Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_47/2025
Urteil vom 9. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Furkastrasse 3, 3904 Naters, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie; Willkür, Untersuchungsgrundsatz etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 27. November 2024 (P1 24 54).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ wird vorgeworfen, spätestens ab dem Jahr 2022 an seinem damaligen Wohnort täglich jeweils abends einen Joint mit Marihuana/Cannabis geraucht zu haben, wobei der letzte Konsum am 5. Februar 2022 stattgefunden habe.
A.b. Weiter habe er am 7. Oktober 2021 über das Internet mindestens 360 Fotobögen/-sequenzen mit Kinderpornografie und Zoophilie auf den einzig von ihm benutzten Computer heruntergeladen und abgespielt. Zwischen dem 7. Oktober und dem 5. Februar 2022 habe er mindestens acht dieser Fotobögen/-sequenzen konsumiert.
A.c. Schliesslich habe A.________ am 5. Februar 2022 alleine auf seine knapp siebenjährige Tochter B.B.aufgepasst. Gegen 18.00 Uhr habe er sie gebadet, wobei er ebenfalls nackt in die Badewanne gestiegen sei. Nach einer Weile habe er zu ihr gesagt, er wolle ausprobieren, ob ihr etwas guttue und habe sie angewiesen, hierzu aufzustehen. A. sei in der Badewanne liegengeblieben und habe begonnen, den Hintern/Anus seiner vor ihm stehenden Tochter zu lecken. Anschliessend sei er ihr mit dem Zeigefinger mehrmals über den Anus gefahren und habe den Zeigefinger fünfmal in ihren Anus eingeführt und wieder herausgezogen. B.B.________ habe ihm mitgeteilt: "Daddy, das ist gar nicht gut", worauf er damit aufgehört habe. Er habe sie dann zu sich umgedreht und begonnen, mit der Zunge ihre Vagina und Schamlippen zu lecken und anschliessend dort mit seinem Zeigefinger darüber zu fahren, bis er ihr schliesslich den Zeigefinger in die Vagina eingeführt habe. Als B.B.________ ihm mitgeteilt habe, dass ihr auch dies nicht guttun würde, habe er nach mehrmaligem Einführen des Fingers in ihre Vagina und Herausziehen von ihr abgelassen. Hierbei habe er zu ihr gesagt, dass sie das Vorgefallene niemandem, auch nicht ihrer Mutter, erzählen dürfe, sonst käme er ins Gefängnis.
B.
B.a. Mit Urteil vom 21. Februar 2024 sprach das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron A.________ der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von vier Tagen, einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 135.-- und einer Busse von Fr. 910.--. A.________ wurde für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Bezirksgericht ordnete die Einziehung und Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegenstände an. Es verpflichtete A.________ zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.-- (zzgl. Zins von 5 % seit 5. Februar 2022) sowie einer Parteientschädigung von Fr. 6'600.-- an B.B.________ und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 6'975.--.
B.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 27. November 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Das Kantonsgericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von vier Tagen, einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Die Landesverweisung, die Einziehungen, die Zahlungspflicht einer Genugtuung sowie die erstinstanzliche Kostenregelung wurden vollumfänglich bestätigt. Die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1'500.-- wurden A.________ auferlegt und er wurde verpflichtet, B.B.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- zu bezahlen.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., das vorinstanzliche Urteil sei in den Ziffern 1 lit. a und b, 2 lit. a, 3, 5 und 7-10 aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Pornografie freizusprechen. Von einer Landesverweisung sei infolge Freispruchs bzw. aufgrund eines Härtefalls abzusehen. Für den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG sei er mit einer Busse zu bestrafen. Für die wirtschaftlichen Einbussen habe ihm der Fiskus eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- und für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 800.-- zu bezahlen. Die Zivilforderungen von B.B. seien abzuweisen und es sei aufgrund des Freispruchs keine Genugtuung auszusprechen. Die ihm auferlegten Kosten seien ausgangsgemäss neu zu verteilen bzw. dem Fiskus aufzuerlegen.
C.b. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der "Vorbemerkungen" sinngemäss eine Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO rügt, weil die Vorinstanz "wiederholt auf das erstinstanzliche Urteil verweis[e] und selbst keine Beweiswürdigung vornehm[e]", ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer setzt sich dabei in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Begründung und deren Beweiswürdigung auseinander.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Pornografie.
2.1. Hierzu macht er zusammengefasst geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie davon ausgehe, er sei der einzige, der den fraglichen Computer benutzt habe. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gehe sie zudem davon aus, er könne aus den Schichtplänen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er zu den Tatzeiten nicht auf der Arbeit gewesen sei. Es bestünden insgesamt "erhebliche Zweifel" daran, dass er selbst die Daten heruntergeladen, "geschweige denn" angeschaut habe.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, teilweise unter Verweis auf die Begründung der ersten Instanz, der sie sich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO), dass die betreffenden Dateien gemäss Bericht der Kantonspolizei auf dem Computer "Steg XTR-Rabbit-06" im Ordner "Downloads" abgespeichert gewesen seien. Die Dateien sowie ein entsprechender Videoplayer seien am 8. August 2022 heruntergeladen worden. Aufgrund der Analyse einer Cache-Datei habe sich ergeben, dass bestimmte Bilder mit kinderpornografischem Inhalt tatsächlich angeschaut worden seien. Es seien zudem keine Hinweise auf einen Algorithmus gefunden worden, der das Herunterladen von Pornografie ohne Wissen des Benutzers ermöglicht habe. Für den Zeitraum, innerhalb dessen die Downloads stattgefunden hätten, seien keine Spuren von Malware gefunden worden. Aufgrund dieser Sachbeweismittel sei erstellt, dass auf dem sichergestellten Computer Bilder mit Kinderpornografie und Zoophilie heruntergeladen und abgespeichert, sowie acht Bilder mit kinderpornografischem Inhalt tatsächlich angeschaut worden seien.
Der Computer sei sodann passwortgeschützt gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass Gäste oder die damals sechsjährige Beschwerdegegnerin 2 diesen benutzt haben sollen. Auch die Kindsmutter habe verneint, das Passwort zu kennen. Der Beschwerdeführer selbst habe bestätigt, dass eigentlich nur er diesen Computer benutzt habe. Es verblieben deshalb keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer Bilder und Videos mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie Bilder mit sexuellen Handlungen mit Tieren heruntergeladen und konsumiert habe.
2.3.
2.3.1. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_748/2024 vom 5. März 2025 E. 7.1.3; 6B_ 953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.4.
2.4.1. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht nachvollziehbar. Er wirft der Vorinstanz im Hinblick auf die von ihm eingereichten Schichtpläne vor, sie habe nicht von Amtes wegen alle bedeutenden Tatsachen abgeklärt, ohne auszuführen, welche Tatsachen weiter hätten abgeklärt werden müssen. Auch bringt er nicht vor, entsprechende Beweisanträge gestellt zu haben. Die erste Instanz hat sich mit den eingetragenen Schichten des Beschwerdeführers zu allen vier relevanten Download- und Speicherzeitpunkten geäussert und dargelegt, dass Letztere ausserhalb der eingetragenen Arbeitszeiten gelegen hätten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinander, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und, soweit die Sachverhaltsfeststellung betreffend, Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.4.2. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik. So vermag er mit seinen Vorbringen, es sei "nicht auszuschliessen, dass auch andere Personen diesen Computer genutzt [hätten]", es bestünden "erhebliche Zweifel" daran bzw. es könne "nicht zweifelsfrei festgestellt werden", dass er die Daten selbst wissentlich und willentlich heruntergeladen oder angeschaut habe, von vornherein keine Willkür zu begründen. Auch darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.5. Schliesslich ist auch auf die sinngemäss erhobene Kritik an der rechtlichen Würdigung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme des Vorsatzes und verweist zur Begründung auf BGE 137 IV 208, wonach der subjektive Tatbestand des Besitzens von pornografischen Dateien im Cache-Speicher zurückhaltend zu bejahen sei. Damit setzt er sich in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach bereits die hohe Anzahl der gefundenen Bilder und insbesondere das Abspeichern von einschlägigen Links in den "Favoriten" auf ein zielgerichtetes Handeln hinwiesen und die auf dem konsumierten Material abgebildeten Mädchen eindeutig minderjährig bzw. augenscheinlich im vorpubertären Alter gewesen seien.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern.
3.1. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie namentlich davon ausgehe, es habe keinen Konflikt in der Familie gegeben, der einen Loyalitätskonflikt bei der Beschwerdegegnerin 2 hätte hervorrufen können. Die Vorinstanz begründe ihr Urteil widersprüchlich, wenn sie einerseits als nicht erstellt erachte, dass er mit den Fingern (vaginal und anal) in die Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen sei, andererseits aber davon ausgehe, er habe diese berührt und geleckt. Die Aussagen seiner Tochter seien nicht glaubhafter als seine eigenen. Die Vorinstanz habe sodann den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie darauf verzichtet habe, zu den verschiedenen Aussagen ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen.
3.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden.
3.2.1. Soweit er sich in diffuser Weise und ohne eine konkrete Rechtsverletzung zu rügen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen wendet oder wenn er Feststellungen als den Akten widersprechend bezeichnet, ohne auszuführen, worauf er sich bezieht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.2.2. Nicht nachvollziehbar ist, welche Widersprüchlichkeit der Beschwerdeführer zu erkennen glaubt, wenn er unter dem Titel des Sachverhalts ausführt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, in der Familie habe kein offener Konflikt bestanden, der beim Kind einen Loyalitätskonflikt hätte hervorrufen und dieses hätte beeinflussen können, obwohl er ausgeführt habe, die Beziehung zur Kindsmutter sei eingeschlafen; diese habe hohe Schulden. Damit vermag er keine Willkür darzutun.
3.2.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, es lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass er mit dem Finger in die Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen sei, und gleichzeitig als erwiesen erachte, dass er sie mit dem Finger an Anus und Vulva berührt und an der Vulva geleckt habe. In den relevanten Aussagen habe die Tochter vor allem davon erzählt, wie er "mit dem Finger hineingegangen sei" und kaum darüber, dass sie geleckt oder berührt worden sei.
Zunächst scheint er sich damit dagegen zu wehren, dass die Vorinstanz zu seinen Gunsten davon ausgegangen ist, die schwereren Vorwürfe liessen sich nicht erstellen (anales und vaginales Eindringen mit den Fingern), wovon er jedoch nicht belastet ist. Weiter legt die Vorinstanz ihren Schluss nachvollziehbar dar. Sie erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 habe die an ihr vorgenommenen Handlungen mit Gestik untermalt und insbesondere vorgezeigt, welche Bewegungen der Beschwerdeführer gemacht und an welchen Körperstellen er sie berührt habe. Dabei habe sie sich mit dem Finger zwischen die Gesässbacken und über die Vulva gestrichen. Obwohl sie erklärt habe, der Beschwerdeführer sei mit seinem Finger "in ihr Fudi und ihre Mumu dri" gegangen, bestünden aufgrund des Vorgezeigten Zweifel daran, dass wirklich eingedrungen worden sei. Deshalb sei zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es bei von der Beschwerdegegnerin 2 konstant, bildhaft und glaubhaft geschilderten Berührungen und dem Lecken geblieben sei (angefochtener Entscheid S. 16 f.). Darin liegt keine Willkür.
3.2.4. Auch was schliesslich die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 anbelangt, hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie verkennt - entgegen dessen Rügen - nicht, dass ein Bestreiten der erhobenen Vorwürfe naturgemäss nicht mit demselben Detaillierungsgrad möglich sei. Es treffe auch zu, dass seine Schilderung des allgemeinen Ablaufs des Abends mit derjenigen der Beschwerdegegnerin 2 grundsätzlich übereinstimme und er sich durchaus an Details erinnere. Diese würden allerdings nicht das Kerngeschehen betreffen. Diesbezüglich seien seine Erklärungsversuche, wonach er die Beschwerdegegnerin 2 über sich habe heben wollen und sie dabei versehentlich hätte berühren können, nicht glaubhaft. Auch seien diese nicht konstant. Zudem habe er auch in anderen Punkten versucht, Erklärungen für die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu finden, die konstruiert und wenig glaubhaft wirken würden (angefochtener Entscheid S. 17).
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch vor Bundesgericht darauf, seine eigenen Aussagen wörtlich zu zitieren und darzulegen, wie diese aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären. Damit vermag er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erstellt sei, dass er diese an Anus und Vulva gestreichelt und an der Vulva geleckt habe, nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten vom 5. Dezember 2023 komme zum Schluss, dass zwei Varianten verblieben: Entweder habe die Beschwerdegegnerin 2 den geschilderten Vorfall tatsächlich so erlebt, oder sie sei zumindest subjektiv überzeugt, ihn so erlebt zu haben. Bei dieser Ausgangslage sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. Indem die Vorinstanz dies nicht getan habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
3.3.2. Die erste Instanz hat sich auf entsprechende Rüge des Beschwerdeführers mit dieser Frage auseinandergesetzt und erwogen, die Aussagen der zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme fast siebenjährigen Beschwerdegegnerin 2 seien altersentsprechend, klar und verständlich. Anhaltspunkte dafür, dass das Kind vorgängig beeinflusst worden sei, lägen keine vor. Der zu beurteilende Vorfall habe am Abend des 5. Februars 2022 stattgefunden. Bereits am folgenden Morgen und direkt nach dem Aufwachen habe die Beschwerdegegnerin 2 das Vorgefallene ihrer Mutter erzählt, die um 08.40 Uhr die Polizei informiert habe. Die Einvernahme durch die Polizei sei am Nachmittag des 7. Februars 2022 erfolgt, die erste Sitzung mit der Therapeutin hingegen erst am 14. Februar 2022. Aufgrund dieses engen zeitlichen Ablaufs scheine eine Beeinflussung durch die Mutter praktisch ausgeschlossen. Eine durch die Therapie hervorgerufene Scheinerinnerung stehe sodann nicht zur Diskussion, da diese erst nach der ersten Einvernahme begonnen habe. Es obliege deshalb dem Gericht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu überprüfen (erstinstanzlicher Entscheid S. 27 und 36 f.).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, vor Vorinstanz eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung beantragt zu haben. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid erhellt vielmehr, dass er im Berufungsverfahren ausgeführt habe, die Glaubhaftigkeitsbegutachtung sei von der ersten Instanz abgelehnt worden, weshalb über die Glaubhaftigkeit im Urteil zu entscheiden sei (angefochtener Entscheid S. 15). Wenn er bei dieser Ausgangslage nun vor Bundesgericht geltend machen möchte, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie kein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt habe, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Damit ist er nicht zu hören.
3.4. Zur rechtlichen Würdigung des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Damit hat es sein Bewenden.
Der Beschwerdeführer stützt seine Vorbringen zur Strafzumessung auf Freisprüche, welche nicht erfolgen (oben E. 2-3), sowie auf vom von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt abweichende Umstände, ohne Willkür darzulegen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit er betreffend die Geldstrafe einen tieferen Tagessatz beantragt und sich dabei darauf beruft, dass er "mittlerweile" in Deutschland wohne und entsprechend ein viel tieferes Einkommen generiere, stützt er sich auf unzulässige echte Noven, womit er nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Gegen die Anordnung einer Landesverweisung bringt der Beschwerdeführer vor, diese bewirke bei ihm im Hinblick auf die Beziehung zu seiner Tochter einen schweren persönlichen Härtefall und erweise sich als unverhältnismässig.
5.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (oben E. 3). Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.
5.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
5.3. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall und erwägt hierzu, was folgt:
5.3.1. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1985 in Deutschland geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 2009 sei er in die Schweiz gekommen.
Seit der Trennung von der Mutter der Beschwerdegegnerin 2 zahle er Unterhalt. Seit Ende 2022 bestehe zur Beschwerdegegnerin 2 jedoch kein Kontakt mehr, weil sie diesen ablehne. Seit dem 22. Juni 2023 sei er in einer neuen Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Die beiden seien kürzlich Eltern einer Tochter geworden. Seine Partnerin lebe mit der Tochter in Deutschland. Bei dieser Ausgangslage, insbesondere weil kein Kontakt mehr zur Beschwerdegegnerin 2 und deren Mutter bestehe, könne nicht von einer echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung ausgegangen werden. Darüber hinaus pflege der Beschwerdeführer in der Schweiz vier bis fünf freundschaftliche Kontakte und treffe sich wöchentlich mit seinen "Kollegen" zum Essen. Neben seiner Partnerin und seiner jüngeren Tochter lebten auch seine Mutter, seine Schwester sowie Onkel und Tante alle in Deutschland. In Deutschland habe er zudem zwei "Kollegen", zu denen er jedoch nicht so viel Kontakt habe. Der Beschwerdeführer sei gelernter Maurer, arbeite jedoch in Vollzeit als Prozessspezialist in Sachen Tablettierung für ein Schweizer Familienunternehmen, wo er sich sehr wohlfühle. Insgesamt sei eine Wegweisung aus der Schweiz für den Beschwerdeführer mit gewissen Unannehmlichkeiten und einer Distanzierung der freundschaftlichen Kontakte in der Schweiz sowie von der Beschwerdegegnerin 2 verbunden, zu der er jedoch keinen Kontakt mehr habe. Darin liege zweifelsohne eine nicht unerhebliche Härte. Von einer schweren persönlichen Härte könne vorliegend jedoch keine Rede sein, zumal in Deutschland diverse Verwandte und vor allem seine Partnerin und die gemeinsame Tochter lebten. Sollte die Beschwerdegegnerin 2 in Zukunft wieder Kontakt zum Beschwerdeführer wünschen, dann sei es zumutbar, den Kontakt per Video- und Audiotelefonie aufrechtzuerhalten oder durch den Empfang von Besuchen zu pflegen, zumal es sich um ein Nachbarland handle. Die Verbindung zum Heimatland sei stärker als zur Schweiz, da der Beschwerdeführer auch nicht hierzulande geboren und aufgewachsen sei. Eine berufliche Reintegration in Deutschland scheine möglich. Der Beschwerdeführer sei zudem mehrfach vorbestraft. Ein schwerer persönlicher Härtefall sei zu verneinen.
5.3.2. Eventualiter nimmt die Vorinstanz dennoch eine Interessenabwägung vor:
Für die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers verweist sie auf ihre Erwägungen zum schweren persönlichen Härtefall und ergänzt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland nicht gänzlich unzumutbar sei, da mehrere Bezugspersonen dort lebten (Partnerin, Mutter, Schwester, Onkel, Tante und "Kollegen"). Betreffend das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei zu berücksichtigen, dass sich die Straftat des Beschwerdeführers zum Nachteil seiner Tochter gegen das hohe Rechtsgut der Entwicklung Minderjähriger gerichtet habe. Dasselbe treffe auf den Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu. Der Beschwerdeführer werde zudem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und sei mehrfach im Bereich des SVG vorbestraft. Er habe somit verschiedentlich gegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen. Er habe seine Tochter mit dem Finger im Anal- und Genitalbereich berührt und an ihrer Vulva geleckt und 360 Fotoblätter mit Kinderpornografie besessen, weshalb eine pädophile sexuelle Neigung nicht ausgeschlossen werden könne. Er zeige zudem keine Einsicht oder Reue. Insgesamt bestehe deshalb ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko, weshalb vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe.
Angesichts der Schwere der begangenen Delikte, des belasteten strafrechtlichen Leumunds und des vorhandenen Rückfallrisikos vermöchten die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen, insbesondere weil diesem eine Reintegration in Deutschland auch aufgrund der Nähe zur Schweiz nicht absolut unzumutbar sei. Auch das Kindeswohl stehe einer Landesverweisung nicht entgegen, bestehe doch kein enger Bezug zur Beschwerdegegnerin 2, da sie einen Kontakt ablehne. Dem Beschwerdeführer kämen keine Erziehungspflichten zu und auch seine geleisteten Unterstützungszahlungen würden einer Landesverweisung nicht entgegenstehen.
5.3.3. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, es sei von einer hinreichend grossen Rückfallgefahr auszugehen, die eine Landesverweisung auch unter dem Titel des FZA rechtfertige.
5.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Landesverweisung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. So entfernt er sich mit seinen Vorbringen, ihm sei verboten worden, die Beschwerdegegnerin 2 zu kontaktieren, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschwerdegegnerin 2 jeglichen Kontakt zu ihm ablehne, ohne Willkür geltend zu machen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz angesichts der verübten Straftaten und der fehlenden Einsicht und Reue von einer gewissen Rückfallgefahr ausgeht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz dabei auch Delinquenz berücksichtigen, die selbst keine Anlassdelikte für eine Landesverwiesung sind. Nach der Rechtsprechung ist die Legalprognose in einer Gesamtwürdigung zu treffen, unter Einbezug insbesondere des Vorlebens und somit grundsätzlich sämtlicher früherer relevanter Delinquenz (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2). Das gilt grundsätzlich auch für nicht mehr im Strafregister aufgeführte Vorstrafen (Urteile 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.7.5; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Es trifft zu, dass die Landesverweisung vorliegend dazu führt, dass dem Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Kontakts zu seiner Tochter erschwert würde, sollte sie diesen in Zukunft nicht länger ablehnen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass von einer Landesverweisung abzusehen wäre, denn selbst der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, stellt kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung dar (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Dass vorliegend aufgrund des vollständigen Kontaktabbruchs nicht davon auszugehen ist, dass eine eng gelebte Beziehung des Kindes zu einem Elternteil abgebrochen würde, und sich eine Landesverweisung aufgrund der bestehenden Rückfallgefahr als verhältnismässig erweist, hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass ihm entgegen der Vorinstanz nicht zuzumuten wäre, den Kontakt zu Beginn per Video- und Audiotelefonie und durch Empfang von Besuchen in dessen Heimat zu pflegen. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile "freiwillig" in Deutschland lebe, ist schliesslich als unzulässiges Novum im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG) und spräche im Übrigen ebenfalls für die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung.
5.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vor allem mit Blick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr und angesichts einer fehlenden eng gelebten Beziehung zur Beschwerdegegnerin 2 zum Schluss kommt, die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung würden durch die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht aufgewogen. Die Landesverweisung erweist sich als bundesrechtskonform. Eine Verletzung der EMRK oder des FZA macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.-- an seine Tochter. Die Vorinstanz verkenne, dass die von der Rechtsvertreterin seiner Tochter vorgebrachten Symptome auch lediglich Folge der Trennung der Eltern sein könnten. Die Aussagen der Tochter liessen denn auch erkennen, dass deren Reaktionen alleine auf die Trennung ihrer Eltern und den damit verbundenen Verlust an Sicherheit zurückzuführen seien. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Vorinstanz ausgehend von einer Basisgenugtuung zwischen Fr. 5'000.-- und 10'000.-- geschlussfolgert habe, die Genugtuung sei "eher im unteren Bereich" anzusiedeln, wäre diese auf Fr. 5'000.-- und nicht auf Fr. 8'000.-- festzulegen gewesen.
6.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zur Genugtuung im Berufungsverfahren keine konkreten Rügen vorgebracht. In der Folge schliesst sie sich den erstinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter habe zum Zeitpunkt der Tat ein sehr nahes, familiäres Verhältnis und ein besonders nahes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Die Beschwerdegegnerin 2 sei auch aufgrund ihres Alters besonders schutzbedürftig gewesen. Aufgrund des Missbrauchs des besonderen Vertrauensverhältnisses liege die Basisgenugtuung zwischen Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.--. Laut Bericht der Psychologin vom 10. März 2023 habe die Beschwerdegegnerin 2 zu Beginn der psychologischen Begleitung eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) gezeigt. Die psychologische Begleitung dauere nach wie vor an. Auf eigenen Wunsch gehe die Beschwerdegegnerin 2 alle vierzehn Tage zur Therapie. In der Schule werde sie weiterhin durch die "PSH" und die Hausaufgabenhilfe unterstützt. Ein aktueller Bericht der Therapeutin liege der Vorinstanz nicht vor. Im kinder- und jugendpsychologischen Gutachten vom 5. Dezember 2023 sei eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) diagnostiziert worden. Sie habe nachweislich stark unter dem einmaligen Vorfall sowie den daraus resultierenden Folgen, wie dem Kontaktabbruch auch zur Grossmutter, gelitten. Die schulischen Leistungen seien abgefallen und sie habe unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen gelitten. Die langandauernden Folgen von familiärem Missbrauch seien hinlänglich bekannt. Da es sich in casu jedoch um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, rechtfertige sich eine Genugtuung eher im unteren Bereich. Mithin habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 8'000.-- zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Februar 2022 zu bezahlen.
6.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, namentlich wenn Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteile 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.2.1; 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).
6.4. Der Beschwerdeführer macht betreffend die der Bemessung der Genugtuung zugrundegelegten Umstände keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend und eine solche ist auch nicht erkennbar. Auch dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Genugtuungssumme auf Fr. 8'000.-- gegen Bundesrecht verstossen hätte, bringt er nicht vor. Es ist kein Grund dargetan, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Damit hat es sein Bewenden.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die Begehren des Beschwerdeführers zur Neuverlegung der Kosten für die kantonalen Verfahren einzugehen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni