abs. 3ter SVG sei überhaupt nicht anwendbar, was die Vorinstanz im Übrigen richtigstellte.
2.4.5. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Täterkomponenten. In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei nicht im Strafregister verzeichnet, was sich neutral auswirke (vgl. dazu BGE 136 IV 1). Sein Wohlverhalten seit der Tat könne nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches werde allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. etwa Urteil 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer habe sich grundsätzlich geständig gezeigt. Ein Abstreiten der Tat wäre unter den vorliegenden Umständen aber sinnlos gewesen, nachdem die Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen und er als Fahrzeuglenker habe angehalten werden können. Zwar sei eine gewisse Reue zu erkennen. Doch habe der Beschwerdeführer wie erwähnt über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Daher müsse sich zuerst noch weisen, ob diese Reue aufrichtig und seine Einsicht nachhaltig sei oder ob es sich nur um eine Tatfolgenreue handle. Aus den persönlichen Verhältnissen des 37-jährigen Beschwerdeführers ergeben sich gemäss Vorinstanz keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er sei verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder (Jahrgänge 2019 und 2022). Er lebe mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Sein Gesundheitszustand sei gut. Er arbeite als Sanitär- und Heizungsmonteur und verdiene monatlich rund Fr. 5'900.-- netto inklusive Kinderzulagen. Diese persönlichen Umstände begründeten keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lasse (vgl. etwa Urteil 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Mit dieser Begründung wertet die Vorinstanz die Täterkomponente insgesamt als neutral. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb dies bundesrechtswidrig sein soll. Er trägt beispielsweise vor, er habe auch die Motive für seine Raserfahrt offengelegt. Zudem verweist er auf Ausführungen im verkehrspsychologischen Gutachten, um seine Reue in ein anderes Licht zu rücken. Hier übersieht er, dass die Vorinstanz bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren einen erheblichen Ermessensspielraum hatte. Darin einzugreifen, besteht für das Bundesgericht angesichts der überzeugenden vorinstanzlichen Gesamtwürdigung keine Veranlassung.
2.4.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Bemessung der Verbindungsbusse. Dazu hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer müssten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen geführt werden. Zudem solle er nicht bessergestellt werden als ein Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten habe und dafür mit einer Busse bestraft werde. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheine der von der Erstinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 2'500.-- als mild und könne unter keinem Titel herabgesetzt werden (vgl. BGE 149 IV 321; 135 IV 188 E. 3.4.4). Aufgrund des Verschlechterungsverbots sei eine Erhöhung jedoch ausgeschlossen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
2.5. Nach dem Gesagten sind die bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und die Verbindungsbusse von Fr. 2'500.-- rechtens.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt