Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_294/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_294/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_294/2024

Urteil vom 22. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte A.__________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verwertbarkeit von Einvernahmen und Beweisen; Landesverweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 17. Juli 2023 (4M 22 121).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ wird mit der Anklage vom 8. März 2018 zusammengefasst vorgeworfen, im Auftrag von B.________ vom

  1. bis am 23. Dezember 2016 mehrere Treffen zwecks Drogenhandels zwischen dem Lieferanten C.________ und dem unbekannten Nordafrikaner "D." (Abnehmer und Drogenhändler) organisiert zu haben. Anlässlich dieser Vermittlungen sei es zu zwei Übergaben von total 200 Gramm Kokain gekommen; einmal 100 Gramm für Fr. 5'000.-- und einmal 100 Gramm für Fr. 500.-- plus 1 kg Marihuana. Ebenfalls im Auftrag von B. habe A.________ vom 16. bis am 31. Dezember 2016 die Stellvertretung für dessen Drogenhandel übernommen und dabei in seinem Auftrag an diverse Abnehmer in U.________ und in V.________ vorbereitete 5 Gramm-Portionen Kokain für Fr. 65.-- bis Fr. 80.-- pro Gramm verkauft. Als Verdienst/Lohn habe ihm B.________ im Winter 2017 eine Thailandreise sowie Bordellbesuche bezahlt. Zudem habe A.________ in den letzten 3 Jahren mehrfach und regelmässig Kokain konsumiert.

A.b. Mit der Zusatzanklage vom 11. November 2020 wird A.________ zusammengefasst vorgeworfen, im Dezember 2016 von E.________ erstmalig 50 Gramm Kokain übernommen und dieses in die Wohnung von B.________ gebracht zu haben, wobei das Kokain für Abnehmer von letzterem bestimmt gewesen sei; im Weiteren, als Teil einer Bande (bestehend aus E., F., den Gebrüdern G.________ und H.) in mittlerer Hierarchiestufe im Zeitraum Dezember 2016 bis am 25. März 2018 insgesamt 5'450 Gramm Kokain erworben und dieses im Dezember 2016 und im Zeitraum Februar 2018 bis am 13. Mai 2018 verkauft und dabei einen Umsatz von Fr. 250'650.-- und einen Gewinn von Fr. 15'400.-- erzielt zu haben. Sodann habe er vom 13. Juli 2017 bis am 27. Juli 2018 insgesamt 65 Gramm Kokain konsumiert. Schliesslich wird A. vorgeworfen, am 24. Mai 2018 H.________ eine Rissquetschwunde an der Stirn sowie eine Nasenbeinfraktur zugefügt zu haben, indem er diesen auf seinem Fahrrad mit ausgestrecktem Arm habe stoppen wollen.

B.

Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 2. Februar 2022 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und teilweise als schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, sowie der einfachen Körperverletzung i.S.v Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG stellte es zufolge Verjährung ein. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung von 65 Tagen Untersuchungs- bzw. Polizeihaft, und einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es verwies A.________ für 10 Jahre des Landes. Schliesslich ordnete es die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Gegenstände an, verzichtete auf die Festsetzung einer Ersatzforderung und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

C.

Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 17. Juli 2023 die Rechtskraft des erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung ergangenen Schuldspruchs, der betreffend den Konsums von Kokain erfolgten Einstellung des Verfahrens, der angeordneten Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Gegenstände sowie des Verzichts auf die Festsetzung einer Ersatzforderung fest. Es sprach A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und teilweise als schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung von 65 Tagen Untersuchungs- bzw. Polizeihaft, und einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es verwies A.________ für 9 Jahre des Landes. Es bestätigte den erstinstanzlichen Kostenspruch und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren.

D.

A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 2. Februar 2022 sei im Umfang der Dispositiv-Ziffern 1.1, 3, 4 und 7, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.-- zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Untersuchungshaft von 65 Tagen anzurechnen sei. Unter dem Titel "Prozessuale Anträge" beantragt er u.a. die Übernahme der gesamten Verfahrenskosten durch die Staatskasse und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.

Erwägungen:

Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Von vornherein nicht weiter einzugehen ist damit auf die Anträge des Beschwerdeführers, mit denen er das erstinstanzlich ergangene Urteil anficht; ebenso wenig auf jene, die bereits vor Vorinstanz in Rechtskraft erwachsene Dispositivziffern betreffen.

2.1. Der Beschwerdeführer macht die absolute Unverwertbarkeit sämtlicher Einvernahmen geltend, anlässlich derer er durch seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt K.________, verteidigt war. Er beruft sich auf Art. 131 Abs. 3 und Art. 141 Abs. 1 StPO.

Er und ein Mitbeschuldigter [B.] seien zeitweise von Rechtsanwälten der gleichen Kanzlei vertreten worden. Zudem hätten sich die beiden Rechtsvertreter gegenseitig in den beiden gleichzeitig bzw. parallel laufenden Fällen vertreten. Dabei spiele keine Rolle, dass während der Zeit der gleichzeitigen Vertretung angeblich keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Der bestehende Interessenkonflikt ergebe sich allein aus dem Umstand, dass den beiden Rechtsvertretern (theoretisch) Informationen aus dem jeweils anderen Strafverfahren zur Verfügung gestanden hätten und sie diese für oder gegen ihre eigenen Klienten hätten benutzen können. Daraus resultiere die absolute Unverwertbarkeit sämtlicher seiner Einvernahmen, die vor dem 6. Juli 2020 im Beisein von Rechtsanwalt K. oder aber von einer von dessen Vertretungen durchgeführt worden seien. Hinzu komme, dass Rechtsanwalt L.________ ihn, den Beschwerdeführer, zu den Einvernahmen vom 11. und 18. September 2018 begleitet habe, anlässlich derer er sich schwer belastet habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Rechtsanwalt L., der nach wie vor seinem ehemaligen Klienten B. verpflichtet gewesen sei, ihn in einer Art und Weise beraten habe, die seinen ehemaligen Klienten nicht weiter belaste. Nichts anderes gelte für Rechtsanwalt K., der B. als ehemaligem Klienten der Kanzlei ebenso verpflichtet gewesen sei wie Rechtsanwalt L.________.

2.2.

2.2.1. Nach Art. 128 StPO ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Diese Pflicht wird unter anderem in Art. 12 lit. c BGFA konkretisiert. Danach haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Daraus ergibt sich insbesondere ein Verbot der interessenkollidierenden Doppelvertretung: Anwältinnen und Anwälte dürfen nicht in ein und derselben Streitsache Parteien, namentlich Mitbeschuldigte, mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich diesfalls für keine der vertretenen Parteien voll einsetzen könnten (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3).

Diese Grundsätze bezwecken insbesondere den Schutz der Interessen der Klienten des Anwalts, indem sie diesen eine von Interessenkonflikten freie Verteidigung - namentlich mit Blick auf eine Mehrfachvertretung - garantieren. Sie sollen gewährleisten, dass sich der Anwalt voll für seinen Mandanten einsetzen kann, er mithin in seiner Verteidigung nicht eingeschränkt ist, und zudem verhindern, dass ein Rechtsvertreter die anlässlich eines früheren Mandats erlangten Kenntnisse von einer anderen Partei zu deren Nachteil verwenden kann (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1). Anwälten ist es aufgrund ihrer Geheimhaltungs- und Treuepflicht zudem verboten, im Interesse eines neuen Mandanten gegen einen ehemaligen Klienten zu plädieren, wenn zwischen dem damaligen und dem späteren Verfahren ein enger Sachzusammenhang besteht oder aus anderen Gründen - unabhängig von einem allfälligen Sachzusammenhang zwischen den Verfahren - die Gefahr besteht, dass gegen den ehemaligen Klienten Kenntnisse aus dem zuvor für diesen geführten Mandat - bewusst oder unbewusst - verwendet werden könnten (BGE 134 II 108 E. 5.2; Urteile 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1; 1B_226/2016 vom 15. September 2016 E. 3.1; 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, nicht publ. in BGE 135 I 261, wiederum mit Hinweis auf 1P.587/1997 bzw. Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 4c/aa). Hierin gründet die dahingehende Einschränkung des Verteidigers, dass er sich nicht voll bzw. insoweit nicht für seinen (neuen) Mandanten einsetzen kann, als er gegen seine Geheimhaltungs- und Treuepflicht verstösst, wenn er allfällige, dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis verwendet (vgl. Urteil 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.2). Das durch einen Interessenkonflikt verursachte Hindernis eines Anwalts, jemanden zu vertreten, erstreckt sich grundsätzlich auch auf alle Anwälte, die zum Zeitpunkt der Begründung des Mandatsverhältnisses in der gleichen Kanzlei tätig sind und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Partner oder einen mitarbeitenden Anwalt handelt (BGE 145 IV 218 E. 2.2).

2.2.2. In seiner Rechtsprechung zur Wahlverteidigung hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine unzulässige Doppelvertretung nicht zwingend das gleiche Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen muss: Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, verstossen Rechtsanwältinnen und -anwälte dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn sie in diesen Parteien vertreten, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind bzw. sich widersprechen (BGE 134 II 108 E. 3; Urteil 1B_232/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4). Diese die Wahlverteidigung betreffenden Ausführungen gelten umso mehr, wenn eine amtliche Verteidigung in Frage steht. Art. 134 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist. Besteht beim amtlichen Verteidiger eine Interessenkollision, kann dies eine wirksame Verteidigung beeinträchtigen (Urteile 7B_956/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 5.4; 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweis).

Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht indessen nicht aus, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen. Verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich dieses bereits realisiert und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; Urteile 1B_232/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4 mit Hinweisen; 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2; 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).

2.3. Die Vorinstanz gelangt zusammengefasst zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, dass in der gleichen Anwaltsgemeinschaft tätige Anwälte den Beschwerdeführer und den angeblich teilweise in Drogengeschäfte des Beschwerdeführers involvierten B.________ verteidigt hätten. Stattdessen sei L.________ nur formell während rund eines Monats mit der Verteidigung von B.________ bertraut gewesen, nachdem bereits während dieser Zeit ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt worden sei. Da in der fraglichen Zeit keine Verfahrenshandlungen in beiden Strafverfahren erfolgt seien, liege de facto keine Doppelvertretung zur gleichen Zeit durch in der gleichen Anwaltsgemeinschaft tätige Rechtsanwälte vor. Mithin sei Rechtsanwalt L.________ ab der Einsetzung von Rechtsanwalt K.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers nicht mehr für B.________ tätig gewesen. Hinzu komme, dass während der Amtszeit von Rechtsanwalt L.________ der angebliche Auftrag zur Vermittlung von Kokain nicht thematisiert worden sei respektive der Beschwerdeführer aufgrund der Belastungen durch C.________ und der abgehörten Gespräche sowie den erstellten Treffen mit letzterem diese Vermittlung bereits anfänglich eingestanden und auch "unter neuer Verteidigung" nie widerrufen oder in Frage gestellt habe. Angesichts dieser konkreten Umstände sei keine Interessenkollision ersichtlich. Hinzu komme, dass nur B.________ als früherer Klient von Rechtsanwalt L.________ benachteiligt gewesen wäre, da allenfalls seine unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses abgegebenen vertraulichen Informationen im späteren Verfahren im Interesse des Klienten des Bürokollegen seines Verteidigers hätten verwendet werden können, was indes ausgeschlossen sei, da die Vermittlung von Kokain aufgrund der grundsätzlichen Bestreitung durch B.________ im relevanten Zeitraum kein Thema gewesen und keine Belastungen irgendwelcher Art erfolgt seien, respektive der Beschwerdeführer aufgrund der Beweislage selbst Ausführungen gemacht und er dabei B.________ eher belastet habe.

Zur Vertretung des Verteidigers durch Rechtsanwalt L.________ erwägt die Vorinstanz, dieser sei in Bezug auf den B.________ und ihn, den Beschwerdeführer, betreffenden Sachverhaltskomplex (Aktion "MEKO") zu keinem Zeitpunkt als Stellvertreter von K.________ tätig gewesen. Als dies am 11. und 18. September 2018 der Fall gewesen sei, sei die Anklage vom 8. März 2018 bereits erhoben gewesen.

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer begründet die Unverwertbarkeit der von ihm monierten Einvernahmen mit einer unzulässigen Mehrfachverteidigung bzw. einem offensichtlichen Interessenkonflikt seines ehemaligen Verteidigers (vgl. oben E. 2.1). Damit beruft er sich auf eine nicht wirksame Verteidigung, womit er - zumindest sinngemäss - eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 EMRK rügt.

2.4.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).

2.5.

2.5.1. B.________ war gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) bereits am 21. Juni 2017 verhaftet worden; als amtlicher Verteidiger wurde ihm Rechtsanwalt L.________ beigegeben. Am 29. Juni 2017 wurde er polizeilich einvernommen. Am 13. Juli 2017 stellte B.________ ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dem Gesuch wurde am 27. Juli 2017 stattgegeben und es wurde neu Rechtsanwalt M.________ eingesetzt. Der Beschwerdeführer seinerseits wurde am 13. Juli 2017 verhaftet; gleichentags wurde ihm Rechtsanwalt K.________ als amtlicher Verteidiger beigegeben und eine Befragung durchgeführt. Weitere Einvernahmen (zum ersten Sachverhaltskomplex) erfolgten bis zum Zeitpunkt des Wechsels der amtlichen Verteidigung von B.________ per 27. Juli 2017 keine. Unbestritten ist im Weiteren, dass die Rechtsanwälte K.________ und L.________ in derselben Kanzlei tätig sind (angefochtenes Urteil S. 16); implizit ebenso, dass (zumindest) formell bzw. in zeitlicher Hinsicht eine Überschneidung der beiden amtlichen Mandate stattgefunden und L.________ seinen Bürokollegen anlässlich der (den zweiten Sachverhaltskomplex betreffenden) Einvernahmen vom 11. und vom 18. September 2018 vertreten hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f.).

2.5.2. Damit liegt eine Konstellation vor, in der ein Rechtsanwalt eine (amtliche) Verteidigung eines Beschuldigten übernommen hat, während ein in der gleichen Kanzlei tätiger Bürokollege bereits eine im selben Verfahren beschuldigte Person vertrat. Da sich das durch einen Interessenkonflikt verursachte Hindernis eines Anwalts, jemanden zu vertreten, auch auf in derselben Kanzlei tätige Anwälte erstreckt, ist dies grundsätzlich nur zulässig, sofern identische Sachverhaltsdarstellungen und Prozessinteressen bestehen und keine konkrete Gefahr sich (allenfalls entwickelnder) gegenläufiger Interessen besteht (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; Urteil 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1). Entgegen der Vorinstanz ändert alsdann der Umstand allein, dass (der in der gleichen Kanzlei wie Rechtsanwalt K.________ tätige) Rechtsanwalt L.________ bereits per 27. Juli 2017 als amtlicher Verteidiger von B.________ wieder entlassen worden ist, er mithin ab der per 13. Juli 2017 erfolgten Einsetzung von Rechtsanwalt K.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bis zu seiner Entlassung per 27. Juli 2017 nicht mehr für B.________ tätig gewesen ist, an der (allfälligen) Gefahr der Verwertung von aus dem zuvor geführten Mandat erworbenen Kenntnissen grundsätzlich nichts, ist doch trotz der (sehr) kurzen Mandatsdauer davon auszugehen, dass zwischen L.________ und B.________ ein (Informations-) Austausch stattgefunden hat. Daraus und weil Rechtsanwalt K.________ am 13. Juli 2017 (neu) die Verteidigung eines im selben Sachverhaltskomplex Beschuldigten übernommen hat, ergibt sich zudem, dass beide (in derselben Kanzlei tätigen) Rechtsanwälte auch dem Klienten von L.________ und damit B.________ verpflichtet waren respektive blieben und dies - allenfalls - auch mit Blick auf den zweiten Sachverhaltskomplex. Damit stellt sich zweifelsohne die Frage einer Interessenkollision.

2.5.3. Indes übersieht der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, dass eine Mehrfachvertretung nicht per se ausgeschlossen und das Bestehen einer Interessenkollision nicht in abstrakter Weise zu eruieren ist. Stattdessen ist wie hiervor dargelegt zu beurteilen, ob identische Sachverhaltsdarstellungen und Prozessinteressen vorliegen respektive ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko (sich allenfalls entwickelnder) gegenläufiger Interessen besteht. Dies ist in tatsächlicher Hinsicht namentlich anhand des faktischen und/oder rechtlichen Zusammenhangs zweier Mandate, des Zeitablaufs zwischen zwei Mandaten, der Tragweite des ersten Mandats - mithin seiner Bedeutung und Dauer - oder aber anhand der vom Anwalt bei der Ausübung des ersten Mandates erworbenen Kenntnisse zu bestimmen (BGE 145 IV 218 E. 2.1; vgl. auch Urteil 6B_993/2022 vom 18. März 2024 E. 2.2.2).

Dass und welche Sachverhaltsdarstellungen und Interessen vorliegend divergieren bzw. anhand welcher (Gesamt-) Umstände vorliegend auf ein konkretes Risiko des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen geschlossen werden müsste, tut der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Mit seinen Darlegungen folgt er vielmehr seiner unzutreffenden Rechtsauffassung, gemäss der das Bestehen einer Interessenkollision in abstrakter Weise zu evaluieren sei, womit einhergehend er ignoriert, dass es hierfür eines sich aus den gesamten Umständenergebenden konkreten und damit in tatsächlicher Hinsicht zumindest in den Grundzügen darzulegenden konkreten Risikos bedarf. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, die (unzutreffenden) rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht zu substanziieren (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

Zusammenfassend legt damit der Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Weise dar, inwiefern durch eine unzulässige Doppelvertretung sein Recht auf eine wirksame Verteidigung verletzt worden sein soll. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.6. Nicht weiter einzugehen ist damit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die er unter der Prämisse einer anwaltlichen Interessenkollision bzw. einer nicht wirksamen Verteidigung vorträgt. Dies betrifft namentlich die aus einer interessenkollidierenden Verteidigung abgeleitete (absolute) Unverwertbarkeit von Einvernahmen und weiteren Beweismitteln (Telefonkontrollen, GPS- und Audioüberwachungen in Fahrzeugen, Videoüberwachungen und umfangreiche Observationstätigkeiten) und von sämtlichen, seitens Rechtsanwalt K.________ vorgenommenen Verfahrenshandlungen. Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer die absolute Unverwertbarkeit von Einvernahmen geltend macht, weil sein ehemaliger Verteidiger eine passive Rolle eingenommen, mithin keine Ergänzungsfragen gestellt habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzt, mit denen sie einlässlich begründet, weshalb keine Anzeichen für eine ungenügende Verteidigung vorliegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; angefochtenes Urteil S. 21 f.), ist dieses pauschale Vorbringen per se nicht geeignet, eine ungenügende Verteidigung darzutun. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer moniert, auch "[s]ämtliche (diversen) delegierten Einvernahmen von Mitbeschuldigten, bei denen weder ihm noch Rechtsanwalt K.________ ein Recht auf Teilnahme eingeräumt" worden sei, seien unverwertbar und dass sich die Vorinstanz dazu mit keinem Wort äussere. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise konkretisiert, um welche Einvernahmen es sich hier

bei handeln soll, legt er nicht dar, dass er diese Rüge bereits vor Vorinstanz vorgebracht und damit den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Schliesslich gehen auch die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die Sachverhalte neu erstellen und seine Rolle in Frage stellen bzw. ebenfalls neu erstellen will, von einer interessenkollidierenden Vertretung und deswegen (absolut) unverwertbaren Beweisen aus. Auch darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, wenn er geltend macht, die Strafzumessung habe nach der neuen Feststellung des Sachverhalts erneut "und unter ganz anderen Vorzeichen zu erfolgen" und dass "angesichts des deutlich zu reduzierenden Schuldspruchs" von einer Landesverweisung abzusehen sei.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger

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