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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_308/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_308/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
11.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_308/2025

Urteil vom 11. Juni 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Ranzoni.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Landesverweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 10. Februar 2025 (ST.2023.81-SK3).

Sachverhalt:

A.

Gemäss Anklageschrift vom 17. Dezember 2021 wird A.________ vorgeworfen, während seiner Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter für den "U.________ Club" in V.________ zusammen mit seinem Mitarbeiter B.________ vor dem Clubeingang den unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehenden C.________ tätlich angegriffen zu haben. Konkret habe er achtmal gegen den Oberkörper-/Kopfbereich des bäuchlings auf dem Boden liegenden C.________ getreten und ihm dabei unter anderem eine dreifache offene Unterkieferfraktur zugefügt.

B.

B.a. Am 11. November 2022 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verwies es ihn für fünf Jahre des Landes, ohne die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

B.b. Am 10. Februar 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung von A.________ ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.

C.

A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen in Bezug auf die Landesverweisung aufzuheben. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens. Das Bundesgericht zieht die Akten des kantonalen Verfahrens von Amtes wegen bei, womit es sich erübrigt, auf den diesbezüglich Antrag einzugehen.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei im Rahmen der Härtefallprüfung sowie der Interessenabwägung bei der Beurteilung der Landesverweisung in Willkür verfallen. Zudem wirft er ihr eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) vor.

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3.1. Die Vorinstanz hält hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers fest, dieser sei am 16. August 1975 in W.________ (Deutschland) geboren worden und mit ungefähr acht Jahren mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester nach Serbien gezogen. Dort habe er die obligatorische Schulzeit absolviert, vier Jahre Elektrotechnik studiert, ein Jahr Militärdienst geleistet und eine dreijährige Ausbildung zum Logistikmanager gemacht. Im Februar 2001 sei der Beschwerdeführer seiner Cousine nach Spanien gefolgt, wo er fortan 13 Jahre lang in einer Baufirma tätig gewesen sei. Danach sei er für eine andere spanische Firma während drei Jahren in Europa unterwegs gewesen. Am 1. Februar 2017 sei er in die Schweiz eingereist, weil ihm das Land gefallen und er hier Chancen für seine Zukunft gesehen habe. Ab dem 1. April 2017 sei er als Hilfsgipser bei der D.________ GmbH in X.________ und ab dem 15. Mai 2019 bei der E.________ GmbH in Y.________ als Logistiker im Bereich "Warehouse & Shipping" tätig gewesen. Aktuell sei er seit dem 1. März 2023 bei der F.________ GmbH in Z.________ als Elektrotechniker beschäftigt und erziele dort ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'500.--. Er habe weder Vermögen noch Schulden und sei auch nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer lebe hierzulande alleine und nicht in einer Partnerschaft. Seine Ex-Frau und seine mittlerweile 17-jährige Tochter, welche Biologie studiere und für die er gemäss eigenen Angaben monatlich CHF 500.-- Unterhalt zahle, lebten in der Agglomeration Madrid. Auch drei seiner Cousinen lebten in Spanien. Seine Mutter und seine Schwester wohnten nach wie vor in Serbien; der Vater sei letztes Jahr im Alter von 75 Jahren verstorben.

Der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer spreche neben seiner Muttersprache Serbisch auch Spanisch, jedoch nur gebrochen Deutsch. Er habe anlässlich der Berufungsverhandlung eine Übersetzung benötigt, auch wenn seine Befragung über weite Strecken auf Deutsch habe durchgeführt werden können. Er sei ein langjähriges Mitglied der G.________ Kirchgemeinde X.________ und singe jeden Sonntag in deren Chor. Zudem habe er gemäss eigenen Angaben in zwei Altersheimen ausgeholfen. Ansonsten beteilige er sich jedoch nicht aktiv am hiesigen Vereins- oder Gesellschaftsleben. Als Hobbies nenne er Sport, namentlich Velofahren, Joggen und Fitness. Seine Ferien verbringe er abwechselnd in Serbien und Spanien.

3.2. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde keine Willkür hinsichtlich des für die Landesverweisung massgebenden Sachverhalts. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind daher für das Bundesgericht verbindlich. Indem der Beschwerdeführer der Vorinstanz mehrfach Willkür vorwirft, bezieht er sich genau genommen nicht auf die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, sondern auf die daraus gezogenen Schlüsse hinsichtlich der im Rahmen der Härtefallprüfung massgebenden Integrationskriterien. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

4.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die u.a. wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.

Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.

4.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2).

Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.6).

4.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3).

4.5. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen).

Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).

5.1. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe seine prägenden Kinder- und Jugendjahre nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland und Serbien verbracht. In Serbien habe er nebst der Schule auch seine Ausbildungen absolviert und beruflich Fuss gefasst. Danach habe er knapp 16 Jahre in Spanien gelebt. In der Schweiz sei er hingegen erst seit acht Jahren wohnhaft. Diese Umstände sprächen gegen einen schweren persönlichen Härtefall. Auch die persönliche und soziale Integration in der Schweiz falle bescheiden aus. Der Beschwerdeführer spreche nur gebrochen Deutsch und pflege in der Schweiz keine über eine normale Integration hinausgehenden sozialen Bindungen. Eine soziale Reintegration in Serbien oder Spanien sei zwar naturgemäss mit gewissen Hindernissen verbunden, aber - angesichts seiner Kenntnisse der jeweiligen Sprache und den in diesen Ländern vorhandenen sozialen Bindungen (Vertrautheit mit der dortigen Kultur, regelmässige Ferienaufenthalte, verwandtschaftliche Beziehungen) - durchaus möglich. Die berufliche Integration in der Schweiz beurteilt die Vorinstanz als erfolgreich. Sie weist aber auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer sowohl in Serbien wie in Spanien über mehrjährige Berufserfahrung verfüge und sowohl seine früheren Tätigkeiten als Logistiker oder im Baugewerbe bzw. seine jetzige Tätigkeit als Elektrotechniker dort ausüben könne. Schliesslich sprächen weder seine finanzielle Situation, noch gesundheitliche Gründe oder seine familiären Verhältnisse für einen Härtefall. Gesamthaft spreche nichts für einen hohen Grad an Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Bezeichnend sei denn auch, dass dieser für einen Verbleib in der Schweiz in erster Linie finanzielle Gründe anbringe.

5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag weder Willkür noch eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen. Die Vorinstanz berücksichtigt sämtliche massgeblichen Integrationskriterien und kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass diese weder für sich noch in ihrer Gesamtheit einen schweren persönlichen Härtefall begründen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe eine Gesamtbetrachtung unterlassen, erweist sich daher als unzutreffend. Entgegen dem Beschwerdeführer vermag alleine die Aufenthaltsdauer von etwas mehr als acht Jahren offensichtlich keinen Härtefall zu begründen. Ebenso unzutreffend erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe die erfolgreiche berufliche Integration in der Schweiz willkürlich nicht berücksichtigt. Wie dargelegt (E. 5.1) ist das Gegenteil der Fall: Die Vorinstanz geht von einer erfolgreichen beruflichen Integration aus. Der Beschwerdeführer übersieht dabei zugleich den wesentlichen Umstand, dass die Vorinstanz auch seine mehrjährige Berufserfahrung in Serbien und Spanien miteinbezieht und zum Schluss gelangt, auch die in der Schweiz absolvierte Berufserfahrung sei ihm für eine erfolgreiche Reintegration in diesen beiden Ländern nützlich. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz auch in der finanziellen Situation des Beschwerdeführers keine Grundlage für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls sieht. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts vor, was einen anderen Schluss nahelegen würde.

Schliesslich erweisen sich die Rügen bezüglich der Beurteilung der sozialen, inkl. sprachlichen, Integration durch die Vorinstanz als rein appellatorisch. Dass die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer spreche nur gebrochen Deutsch, obwohl die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung über weite Strecken auf Deutsch durchgeführt werden konnte, ist keineswegs widersprüchlich. Die Möglichkeit, sich "über weite Strecken" auf Deutsch verständlich machen zu können, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch nicht mit einer gelungenen sprachlichen Integration gleichzusetzen. Ebenso wenig kann - wiederum entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - aus einer Mitgliedschaft in einer G.________ Kirchgemeinde, dem Singen in deren Chor und dem Aushelfen in einem Altersheim bereits auf die erforderliche besonders intensive, über eine gewöhnliche Integration hinausgehende Verbindung zur Schweiz geschlossen werden. Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich der Beurteilung des Härtefalles durch die Vorinstanz als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

6.1. Die Vorinstanz nimmt auch die Interessenabwägung korrekt vor. Zu Recht weist sie darauf hin, dass hinsichtlich künftig zu erwartender Delinquenz von besonderer Schwere auch eine relativ geringe aber bestehende Rückfallgefahr ausreichend sein kann, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu bejahen. Die Straftaten, deretwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde (versuchte schwere Körperverletzung, Angriff), weisen eine besondere Schwere auf. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer unangefochtenen rechtlichen Erwägungen die Tathandlungen des Beschwerdeführers in die Nähe einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung rückt (angefochtener Entscheid, E. 5.3.4). Im Rahmen der ebenfalls unangefochten gebliebenen Strafzumessung erwägt die Vorinstanz straferhöhend, dass der Beschwerdeführer trotz Provokation seitens des Opfers letztendlich ohne Anlass und nachvollziehbares Motiv gegenüber C.________ handgreiflich wurde und nicht aus eigenen Antrieb, sondern erst auf polizeiliche Intervention hin von seinem Opfer abgelassen hat. Sein Verhalten sei Ausdruck grosser Hemmungslosigkeit. Es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass C.________ keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitten habe. Dass der Beschwerdeführer trotz der erkennbaren Überlegenheit von B.________ diesem überhaupt zu Hilfe geeilt sei, unterstreiche die kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Dessen Aussagen liessen zwar auf eine gewisse Einsicht schliessen, zeigten aber auch gewisse Bagatellisierungstendenzen (angefochtener Entscheid, E. 7.3.1 f.). Zu Recht bejaht die Vorinstanz daher im Rahmen der Interessenabwägung bei der Landesverweisung - trotz Vorstrafenlosigkeit, getätigter Reue und Wohlverhalten seit der Tat - aufgrund der Art und Weise der Deliktsbegehung (unnötiges Einmischen in einen bereits laufenden Angriff mit mehrfachen Fusstritten gegen den Oberkörper-/Kopfbereich des wehrlos am Boden liegenden Opfers) ein nicht hinzunehmendes Rückfallrisiko (angefochtener Entscheid, E. 8.5). Dass die Vorinstanz davon ausgeht, das sich daraus ableitende öffentliche Interesse an der Landesverweisung würde die privaten Interessen des Beschwerdeführers, welche sie als gering einstuft, überwiegen, ist nicht zu beanstanden.

6.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erweist sich wiederum als appellatorisch. Dies etwa, indem er erneut auf seine über achtjährige Aufenhaltsdauer in der Schweiz, seine Vorstrafenlosigkeit oder sein Wohlverhalten seit der Tat hinweist. Entgegen dem Beschwerdeführer spricht die Verneinung einer schlechten Prognose im Rahmen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht gegen eine bestehende Rückfallgefahr im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4 mit Hinweisen). Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten, wozu die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen gegen Leib und Leben zu zählen sind, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; je mit Hinweisen). Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur ausgesprochenen Strafe und die "Zweijahresregel" nichts. Auch wenn im vorliegenden Fall angesichts der Freiheitsstrafe von 15 Monaten keine ausserordentlichen Umstände vorliegen müssen, um überwiegende öffentliche Interessen zu verneinen, kann daraus nicht geschlossen werden, die Interessenabwägung der Vorinstanz erweise sich als bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, wieso sie anhand der bestehenden Rückfallgefahr hinsichtlich schwerer Straftaten und den geringen privaten Interessen des Beschwerdeführers von einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausgeht, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der intakten Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers sowohl in seinem Heimatland Spanien als auch in Serbien. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.

7.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des FZA. Er wirft der Vorinstanz vor, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu Unrecht bejaht zu haben.

7.2. Die Vorinstanz weist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der versuchten schweren Körperverletzung und dem Angriff schwerwiegend gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen habe. Angesichts der Schwere der Gefährdung genüge bereits ein geringfügiges Rückfallrisiko. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz sodann auf ihre Ausführungen zur Interessenabwägung und bejaht eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

7.3. Die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich abermals als rein appellatorisch. So weist er einmal mehr vergeblich auf die Beurteilung der Prognose im Rahmen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges hin. Weiter bringt er den fehlenden direkten Vorsatz, die vorgängige Provokation durch das Opfer, das kooperative Verhalten im Strafverfahren sowie die an den Tag gelegte tätige Reue und das Wohlverhalten seit der Tat vor. Er macht geltend, ein bloss abstrakt-theoretisches Risiko verbiete im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eine Landesverweisung. Die Vorinstanz hat jedoch nachvollziehbar begründet, wieso angesichts des konkreten Tatvorgehens, trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, eine konkrete Rückfallgefahr zu bejahen ist. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vorstehend E. 6.1) verwiesen werden, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht genügend auseinandersetzt. Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Ranzoni

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