Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_294/2025
Urteil vom 12. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Mehrfache Nötigung; mehrfache Beschimpfung; Strafzumessung; Genugtuung; Schadenersatz; Parteientschädigung; Kosten; Willkür; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 29. Januar 2025 (SST.2024.128).
Sachverhalt:
A.
Am 11. Januar 2024 verurteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau A.A.________ wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von E.________ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren. An die Geldstrafe rechnete sie 2 Tage vorläufige Festnahme, 88 Tage Untersuchungshaft und 33 Tage Ersatzmassnahmen (gesamthaft 123 Tage) an. Das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung zum Nachteil von B.A.________ stellte sie ein. Vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sprach sie A.A.________ frei. Weiter wies die Bezirksgerichtspräsidentin den Antrag von A.A.________ auf Schadenersatz im Umfang von Fr. 7'739.75 und Genugtuung von Fr. 28'400.-- bzw. Fr. 40'000.-- ab und verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 770.35 Schadenersatz (Parteientschädigung) und Fr. 500.-- Genugtuung an E.. Die Gerichtskosten auferlegte sie A.A..
B.
Auf Berufung von A.A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 29. Januar 2025 das erstinstanzliche Urteil in den wesentlichen Punkten. Abweichend vom erstinstanzlichen Urteil stellte das Obergericht das Verfahren bezüglich den Vorwurf der Beschimpfung zum Nachteil von E., angeblich begangen am 22. März 2022, ein und sprach A.A. der mehrfachen versuchten Nötigung (begangen ab 6. März 2022) und der mehrfachen Beschimpfung (begangen am 15. Februar 2022, 19. Februar 2022, 4. März 2022, 6. März 2022, 17. März 2022, 18. März 2022 und im Februar/März 2022) zum Nachteil von E.________ schuldig. Von den weiteren Vorwürfen zum Nachteil von E.________ sprach es ihn frei. Das Obergericht verurteilte A.A.________ zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung von insgesamt 123 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen. Es verpflichtete A.A.________ zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 500.-- an E.. Die Parteientschädigung zugunsten von E. reduzierte es auf Fr. 721.15. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die das Obergericht auf Fr. 9'383.50 bemass, auferlegte es A.A.________ einen Anteil von 90 % (10 % zu Lasten der Staatskasse). Es hielt die Rückforderbarkeit des Honorars des amtlichen Verteidigers von Fr. 31'663.24 bei A.A.________ im Ausmass von Fr. 28'500.-- fest, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben. Für die Verteidigungskosten von Rechtsanwalt Julian Burkhalter vor dessen Einsetzung als amtlicher Verteidiger sprach das Obergericht diesem Fr. 1'049.40 zu. Die Anträge von A.A.________ um Leistung von Schadenersatz von Fr. 7'739.75 und Genugtuung von Fr. 30'000.-- wies es ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers) auferlegte das Obergericht A.A.________ zu vier Fünfteln.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Erstinstanz zwecks Erlasses der notwendigen Einstellungsverfügungen zurückzuweisen. A.A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der Drohung zum Nachteil von C.A., der Drohung zum Nachteil von D.A., der Drohung zum Nachteil von B.A., der Nötigung zum Nachteil von E. und der Beschimpfungen zum Nachteil von E.________ betreffend die Absätze 1, 4, 5, 7, 8, 9, 12 und 13 der Anklageschrift. A.A.________ sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von E.________ und zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu verurteilen. Ihm sei eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- und Schadenersatz von Fr. 7'739.75 auszurichten. Die Zivilforderung von E.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Anwalt von A.A., Rechtsanwalt Julian Burkhalter, sei eine Parteientschädigung von Fr. 4'993.87 auszurichten. Ziff. 8.4. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau (Parteientschädigung von Fr. 721.15 zugunsten von E., zahlbar durch A.A.________) sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen, wobei sämtliche vorinstanzlichen Kosten und Entschädigungen auf die Staatskasse zu nehmen seien.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die mehrfache unrichtige Anwendung von Bundesrecht, u.a. die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit mehreren von ihm beantragten Freisprüchen vor, sie habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ihren Entscheid nicht begründet (Ziff. 2.1 der Beschwerde). Die Vorinstanz hat das Strafverfahren in Bezug auf die angebliche Beschimpfung zum Nachteil von E.________ vom 22. März 2022 infolge fehlenden Strafantrags eingestellt. Weiter sprach sie den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil von E.________ schuldig; im Übrigen sprach sie ihn von den Vorwürfen im Zusammenhang mit E.________ frei. Die Schuldsprüche hat die Vorinstanz ausreichend begründet. Ebenso hat sie hinreichend dargelegt, weshalb hinsichtlich der vor dem 6. März 2022 versandten Nachrichten kein Schuldspruch wegen Nötigung zu erfolgen hat. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist nicht ersichtlich. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Vorwürfe im Zusammenhang mit C.A.________ und D.A.________ sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz seien nicht Gegenstand der Anklage und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (E. 1.1. des vorinstanzlichen Urteils). Auch diesbezüglich liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Schliesslich begründete die Vorinstanz mit Hinweis auf die diesbezüglich durch die Erstinstanz erfolgte Verfahrenseinstellung, weshalb sie auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Freispruch von den Vorwürfen betreffend B.A.________ nicht eintrat (E. 1.2. des vorinstanzlichen Urteils). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Vorwurf der Drohung zum Nachteil von F.________ auseinandergesetzt.
Die Vorinstanz wies diesbezüglich auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2022 hin und erwog, die Anklage bestimme den Gegenstand des Gerichtsverfahrens, weshalb der Vorwurf der Drohung zum Nachteil von F.________ nicht mehr Verfahrensgegenstand sei (E. 1.1 des vorinstanzlichen Urteils). Die im Zusammenhang mit diesem Vorwurf ausgestandene Haft vom 7. bis 8. Februar 2022 rechnete die Vorinstanz an die ausgesprochene Geldstrafe an (E. 7.7 des vorinstanzlichen Urteils). Hinsichtlich der Verfahrenskosten bemass die Vorinstanz die gemäss Teileinstellungsverfügung vom 23. Dezember 2022 auszuscheidenden und der Staatskasse zu belastenden Untersuchungskosten auf Fr. 49.-- (Kosten im Zusammenhang mit dem Polizeirapport vom 25. Februar 2022, E. 10.2.3. des vorinstanzlichen Urteils). Hinsichtlich der auf den Vorhalt der Drohung zum Nachteil von F.________ anfallenden Verteidigungskosten bezog sich die Vorinstanz auf die Kostennote des Verteidigers für den Zeitraum vor Einsetzung als amtlicher Verteidiger, mit der ein Aufwand von 4,3 Stunden geltend gemacht werde. Gemäss Teileinstellungsverfügung vom 23. Dezember 2022 habe das urteilende Gericht auch über die diesbezügliche Entschädigung des Verteidigers im Hauptverfahren zu entscheiden, weshalb es - entgegen der Erstinstanz - nicht angehe, diese Parteikosten einfach zu streichen. Der geltend gemachte Aufwand von 4,3 Stunden erscheine angemessen. Die Entschädigung sei daher auf Fr. 1'049.40 festzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Berufung mehr verlange, sei dies abzuweisen (E. 10.3.1. des vorinstanzlichen Urteils). Was die unter dem Titel Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen geltend gemachte Forderung anbelangt, erwog die Vorinstanz, Kosten im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und Fahrtkosten von Aarau ins Tessin nach der Verhaftung am 7. Februar 2022 zur Abholung seines Fahrzeuges seien nicht ausgewiesen, habe der Beschwerdeführer doch dafür keine Belege beigebracht (E. 10.4.3.1. des vorinstanzlichen Urteils). Schliesslich wies die Vorinstanz auch einen aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II abgeleiteten Entschädigungsanspruch ab (E. 10.5.2.4. ff. des vorinstanzlichen Urteils). Die Verhaftung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2022 in Lugano beruhe auf einem Festnahmebefehl vom 6. Februar 2022, der mit Blick auf Art. 210 Abs. 2 StPO und die im Raum stehenden Vorwürfe der Drohung gegen F.________ in Verbindung mit der Ankündigung, eine Waffe in Italien zu holen, bis nach der Hausdurchsuchung vom 8. Februar 2022 nicht zu beanstanden sei. Die "Verhaftung" des Beschwerdeführers vom 7. bis 8. Februar 2022 sei somit nicht rechtswidrig gewesen. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern der Transport aus dem Tessin illegal gewesen sein soll. Selbst wenn dem nicht so wäre, sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer deshalb eine Entschädigung zugesprochen werden sollte. Denn aufgrund der Art und Weise dieses Transports, der sicherlich keinen Verstoss gegen das Folterverbot (Art. 3 EMRK) darstelle, rechtfertige sich dies nicht (E. 10.5.3.1. des vorinstanzlichen Urteils). Die ausgestandene Haft von insgesamt 90 Tagen sei auf die Geldstrafe angerechnet worden. Für die Anrechnung sei keine Tatidentität erforderlich (unter Hinweis auf Urteil 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.5.1). Die Anrechnung setze auch nicht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraus. Damit habe ein Realausgleich stattgefunden (Art. 431 Abs. 3 StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung sei weder nach der StPO noch nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK geschuldet (unter Hinweis auf Urteil 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.6.1).
3.2. Die zahlreichen unter Ziff. 2.2 der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex F.________ erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. So ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, die Vorinstanz verkenne, dass in der Anklageschrift die Haft in Sachen F.________ sehr wohl thematisiert und angeklagt worden sei (Ziff. 2.2.2 der Beschwerde), geltend machen will. Mit der im Zusammenhang mit diesem Vorwurf erstandenen Haft des Beschwerdeführers von zwei Tagen hat sich die Vorinstanz sehr wohl auseinandergesetzt; betreffend die gegen die verweigerte Haftentschädigung vorgebrachten Rügen kann auf E. 9 unten verwiesen werden. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht ersichtlich. Auf die im selben Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Ziff. 2.2.3 der Beschwerde) ist nicht einzutreten. Der blosse Verweis auf das vor Vorinstanz gehaltene Plädoyer genügt den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex F.________ sodann eine Verletzung der Aktenführungspflicht vor (Ziff. 2.2.4 der Beschwerde). Die Staatsanwaltschaft soll die Akten aus dem Beschwerdeverfahren xxx absichtlich zurückbehalten haben. Auch auf diesen Vorwurf ist nicht einzutreten. Wie sich aus der Beschwerde selbst ergibt, hatte die Vorinstanz Kenntnis sowohl vom Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2023 wie auch von der diesbezüglichen Beschwerde. Dies trifft selbstredend auch auf den Beschwerdeführer zu. Inwiefern die Vorinstanz das Recht auf Akteneinsicht und auf Aktenführung sowie auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 6 EMRK) hätte verletzt haben sollen, geht aus den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in nachvollziehbarer Weise hervor. Ebenso wenig nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben (Art. 3 StPO und Art. 6 EMRK, Ziff. 2.2.5 der Beschwerde). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Sachen F.________ entschieden. Es liegt daher auch keine Rechtsverweigerung vor (Ziff. 2.2.6 der Beschwerde).
3.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex F.________ eine Verletzung von Art. 429 ff. StPO vor (Ziff. 2.2.7 der Beschwerde). Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Wieso die zweitägige Haft im Zusammenhang mit der Drohung zum Nachteil von F.________ und dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz von Anfang an hätte widerrechtlich sein sollen, begründet der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Verhaftung auf einem mit Blick auf Art. 210 Abs. 2 StPO und die im Raum stehenden Vorwürfe (Drohung gegen F.________ in Verbindung mit der Ankündigung, eine Waffe in Italien zu holen) gerechtfertigten Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2022 beruhte, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auch sein Vorwurf, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 5 EMRK nicht geprüft, ist unzutreffend. Auch mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ein Verweis auf sein vor Vorinstanz gehaltenes Plädoyer genügt den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht.
Der Beschwerdeführer begründet auch nicht, weshalb die erfolgte Hausdurchsuchung und die Transportbedingungen von Lugano nach Aarau rechtswidrig gewesen sein sollten. Stattdessen begnügt er sich damit, darzulegen, wie "diese Transporte in aller Regel" stattfinden. Als ebenso pauschal erweist sich die Rüge hinsichtlich unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen. Solche verneinte die Vorinstanz (vgl. dazu auch unten E. 10). Mit der Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer einmal mehr nicht auseinander. Zutreffend ist, dass die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex F.________ nicht in die Anklageschrift Eingang fanden. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Entschädigung nicht mit dem Hinweis auf strafbares Verhalten verwehrt, sondern die zweitägige Haft an die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet. Zur Verweigerung der Haftentschädigung und der Zulässigkeit der Anrechnung der Haft an die Geldstrafe kann wiederum auf die nachfolgende E. 9 verwiesen werden. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer auch nicht ausreichend, inwiefern die Vorinstanz mit der Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 1'049.40, statt Fr. 4'993.87, in Willkür verfallen resp. das ihr zustehende Ermessen oder Bundesrecht verletzt haben könnte. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Unschuldsvermutung ist in diesem Zusammenhang nicht rechtsgenüglich dargetan und auch nicht ersichtlich.
3.5. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich, insoweit er im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex F.________ eine Verletzung des Fair-trial-Grundsatzes und Art. 5 Ziff. 5 EMRK rügt (Ziff. 2.2.8 der Beschwerde). Die Vorinstanz hat eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 5 EMRK geprüft und verneint und sich auch zur Problematik der impliziten Verfahrenseinstellung und der Anrechnung der Untersuchungshaft an eine bedingte Geldstrafe sowie der Erforderlichkeit einer Tatidentität geäussert (vgl. dazu wiederum ergänzend unten E. 9). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Vorbringen erweisen sich als rein appellatorisch. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden keine Ansprüche auf Entschädigung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen durch "prozessuale Manöver" umgangen. Die diesbezüglichen pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht zu hören.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in Ziff. 2.3 seiner Beschwerde im Wesentlichen, betreffend den Sachverhaltskomplex C.A.________ und D.A.________ sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz seien unzulässige Teileinstellungen ergangen, wodurch ihm in Verletzung der Bestimmungen von Art. 429 ff. StPO Verfahrenskosten auferlegt und Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche verwehrt worden seien.
4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer lediglich allgemein und abstrakt gegen die Zulässigkeit von impliziten Teileinstellungsverfügungen wendet, ohne konkret darzulegen, inwiefern ihm dadurch im konkreten Fall Nachteile entstanden sind, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz hielt zudem in E. 1.1. fest, der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert dargelegt, inwiefern Verfahrens- oder Anwaltskosten einzig hinsichtlich nicht angeklagter Lebenssachverhalte entstanden sein sollen. Dies sei auch nicht ersichtlich (E. 10.2.3. des vorinstanzlichen Urteils). Sodann erwog die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3, im Falle eines nur teilweisen Schuldspruchs habe eine quotenmässige Aufteilung der Verfahrenskosten zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stünden und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen seien, könnten ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex sei vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt habe (E. 10.2.2. des vorinstanzlichen Urteils).
Der Beschwerdeführer unterlässt es auch in der vorliegenden Beschwerde, substanziiert vorzutragen, welcher Teil der Verfahrenskosten und des angefallenen Verteidigerhonorars auf Tatvorwürfe entfallen, hinsichtlich derer keine Verurteilung erfolgt ist. Seine Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung betreffend den engen und direkten Zusammenhang der Tatvorwürfe ist rein appellatorisch. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Darlegung seiner Sicht der Dinge und auf blosse Behauptungen, die er nicht mit konkreter Bezugnahme auf die Akten unterlegt und die sich folglich durch das Bundesgericht nicht überprüfen lassen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den Sachverhalt eigenständig aufgrund der Akten zu erstellen. Was die Entschädigung für die Verteidigung anbelangt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Burkhalter mit Verfügung vom 29. März 2022 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist. In seiner Kostennote für den Zeitraum vor seiner Einsetzung als amtlicher Verteidiger hat er gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, die der Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszuweisen vermag, lediglich einen Aufwand von 4,3 Stunden geltend gemacht (E. 10.3.1. des vorinstanzlichen Urteils). Zur Begründung seiner in der Beschwerde beantragten Parteientschädigung von Fr. 4'993.87 verweist der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf seine Kostennote und beispielhaft auf zwei Einvernahmen betreffend C.A.________ und D.A.________. Damit vermag er den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht gerecht zu werden. Was schliesslich die beantragte Haftentschädigung anbelangt, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die ausgestandene Haft und die Ersatzmassnahmen an die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet und die Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft - auch im Hinblick auf Art. 3 und 5 Ziff. 5 EMRK - verneint hat (vgl. betreffend die Untersuchungshaft vom 28. März 2022 bis zum 23. Juni 2022 E. 10.5.3.2. des vorinstanzlichen Urteils sowie ergänzend E. 9 unten). Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer auch in Ziff. 2.3 seiner Beschwerde nicht rechtsgenüglich auseinander.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt die Kostenauflage und Verweigerung der Haftentschädigung im Zusammenhang mit dem Anklagekomplex B.A.________ (Ziff. 2.4 der Beschwerde). Er macht geltend, es fehle an einer relevanten Normverletzung. Von einer schweren Persönlichkeitsverletzung, die eine Untersuchungshaft auslösen könnte, könne keine Rede sein. Zudem würden der Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) und die zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB) identische Rechtsgüter betreffen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern in subjektiver und objektiver Hinsicht ein Verschulden vorliegen sollte. Die Kostenauflage verstosse gegen die Unschuldsvermutung und Art. 7 und 6 Ziff. 2 EMRK. Schliesslich fehle der Kausalzusammenhang.
5.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren hinsichtlich der Delikte zum Nachteil von B.A.________ rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Mit den im Recht liegenden und in der Anklageziffer 2 aufgeführten Schreiben, deren Verfassen der Beschwerdeführer nicht bestreite, seien verschiedene persönlichkeitsverletzende Äusserungen gegenüber B.A.________ ausgewiesen. Es liege - auch unter Berücksichtigung der Trennung nach langer Ehe - ein erhebliches Verschulden vor. Die Widerrechtlichkeit sei zu bejahen. Es rechtfertige sich daher, die diesen Sachverhaltskomplex betreffenden Untersuchungskosten, insbesondere die Kosten für die Gefährlichkeitsbegutachtung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In der Kostenauflage sei entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung der Unschuldsvermutung zu erblicken (E. 10.2.3. des vorinstanzlichen Urteils).
5.3. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV gewährleistet, dass jede Person bis zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung als unschuldig gilt. Sie verbrieft das Recht, als unschuldig behandelt zu werden, bis ein zuständiges Gericht nach Durchführung eines fairen Verfahrens die strafrechtliche Schuld in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen und festgestellt hat (BGE 144 I 126 E. 4.1; Urteil 2C_866/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 9.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen, es halte die beschuldigte Person für schuldig (vgl. für Einstellungen BGE 145 IV 42 E. 4.7; 120 Ia 147 E. 3b; 114 Ia 299 E. 2b; 109 Ia 237 E. 2a; Urteil 6B_363/2024 vom 21. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung wird nicht nur durch eine förmliche Schuldfeststellung verletzt. Es genügt, dass die entsprechenden Behördenvertreter durch ihr Verhalten, durch die Begründung eines Entscheids oder durch eine Erklärung gegenüber den Parteien oder der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zum Ausdruck bringen, dass sie die betreffende Person als schuldig erachten (Urteile 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2; 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 10 StPO). Für die Beurteilung, ob eine Äusserung die Unschuldsvermutung verletzt, sind namentlich die Wortwahl, deren wirklicher Sinn, der gesamte Kontext sowie die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend (Urteile 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2; 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 2.3.1; TOPHINKE, a.a.O., N. 29 zu Art. 10 StPO mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Marinoni gegen Italien vom 18. November 2021, Nr. 27801/12, §§ 49 f.).
Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei der Einstellung des Verfahrens oder im Falle eines Freispruchs die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; je mit Hinweisen). Art. 28 ZGB stellt eine solche Verhaltensnorm dar (Urteile 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371E. 2a). Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (BGE 116 Ia 162 E. 2c mit Hinweisen).
5.4. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich weitgehend auf die Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente gegen die Kostenauflage, mit denen sich diese bereits auseinandergesetzt hat. Indem die Vorinstanz auf die diversen in den Akten liegenden Schreiben des Beschwerdeführers an B.A.________ abstellte, deren Urheberschaft vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, und darin eine schuldhafte und widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung erblickte, die für die Eröffnung des Strafverfahrens kausal gewesen sei, hat sie die Unschuldsvermutung nicht verletzt. Auf die rein appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. Was die unterbliebene Haftentschädigung anbelangt, kann auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3.2 ff., 4.2) und die nachstehende E. 9 verwiesen werden.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit Ziff. 1 der Anklageschrift (Delikte zum Nachteil von E.) eine Verletzung des Anklageprinzips (Ziff. 2.5.1 der Beschwerde). Er bringt vor, aus der Anklageschrift werde nicht klar, welche Sachverhaltselemente sich auf welchen Tatbestand bezögen. So würden die Vorhalte der Nötigung und Beschimpfung nicht auseinandergehalten. Die Anklage benenne auch nicht, welche Beweismittel welchem Delikt zuzuordnen seien. Weiter fehlten klare Angaben zu Tatzeit und Tatort. Hinsichtlich der Nötigung würden weder das Nötigungsmittel noch das Nötigungsziel umschrieben. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe den Kontaktabbruch zu B.A. bewirken und das Opfer zum Ausziehen bewegen wollen. Dies werde ihm in der Anklageschrift jedoch nicht vorgeworfen. In der Anklageschrift werde lediglich ausgeführt, er habe das Opfer eindringlich aufgefordert, die Wohnung zu verlassen und sich nicht einzumischen. Eine versuchte Nötigung sei diesbezüglich aber nirgends umschrieben worden und auch die Mittel seien nicht konkret genannt worden. Eine eindringliche Aufforderung, etwas zu tun, stelle noch keine Nötigung dar. Mit den vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen betreffend die Verletzung des Anklageprinzips habe sich diese nicht auseinandergesetzt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass die Vorinstanz eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Erwägung ziehe.
6.2. Die Vorinstanz erwog, es ergebe sich aus der Anklageziffer 1 klar, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die dort aufgeführten Nachrichten mehrfache Nötigung und mehrfache Beschimpfung vorgeworfen werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, aber nicht an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden sei. Entsprechend verfange der Einwand des Beschwerdeführers nicht, eine Verurteilung wegen Beschimpfung zusätzlich zu derjenigen wegen Nötigung sei wegen des Anklagegrundsatzes nicht zulässig. Die Anklage enthalte die notwendigen Angaben gemäss Art. 325 StPO und darin würden die verschiedenen Vorkommnisse präzise dargestellt (E. 3.2. des vorinstanzlichen Urteils).
6.3. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich denen die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteile 6B_1033/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.1.2; 6B_117/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
6.4. Die Anklageschrift vom 13. Januar 2023 nennt den Tatort (Aarau, U.strasse, Wohnort des Beschwerdeführers und der Zivil- und Strafklägerin, sowie Zürich, V.strasse, Arbeitsort der Zivil- und Strafklägerin), die Tatzeit (15. Februar 2022 bis 28. März 2022) sowie die geschädigte Person (die Beschwerdegegnerin 2 E.). Weiter führt die Anklageschrift unter Einschluss der jeweiligen Daten den konkreten Wortlaut und die Art und Weise der Kommunikation des Beschwerdeführers mit E. auf. Die Beschwerdegegnerin 2 sei aufgrund der fortwährenden Penetranz und Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers stark verängstigt gewesen. So habe der Beschwerdeführer dieser mitgeteilt, dass er sie zusammenschlagen werde, dass man sie stundenlang ohrfeigen sollte, dass sie bezahlen werde, für das, was sie gemacht habe, oder, dass sie die Nächste sei, die Probleme bekomme. Er habe ihr damit mehrfach von ihm abhängige Übel, wie beispielsweise Gewalt, in Aussicht gestellt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe in örtlicher Hinsicht nicht nur an ihrem Wohnort Vergeltungsmassnahmen des Beschwerdeführers befürchten müssen, sondern aufgrund der Involvierung der Arbeitgeberin auch an ihrem Arbeitsort. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 eindringlich aufgefordert, sich nicht einzumischen, den Kontakt zu B.A.________ zu unterlassen und aus ihrer Wohnung auszuziehen. Dies habe dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin 2 an Konzentrationsschwierigkeiten gelitten habe, sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen und an ihrem eigentlichen Wohnort nur noch habe übernachten können. Der Beschwerdeführer habe gewusst und gewollt, zumindest jedoch in Kauf genommen, dass die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund seiner Äusserungen und im Rahmen der von ihm verursachten Gesamtsituation in grosse Angst versetzt und ihre Alltags- und Lebensgewohnheiten dadurch ändern werde. Indem er die Beschwerdegegnerin 2 als "dumme Nuss", "fieseste und dümmste Person, 'einballiges' feiges Individuum", "arrogant, dumm, vergesslich", "Stück Scheisse", "feiges Miststück", "dumme Fotze", Schlange etc. bezeichnet habe, habe er diese während über einem Monat wiederholt in ihrer Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, angegriffen.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers war diesem aufgrund der Anklageschrift somit klar, durch welche konkrete Handlungen er welchen Tatbestand (Nötigung, Beschimpfung) erfüllt haben soll. Die ihm vorgeworfenen Taten waren in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht genügend klar umschrieben. Die Anklageschrift enthält sowohl das Nötigungsmittel (Androhung von Gewalt und fortwährende verbale Bedrängung) wie auch das Nötigungsziel (die Beschwerdegegnerin 2 solle sich nicht mehr einmischen, den Kontakt zu B.A.________ unterlassen und aus ihrer Wohnung ausziehen). Auch der subjektive Tatbestand ist genügend umschrieben, wird dem Beschwerdeführer doch Wissen und Willen, mindestens Eventualvorsatz, unterstellt. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist auch darin nicht zu erblicken, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer der versuchten Nötigung für schuldig erkannte. Ihm musste klar sein, dass die Vorinstanz im Falle, dass sie den Nötigungserfolg als nicht eingetreten erachten würde, einen Versuch prüfen wird. So war er ohne Weiteres in der Lage, sich gehörig zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht zu erkennen. Ebenso ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen, hat sich die Vorinstanz doch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Kein Erfolg ist der Beschwerde weiter betreffend die im Zusammenhang mit dem Anklagekomplex E.________ gerügte Verletzung von Art. 181 und Art. 22 StGB (Ziff. 2.5.2 der Beschwerde) sowie das gegen die Strafzumessung Vorgebrachte (Ziff. 2.5.3 der Beschwerde) beschieden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Beschwerde genügt über weite Teile den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht. Zur rechtlichen Würdigung beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, hinsichtlich einzelner Äusserungen die Tatbestandsmässigkeit zu bestreiten. Wenn er darüber hinaus vorbringt, aus seinen Äusserungen werde das Ziel der Äusserung nicht erkennbar oder es fehle die nötigungstypische Konditionierung ("Wenn du x nicht machst, dann passiert y", "tu dies, sonst"), übersieht er, dass auch eine implizite Verknüpfung eines Übels mit einer erwünschten Handlung oder Unterlassung tatbestandsmässig sein kann. Schliesslich ist er auch darin nicht zu hören, wenn er rein appellatorisch behauptet, die Schwelle zum Versuch sei nicht überschritten worden. Hinsichtlich der Strafzumessung vermag er weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung von Bundesrecht zu begründen. So ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz jede Beschimpfungshandlung einzeln beurteilt hat. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Strafzumessung der Vorinstanz als "nicht ganz konsistent" oder "recht hoch" zu bezeichnen und führt aus, wie man "auch hätte argumentieren können", oder "fraglich sei ferner", "man hätte eine differenziertere Würdigung erwartet". Ebenso wenig hilft es dem Beschwerdeführer, wenn er darauf hinweist, in welchem Bereich des Strafrahmens einfache Beschimpfungen "häufig angesiedelt" werden oder dass das "weniger ausschweifende Modell des Bezirksgerichts eher überzeugt".
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, indem diese ihm die Kosten für die Erstellung des Gefährlichkeitsgutachtens auferlege (Ziff. 2.6 der Beschwerde). Die Vorinstanz begründete in E. 10.2.3., weshalb sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit B.A.________ auferlegte, was nicht zu beanstanden ist (vgl. oben E. 5). Die Vorinstanz bejahte in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit der Gefährlichkeitsbegutachtung. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Kausalität der Vorwürfe zum Nachteil von B.A.________ zur Erstellung des Gefährlichkeitsgutachtens zu bestreiten, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, indem er vorbringt, B.A.________ habe nie Strafanzeige erstattet und behauptet, diese habe auch nie Angst vor ihm gehabt. Beides ist jedoch hinsichtlich der Notwendigkeit für die Erstellung eines Gefährlichkeitsgutachtens aus damaliger Sicht nicht relevant. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Gefährlichkeitsgutachten erweisen sich als rein appellatorisch, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit der Verweigerung der Haftentschädigung (Genugtuung) bzw. mit der Anrechnung der Haft und der ausgestandenen Ersatzmassnahmen an die ausgesprochene Geldstrafe Art. 429 ff. StPO und Art. 5 EMRK verletzt (Ziff. 2.7-2.10 der Beschwerde).
9.1. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). Art. 431 StPO gewährleistet mithin Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, d. h. nach Fällung des Urteils, übermässig.
Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 141 IV 236 E. 3.1-3.3 mit weiteren Hinweisen).
9.2. Auch diese Rüge erweist sich als unberechtigt. Die Vorinstanz hat die Anrechnung ausführlich und zutreffend begründet (E. 7.7., 10.5. des vorinstanzlichen Urteils). Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen. Vorliegend war die Haftanordnung für die Dauer ihrer Anordnung gerechtfertigt und stellte sich erst nachträglich aufgrund des Untersuchungsergebnisses als ungerechtfertigt heraus. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird erst dann konventionswidrig, wenn kein Haftgrund mehr vorliegt oder die beschuldigte Person entgegen einer gerichtlichen Entscheidung nicht entlassen wird. Waren die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anordnung gegeben, erweist sich die Massnahme nicht nachträglich als rechtswidrig, nur weil in der Zwischenzeit der hinreichende bzw. dringende Tatverdacht entfallen ist und es letztendlich zu einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens kommt. Die Haftdauer wird in vollem Umfang und gesetzeskonform realiter auf die ausgefällte Strafe angerechnet. In dieser Konstellation der rechtmässigen Untersuchungshaft und gesetzlichen Anrechnung ist sowohl ein Schadenersatzanspruch (Genugtuung) nach StPO als auch ein solcher unmittelbar gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK zu verneinen (Urteil 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.6.1 mit Hinweisen).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war auch die Weiterführung der Untersuchungshaft ab dem 27. April 2022 resp. ab Eingang des Gefährlichkeitsgutachtens am 31. Mai 2022 rechtmässig. Die Vorinstanz anerkannte zwar - unter Hinweis auf das Urteil der Beschwerdekammer vom 23. Juni 2022 - dass die Fortsetzung der Haft ab dem 31. Mai 2022 nicht mehr als begründet erscheine. Nichts desto trotz stützte sich die Untersuchungshaft auch nach dem Haftentlassungsgesuch vom 27. April 2022 bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Juni 2022 immer noch auf einen gültigen Hafttitel. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kam weder dem Haftentlassungsgesuch noch der Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2022 aufschiebende Wirkung zu. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinander. Seine Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Widerrechtlichkeit der Haft ab 27. April 2022 sind weitgehend appellatorisch und vermögen - selbst wenn auf sie eingetreten werden würde - keine Verletzung von Bundesrecht oder Konventionsrecht zu begründen. Insoweit der Beschwerdeführer seinen Entschädigungsanspruch mit einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK begründet, ist weder ersichtlich noch bringt er vor, dass er diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhob. Mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) ist deshalb darauf nicht einzugehen (vgl. Urteile 6B_53/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2.1; 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.1.2). Ebenso wenig zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich, wenn er den Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Juni 2022 rügt, hat er dagegen doch kein Rechtsmittel ergriffen. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht im Zusammenhang mit der verweigerten Haftentschädigung ist somit zu verneinen.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Haftbedingungen hätten gegen Art. 3 EMRK verstossen (Ziff. 2.11 der Beschwerde). Die Vorinstanz erwog dazu, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer während der Haft erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sein soll. Soweit er auf den während der Haft erlittenen Herzinfarkt und andere gesundheitliche Beschwerden hinweise, sei kein Kausalzusammenhang ausgewiesen und der Beschwerdeführer habe nicht ansatzweise substanziiert sowie mit Beweisen untermauert dargelegt, inwiefern ihm eine angemessene Behandlung seiner Leiden verwehrt worden sei. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei daher zu verneinen. Im Übrigen werde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, er habe sich "echtzeitlich" betreffend die Haftbedingungen beschwert und/oder um eine Verlegung ersucht (E. 10.5.3.2. des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen weder Willkür noch eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht durch die Vorinstanz auszuweisen. Er beschränkt sich darauf, den Erwägungen der Vorinstanz seine Sicht der Dinge entgegenzuhalten. Auf solche rein appellatorische Rügen ist nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten würde, vermag der Beschwerdeführer keine unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen darzutun. So führt er denn auch lediglich aus, ob die Grenze zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschritten worden sei, sei zumindest ernsthaft zu prüfen und die strikte Verneinung einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Vorinstanz sei verfehlt. Damit genügt er den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ebenso wenig wie mit seinem pauschalen Hinweis auf die angeblich katastrophalen Haftbedingungen im Regionalgefängnis W.________.
Schliesslich ist auch auf die vom Beschwerdeführer in Ziff. 2.12 seiner Beschwerde unter dem Titel "Schadenersatz" vorgebrachten Ausführungen nicht einzutreten. Darin führt er einerseits wiederum auf rein appellatorische Weise diverse angebliche Schadenspositionen auf und bezieht sich andererseits erneut auf die angebliche Rechtswidrigkeit der erlittenen Untersuchungshaft.
Seine Anträge, die Zivilforderung von E.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen und ihr sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, begründet der Beschwerdeführer abgesehen vom beantragten (Teil) Freispruch nicht weiter, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2, der im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni