Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_448/2025
Urteil vom 21. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jérôme Andrey, Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand (qualifizierte) Sachbeschädigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, usw.; Willkür (Gutachten); stationäre therapeutische Massnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. Dezember 2024 (SK 24 89).
Sachverhalt:
A.
A.________ beschädigte am Nachmittag des 28. Juni 2022 in Bern drei Fahrzeuge mit einem Notfallhammer, schlug mit diesem wuchtig auf die Sicherheitsscheibe des Wachthäuschens einer Botschaft ein und bedrohte einen bei der Botschaft tätigen Sicherheitsmitarbeiter, indem er mit einer Axt in der Hand aus einer Distanz von rund vier Metern in Richtung des Sicherheitsmitarbeiters mindestens drei Schwung- respektive Wurfbewegungen von vorne nach hinten machte und so den Anschein erweckte, als wolle er die Axt durch den Zaun der Botschaft hindurch gegen den Sicherheitsmitarbeiter werfen. In der Folge ging A.________ stark zusammengefasst mit einer Axt in der linken und einem Springmesser in der rechten Hand mehrfach, mit bestimmten, entschlossenen und raschen Schritten auf mehrere uniformierte Beamte der Kantonspolizei Bern sowie des Botschaftsschutzes zu. A.________ tat dies, obschon er durch die Einsatzkräfte wiederholt, lautstark, unter Waffenhoheit respektive unter Androhung von Schusswaffen- resp. Mitteleinsatz aufgefordert wurde, stehen zu bleiben, Distanz zu wahren, sich auf den Boden zu legen und die mitgeführten Waffen respektive gefährlichen Gegenstände fallen zu lassen, wobei A.________ diese Aufforderungen jeweils zur Kenntnis nahm, bewusst ignorierte und vorsätzlich dagegen verstiess. Sein Ziel war es, einen "suicide by cop" zu provozieren. A.________ wurde schliesslich mittels Tasereinsatz gestoppt. Ferner führte A.________ vorsätzlich, unbefugt und ohne im Besitz einer entsprechenden Waffentrag- oder Ausnahmebewilligung gewesen zu sein, ein im Ausland erworbenes, verbotenes, einhändig bedienbares Springmesser in die Schweiz ein, besass dieses und führte die Waffe anlässlich der vorstehend beschriebenen Vorfälle mit sich.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, beantragte am 21. März 2023 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO, es sei festzustellen, dass A.________ die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz tatbestandsmässig und rechtswidrig im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Es sei eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen anzuordnen.
C.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 9. Dezember 2024 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. September 2023 fest, dass A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfüllt hat, und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB an.
D.
A.________ wendet sich persönlich wie auch mittels Beschwerde seines Rechtsanwalts an das Bundesgericht und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, er sei der mehrfachen Sachbeschädigung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und die Angelegenheit sei zum Schuldspruch sowie zur Strafzumessung an das Obergericht zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass infolge erstellter Schuldfähigkeit die zu erwartende Strafe durch Schuldspruch aufgrund der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1066 Tagen (Stand 28. Mai 2025) überschritten worden sei, und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zum Schuldspruch sowie zur Strafzumessung an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen im Rahmen eines selbstständigen Massnahmeverfahrens bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person gemäss Art. 374 f. StPO. Das Verfahren bei einer schuldunfähigen Person ist ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird. Wird eine Person mehrerer Taten beschuldigt, die teilweise mit und teilweise ohne Schuld begangen wurden, sind alle Taten im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO zu beurteilen (BGE 147 IV 93 E. 1.3). In diesem Verfahren prüft das Gericht zwar, wie in einem ordentlichen Verfahren, die Täterschaft der betroffenen Person, die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens sowie ihre Schuldfähigkeit (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.3.5; Urteile 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 7.2; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.1). Ausgeschlossen ist es nach der Rechtsprechung jedoch, dass das Gericht im selbstständigen Massnahmeverfahren direkt auf die schuldhafte Erfüllung des einschlägigen Tatbestands erkennt und die betroffene Person entsprechend verurteilt. Ein Schuldspruch setzt den Vorwurf der schuldhaften Tatverwirklichung voraus, der im Verfahren nach Art. 374 f. StPO gerade nicht erhoben wird. Wurde - wie vorliegend - keine schuldhafte Tatbegehung angeklagt, kann keine Verurteilung deswegen erfolgen (BGE 147 IV 93 E. 1.3.6 mit Hinweisen; Urteil 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 7.2). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Schuldsprüche durch das Bundesgericht bzw. die Rückweisung an die Vorinstanz zur Verurteilung und zur Strafzumessung beantragt, gehen seine Anträge über den Gegenstand des bundesgerichtlichen wie auch des kantonalen Verfahrens hinaus. Jedoch stimmt die Beschwerdebegründung nicht mit den gestellten Anträgen überein bzw. ist sie nicht geeignet, diese Anträge zu begründen. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer das forensisch-psychiatrische Gutachten und macht geltend, dieses leide an formellen und materiellen Fehlern, womit nicht darauf abgestellt werden könne. Selbst wenn seine Kritik begründet wäre, könnte das Bundesgericht sich nicht zur Schuld (un) fähigkeit des Beschwerdeführers äussern, sondern müsste die Sache zur Ergänzung des Gutachtens oder Einholung eines neuen Gutachtens zurückweisen. Auch die allfällige Gutheissung der weiteren Rüge, wonach die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB auch bei Bejahung der Schuldunfähigkeit nicht erfüllt seien, könnte von vornherein nicht zum beantragten Schuldspruch, sondern allenfalls zum Absehen von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme führen. Zusammengefasst ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation der Rechtsbegehren beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer in erster Linie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Gutachtensergänzung bzw. Einholung eines neuen Gutachtens, eventualiter - im Falle eines verwertbaren Gutachtens und festgestellter Schuldunfähigkeit - das Absehen von einer stationären therapeutischen Massnahme von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB begehrt. Die Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig. Nicht einzutreten ist jedoch auf den Antrag auf Entlassung aus der Sicherheitshaft infolge (zu erwartender) Überhaft, da das Bundesgericht nicht zuständig ist, erstinstanzlich über Haftentlassungsgesuche zu befinden.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst sinngemäss gegen die vorinstanzliche Feststellung seiner Schuldunfähigkeit und argumentiert, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Dezember 2022 sowie das Ergänzungsgutachten vom 13. Februar 2023, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid betreffend seine Schuldunfähigkeit stütze, erfüllten in mehrfacher Hinsicht die an ein Gutachten gestellten Voraussetzungen nicht. Nebst formellen Mängeln seien auch klare inhaltliche und qualitative Mängel festzustellen, die dazu führten, dass die Gutachten an sich nicht verwertbar seien und die Vorinstanz in Willkür verfalle, indem sie darauf abstelle.
2.2. Die Vorinstanz setzt sich mit der Kritik des Beschwerdeführers ausführlich auseinander und gelangt zum Schluss, dass das Gutachten vom 19. Dezember 2022 sämtlichen Kriterien, die an eine sachverständige Begutachtung gestellt würden, nachkomme. Es leide weder an formellen noch an materiellen Mängeln und der mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragte Dr. med. B.________ erfülle als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie die fachlichen Anforderungen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Das Gutachten sei zudem verständlich, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Es beziehe sämtliche relevanten Akten mit ein und würdige diese sowie die Angaben des Beschwerdeführers angemessen (Urteil S. 28).
2.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).
Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist, (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Das Gericht muss bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 ff. StGB die sachverständige Begutachtung von Amtes wegen prüfen und beurteilen, ob diese eine rechtsgenügende Grundlage darstellt oder ergänzt, verbessert oder ersetzt werden muss (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 189 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Gutachten nach der Rechtsprechung namentlich dann keine rechtsgenügende Grundlage darstellt, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.4.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; je mit Hinweisen). Die Frage, ob das Gericht seiner Pflicht zur Prüfung des Gutachtens nachkommt und zutreffend davon ausgeht, dass damit eine rechtsgenügende Begutachtung vorliegt, betrifft Bundesrecht, weshalb sie das Bundesgericht frei prüft. Ob das Gericht die Ausführungen im Gutachten für schlüssig halten und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen berücksichtigen darf, ist demgegenüber eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.3.7 und E. 1.4.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Zunächst ist vorliegend zu beurteilen, ob die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Prüfung des Gutachtens nachkommt und ohne Rechtsverletzung zum Schluss gelangt, dass es eine rechtsgenügende Grundlage darstellt und darauf abgestellt werden kann.
2.4.2. Wie bereits vor der Vorinstanz argumentiert der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht, es habe eine Sprachbarriere zwischen ihm und dem Sachverständigen bestanden, weshalb es von Beginn an an einem für die Begutachtung notwendigen Vertrauensverhältnis gefehlt habe. Eine sinngemässe Übersetzung reiche nicht aus.
Für die Vorinstanz steht fest, dass es keine Sprachbarriere gab. Sie führt aus, bei der Erstellung des Gutachtens sei eine Übersetzerin beigezogen worden, auf die jedoch nur sporadisch habe zurückgegriffen werden müssen, was im Gutachten auch so festgehalten worden sei. Dies leuchte ein, da der explorierende Gutachter gemäss eigenen Angaben in Fribourg aufgewachsen und zur Schule gegangen sei sowie dort zwei Jahre Medizin studiert habe, weshalb er der französischen Sprache mächtig sei (Urteil S. 20). Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Insbesondere ergibt sich aus seinen Vorbringen nicht, dass der Sachverständige und/oder die Übersetzerin der französischen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen seien, bzw. der Beschwerdeführer diese nicht verstanden habe. Aus dem Umstand alleine, dass der Sachverständige und der Beschwerdeführer unterschiedlicher Muttersprache sind, kann mit der Vorinstanz nicht auf eine bestehende Sprachbarriere geschlossen werden. Würde man im Übrigen der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, müsste der begutachtende Sachverständige stets gleicher Muttersprache wie die zu begutachtende Person sein, was in zahlreichen Fällen gar nicht möglich wäre. Soweit der Beschwerdeführer die Französischkenntnisse von Dr. phil. C., welche die psychologisch-diagnostische Zusatzuntersuchung vorgenommen hat, in Frage stellt, ergibt sich aus dem Gutachten, dass die testpsychologische Untersuchung zusammen mit einer Übersetzerin für das Französische durchgeführt wurde (kantonale Akten, pag. 1129 und 1156 [Gutachten]). Auch trifft es nicht zu, dass Dr. phil. C. den Beschwerdeführer mit drei Stunden (vgl. kantonale Akten, pag. 1129 und 1156 [Gutachten]) länger begutachtet hat als der Sachverständige mit dreidreiviertel Stunden (kantonale Akten, pag. 1101 [Gutachten]). Da nach dem Ausgeführten keine Sprachbarriere ersichtlich ist, war der Sachverständige nicht verpflichtet, eine solche zu erwähnen, womit nicht "in Frage gestellt werden muss, ob der Gutachter nicht auch andere Störfaktoren verschwiegen hat".
2.4.3. Als offensichtlich unbegründet erweist sich auch die Rüge, der Sachverständige sei vorbefasst und voreingenommen gewesen, da er das "récit" des Beschwerdeführers vor dessen Exploration gelesen habe. Mit der Vorinstanz liegt im Umstand, dass der Sachverständige das "récit" des Beschwerdeführers gelesen hat, keine unzulässige Vorbefassung (Urteil S. 24). Vielmehr erscheint es notwendig, dass sich der Sachverständige auf das Explorationsgespräch vorbereitet und die Akten studiert (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 61a zu Art. 56 StGB). Damit ist eine unzulässige Vorbefassung des Sachverständigen weder dargetan noch ersichtlich.
2.4.4. An der Sache vorbei geht der Einwand des Beschwerdeführers, die Explorationsgespräche des Sachverständigen mit ihm hätten insgesamt nur dreieinhalb Stunden und damit zu kurz gedauert, da er seiner Begründung aktenwidrige Tatsachen zugrunde legt. Einerseits dauerten die beiden Explorationsgespräche insgesamt dreidreiviertel Stunden (150 Minuten und 75 Minuten; kantonale Akten, pag. 1101 [Gutachten]), was allerdings auch die Vorinstanz zu übersehen scheint (Urteil S. 25). Andererseits geht diese gestützt auf die Angaben des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht davon aus, eine Begutachtung daure in der Regel zehn bis zwölf Stunden (vgl. Beschwerde S. 6), sondern eine Stunde bis zehn oder auch schon einmal zwölf Stunden (Urteil S. 24; kantonale Akten, pag. 2251). Auch liegt die Explorationsdauer vorliegend innerhalb der in der jüngeren Literatur empfohlenen Dauer (vgl. Urteile 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.3; 6B_647/2023 vom 18. August 2023 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Schliesslich hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die blosse Anwesenheit der Übersetzerin, auf die nur sporadisch zurückgegriffen werden musste, nicht dazu führte, dass die Exploration länger hätte dauern müssen (Urteil S. 25).
2.4.5. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie davon ausgehe, er habe in den Beizug der Akten der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (nachfolgend: UPD) eingewilligt, weshalb der Sachverständige diese bei der Begutachtung habe berücksichtigen dürfen. Er macht geltend, es fehle an seiner ausdrücklichen Einwilligung für den Aktenbeizug bzw. an der Entbindung vom Arzt-/Berufsgeheimnis.
Die Vorinstanz erwägt, dem Verlaufsbericht der UPD könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 8. August [recte: September] 2022 das Begutachtungsgespräch mit dem Sachverständigen gehabt, dieser die Krankheitsgeschichte verlangt und eine unterzeichnete Entbindung der Schweigepflicht vorgelegen habe (Urteil S. 26 mit Hinweise auf kantonale Akten, pag. 1240). Der Beschwerdeführer habe im zweiten Explorationsgespräch vom 16. Dezember 2022 eine vorbereitete Entbindungserklärung nicht mehr unterzeichnet, weshalb dem Sachverständigen die Unterlagen der medizinisch-psychiatrischen Grundversorgung für die Erstellung des Hauptgutachtens nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dies habe der Sachverständige entsprechend im Gutachten festgehalten und dabei ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er eine solche Entbindungserklärung im Gegensatz zu früher (Aufenthalt auf der Station D.) nun nicht mehr unterschreiben wolle. Diese Ausführungen seien so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Explorationsgesprächs eine Einwilligung bezüglich seiner Patientenakten der UPD (Station D.) erteilt gehabt habe, eine solche bezüglich der Patientenakten des Gesundheitsdienstes des Regionalgefängnisses U.________ anlässlich des zweiten Explorationsgesprächs hingegen nicht mehr habe erteilen wollen (Urteil S. 26 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 37 f.). Die Vorinstanz erwägt weiter, die UPD hätten die Patientenakten ohne Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde sowie ohne Einwilligung des Beschwerdeführers kaum herausgegeben. Dass die Unterlagen der UPD am 15. August [recte: September] 2022 nach vorgängiger Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft direkt an den Gutachter zugesandt worden seien, damit diese bereits in das Vorabgutachten hätten einfliessen können, spreche somit für das Vorliegen einer Einwilligung. Die Vorinstanz erachtet es schliesslich als erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Begutachtungsgesprächs vom 8. August [recte: September] 2022 die entsprechende Einwilligung erteilte und dem Gutachter die Akten der UPD (Station D.________) rechtmässig zugestellt wurden und daher verwertbar waren (Urteil S. 27). Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen. Zwar stützt sich die Vorinstanz nicht auf eine schriftliche Entbindungs- bzw. Einwilligungserklärung, jedoch legt sie nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb sie als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer in den Beizug der UPD-Akten einwilligte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung kaum auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, indem er behauptet, eine ausdrückliche Einwilligung sei nicht nachgewiesen und habe nicht vorgelegen. Dies genügt nicht, um Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun. Entgegen seinem Einwand führt die vorinstanzliche Argumentation auch nicht zu einer unzulässigen Beweislastumkehr. Da eine schriftliche Entbindungserklärung sich nicht in den Akten zu befinden scheint, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz anhand von in den Akten umschriebenen Umständen und Äusserungen auf das Vorliegen einer ausdrücklichen Entbindungserklärung schliesst. Folglich durfte der Sachverständige die UPD-Akten bei der Begutachtung berücksichtigen. Damit braucht auf die Eventualbegründung der Vorinstanz und die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden (vgl. Urteil S. 27 f.; Beschwerde S. 7 f.). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
2.4.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Gutachten leide auch an materiellen Mängeln. Er argumentiert, es sei nicht ersichtlich, wie der Sachverständige zu einer gesicherten Diagnose gekommen sei. Während er im Vorgutachten noch ausgeführt habe, dass am ehesten eine schizophrene Grunderkrankung oder eine isolierte wahnhafte Erkrankung in Frage komme, habe er die "am ehesten"-Diagnose im Gutachten bestätigt und schliesslich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einer "gesicherten Diagnose" gesprochen. Die "gesicherte Diagnose" sei folglich keineswegs "gesichert", weshalb die Vorinstanz in Willkür verfalle, indem sie darauf abstelle. Ferner sei die Diagnosestellung mangelhaft. Es sei fraglich, wie der Sachverständige ohne fundierte Kenntnisse des sozialen Umfelds des Beschwerdeführers zu der gestellten Diagnose habe gelangen können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Erkrankung vor der Tat bereits über längere Zeit und regelmässig in sämtlichen Lebensbereichen gezeigt habe und eine schwere Erkrankung noch heute vorliege.
Die Vorinstanz erwägt, es seien keine Gründe auszumachen, welche die gutachterlichen Ergebnisse und Empfehlungen in Frage stellen würden. Entgegen der Verteidigung liege insbesondere darin kein Widerspruch, dass der Sachverständige in der Vorabstellungnahme das deutlich psychotische Zustandsbild des Beschwerdeführers zum Tatzeitraum diagnostisch "am ehesten" als schizophrene Grunderkrankung mit deutlich wahnhaften Anteilen qualifiziert und sich im Hauptgutachten auf die Qualifikation der schizophrenen Grunderkrankung festgelegt habe. Dies sei nachvollziehbar, habe die Vorabstellungnahme noch nicht auf allen zur Beurteilung wesentlichen Unterlagen basiert. Bei der Diagnosestellung handle es sich zudem um einen laufenden Prozess, welcher mit der Vorabstellungnahme nicht abgeschlossen gewesen sei. Indem die Diagnose im Hauptgutachten auf eine schizophrene Grunderkrankung mit deutlich wahnhaften Anteilen weiter habe gefestigt werden können, sei daher keine von der Vorabstellungnahme abweichende Schlussfolgerung entstanden. Vielmehr habe sich der Sachverständige auch mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt und schlüssig erläutert, weshalb von der Diagnose einer isoliert wahnhaften Erkrankung (ICD-10 F22) Abstand zu nehmen sei. So dürften diesfalls die Kriterien einer Schizophrenie gerade nicht erfüllt sein. Das Erstrangkriterium 2 (Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen, Wahnwahrnehmungen) sei jedoch über viele Monate (eventuell Jahre) hinweg erfüllt. So ergehe aus dem Austrittsbericht der UPD vom 18. Oktober 2022, dass das beim Beschwerdeführer beobachtete Wahnsystem sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren etabliert haben dürfte. Davor sei er über 20 Jahre als Lehrkraft an einer Hochschule engagiert gewesen. Diese chronifizierte Wahnsymptomatik drehe sich um eine bahnbrechende Erfindung des Beschwerdeführers. Hierbei glaube dieser an Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen durch diverse Länder und Organisationen und sehe sich aufgrund von Vergiftungen auch an Leib und Leben gefährdet. So habe er selbst ausgeführt, dass er aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug mit Gift besprüht worden sei, weshalb ihm die Augen gebrannt hätten, seine Kehle ausgetrocknet gewesen sei und er auf einmal Kopfschmerzen verspürt habe, weshalb er mit einem Hammer auf zwei parkierte Autos geschlagen habe. Beim Beschwerdeführer sei daher eine schizophrene Grunderkrankung mit deutlichen wahnhaften Anteilen nach ICD-10 F22 [recte: F20] zu diagnostizieren. Die Vorinstanz erwägt weiter, anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Sachverständige verdeutlichend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehr Symptome gezeigt habe, als dies bei einer isolierten wahnhaften Störung der Fall gewesen wäre. Zudem sei auch im Austrittsbericht von 2022 (gemeint wohl der Austrittsbericht der UPD vom 18. Oktober 2022 [Anmerkung der Vorinstanz]) beschrieben worden, dass der Beschwerdeführer an Beeinträchtigungswahn leide. Dies gehe über das hinaus, was man unter eine isolierte wahnhafte Erkrankung subsumiere. Es sei daher an der Diagnose einer schizophrenen Grunderkrankung festzuhalten, was therapeutisch sogar besser behandelbar sei. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen im Gutachten vorgebracht, die Symptomatik habe nicht über eine längere Zeit und in allen Lebensbereichen vorgelegen. Dem hält die Vorinstanz entgegen, es ergebe sich auch aus den im Berufungsverfahren durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht, dass die Symptomatik nicht bereits seit längerer Zeit bestanden habe. Daraus könne - so die Vorinstanz - einzig entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über einen Bachelorabschluss verfüge, bis am 3. April 2021 bei einer Universität gearbeitet und am 26. Januar 2021 demissioniert habe, und er in den Augen von Kollegen und Freunden normal gewirkt habe. Entgegen der Verteidigung schliesse dies jedoch eine bereits vorhandene Symptomatik nicht aus. Vielmehr sei es Ausdruck der im Gutachten ebenfalls erwähnten "doppelten Buchführung", dass die Wahnwelt des Beschwerdeführers über eine längere Zeit zwar bestanden habe, durch ihn jedoch in einen sozial nicht auffälligen Rahmen habe zurückgedrängt resp. unterdrückt werden können, und dieser unter anderem einer geregelten Arbeit habe nachgehen können. Schliesslich beschreibe das Gutachten das Funktionsniveau des Beschwerdeführers als hoch, weshalb es parallel zum wahnhaften Erleben möglich gewesen sei, auch seiner anspruchsvolleren Arbeit nachzugehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Wohnung im Jahr 2021, das Leben im Auto und auf Campingplätzen stellten gemäss Gutachter vielmehr eine weitere Stufe der Eskalation der schizophrenen Erkrankung und nicht deren Beginn dar. Die bereits erwähnte "doppelte Buchführung" sei sodann auch nach der Tat bestätigt worden, weshalb der Sachverständige an seiner bisherigen Einschätzung auch unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte und Unterlagen festgehalten habe. Gemäss dem Sachverständigen sei es so, dass die Geschichte mit der Erfindung angefangen und sich eine Weile mehr oder weniger parallel entwickelt habe. Irgendwann habe der Beschwerdeführer dann seine Arbeit verlassen und es sei letztendlich zu diesem Vorfall bei der Botschaft gekommen. Dass der Beschwerdeführer sich bereits zuvor von der Idee der Erfindung distanziert habe, sei nicht glaubhaft und die entsprechenden Aussagen seien strategisch. Die Vorinstanz ergänzt, dies stehe auch im Widerspruch zum im Zelt des Beschwerdeführers gefundenen und von diesem unterzeichneten Brief, welcher auf die Erfindung resp. das diese erläuternde "récit" Bezug nehme sowie den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Mit Blick auf diese Ausgangslage und in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass die Symptomatik über einen ausreichend langen Zeitpunkt bestanden habe, dabei in allen Lebensbereichen des Beschwerdeführers vorgelegen habe und zuletzt auch in allen Lebensbereichen erkennbar gewesen sei. Der Sachverständige begründe schlüssig, weshalb damit das Erstrangkriterium 2 deutlich erfüllt sei und dieses für die Diagnose der Schizophrenie gemäss ICD-10 ausreichend sei. Die Diagnose werde zudem durch diverse sich in den Akten befindenden Berichte bestätigt. Auch die Ausführungen des Sachverständigen zur Schuldfähigkeit seien schlüssig. Dieser habe sich differenziert sowie gestützt auf umfassende Aktenkenntnisse mit dem Beschwerdeführer, seinem Krankheitsbild und den damit einhergegangenen Taten auseinandergesetzt. Er habe dabei nicht bloss Vermutungen angestellt, sondern nachvollziehbar dargelegt, weshalb von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen gebieten würden. Zudem habe der weitere Verlauf der Geschehnisse die gutachterliche Annahme einer beim Beschwerdeführer weiterhin bestehenden "doppelten Buchführung" bestätigt, sei diese doch letztendlich mit aller Deutlichkeit hervorgetreten. Die gutachterliche Diagnose einer schizophrenen Grunderkrankung mit deutlichen wahnhaften Anteilen sei daher erstellt (Urteil S. 33 ff.). Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der Kritik des Beschwerdeführers auseinander, erläutert, weshalb eine gesicherte Diagnose und diesbezüglich kein Widerspruch im Gutachten vorliegt und begründet anhand der gutachterlichen Ausführungen schlüssig, weshalb sie davon ausgeht, dass die Symptomatik über einen ausreichend langen Zeitpunkt bestanden habe, dabei in allen Lebensbereichen des Beschwerdeführers vorgelegen habe, zuletzt auch in allen Lebensbereichen erkennbar gewesen sei, und sie auch insoweit keinen inhaltlichen Mangel des Gutachtens erkennt. Mit dieser detaillierten Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Jedenfalls zeigt er keine Verletzung von Bundesrecht auf. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Prüfung des Gutachtens hinreichend nachkommt, und der Beschwerdeführer keine offensichtlichen Mängel im Gutachten aufzeigt, welche die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht nicht berücksichtigt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auch keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens, insbesondere bezüglich der Schlüssigkeit der Diagnose aufzuzeigen.
2.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, soweit er die gutachterlichen Ausführungen zur Diagnose in Zweifel zieht, den an die Willkürrüge gestellten qualifizierten Begründungsanforderungen weitgehend nicht genügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), da er sich kaum mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, wie in einem appellatorischen Verfahren seine Sicht der Dinge zu schildern. An der Sache vorbei geht der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht erstaunlich, dass die dem Gutachten nachgelagerten Berichte und Mails diesem nicht widersprächen. Die Vorinstanz bezieht sich mit ihrer Feststellung, wonach die Diagnose des Sachverständigen durch diverse sich in den Akten befindenden Berichte bestätigt würden, namentlich auf Berichte, die vor dem Gutachten erstellt wurden (Urteil S. 35 und 50).
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens aufzuzeigen. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie die Einschätzung des Sachverständigen für nachvollziehbar und schlüssig erachtet, wonach die Symptomatik des Beschwerdeführers über längere Zeit und in allen Lebensbereichen vorgelegen habe (Urteil S. 33 f.; vgl. auch E. 2.4.6). Sein Einwand, aus den sorgfältig ausgesuchten Formulierungen des Sachverständigen ergebe sich, dass dessen Einschätzung lediglich auf Vermutungen basiere, ist unbegründet. Dass der Sachverständige seine Einschätzung sorgfältig formulierte, mag zutreffen und ist willkommen. Er begründete, teilweise mit Verweis auf den Austrittsbericht der UPD vom 18. Oktober 2022, schlüssig, wie er zur Ansicht gelangt, dass sich das beim Beschwerdeführer beobachtete Wahnsystem, das sich um eine bahnbrechende Erfindung drehe, über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren etabliert haben dürfte und sich zunächst neben seiner geregelten Arbeit entwickelt habe, wobei der Beschwerdeführer in zwei Welten gelebt habe (vgl. kantonale Akten, pag. 1132 f. [Gutachten], pag. 1769, pag. 2247). Dass der Sachverständige an der erstinstanzlichen Verhandlung ausführte, man wisse nicht, wie lange im Vorfeld sich die wahnhafte Entwicklung bereits gezeigt habe (vgl. kantonale Akten, pag. 1771; Beschwerde S. 9), ändert nichts an seiner überzeugenden Darlegung, dass die Symptomatik bereits eine längere Zeit bestanden und sich in der Erfindung des Beschwerdeführers, die sehr viele wahnhafte Inhalte habe (vgl. kantonale Akten, pag. 1769), gezeigt habe (vgl. kantonale Akten, pag. 1132 f. [Gutachten], pag. 2247). Damit wie auch in seinem Gutachten beschrieb der Sachverständige die vom Beschwerdeführer als Scheinbegründung bezeichnete "doppelte Buchführung", wonach eine Person zugleich in der Realität und in der wahnhaften Welt lebt, nachvollziehbar (kantonale Akten, pag. 1137 f. [Gutachten]). Ebenfalls zeigte der Sachverständige schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer auch während des Verfahrens weiterhin eine "doppelte Buchführung" hatte. So könne er das zuvor ausgeprägte wahnhafte Erleben mittlerweile besser versteckt halten, da sich die Wahndynamik verringert habe. Auch zeige er eine deutliche Rationalisierungstendenz mit Umdeutungswunsch des offensichtlich wahnhaften Erlebens (kantonale Akten, pag. 1142 [Gutachten]). Diesen Eindruck bestätigte der Sachverständige anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, wo er ausführte, aus den weiteren Berichten ergebe sich, dass die "doppelte Buchführung" weiterhin vorhanden sei. Der Beschwerdeführer versuche, wieder normal zu wirken, und habe nebenbei die wahnhafte Welt, die er versuche, möglichst nicht zu erkennen zu geben. Jedoch könne er diese nicht ganz verstecken. Dies habe sogar das Vollzugspersonal erkannt (kantonale Akten, pag. 2245, pag. 2247). Der Sachverständige erläuterte anschaulich, dass der Beschwerdeführer zunächst fähig war, seine "zwei Welten" zu vereinbaren, er jedoch dann seine geregelte Lebensweise aufgab, dekompensierte und es schliesslich zu den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Vorfällen gekommen sei (kantonale Akten, pag. 2247). Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer diese "doppelte Buchführung" insbesondere deshalb möglich sei, weil er ein relativ hohes Funktionsniveau habe (kantonale Akten, pag. 1139 [Gutachten], pag. 1770). Auch zeigte der Sachverständige anschaulich auf, weshalb er davon ausgeht, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er mittlerweile davon ausgehe, dass seine Erfindung nicht funktioniere, (prozess-) taktischer Natur sei (kantonale Akten, pag. 1218 [Ergänzungsgutachten], pag. 1769 f., pag. 2248). Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die gutachterliche Einschätzung als schlüssig bezeichnet. Ferner zeigt sie willkürfrei auf, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich bereits im Jahr 2021 von der Idee seiner Erfindung distanziert, im Widerspruch zu verschiedenen Dokumenten und seinen diesbezüglichen Aussagen steht (Urteil S. 34). Auch verkennt die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht, dass nicht er nachweisen müsse, dass die Störung nicht vorgelegen habe, sondern die Strafbehörden das Vorliegen einer Störung nachweisen müssten (vgl. Beschwerde S. 11). Die Vorinstanz zeigt detailliert auf, weshalb die eingereichten Unterlagen bzw. die sich daraus ergebenden Tatsachen an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Sie begründet dies frei von Willkür mit der im Gutachten beschriebenen "doppelten Buchführung" des Beschwerdeführers. Dabei beschäftigt sie sich hinreichend mit dem Vorleben des Beschwerdeführers und zeigt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen auf, dass die Wahnwelt des Beschwerdeführers zwar bereits bestanden habe, durch ihn jedoch in einen sozial nicht auffälligen Rahmen habe zurückgedrängt bzw. unterdrückt werden können, und er unter anderem einer geregelten Arbeit habe nachgehen können. Bei ihrer Würdigung geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Nichtvorliegen der Störung zu beweisen habe. Vielmehr legt sie dar, dass die Dokumente bzw. die sich daraus ergebenden Tatsachen ohne Weiteres mit der gutachterlichen Einschätzung vereinbar seien. Auch gab der Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass die Dokumente nichts an seiner Diagnose ändern würden (kantonale Akten, pag. 2247). Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er die Umstände, die mit den Dokumenten belegt werden sollen, bei seiner Begutachtung und Diagnosestellung bereits berücksichtigte (vgl. auch kantonale Akten, pag. 1138 [Gutachten]). Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, dass die Symptomatik beim Beschwerdeführer über einen ausreichend langen Zeitpunkt bestanden und dabei in allen Lebensbereichen vorgelegen habe sowie zuletzt auch erkennbar gewesen sei, womit das Erstrangkriterium 2 gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen deutlich erfüllt sei und die Diagnose der Schizophrenie gestellt werden könne (vgl. Urteil S. 34).
2.6. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Vorinstanz für sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbare Mängel im Gutachten nicht berücksichtigt und Recht verletzt, indem sie darauf abstellt. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, indem sie die Ausführungen im Gutachten für schlüssig erachtet und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen berücksichtigt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beurteilung seiner Schuldunfähigkeit darauf, das Gutachten an sich und die darin gestellte Diagnose zu kritisieren. Demgegenüber setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend seine Schuldunfähigkeit nicht auseinander, weshalb darauf vorliegend nicht näher einzugehen ist (vgl. Urteil S. 34 f.). Es bleibt folglich bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war (vgl. Urteil S. 35).
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 56 Abs.1 und Art. 59 StGB, indem sie eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen anordne.
3.2. Die Vorinstanz stützt sich bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Massnahmeanordnung auf zahlreiche Beweismittel, wie insbesondere die Gutachten des Sachverständigen sowie dessen mündlichen Erläuterungen, die Aussagen des Beschwerdeführers, verschiedene Berichte von Ärzten und Führungsberichte. Sie prüft und bejaht das Vorliegen einer schweren psychischen Störung, geht von einer erhöhten Rückfallgefahr mindestens für gleichartige Straftaten aus, erachtet den Beschwerdeführer als massnahmebedürftig und die Massnahme als notwendig sowie gelangt nach einer ausführlichen Würdigung zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme auch verhältnismässig ist. Ferner stellt sie fest, dass geeignete Einrichtungen für den Vollzug der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB zur Verfügung stehen und ordnet eine solche an (Urteil S. 39 ff.).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
3.3.2. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.3; 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3.4, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung (Urteile 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.3; 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
3.3.3. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (Urteile 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5; 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.3.3; 6B_85/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.5). Diese prüft das Bundesgericht frei (Urteil 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2).
3.4. Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik an der vorinstanzlichen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen damit begründet, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten nicht schlüssig bzw. nicht verwertbar sei, ist darauf nach dem Ausgeführten (vgl. E. 2) nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich wiederholt darauf, aus vermeintlichen Aktenstücken zu zitieren, gutachterliche Einschätzungen wiederzugeben oder Behauptungen aufzustellen, ohne seine Ausführungen zu belegen bzw. genaue Aktenstellen anzugeben. Auf die nicht weiter belegten Einwände ist nicht einzugehen, da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, in den kantonalen Akten nach Aktenstellen zu suchen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern könnten.
3.5.
3.5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz bejahe rechtswidrig das Vorliegen einer schweren psychischen Störung. Soweit er erneut die Diagnose des Sachverständigen in Frage stellt, ist grundsätzlich auf das bisher Ausgeführte hinzuweisen (vgl. E. 2.4.6 und 2.5). Im Übrigen erweist sich seine Kritik als unbegründet.
3.5.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Sachverständige lege in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass die schwere psychische Störung zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe und weiterhin bestehe. Gestützt auf dessen schlüssigen Ausführungen habe sie keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt an einer schizophrenen Grunderkrankung gelitten habe und bei ihm sowohl zum Tatzeitpunkt als auch aktuell von einer schweren psychischen Störung auszugehen sei. Eine deliktrelevante Symptomatik sei weiterhin vorhanden, bestehe die "doppelte Buchführung" doch weiterhin. Dies bestätige auch die E-Mail der UPD vom 7. Oktober 2024, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer nun schon seit längerer Zeit bestehenden Psychose zur Beobachtung, Diagnostik und Behandlung auf die Station D.________ verlegt werden solle. Entgegen der Verteidigung könne nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich ein sozial störendes Verhalten an den Tag gelegt habe. Vielmehr sei für den Gutachter ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer an einer schizophrenen Grunderkrankung mit vor allem deutlich wahnhafter Komponenten gelitten habe und weiterhin leide, womit eine schwere psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes vorliege. Nichts anderes ergebe sich aus den weiteren Unterlagen. So könne dem Kurzbericht des Inselspitals vom 14. Juli 2022, dem Behandlungsplan der Station D.________ vom 19. Juli 2022 und dem Austrittsbericht der UPD vom 18. Oktober 2022 übereinstimmend die Diagnose einer schweren psychischen Störung entnommen werden (Urteil S. 49 f.).
3.5.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Begründung kaum auseinander. Unklar ist, was er mit dem Einwand, die vorinstanzliche Begründung des Vorliegens einer schweren psychischen Störung sei falsch, da sie sich nicht auf genügend andere Hinweise auf eine schwere psychische Störung stütze, geltend machen will. Die Vorinstanz stützt sich neben dem Gutachten und den Erläuterungen des Sachverständigen auf verschiedene weitere Unterlagen, die entweder vor dem Gutachten datieren oder ohne dessen Kenntnis erstellt wurden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich nur während rund zwei Wochen in der Station D.________ befunden, bleibt dieses Vorbringen unbelegt. Da dem vorinstanzlichen Urteil hierzu soweit ersichtlich nichts zu entnehmen ist, erscheint im Hinblick auf Art. 99 Abs. 1 BGG fraglich, ob der Einwand vorliegend überhaupt berücksichtigt werden kann. Jedenfalls überzeugt das Argument, aus seiner Rückversetzung nach nur zweiwöchigem Aufenthalt ergebe sich, dass ein stationärer Behandlungsplatz in der Psychiatrie offensichtlich nicht notwendig sei und keine schwere psychische Störung vorliege, nicht. Der E-Mail der UPD vom 7. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass von Beginn an eine Zuweisung für "lediglich" zwei bis drei Wochen geplant war (Urteil S. 48). Entgegen der nicht weiter begründeten Kritik des Beschwerdeführers äussert sich der Sachverständige hinreichend zur Frage der Schwere der psychischen Störung aus medizinischer Sicht.
Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, indem sie die Ausführungen des Sachverständigen als schlüssig erachtet und gestützt darauf eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB bejaht, mit der die Anlasstaten in Zusammenhang stehen (Urteil S. 51).
3.6.
3.6.1. Betreffend Legalprognose erwägt die Vorinstanz, der Sachverständige halte nach Wertung gemäss der Dittmannliste zusammenfassend fest, dass mehrere ungünstige Bereiche erkennbar seien, welche die Legalprognose des Beschwerdeführers belasten würden. Diese würden zu wesentlichen Anteilen mit der bereits länger bestehenden schizophrenen Grunderkrankung zusammenhängen und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein wahnhaftes Erleben zeige. Eine deutliche Krankheits- und Behandlungseinsicht liege nicht vor. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das zuvor ausgeprägt wahnhafte Erleben mittlerweile besser versteckt halten könne, da sich die Wahndynamik verringert habe. Der Beschwerdeführer zeige ein deutliches Umdeutungsbedürfnis betreffend das aktenkundige wahnhafte Erleben um den Tatzeitraum herum. Das Kriterium "persönlichkeitsspezifisches und situatives Konfliktverhalten" sei bezogen auf den Tatzeitraum als "sehr ungünstig" zu bezeichnen. Bei weitgehend fehlender Krankheitseinsicht und nicht etablierter Basismedikation sei die Legalprognose derzeit ungünstig, sofern diese ungünstigen Bereiche nicht deutlich verändert würden. Der zweimonatige Aufenthalt auf der Station D.________ habe gezeigt, dass eine antipsychotische Medikation eine positive Wirkung auf das wahnhafte Erleben des Beschwerdeführers habe. Die Legalprognose lasse sich längerfristig einzig durch eine langfristig angelegte Behandlung mit einer genügenden antipsychotischen Basismedikation wesentlich verbessern, ansonsten von einer erneuten psychotischen Dekompensation und einem hohen Risiko für erneute Straftaten, wie den zur Last gelegten, auszugehen sei. Aus dem Tatablauf ergebe sich zudem, dass auch gröbere Gewaltdelikte im Bereich des Möglichen lägen. Man wisse ferner, dass bei chronisch Schizophrenen, insbesondere bei jenen, die bereits Gewalt zeigten, das relative Risiko für erneute Gewaltdelikte deutlich erhöht sei. Auch im Berufungsverfahren gehe der Sachverständige weiterhin davon aus, dass eine langfristige Behandlung zur Verbesserung der Legalprognose notwendig und bei einer Entlassung ohne Behandlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer seinen Wahn "weiterspinnen" würde und im Verlauf eine Rückfallgefahr in gleichem Sinne weiterhin gegeben wäre. Die Vorinstanz erwägt, die Zeit vor dem Vorfall vom 28. Juni 2022 als auch die Ereignisse in der Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft stützten die Einschätzungen des Gutachters. Diese seien faktenbasiert, nachvollziehbar sowie plausibel. Aufgrund der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers und der mangelnden Krankheitseinsicht sei daher eine erhöhte Rückfallgefahr mindestens für gleichartige Straftaten zu erwarten (Urteil S. 51 f.).
3.6.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, sondern macht einzig geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er während der 1066 Tage in Haft kein fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten gezeigt habe, was deutlich der negativen Legalprognose widerspreche. Der Sachverständige erläuterte indessen an der erstinstanzlichen Verhandlung, die ruhige Umgebung und die Reizabschirmung in der Haft würden dazu beitragen, eine übermässige Dekompensation zu verhindern. Beim Beschwerdeführer komme hinzu, dass man aufgrund der "doppelten Buchführung" nicht wisse, wie stark die Symptome noch vorhanden seien (kantonale Akten, pag. 1772). Auch an der vorinstanzlichen Verhandlung führte der Sachverständige aus, aus dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses ergebe sich, dass der Beschwerdeführer versuche, sich so "normal" zu benehmen, wie möglich, was ihm aber nicht immer gelinge (kantonale Akten, pag. 2245, pag. 2247). Das Ausbleiben von fremd- oder selbstgefährdendem Verhalten während der Haft kann anhand der gutachterliche Ausführungen folglich mit der reizabschirmenden und ruhigen Umgebung der Haft einerseits sowie der "doppelten Buchführung" des Beschwerdeführers andererseits begründet werden. Der Beschwerdeführer macht in anderem Zusammenhang geltend, es könne nicht nachvollziehbar aufgezeigt werden, weshalb er nicht in jene Kategorie von an Schizophrenie Erkrankten falle, die nur eine einmalige Dekompensation in Form von Gewaltdelikten erlitten, aber nicht rückfällig würden, obwohl bei ihm die erste und letzte Dekompensation in einem ungewöhnlich hohen Alter vorgefallen sei, was an sich die Legalprognose bereits positiver erscheinen lasse. Dem ist zu entgegnen, dass der Sachverständige anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausführlich darlegte, weshalb er beim Beschwerdeführer nicht davon ausgehe, dass er zu jenem kleinen Teil der Erkrankten gehöre, die einzig einmal eine Psychose erlitten. So habe er zu einem gewissen Grad die "doppelte Buchführung" noch gesehen. Auch gehe er davon aus, dass sich beim Beschwerdeführer eine gewisse chronifizierte wahnhafte Entwicklung ergeben habe, was auch aus dem Bericht der Station D.________ hervorgehe. Bei seiner Einschätzung berücksichtigte der Sachverständige auch, dass die Symptome im Jahr vor der erstinstanzlichen Verhandlung nicht mehr zum Vorschein gekommen seien wie zum Tatzeitpunkt. Er führte aus, auf der Station D.________ sei ziemlich schnell nach der Medikation eine gewisse Verbesserung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe aber durchaus eine Restsymptomatik. Es gehe darum, zu verhindern, dass es erneut zu einer Zunahme der Symptome bzw. einer Dekompensation komme. Beim Beschwerdeführer sei die fehlende Krankheitseinsicht problematisch (kantonale Akten, pag. 1776 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Sachverständige in Berücksichtigung des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers aus, es sei weiterhin eine deliktrelevante Symptomatik vorhanden, die derzeit nicht behandelt werde (kantonale Akten, pag. 2247), und aus forensisch-psychiatrischer Sicht wäre bei einer Entlassung ohne Behandlung zu erwarten, dass er in diesem Wahn "weiterspinnen" würde und im Verlauf wäre eine Rückfallgefahr im gleichen Sinne weiterhin gegeben (kantonale Akten, pag. 2249). Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, wenn sie in Berücksichtigung der gutachterlichen Einschätzung von einer hohen Rückfallgefahr für mindestens gleichartige Delikte ausgeht.
3.7. Die Vorinstanz erachtet aufgrund der mit der Tatbegehung in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers einerseits und der hohen Rückfallgefahr sowie der im Bereich des Möglichen liegenden Steigerung der Gewalt gegen Dritte im Sinne gröberer Gewaltdelikte andererseits eine Massnahme als notwendig, um die Legalprognose langfristig zu verbessern. Sie berücksichtigt dabei, dass der Beschwerdeführer zwar während der Haft zeitweise auch ohne Medikamente und psychotherapeutischer Behandlung keine Auffälligkeiten gezeigt habe, jedoch sei es ihm zuletzt auch in der reizarmen Umgebung des Regionalgefängnisses nicht mehr gelungen, seine wahnhaften Erlebnisse derart zu unterdrücken, dass seine "doppelte Buchführung" nicht erkennbar geworden sei. Damit offenbare sich ein akutes und weiterhin bestehendes Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers. Aus Sicht des Sachverständigen gebe es keine Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme, um die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen günstig zu beeinflussen (Urteil S. 52).
Auch in diesem Punkt gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen blossen Behauptungen nicht, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das zunächst unauffällige Verhalten des Beschwerdeführers während der Haft anhand der gutachterliche Ausführungen mit der reizabschirmenden und ruhigen Umgebung der Haft einerseits sowie der "doppelten Buchführung" des Beschwerdeführers andererseits begründet werden kann. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.6.2). Der nicht weiter begründete bzw. belegte Einwand des Beschwerdeführers, das ungewohnte Setting der Haft würde entgegen der Ansicht der Vorinstanz gerade die Symptome einer paranoiden Schizophrenie begünstigen und nicht als geschützter Rahmen solche unterdrücken, vermag daran nichts zu ändern. Der Sachverständige zeigte im Gutachten wie auch in seinen mündlichen Erläuterungen anschaulich auf, dass bzw. weshalb eine therapeutische Behandlung beim Beschwerdeführer notwendig ist, um die Legalprognose zu verbessern (kantonale Akten, pag. 1148 ff. [Gutachten], pag. 1773 f., pag. 2249). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit einer Massnahme bejaht.
3.8.
3.8.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit und macht geltend, die stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB sei weder geeignet noch erforderlich oder zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Kritik von der Prämisse einer positiven Legalprognose ausgeht oder der Vorinstanz vorwirft, sie ignoriere, dass seit seiner Inhaftierung weder eine Selbst- noch Fremdgefährdung stattgefunden habe, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es kann auf das bisher Ausgeführte verwiesen werden (insbesondere E. 3.6 f.).
3.8.2. Hinsichtlich der Eignung der Massnahme erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, der Sachverständige habe im Gutachten ausgeführt, die beim Beschwerdeführer vorhandene psychische Störung sei bis zu einem gewissen Grade behandelbar bzw. in relevanter Weise beeinflussbar. Es könne ein klarer Therapiefokus formuliert werden (primär Behandlung bzw. Kontrolle der psychotischen Grunderkrankung), damit zukünftig krisenhafte Zuspitzungen zeitnah erfasst werden und Eskalationen (sowie delinquentes Verhalten) möglichst verhindert werden könnten. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB sei bezüglich Therapiewirksamkeit am besten geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Mit dieser Massnahme wäre es möglich, den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine längerfristig bessere Legalprognose bei Bedarf auch gegen dessen Willen antipsychotisch zu medizieren. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass sich das psychiatrische Zustandsbild unter diesen Bedingungen etwas beruhigen könne. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf die gutachterliche Einschätzung zum Schluss, dass eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen geeignet ist, die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies habe sich - so die Vorinstanz - in der Vergangenheit bereits gezeigt, sei beim Beschwerdeführer doch nach Einnahme von entsprechenden Medikamenten eine leichte Verbesserung der Symptomatik erfolgt (Urteil S. 53 f.).
Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei weder therapiewillig noch motivierbar, weshalb die Massnahme nicht geeignet sei. Die Vorinstanz setzt sich mit dieser Frage auseinander und erwägt, das Gutachten nenne als kompromittierenden Faktor unter anderem die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht und damit verbunden eine fehlende Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers. Der Sachverständige fasse das Wesentliche auf die Frage hin, ob der Beschwerdeführer bereit und in der Lage sei, einer Behandlung zuzustimmen und sich dieser zu unterziehen, in einem Satz passend zusammen: Bereit sei der Beschwerdeführer derzeit nicht, in der Lage hingegen schon. Die Vorinstanz führt aus, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer zumindest angegeben, dass er die Medikamente einnehmen würde, wenn es wirklich eine Empfehlung sei. Hierbei verkenne er jedoch, dass ihm bereits mehrfach nahegelegt worden sei, die Medikamente einzunehmen. Der Sachverständige sei damit zur Einschätzung gelangt, dass nach wie vor keine Krankheitseinsicht vorliege und die Therapiebereitschaft eingeschränkt sei. Dies sei - so die Vorinstanz - bei einer Schizophrenieerkrankung jedoch zu erwarten, da Betroffene häufig davon ausgingen, von der Krankheit gar nicht betroffen zu sein. Es stelle somit einen integralen Teil der Behandlung dar, die Therapiebereitschaft herzustellen, ansonsten in Fällen von Schizophrenie eine (stationäre therapeutische) Massnahme nie angeordnet werden könnte. Von fehlender Therapierbarkeit könne erst dann gesprochen werden, wenn die Herstellung einer Motivation über Jahre hinweg nicht gelinge. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nur während einer kurzen Zeitdauer zuerst zwangsweise und anschliessend für wenige Tage freiwillig mit Medikamenten behandelt worden. Eine lange Zeitdauer, innert welcher ein Therapiewille nicht habe erstellt werden können, liege damit nicht vor. Eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung sei damit vorhanden und eine Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers geeignet (Urteil S. 55). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht, zumal er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt. Entgegen seiner Behauptung trifft es nicht zu, dass der Sachverständige klarerweise die Therapierbarkeit verneint. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich zwar, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht vorhanden ist (kantonale Akten, pag. 1773) und seine Therapiebereitschaft eingeschränkt ist (kantonale Akten, pag. 1141 [Gutachten]). Jedoch ist dem Gutachten wie auch den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auch zu entnehmen, dass er die Medikamente einnehmen würde, wenn es eine Auflage sei, um aus der Haft entlassen zu werden (kantonale Akten, pag. 1141 [Gutachten]) bzw. wenn es wirklich eine Empfehlung sei (kantonale Akten, pag. 1766). Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zumindest auf eine minimale Motivierbarkeit des Beschwerdeführers schliesst. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind mangelnde Krankheitseinsicht und die Ablehnung der sehr oft erforderlichen Einnahme von Neuroleptika bei schizophrenen Menschen typisch und gehören zum Krankheitsbild (vgl. HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 80b zu Art. 59 StGB). Kommt hinzu, dass der Sachverständige im Gutachten auf entsprechende Frage ausführte, auch eine gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete Behandlung wäre geeignet, die Wahrscheinlichkeit von strafbaren Handlungen zu senken. Er erläutert, mit einer soliden antipsychotischen Basismedikation (Depotmedikation, sofern vom Präparat her verfügbar) und der langfristig angelegten Kontrolle von deren Einnahme (u.a. Plasmaspiegelbestimmungen) wäre bereits eine wesentliche Basis für eine Verbesserung der Legalprognose gelegt. Nicht selten müsse diese Medikation zu Beginn gegen den Willen der Betroffenen erfolgen, um längerfristig eine verbesserte Legalprognose erreichen zu können. Oft könnten nach der Etablierung einer soliden antipsychotischen Basismedikation auch andere - nicht medikamentöse - Interventionen besser greifen, da der zuvor stark die ErIebens- und Verhaltensweisen leitende Wahn zurückgedrängt werde und hierdurch neue Wege des Erlebens und Verhaltens möglich würden (kantonale Akten, pag. 1152 [Gutachten]). Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung ist es möglich, dass die heute noch nicht vorhandene Motivation des Beschwerdeführers im Laufe der Behandlung erreicht werden kann. Insgesamt verfällt die Vorinstanz weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, indem sie von einer minimalen Motivierbarkeit des Beschwerdeführers ausgeht und die Geeignetheit der Massnahme bejaht.
3.8.3. Hinsichtlich der Erforderlichkeit erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei massnahmebedürftig. Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen erachtet sie nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für zielführend, um die den Anlasstaten zugrundeliegende schwere psychische Störung zu behandeln und die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern, damit künftige, mit der schweren psychischen Störung im Zusammenhang stehende Straftaten vermieden werden könnten. Wie der Sachverständige nachvollziehbar erklärt habe, könne dies nicht innerhalb von (höchstens) zwei stationären Monaten zu Beginn einer ambulanten Massnahme erreicht werden. Zudem brauche es einer Zwangsmedikation, da der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis nicht bereit sei, die Medikamente zu nehmen. Dies sei im Rahmen einer ambulanten Massnahme nicht möglich. Es gebe keine mildere oder gleich geeignete Massnahme, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschwerdeführer zu begegnen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweise sich somit als erforderlich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB (Urteil S. 55 f.).
Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit der vorinstanzlichen Begründung noch mit der Einschätzung des Sachverständigen, auf die sich die Vorinstanz abstützt, auseinander. Er beschränkt sich darauf, zu wiederholen, dass seine Legalprognose positiv sei und keine Sozialgefährlichkeit vorliege. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Anzufügen ist, dass die Frage, ob tatsächlich eine Zwangsmedikation beim Beschwerdeführer angeordnet werden muss - wie dies vom Sachverständigen angesprochen wird -, als Vollzugsfrage in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde liegt und vorliegend nicht beurteilt werden muss (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.4.5; 130 IV 49 E. 3.1 ff.; Urteile 6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.5.3 i.f.; 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.2; je mit Hinweisen; kritisch: HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 88 zu Art. 59 StGB).
3.8.4. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die Vorinstanz verletze Bundes- und Verfassungsrecht, indem sie die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen auch als zumutbar (verhältnismässig i.e.S.) erachte. Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation entgegen dem bereits Ausgeführten von einer "lediglich leichte[n] psychischen Abnormität" und geringen Behandlungsbedürftigkeit ausgeht, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Grundlage für die Anordnung einer Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.1; Urteile 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4; 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.4; 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3; 6B_137/2013 vom 7. November 2013 E. 3.6; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung muss mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (Urteile 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.4; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Fall. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, angesichts des hohen Rückfallrisikos des Beschwerdeführers für Delikte im Sinne der Anlasstaten sowie gröbere Gewaltdelikte sei dessen Sozialgefährlichkeit als hoch zu bezeichnen. Somit bestehe ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an einer Sicherung und therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers. Es seien Straftaten von einer Tragweite zu erwarten, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören vermöchten, wenn der Beschwerdeführer keiner adäquaten Behandlung zugeführt werde, wenngleich die begangenen Taten hinsichtlich der Tatschwere im unteren Bereich von denkbaren Anlasstaten lägen (Urteil S. 57). Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, da die Anlasstaten im eher geringeren Delinquenzbereich lägen, könne ihm auch nur eine geringe Gefährlichkeit attestiert werden. Er hat in schuldunfähigem Zustand - in einem psychotischen Schub - mehrere Vergehen (u.a. Drohung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) begangen. Berücksichtigt man insbesondere den konkreten Tathergang, kann, auch in Berücksichtigung, dass noch wesentlich schwerere Straftaten möglich sind, nicht mehr von eher unerheblichen Straftaten gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist mit einer Axt in der einen und einem Springmesser in der anderen Hand mehrfach, mit bestimmten, entschlossenen und raschen Schritten auf mehrere uniformierte Beamte der Kantonspolizei Bern sowie des Botschaftsschutzes zugegangen und konnte erst mittels Tasereinsatz gestoppt werden. Zuvor hatte er bereits mit einem Notfallhammer auf verschiedene Gegenstände eingeschlagen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die psychotische Grunderkrankung mit unvollständiger Remission, die weitgehend fehlende Krankheitseinsicht und die geringe Behandlungsbereitschaft bzw. die nicht installierte antipsychotische Basismedikation erhebliche Risikofaktoren darstellten und vor allem im Fall einer nicht adäquaten medikamentösen Behandlung mit erneuter psychotischer Dekompensation von einem hohen Risiko für erneute Straftaten, wie die zur Last gelegten, auszugehen sei. Der Sachverständige hielt ferner fest, aus dem Tatablauf ergebe sich, dass auch gröbere Gewaltdelikte im Bereich des Möglichen lägen. Nur durch das rasche Einschreiten der Polizei mit Tasereinsatz habe der mit einer Axt bewaffnete und offenbar verzweifelte sowie affektiv erregte Beschwerdeführer ausser Gefecht gesetzt werden können (kantonale Akten, pag. 1147 f. [Gutachten]). Angesichts der geschilderten Umstände und der gutachterlichen Einschätzung ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Sozialgefährlichkeit des Beschwerdeführers als hoch bezeichnet und von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Sicherung und therapeutischen Behandlung zwecks Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers ausgeht. Um zu erwartende "Bagatellkriminalität", die es im Rahmen von Art. 59 StGB auszugrenzen gilt (vgl. Urteile 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.4; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.4; je mit Hinweisen), geht es vorliegend nicht. Die Vorinstanz berücksichtigt sodann zutreffend, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einen sehr schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers darstellt. Sie erwägt, ins Gewicht fielen neben dem Verlust der Freiheit auch die zeitliche Unsicherheit, die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie. Hinzu komme, dass die Massnahme vorerst fünf Jahre anhalten und damit deutlich länger dauern werde als eine dem Verschulden einer schuldfähigen Person angemessene Strafe für die Delikte gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme (Urteil S. 57). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Massnahme sei unverhältnismässig, da sie die "die andernfalls drohende und anfallende Freiheitsstrafe im Strafvollzug deutlich übersteigt" bzw. mit der Anordnung einer stationären Massnahme würden "Bagatelldelikte oder Delikte im unteren Delinquenzbereich deutlich zu heftig bestraft", ist er darauf hinzuweisen, dass Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet werden (BGE 136 IV 156 E. 2.3; Urteil 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4 mit Hinweisen). Anders als Strafen, die sich auf die Tat bzw. die in der Vergangenheit liegende Tatschuld beziehen und als ausgleichenden staatlichen Eingriff in die Rechtsgüter des Täters zu verstehen sind (BGE 136 IV 156 E. 3.1), ist Grundlage für die Anordnung einer Massnahme - wie bereits ausgeführt - die Sozialgefährlichkeit des Täters. Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 143 IV 445 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ohne weitere Anhaltspunkte ist eine Massnahme daher nicht schon allein deshalb unverhältnismässig, weil ihre Dauer die ausgesprochene Strafe übersteigen könnte (vgl. Urteile 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4; 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 2.3.5; 6B_1225/2021 vom 7. Januar 2022 E. 3.9.2). Auch steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB; Urteile 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2). Folglich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand alleine, dass der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug die Dauer der mutmasslich bei Schuldfähigkeit ausgesprochenen Strafe überschreiten könnte, nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht, wenn sie in Würdigung der konkreten Umstände zum Schluss gelangt, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermöge die mit der Anordnung einer stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zu rechtfertigen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich daher auch als verhältnismässig i.e.S.
3.8.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die schlüssige gutachterliche Einschätzung eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen geeignet erscheint, um die ungünstige Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern, und es keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme gibt, die für den angestrebten Erfolg - Verbesserung der Legalprognose - ausreichen würde, womit sich die stationäre therapeutische Massnahme auch als erforderlich erweist. Ein Abwägen der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzung der Verbrechensverhütung und Resozialisierung (vgl. hierzu: BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen) einerseits sowie des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers andererseits führt zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme auch verhältnismässig i.e.S. ist.
3.9. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen i.S.v. Art. 59 StGB als verfassungs- und bundesrechtskonform.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jérôme Andrey, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres