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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_353/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_353/2023, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_353/2023

Urteil vom 30. April 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte A.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (aCovid-19-Verordnung besondere Lage),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 9. Februar 2023 (P1 22 96).

Sachverhalt:

A.

U.________ statuierte im Zuge der Covid-19-Pandemie ab dem 18. Dezember 2020 in einem Schutzkonzept "Definierte Zonen mit Maskenpflicht im Aussenbereich", in denen eine permanente Maskentragepflicht bestand. Die verkehrsfreie Strasse V.________ bildete, soweit vorliegend relevant, Teil einer solchen Zone, was mit über der Strasse gespannten Banderolen und an den Strassenlampen aufgehängten Fahnen signalisiert wurde. Die Regional- und Kantonspolizei sowie eine private Sicherheitsfirma sollten die Einhaltung der Maskentragepflicht kontrollieren. Die Strasse V.________ wurde ferner durch gemeindeeigene Kameras überwacht. A.B.________ wird vorgeworfen, sie habe sich am 10. Januar 2021 ab ca. 13:00 Uhr zusammen mit C.B.________ auf der Strasse V.________ in U.________ befunden, ohne eine Maske zu tragen. Vorab seien sie von der Securitas und später von Gemeindepolizisten auf die Maskentragepflicht aufmerksam gemacht worden. Sie hätten sich aber uneinsichtig gezeigt und das Tragen einer Gesichtsmaske verweigert, worauf sie auf die Dienststelle der Kantonspolizei verbracht und verzeigt worden seien.

B.

Das Bezirksgericht Visp sprach A.B.________ am 27. Juli 2022 der Widerhandlung gegen Art. 3c Abs. 2 lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (aCovid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Fassung vom 9. Januar 2021; nachfolgend: aCovid-19-Verordnung besondere Lage) i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) schuldig. Es bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 250.--. Auf Berufung von A.B.________ bestätigte das Kantonsgericht Wallis am 9. Februar 2023 das Urteil des Bezirksgerichts Visp im Schuld- sowie im Strafpunkt.

C.

A.B.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis sei aufzuheben. Sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner seien ihr keine Kosten aufzuerlegen, für das erstinstanzliche Verfahren sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 2'000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung, allenfalls einzig zur Festsetzung der Parteientschädigung, zurückzuweisen. C.B.________ (separates Verfahren 6B_354/2023) erhebt seinerseits Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen:

Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre auf Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 lit. j EpG gestützte Verurteilung sei nicht zulässig und verstosse gegen Art. 1 StGB, weil der ihr vorgeworfene Sachverhalt gemäss aCovid-19-Verordnung besondere Lage zum fraglichen Zeitpunkt nicht strafbar gewesen sei. Zudem habe die Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit der Erlangung des Videomaterials diverse Gültigkeitsbestimmungen betreffend die Beschlagnahme (bspw. Art. 263 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 3 StPO) verletzt, womit das Videomaterial nicht verwertbar sei. Mit diesem Einwand habe sich die Vorinstanz nicht hinreichend auseinandergesetzt, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Schliesslich hätte das Video aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage gar nicht erhoben werden dürfen und aufgrund des Zeitablaufs gelöscht werden müssen, was die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt lasse. In dem gegen sie (die Beschwerdeführerin) geführten Strafverfahren sei nie die Edition des Videomaterials erfolgt, womit ihre Teilnahmerechte verletzt worden seien. Aus all diesen Gründen sei sie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das EpG freizusprechen.

1.1. Einleitend geht die Vorinstanz auf den Einwand der Beschwerdeführerin ein, dass die Videoaufnahmen aus den Akten gewiesen werden müssten. Dabei hält sie fest, die Vorbringen beruhten nicht auf einer Verletzung von Bundes-, sondern Kantons- und Gemeinderecht, weshalb im vorliegenden Fall eigentlich nicht darauf einzutreten sei. Nach einer vertieften Prüfung hält die Vorinstanz fest, die Beanstandungen der Beschwerdeführerin seien ohnehin unbegründet (Urteil S. 5 ff. E. 2 und E. 4).

Sodann verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Ausserdem erwägt sie, die erste Instanz hätte den Sachverhalt selbst dann nicht willkürlich festgestellt, wenn die eindeutigen Videoaufnahmen unverwertbar wären. Ein Zusammentreffen mit dem Sicherheitsdienst und der Polizei sei aufgrund aktenkundiger Protokolle der Sicherheitsbeamten, die vor der Edition der Videoaufnahmen verfasst worden seien, nachgewiesen. Alleine die damals vorherrschende Covid-19-Pandemie-Situation hätte die Beschwerdeführerin für das Vorliegen von Einschränkungen sensibilisieren müssen. Das kommunale Schutzkonzept erwähne die Beschilderung. Aktenkundige Fotos bestätigten die bunten und auffälligen Hinweise auf die Maskentragepflicht. Diese Aufhänger seien nicht zu übersehen. Das Schutzkonzept bestätige auch die damals zirkulierende, speziell angezogene Securitas. Der Verzeigungsbericht und die Rapporte der Sicherheitsbeamten bestätigten die Kontaktaufnahme zwischen den Beamten und der Beschwerdeführerin. Letztere habe die von jenen geäusserte Aufforderung zum Tragen einer Maske ignoriert. Die Beschwerdeführerin sei durch Drittpersonen auf die Maskentragepflicht aufmerksam gemacht worden und habe derlei weiterhin ignoriert. Die Behauptung, die Pflicht sei nicht bekannt gewesen, könne spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie das Schutzkonzept hätte beachten wollen, in diesem Moment die Maske überziehen müssen. Sie sei der Maskentragepflicht somit bewusst nicht nachgekommen. Die erste Instanz habe den Sachverhalt auf jeden Fall nicht willkürlich festgestellt (Urteil S. 8 f. E. 5). In rechtlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, die Schweiz habe sich im Winter 2020 in einer "besonderen Lage" nach Art. 6 EpG befunden. Der Staatsrat des Kantons Wallis sei laut Medienmitteilung vom 4. Dezember 2020 gestützt auf eine Covid-19-Verordnung tätig geworden. Er habe ausgeführt, Gemeinden mit Skigebieten und zahlreichen Wintersportgästen müssten ein Schutzkonzept erarbeiten, die auch den öffentlichen Raum beträfen. Der Gemeinderat U.________ habe daraufhin das vorliegend relevante Konzept erarbeitet und es am 10. Dezember 2020 verabschiedet. Es enthalte u.a. definierte Zonen, in denen Maskentragepflicht herrsche. Dies betreffe auch die Strasse V.. Eine formell-gesetzliche Grundlage zum Erlass der Maskentragepflicht habe bereits durch Art. 40 Abs. 2 EpG bestanden. Die Gemeinde habe das Schutzkonzept zusätzlich auf die Verordnung gestützt. Die Maskentragepflicht der Gemeinde verstosse daher nicht gegen das Legalitätsprinzip. Die Gemeinde U. sei als Wintersportort gemäss Art. 5b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage zudem ausdrücklich verpflichtet gewesen, ein Schutzkonzept zu entwerfen. Die kommunale Kompetenz sei folglich gegeben (Urteil S. 9 ff. E. 6). Schliesslich gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Maskentragepflicht habe einige wenige, dafür aber vielbegangene Strassen im Weltkurort U.________ während der winterlichen Hochsaison betroffen. Das Umgehen dieser Auflage sei in vielen Fällen möglich gewesen, da ein paralleler Seitenweg habe benutzt werden können. Die hier strittige Massnahme sei mithin verhältnismässig (Urteil S. 11 f. E. 7). Die Beschwerdeführerin habe sich einer rechtmässigen Massnahme widersetzt, die sich auf Art. 40 EpG stütze. Sie habe sich daher gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar gemacht (Urteil S. 12 f. E. 8).

1.2.

1.2.1. Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter die es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 148 IV 30 E. 1.3.1; 145 IV 513 E. 2.3.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).

1.2.2. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen, wenn eine besondere Lage vorliegt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: (lit. a) Veranstaltungen verbieten oder einschränken; (lit. b) Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; (lit. c) das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (Art. 40 Abs. 2 EpG). Wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG) widersetzt, wird nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bestraft.

Nach Art. 3c Abs. 2 lit. a aCovid-19-Verordnung besondere Lage muss jede Person im öffentlichen Raum in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren, Dorfkernen und Wintersportorten eine Gesichtsmaske tragen (Fassung vom 9. Januar 2021). In den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit BAG zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) in der Version vom 18. Januar 2021 (inkl. Erläuterungen zu Art. 3c Abs. 2) wird festgehalten, jede Person müsse in bestimmten Bereichen im öffentlichen Raum eine Gesichtsmaske tragen. Dazu gehörten belebte Fussgängerbereiche von urbanen Zentren und Dorfkernen sowie von Wintersportorten. Hintergrund dieser Regelung sei, dass in diesen Bereichen regelmässig mit vielen Menschen zu rechnen sei, was die Einhaltung des Abstands oftmals verunmögliche (vgl. vorgenannte Erläuterungen, S. 7).

1.2.3. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).

1.2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 2.2; 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_587/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

1.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

1.3.1. Sofern sie in ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese frei ergänzt, ohne eine diesbezügliche Rüge zu erheben, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.2.4).

1.3.2. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stellt die Vorinstanz nicht auf die Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen ab (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.2). Vielmehr gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die erste Instanz habe den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Sachverhalt selbst dann nicht willkürlich festgestellt, wenn die Videoaufnahmen nicht verwertbar seien. Dabei würdigt die Vorinstanz neben den Protokollen der Sicherheitsbeamten, die vor der Edition der Aufnahmen verfasst worden sind, auch die aktenkundigen Fotografien und den Verzeigungsbericht (Urteil S. 8 f. E. 5; z.Bsp. kantonale Akten act. 156 f.). Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (E. 1.2.3), die im Übrigen nicht zu beanstanden sind. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen und der angeblichen Verletzung von Gültigkeitsvorschriften sowie die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind damit nicht zu hören (Beschwerde S. 7 ff.).

Ferner kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie erklärt, ihre Teilnahmerechte seien verletzt worden, da sie vom Videomaterial erst nach der Anklageerhebung Kenntnis erlangt habe (Beschwerde S. 8 und S. 11). Anlässlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 24. November 2021, welche in Anwesenheit ihres Verteidigers erfolgte, wurden die beiden ausdrücklich darüber informiert, dass die Videoaufzeichnung vom 10. Januar 2021 aus dem Dossier MPG 21 55 [C.B.________] zu den Akten [des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin] genommen werde (kantonale Akten act. 88 und act. 90). Im Weiteren erhob die Staatsanwaltschaft Oberwallis zwar zunächst am 10. November 2021 Anklage gegen die Beschwerdeführerin; allerdings reichte sie diese nach einer Rückweisung durch die erste Instanz am 1. Dezember 2021 nochmals bei jener ein (Urteil S. 2 Sachverhalt A mit Hinweis auf die kantonalen Akten act. S1 21 28 S. 72 ff. und S. 95 ff.). Dass und inwiefern die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin verletzt sein sollten, ist nicht hinreichend dargelegt und im Lichte der konkreten Umstände auch nicht ersichtlich.

1.3.3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht ist unbegründet (Beschwerde S. 7 und S. 11). Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Vorinstanz setzt sich hinreichend mit den relevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und zeigt die wesentlichen Überlegungen auf, von denen sie sich leiten lässt (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; Urteil 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist auch auf die Frage der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen eingegangen und hat diese bejaht. Obwohl der Beschwerdeführerin zwar insofern beizupflichten ist, dass die Vorinstanz dabei die Themen Beschlagnahme und Art. 141 StPO nicht behandelt, begründet dies vorliegend dennoch keine Gehörsverletzung. Da die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die erste Instanz habe den Sachverhalt auch dann ohne Willkür festgestellt, wenn diese Videoaufzeichnungen nicht verwertbar wären (Urteil S. 8 f. E. 5.2), hätte sie sich ohnehin nicht mit Themen bezüglich der Verwertbarkeit dieser Aufnahmen auseinandersetzen müssen.

1.3.4. Sodann ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bereits vertieft mit den Fragen der Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Falle einer besonderen Lage, der gesetzlichen Grundlage der Verhaltensnormen und dem Legalitätsprinzip, der Gesichtsmaskentragepflicht, der Wirksamkeit von Gesichtsmasken, der Strafnormen sowie Sanktionen, der Rechts- und Verhältnismässigkeit bestimmter Covid-Massnahmen sowie der Beurteilung der Covid-19-Krankheit als Pandemie auseinandergesetzt hat (vgl. u.a. BGE 148 I 33 E. 5, 19 E. 4; 147 I 478 E. 3, 450 E. 3, 393 E. 4 f.; Urteile 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.2; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 f. und E. 6.3, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3; 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5; 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4). Auf diese Rechtsprechung kann weiterhin - auch in Berücksichtigung der Darlegungen der Beschwerdeführerin - verwiesen werden (Urteile 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 4.4). Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.

1.3.5. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht auch mehrfach seinen Entscheid bestätigt hat, wonach unter den Begriff der "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" i.S.v. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ebenso solche Massnahmen fallen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG in der Covid-19-Verordnung besondere Lage eingeführt hatte (Urteile 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.3.2; 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024 E. 2.2), wobei es sich bei der in dieser Verordnung verankerten Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 40 EpG handle (vgl. Urteile 6B_564/2022 vom 22. Januar 2025 E. 3.3.2, zur Maskentragepflicht in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs nach Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Fassung vom 19. Oktober 2020; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3, zur Maskentragepflicht bei der Teilnahme an Kundgebungen gemäss Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Fassung vom 29. Oktober 2020; siehe BGE 147 I 478 E. 3.6.1). Es besteht kein Anlass, die am 10. Januar 2021 an der verkehrsfreien Strasse V.________ in U.________ geltende Maskentragepflicht gemäss Schutzkonzept "Definierte Zonen mit Maskenpflicht im Aussenbereich" im Sinne von Art. 3c Abs. 2 lit. a aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 9. Januar 2021) anders zu behandeln.

1.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt daher weder Bundes- noch Verfassungsrecht.

Den Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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