Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_192/2025
Urteil vom 22. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Landesverweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. November 2024 (ST.2023.12-SK3).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft A.________ zusammengefasst vor, von 2018 bis zum 26. Juni 2020 insgesamt 612 Gramm Kokaingemisch von B.________ erworben zu haben. Davon soll er 480 Gramm an verschiedene Abnehmer verkauft und Anstalten zum Verkauf weiterer 100 Gramm getroffen haben. Im gleichen Zeitraum habe er zudem mehrfach Kokain konsumiert.
B.
B.a. Mit Urteil vom 30. November 2022 verurteilte das Kreisgericht Rheintal A.________ wegen Verbrechens gegen des Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 19 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 150.--. Betreffend die mehrfache Übertretung des BetmG vor dem 30. November 2019 wurde das Verfahren infolge Verjährung eingestellt. A.________ wurde für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Kreisgericht Rheintal entschied sodann über eine Ersatzforderung, die Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.b. Die dagegen von A.________ erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 28. November 2024 ab und bestätigte das Urteil des Kreisgerichts vollumfänglich. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und auf eine Landesverweisung zu verzichten.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Anordnung der Landesverweisung. Es sei in der vorliegenden Konstellation von einem "absoluten Härtefall" auszugehen. Eine Landesverweisung erweise sich als unzumutbar und unverhältnismässig, weshalb darauf zu verzichten sei.
1.2. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB, gewichtet die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung in der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung jedoch höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.
2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist griechischer Staatsangehöriger und wurde wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.
2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.1).
2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).
2.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1).
2.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
2.6. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.4).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.4).
2.7. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.5).
2.8. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (E. 2.7; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4).
2.9. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_527/2024, 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen).
3.1. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall und geht dabei von folgenden Umständen aus:
Der zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung 40 Jahre alte Beschwerdeführer mit griechischer Staatsbürgerschaft sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Die obligatorische Schulzeit habe er in U.________ besucht und im Anschluss eine Lehre als Polymechaniker absolviert. Seit mehr als 16 Jahren arbeite er bei der C.________ AG. Der Beschwerdeführer sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er führe seit 2023 jedoch eine Beziehung mit einer Schweizerin. Angesichts dieser Umstände sei von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.
3.2. Folgerichtig nimmt die Vorinstanz eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung vor.
Sie erwägt zunächst, dass sich der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht habe. Er habe den Grenzwert für die Qualifikation dabei um mehr als das Zwanzigfache überschritten und dadurch die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet. Die Rechtsprechung zeige sich bei Betäubungsmitteldelinquenz in der Regel streng. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Wiederholungstäter. So sei er mit Strafbescheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 12. Juli 2006 wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, Gewaltdarstellungen und Pornografie zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Er habe damals insbesondere 16 Gramm Kokain vermittelt und weitere 6 Gramm verkauft. Diese Vorstrafe sei zwar mittlerweile aus dem Strafregisterauszug gelöscht, habe aber dennoch in die Interessenabwägung einzufliessen. Die Vorstrafe habe beim Beschwerdeführer keinen Eindruck hinterlassen, denn er sei mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 27. April 2011 wegen Verbrechens gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden, weil er von Sommer 2009 bis Herbst 2010 insgesamt wiederum rund 400 Gramm Kokain verkauft habe. Aufgrund dieser Verurteilung habe ihm das Migrationsamt St. Gallen mit Verfügung vom 22. September 2011 den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht. Der Beschwerdeführer sei mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten bereits zum dritten Mal einschlägig straffällig geworden. Dies obwohl er zuvor zweimal zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt und explizit auf die nachteiligen Folgen für sein Aufenthaltsrecht hingewiesen worden sei. Dass der Beschwerdeführer nun erneut eine erhebliche Menge an Kokain veräussert habe, spreche für eine erhebliche Rückfallgefahr. Dies gelte umso mehr, weil die an sich geregelten Lebensumstände und sein stabiles Erwerbseinkommen bisher offenbar keinerlei "deliktprotektiven" Einfluss gehabt hätten. Der Beschwerdeführer zeige sodann weder Tateinsicht noch Schuldbewusstsein, wenn er als Grund für die erneute Drogendelinquenz primär angebe, er sei aufgrund eines falschen Kollegenkreises wieder "hineingerutscht". Soweit der Beschwerdeführer sodann aufgrund von Geldproblemen wieder mit dem Handel von Kokain angefangen habe, sei darauf hinzuweisen, dass seine finanziellen Verhältnisse aufgrund der erheblichen Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung, welche der Beschwerdeführer zu tragen habe, auch in Zukunft angespannt bleiben würden, was eine zusätzliche Rückfallgefahr begründe. Diese Rückfallgefahr werde auch nicht durch die Beziehung zu seiner Freundin relativiert, hätten ihn doch seine geregelten Lebensumstände und ein Bewusstsein der möglichen Folgen seines Handelns bisher nicht von Delinquenz abgehalten. In Würdigung dieser Umstände gehe vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe. Dieses grosse öffentliche Interesse überwiege die privaten Bleibeinteressen des Beschwerdeführers. Angesichts der Freiheitsstrafe von 24 Monaten könne nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von einer Landesverweisung abgesehen werden. Solche lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer könne sich als griechischer Staatsangehöriger grundsätzlich in allen EU-Staaten niederlassen. Es stehe ihm frei und sei ihm zumutbar, im grenznahen Ausland wie bspw. Österreich Wohnsitz zu nehmen. Damit sei er in Zukunft nur wenige Kilometer von seinem bisherigen Wohnort entfernt und könne seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen ohne grössere Einschränkungen empfangen, wovon der Beschwerdefüher selbst ausgehe. Mit einem Wegzug ins grenznahe Ausland sei deshalb keine die öffentlichen Interessen überwiegende Härte für den Beschwerdeführer verbunden. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer auch eine Rückkehr nach Griechenland zuzumuten, spreche er doch Griechisch und verfüge dort über Verwandte (insbesondere einen Onkel). Der noch junge und gesunde Beschwerdeführer habe eine Ausbildung und verfüge über "reichlich" Berufserfahrung. Dies eröffne ihm eine Chance auf erfolgreiche Integration im grenznahen Ausland oder in Griechenland. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass eine Resozialisierung im Zielland geradezu unmöglich oder deutlich schlechter als in der Schweiz möglich sei. Dass der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht Einschränkungen erfahren werde, habe er durch seine wiederholte Delinquenz im Wissen um die nachteiligen Folgen für sein Aufenthaltsrecht in Kauf genommen. Nach dem Gesagten überwögen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Bleibeinteressen des Beschwerdeführers klar.
3.3. Die Vorinstanz erwägt schliesslich, dass auch das FZA einer Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegenstehe. Es sei von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass es auch künftig wieder zu Delikten durch den Beschwerdeführer insbesondere im Bereich des Betäubungsmittelhandels komme. Von ihm gehe deshalb eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, die eine Landesverweisung auch unter dem Blickwinkel des FZA rechtfertige.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht dazu, dass von einer Landesverweisung abzusehen wäre.
4.1. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und hier sein gesamtes Leben verbracht hat. Sie geht gestützt darauf richtigerweise davon aus, die Landesverweisung würde bei ihm einen schweren persönlichen Härtefall bewirken. Die Vorinstanz legt in der Folge jedoch ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die (angesichts der erheblichen Kokainmenge und der mehrfachen Rückfälligkeit) grossen öffentlichen Interessen die privaten überwiegen (E. 3.2 oben).
4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung auf seine Beziehung zu seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten beruft, ist festzuhalten, dass diese Personen nicht zu seiner Kernfamilie zählen. Hierzu genügt nicht, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt einmal mit seinen Eltern zusammengewohnt und diese finanziell unterstützt haben will. Ebenso wenig gehört dessen Bruder zum von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienkreis, nur weil dieser seit längerem beim selben Arbeitgeber tätig ist, wie der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos. Dass er seit 2023 und damit erst seit kurzer Zeit in einer Partnerschaft mit einer Schweizerin ist, stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand dar, der ausnahmsweise zum Verzicht auf die Landesverweisung führen würde.
4.3. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er sich auf seine Beziehung beruft und eine "positive Persönlichkeitsentwicklung" geltend macht, weil ihm die "nun sichere und geordnete Lebenssituation" eine Zukunftsperspektive gebe, die ihm in der Vergangenheit gefehlt habe.
Die Vorinstanz stellt keine positive Persönlichkeitsentwicklung fest, sondern geht vielmehr davon aus, der Beschwerdeführer habe sich wenig einsichtig oder schuldbewusst gezeigt. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Taten und deren Konsequenzen habe offenbar nicht stattgefunden. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer lebe schon seit langer Zeit in stabilen Verhältnissen, was ihn jedoch nicht vor der Begehung qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG abgehalten habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage davon ausgeht, auch die neue Partnerschaft vermöge die erhebliche Rückfallgefahr nicht zu bannen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine andere Beurteilung nahelegen würde.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die Vorinstanz dürfe die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht mit dem Argument "aufweichen", er könne schlicht ins Nachbarland gehen, weshalb die Landesverweisung keine besondere Härte darstelle. Ein zwangsweiser Wegzug ins Nachbarland könne nicht mit einem einfachen Umzug innerhalb der Schweiz verglichen werden. Insbesondere werde dadurch seine berufliche Integration zunichte gemacht. Sodann könne die angeblich von ihm ausgehende Gefahr offenkundig nicht dadurch gebannt werden, dass er an einen von seinem Wohnort bloss sieben Kilometer entfernten Ort im Nachbarland ziehe, zumal zwischen dem Kanton St. Gallen und dem österreichischen Vorarlberg kaum Grenzkontrollen durchgeführt würden. Damit erfülle die Landesverweisung ihren Zweck von vornherein nicht und sei damit unverhältnismässig.
4.4.2. Auch hier kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur des Schengen-Raums, dass ihm eine (illegale) Wiedereinreise in die Schweiz auch nach einer Landesverweisung faktisch möglich sein könnte. Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Zweckmässigkeit der Landesverweisung, zumal sich der Beschwerdeführer durch erneute Einreise während der Dauer der Landesverweisung einer Strafbarkeit gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB aussetzen würde. Er kann sich während dieser Zeit nicht legal in der Schweiz aufhalten. Dadurch wird die öffentliche Sicherheit innerhalb der Schweiz gewährleistet.
4.4.3. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz bei der Interessenabwägung berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer im grenznahen Ausland niederlassen kann und dies auch zu tun beabsichtigt. Sie verkennt nicht, dass die Landesverweisung für ihn einen schweren Eingriff in die bisherigen Lebensumstände darstellt. Richtigerweise berücksichtigt sie jedoch, dass er durch Wohnsitznahme im grenznahen Ausland (z.B. Österreich) die Beziehung zu seiner Familie und zur Partnerin durch den Empfang von Besuchen aufrechterhalten und ansonsten auf moderne Kommunikationsmittel zurückgreifen kann. Die mit der Landesverweisung verbundenen "sozialen, psychologischen und praktischen Herausforderungen", auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind deshalb nicht dermassen ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwögen.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufsausbildung und -erfahrung sowie seinen Griechisch-Kenntnissen auch eine Wiedereingliederung in Griechenland zuzumuten ist, auch wenn diese mit gewissen Schwierigkeiten verbunden wäre.
4.5. Die Landesverweisung erweist sich zusammenfassend als verhältnismässig und damit als bundes- und völkerrechtskonform. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zum FZA noch zur Dauer der Landesverweisung, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni