Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_228/2025
Urteil vom 18. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Huber, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Mehrfache versuchte Erpressung; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Januar 2025 (SB240350-O/U/nk).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 7. Januar 2025 zweitinstanzlich wegen mehrfacher versuchter Erpressung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 800.--. Es verpflichtete ihn unter solidarischer Haftung mit D., dem Privatkläger B.B. eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E.B.________ verwies es auf den Zivilweg. Zudem verpflichtete es ihn, dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- nebst Zins zu bezahlen. Gleichentags verurteilte das Obergericht D.________ wegen mehrfacher versuchter Erpressung (vgl. dazu das Urteil 6B_230/2025 vom 18. August 2025).
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Erpressung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Freiheitsstrafe sei aufzuheben. Ihm sei pro Tag Überhaft eine Entschädigung von Fr. 200.-- zu leisten. Die Busse von Fr. 800.-- sei mit der Entschädigung zu verrechnen. Die Verpflichtungen zu Zahlungen einer Genugtuung an B.B.________ und C.________ seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Erpressung.
2.1. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB nach dem Tatbestand des Raubes von Art. 140 StGB (sog. räuberische Erpressung).
2.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe während des Strafvollzugs in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im Auftrag seines Mitinsassen D.________ vom Privatkläger B.B., der dort ebenfalls eine Freiheitsstrafe verbüsste, mehrmals Geld verlangt, unter der Androhung, dass sonst diesem selbst oder dessen Familie etwas zustossen werde. Der Privatkläger B.B. und dessen Ehefrau und Privatklägerin E.B.________ hätten befürchtet, dass die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umgesetzt werden und dass man ihnen und den gemeinsamen Kindern physische Gewalt antue. Sie seien aber letztlich den Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen.
2.3.
2.3.1. Gemäss Vorinstanz beruhen die Anklagevorwürfe in erster Linie auf den Aussagen des Privatklägers B.B.________ und der Privatklägerin E.B.. Die Vorinstanz pflichtet der Erstinstanz bei, dass den pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers die im Kerngehalt anschaulich vorgetragenen Schilderungen des Privatklägers B.B. bei der Befragung vom 15. Dezember 2021 gegenüberstehen. Demnach sei die erste Drohung etwa einen Monat nach dessen Versetzung in die sogenannte Übergangsgruppe 1 der Justizvollzugsanstalt Pöschwies erfolgt, also ungefähr Mitte September 2021. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, er solle aufpassen, denn man verlange Geld von ihm. Es sei klar gewesen, dass das Geld für D.________ bestimmt gewesen sei. Denn dieser habe ihm bei anderer Gelegenheit einen Zettel gegeben, auf dem eine Mobiltelefonnummer und der Name des Sohns von D.________ gestanden habe. In der Folge sei der Privatkläger B.B.________ mindestens fünfmal vom Beschwerdeführer und D.________ bedroht worden. Beide hätten ihm mitgeteilt, dass ihm etwas passiere, wenn er nicht zahle, oder dass es besser für seine Gesundheit sei, wenn er zahle. In einem Fall habe der Beschwerdeführer dem Privatkläger B.B.________ sogar gesagt, dass sie die Telefonnummer seiner Ehefrau und Privatklägerin E.B.________ kennen würden und dass es ein Leichtes wäre, herauszufinden, wo sich seine Familie aufhalte. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Aussagen des Privatklägers B.B.________ bei der zweiten Einvernahme vom 28. November 2023 weniger detailliert ausfielen. Sie hält aber fest, dass in den späteren Aussagen keine nennenswerten Abweichungen oder Widersprüche zu erkennen seien, die sich nicht mit dem Zeitablauf erklären liessen. Im Gegenteil habe der Privatkläger B.B.________ in der zweiten Einvernahme bekräftigt, dass ihn abgesehen vom Beschwerdeführer und D.________ niemand in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies bedroht habe. Weitere Personen seien erst involviert gewesen, nachdem er am 22. November 2021 Strafanzeige erstattet habe.
2.3.2. Die Vorinstanz fährt fort, die Privatklägerin E.B.________ habe bestätigt, dass auch von ihr Geld gefordert worden sei. Zwar habe nicht eruiert werden können, wer sie angerufen habe. Doch die Daten ihres Mobiltelefons belegten, dass ihr am 12. Oktober 2021 mitgeteilt wurde, dass der Privatkläger B.B.________ jemandem Geld schulde und dass von ihr eine Zahlung verlangt werde. Dies fügt sich gemäss Vorinstanz nahtlos in die konstant und lebensnah vorgetragenen Schilderungen des Privatklägers B.B.________ ein, wonach er die Mitte September 2021 einsetzenden Drohungen zunächst nicht ernst genommen habe, bis er erfahren habe, dass die Privatklägerin E.B.________ ebenfalls hineingezogen worden sei.
2.3.3. Die Vorinstanz fasst zusammen, gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers B.B.________ ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ab Mitte September 2021 sicher dreimal in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies gesagt habe, der Privatkläger B.B.________ solle Fr. 2'000.-- an D.________ zahlen. Diese Aussagen habe er mit Drohungen verknüpft, welche sich zunächst gegen den Privatkläger B.B.________ selbst gerichtet hätten und später auch gegen dessen Familie. Gemäss eigenen Angaben sei der Privatkläger B.B.________ nach dem Vorfall vom 8. November 2021 in eine andere Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies versetzt worden. Danach seien keine weiteren Drohungen angeklagt.
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe auf unverwertbare Aussagen abgestellt.
2.4.1.
2.4.1.1. Art. 130 und 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Liegt ein solcher Fall vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sie hat die Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen und über die notwendige Verteidigung zu befinden (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1; Urteil 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). In Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigung bestellt wurde, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; vgl. zum uneinheitlichen Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen und zu der per 1. Januar 2024 erfolgten Anpassung: Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.3.3; 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.1).
2.4.1.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet wurde und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6 mit zahlreichen Hinweisen).
2.4.2. Die Vorinstanz hält fest, der Privatkläger B.B.________ sei am 15. Dezember 2021 erstmals befragt worden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gehe aus den Akten hervor, dass die Strafuntersuchung vor dieser polizeilichen Einvernahme weder formell noch materiell eröffnet worden sei. Das Verfahren habe sich damals noch ganz am Anfang befunden. Primär sei es darum gegangen, den Hinweisen nachzugehen, welche die Privatklägerin E.B.________ bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 geäussert habe. Gemäss damaligem Erkenntnisstand seien die Sachverhaltsangaben noch derart rudimentär gewesen, dass nicht einmal festgestanden sei, welche Personen konkret beschuldigt werden. Deshalb sei auch keine notwendige Verteidigung bestellt worden. Im Polizeirapport, welcher nach der polizeilichen Befragung der Privatklägerin E.B.________ verfasst wurde, seien keine konkreten beschuldigten Personen aufgeführt. Hingegen folge daraus, dass die Polizei weitere polizeiliche Ermittlungshandlungen im Umfeld der Justizvollzugsanstalt Pöschwies geplant habe. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bis dahin keine Zwangsmassnahmen angeordnet oder Delegationsverfügungen erlassen. Daher habe die Polizei den Privatkläger B.B.________ am 15. Dezember 2021 zu Recht als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO befragt. Gleiches gelte für die Befragung der Privatklägerin E.B.. Entsprechend habe zu diesem Zeitpunkt kein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers bestanden. Dessen Konfrontationsanspruch sei gewahrt worden, indem die Staatsanwaltschaft den Privatkläger B.B. und die Privatklägerin E.B.________ am 28. November 2023 parteiöffentlich einvernommen habe. Die Aussagen seien daher uneingeschränkt verwertbar.
2.4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass die Polizei die erste Befragung des Privatklägers B.B.________ vom 15. Dezember 2021 zu Recht im Rahmen des selbstständigen Ermittlungsverfahrens durchführte und ihn als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO einvernahm. Folgerichtig hält sie fest, dass zu jenem Zeitpunkt kein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers bestand. Dies gilt auch für die erste Befragung der Privatklägerin E.B.________ vom 19. Oktober 2021. Zudem legt die Vorinstanz dar, dass der Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers gewahrt wurde, indem die Staatsanwaltschaft den Privatkläger B.B.________ und die Privatklägerin E.B.________ am 28. November 2023 befragte. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er behauptet, er habe bereits zu einem frühen Zeitpunkt als möglicher Täter identifiziert werden können. Zu diesem Zweck präsentiert er seine eigene Würdigung des Polizeirapports und der Erstaussagen der Privatklägerin E.B.. Zudem trägt er vor, eine Polizistin habe spätestens am 22. November 2021 vom Privatkläger B.B. erfahren, dass der Angriff des Beschwerdeführers auf ihn vom 8. November 2021 im Zusammenhang mit der Erpressung stehe. Daher seien der Polizei die Namen möglicher Tatverdächtiger bekannt gewesen. Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sich F., D. und er bereits in jenem Zeitpunkt als Täter aufgedrängt hätten. Entgegen seinen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, nach dem damaligen Erkenntnisstand sei der Sachverhalt noch derart rudimentär erstellt gewesen, dass nicht festgestanden sei, welche Personen konkret beschuldigt werden. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die schlüssige vorinstanzliche Erwägung eingeht, wonach gemäss Polizeirapport weitere polizeiliche Ermittlungshandlungen im Umfeld der Justizvollzugsanstalt Pöschwies geplant gewesen seien. Zudem übergeht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft zu jenem Zeitpunkt weder Zwangsmassnahmen angeordnet noch Delegationsverfügungen erlassen habe. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangt, dies alles spreche gegen eine Eröffnung der Untersuchung.
2.4.4. Nach dem Gesagten sind die polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers B.B.________ und der Privatklägerin E.B.________ uneingeschränkt verwertbar. Damit braucht nicht auf die Rüge eingegangen zu werden, wonach die Konfrontationseinvernahmen des Privatklägers B.B.________ und der Privatklägerin E.B.________ unverwertbar seien, weil dabei Bezug auf die polizeilichen Einvernahmen genommen wurde.
2.5. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine "Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend Mittäterschaft".
2.5.1. Im Einzelnen macht er geltend, in der Anklageschrift werde unter dem Straftatbestand "Räuberische Erpressung" als Tatbeteiligung "Mittäterschaft" genannt. Es werde ausgeführt, er habe die Tat versucht, indem er zusammen mit D.________ und F.________ "in gleichmassgeblichem Zusammenwirken bei Planung und Durchführung der Tat, bei welcher jeder der Beteiligten mit dem Vorgehen des anderen (zumindest konkludent) einverstanden war". Damit lege ihm die Anklage ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit D.________ und dem freigesprochenen F.________ zur Last, obwohl sich in den Akten keine Hinweise auf eine Verbindung zu diesen Personen fänden.
2.5.2. Die Vorinstanz setzt sich mit diesem Einwand des Beschwerdeführers auseinander. Sie hält fest, er habe mit dem Anruf an die Privatklägerin E.B.________ nichts zu tun, weshalb hier seine Tatbeteiligung ausscheide. Entsprechend spricht ihn die Vorinstanz zusätzlich zum bereits ergangenen Freispruch betreffend Dossier 2 auch mit Blick auf das Dossier 1 vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Erpressung frei, soweit es um Tathandlungen gegen die Privatklägerin E.B.________ geht. Was die Vorgänge in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies anbelangt, hält die Vorinstanz fest, aufgrund der vorhandenen Beweislage lasse sich eine spezifische Auftragserteilung von D.________ an den Beschwerdeführer nicht erstellen. Allerdings müsse aus den äusseren Tatumständen zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass eine "Mindestabsprache" zwischen den beiden stattgefunden habe. Soweit der Beschwerdeführer "aus eigenem Munde" selbst Drohungen gegenüber dem Privatkläger B.B.________ ausgesprochen habe, um eine Zahlung von diesem an D.________ zu erzwingen, habe er im Ausführungsstadium eine derart wesentliche Rolle übernommen, dass die Tat mit ihm gestanden oder gefallen sei. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus an der Entschlussfassung, Planung oder Ausführung der Tat beteiligt gewesen wäre, stehe nicht fest.
2.5.3. Der Beschwerdeführer leitet aus diesen Erwägungen drei Feststellungen der Vorinstanz ab: erstens habe er mit dem Anruf an die Privatklägerin E.B.________ nichts zu tun; zweitens sei eine spezifische Auftragserteilung von D.________ nicht erstellt; und drittens könne ihm nicht angelastet werden, dass er an der Entschlussfassung, der Planung oder der Ausführung der Tat beteiligt gewesen wäre. Nach Ansicht des Beschwerdeführers schliesst die Vorinstanz damit ein mittäterschaftliches Zusammenwirken aus und verneint implizit eine Mittäterschaft. Damit weiche sie in unzulässiger Weise vom Anklagegrundsatz ab.
2.5.4. Die Rüge verfängt nicht. Denn die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass eine "Mindestabsprache" zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ stattgefunden habe. Sonst hätte der Beschwerdeführer keine Veranlassung gehabt, vom Privatkläger B.B.________ Geld für D.________ einzufordern. Soweit der Beschwerdeführer "aus eigenem Munde" selbst Drohungen gegenüber dem Privatkläger B.B.________ ausgesprochen habe, um eine Zahlung von diesem an D.________ zu erzwingen, habe er im Ausführungsstadium eine derart wesentliche Rolle übernommen, dass die Tat mit ihm gestanden oder gefallen sei. Insofern sei der Beschwerdeführer einer der Hauptbeteiligten der versuchten Erpressung. Dabei stellt die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, wonach für die Annahme von Mittäterschaft entscheidend ist, dass der Beteiligte sich dem Tatentschluss unter Bedingungen oder im Masse assoziiert, dass er nicht als nebensächlicher, sondern hauptsächlicher Teilnehmer erscheint ("qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal", BGE 149 IV 57 E. 3.2.2).
2.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung. Doch sein diesbezügliches Vorbringen geht nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. So präsentiert er eine eigene Würdigung der Aussagen des Privatklägers B.B.________ und unterstreicht, dieser habe ausgesagt, er habe keine Probleme mit ihm gehabt. Mit der ausführlichen vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, dass die vorinstanzlichen Feststellungen im Ergebnis willkürlich wären. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein.
2.7. Der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Erpressung hält der bundesgerichtlichen Prüfung stand.
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
3.1. Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
Die Bestimmung stellt die folgenden Tatvarianten unter Strafe: Die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung mittels Gewalt oder Drohung und schliesslich der tätliche Angriff während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B 361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Tatmittel der Gewalt besteht in der physischen Einwirkung auf den Amtsträger, wobei diese eine gewisse Schwere aufweisen muss (Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Drohung entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B 780/2021 vom 16. Dezember 2021 nicht zur Publikation vorgesehene E. 4.1 mit Hinweisen). Der tätliche Angriff schliesslich besteht in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2; 6B 798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.2. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, gegenüber dem Privatkläger C.________ in dessen Eigenschaft als Aufseher der Justizvollzugsanstalt Pöschwies mehrere Drohungen ausgestossen zu haben. Im Einzelnen soll sich der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 den Anweisungen der Aufseher widersetzt haben, nach der Mittagspause vom Pausenhof in den Wohnbereich zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe damit gedroht, sich mit einer Schere selbst zu verletzen. Als der Beschwerdeführer einen Angriff auf einen der Aufseher angedeutet habe, habe der Privatkläger C.________ einen Taser eingesetzt. Unmittelbar danach habe ihm der Beschwerdeführer gesagt, er solle sich dieses Datum merken, denn er werde es mit Blut bezahlen. Dies habe den Privatkläger C.________ in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt.
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich Anweisungen der Aufseher widersetzte und auf dem Pausenhof blieb. Er anerkennt auch, dass er mit einer Schere hantierte, um die Aufseher auf Distanz zu halten. Darüber hinaus anerkennt er, dass er unmittelbar nach dem Einsatz des Tasers die angeklagte Äusserung an den Privatkläger C.________ richtete. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer bewusst vorschriftswidrig verhielt, indem er auf dem Pausenhof blieb. Damit habe er die Abläufe der Justizvollzugsanstalt Pöschwies gestört und die Aufseher in der Verrichtung ihrer amtlichen Aufgaben behindert. Gemäss Vorinstanz ist auf der Aufnahme der Überwachungskamera zu sehen, dass in der Folge immer mehr Aufseher zum Beschwerdeführer hinzugetreten seien. Gleichzeitig sei klar zu erkennen, wie jemand einige Minuten mit dem Beschwerdeführer diskutiere, während sich dieser mit der rechten Hand einen Gegenstand an den Hals halte. Sämtliche involvierten Aufseher hätten als Zeugen eindrücklich geschildert, wie sich die Situation allmählich zugespitzt habe. Es komme hinzu, dass eine Vielzahl von Insassen das Geschehen vom Gefängnistrakt aus beobachtet und die Stimmung mit Zurufen angeheizt habe. Der Beschwerdeführer sei gewarnt worden, dass der Taser eingesetzt wird, wenn er seinen Widerstand nicht aufgebe. Dennoch habe er eine Bewegung in Richtung des Abteilungsleiters ausgeführt, als dieser ihn aus kurzer Distanz aufgefordert habe, die Schere niederzulegen. Entgegen der Verteidigung sei auf der Videoaufzeichnung durchaus zu erkennen, dass der Beschwerdeführer eine sekundenschnelle Bewegung seines rechten Armes nach unten vollzogen habe, bevor er unter der Wirkung des Tasers zusammengesackt sei. Die Vorinstanz erwägt, in Anbetracht der zunehmenden Eskalation auf dem Pausenhof, der Verwendung einer Schere und der Andeutung einer konkreten Angriffsbewegung gegen einen Aufseher sei es nachvollziehbar und verständlich, dass der Privatkläger C.________ den Taser als ultima ratio ausgelöst habe. Unabhängig davon hätte selbst ein unverhältnismässiger Einsatz des Tasers die Todesdrohungen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sei die Amtshandlung im Zeitpunkt der Drohung keineswegs abgeschlossen gewesen, denn der Beschwerdeführer habe vom Pausenhof abtransportiert werden müssen. Entsprechend sei erwiesen, dass die Drohung den reibungslosen Ablauf der sich noch im Gange befindlichen Amtshandlung erschwert habe. Die Äusserung vom 26. Juni 2023 falle unter den Tatbestand von Art. 285 StGB.
3.4. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe zur Begründung des Schuldspruchs nur die angedeutete Angriffshandlung und die Todesdrohung herangezogen. Er verweist auf das Urteil 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.1. Dort verneinte das Bundesgericht die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt, weil es zu keinem körperlichen Kontakt zwischen der beschuldigten Person und den Polizistinnen kam. Es hielt in Würdigung der konkreten Umstände des dortigen Sachverhalts fest, die Bewegungen und Gebärden der beschuldigten Person stellten keinen tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB dar. Den Akten könne entnommen werden, dass die beschuldigte Person auf einer Bank gesessen sei, als sie das Bein angehoben und die Fäuste geballt habe, während sich die Polizistinnen nicht in ihrer unmittelbaren Nähe befunden hätten. Es liegt auf der Hand, dass sich jener Sachverhalt deutlich unterscheidet von der vorstehend geschilderten Situation auf dem Pausenhof der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. In Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ernstlich behauptet werden, dass ein Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgeschlossen wäre, weil der Beschwerdeführer nach dem Einsatz des Tasers "reibungslos durch mehrere Wärter zum Ärztezimmer verbracht werden" konnte. Dies begründet die Vorinstanz schlüssig. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein.
3.5. Die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist nicht zu beanstanden.
Den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten ficht der Beschwerdeführer nicht an. Die beantragte Haftentschädigung und die Verrechnung der Busse begründet er einzig mit den verlangten Freisprüchen von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Erpressung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Nachdem es bei diesen Verurteilungen bleibt, hat es auch damit sein Bewenden.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Brugger