Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_165/2025
Urteil vom 14. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, Präsident, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Bundesrichter Glassey, Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner.
Gegenstand Versuchte Tötung, vorsätzliche Tötung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 12. Juli 2024 (SK 23 115).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ am 12. Juli 2024 in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 17. Oktober 2022 der vorsätzlichen Tötung und der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Daneben nahm es von der Rechtskraft der Freisprüche wegen sexueller Nötigung, angeblich begangen im November/Dezember 2017, und sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November/Dezember 2017 bis 2. April 2018, sowie der unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt und des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots Vormerk. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten sowie zur Bezahlung von Schadenersatz und einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- an B.. Ferner regelte es die weiteren Nebenfolgen. Das Obergericht legt den Verurteilungen, soweit vorliegend noch interessierend, zusammengefasst folgenden Sachverhalt zugrunde: A. und C., die sich bereits seit längerer Zeit kannten, begaben sich zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 24. Mai 2019 gegen 19.00 Uhr und dem 25. Mai 2019 gegen 08.00 Uhr gemeinsam ins U.tal und in Richtung V.schlucht. Am Rande der Schlucht oberhalb des W.bachs, vermutlich im Abschnitt unterhalb des X.falls, verursachte A. wahrscheinlich durch Stossen den Sturz von C. in die Schlucht und den Bach. Am 25. Mai 2019 wurde um 11.25 Uhr das Auffinden des Leichnams von C. im W.bach gemeldet. C. wies ein schweres stumpfes Kopf- und Rumpftrauma sowie weitere Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen an den Extremitäten auf. Er verstarb an einem zentralen Regulationsversagen bei einem schweren Schädel-Hirn-Trauma in Kombination mit einem Ertrinken. Am 4. November 2019 fuhr A. mit B. unter dem Vorwand, noch etwas messen zu müssen, in das U.tal, ebenfalls in Richtung X.fall. Auf einem Ausstellplatz oberhalb der V.schlucht parkierte er das Fahrzeug. Von dort aus gingen beide zum Rand der Schlucht, wo A. B. mit der Hand gegen den Abgrund stiess. B. konnte einen Baum am Rand des Abgrunds ergreifen und sich daran festhalten. A.________ löste den Haltegriff von B.________, sodass dieser 6,15 Meter hinunter in die Schlucht und in das Wasser des W.bachs stürzte. B. gelangte an die Oberfläche und konnte sich an einem Stein festhalten. Beim Sturz hatte er sich am linken Bein verletzt. Mit dieser Verletzung verharrte er bis am nächsten Morgen in der Schlucht auf einem Stein, bevor er aus der Schlucht klettern konnte.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung und der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Eventualiter sei er von der Tötung und subeventualiter von der versuchten Tötung freizusprechen. Subsubeventualiter sei er wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Subsubsubeventuatliter sei das Urteil aufzuheben und zur Beweisergänzung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; je mit Hinweisen).
1.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.5; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.2.1; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
1.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.3; 6B_292/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.3). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_1180/2023 vom 24. September 2025 E. 1.3.2; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1; 6B_325/2025 vom 28. August 2025 E. 1.1; 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu Lasten des Beschwerdegegners 2 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Einerseits bestreitet er die Absturzstelle, andererseits seine Verantwortlichkeit für den Sturz.
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer moniert unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Unvollständigkeit der Strafakten. Bei der bachseitig sichergestellten DNA-Spur sei eine inkomplette Mischspur erstellt worden. Aus den Akten ergebe sich nicht, wie viele DNA-Merkmale nicht mit dem Profil des Beschwerdegegners 2 übereingestimmt hätten und wie viele DNA-Merkmale tatsächlich gesichtet worden seien. Die Akten seien somit nicht vollständig. Infolgedessen dürfe die DNA-Spur nicht als belastendes Indiz gewürdigt werden, da dies eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2 BV verlangten Verteidigungsrechte darstellen würde.
2.2.2. Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt, welches die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen sowie die von den Parteien eingereichten Akten enthält. Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktendossier muss alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (Urteile 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 150 IV 384; 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 3.3.1; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 439; je mit Hinweisen). Die Vollständigkeit der Akten ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteil 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1).
2.2.3. Die Vorinstanz hält unter Verweis auf den Bericht der Kriminaltechnik fest, dass beim DNA-Abrieb des vom Beschwerdegegner 2 bezeichneten Baumes nur eine geringe Menge DNA gesichert werden konnte. Das Profil sei daher nicht interpretierbar gewesen. Die meisten Merkmale des erstellten inkompletten Mischprofils würden jedoch mit dem Profil des Beschwerdegegners 2 übereinstimmen, sodass Hinweise auf dessen DNA vorliegen würden.
2.2.4. Aus den Akten lässt sich indessen nicht schliessen, dass die Kriminaltechnik weitere Untersuchungen durchgeführt und diese nicht dokumentiert hätte. Massgeblich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund von Tatsachen verurteilt worden ist, die sich nicht aus den Akten ergeben würden. Aufgrund der Akten der Kriminaltechnik kann im konkreten Fall auch nicht gesagt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, inhaltliche oder formelle Mängel zu beanstanden. Daher erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge als unbegründet.
2.3. Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich, und zwar einerseits in Bezug auf die Absturzstelle und andererseits hinsichtlich der am Baum sichergestellten DNA.
2.3.1. Gemäss dem durch den Beschwerdeführer unangefochten gebliebenen und somit durch die Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; siehe E. 1.1 oben) führten er und der Beschwerdegegner 2 rund drei Jahre lang eine sexuelle Beziehung. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 2 für die sexuellen Handlungen bezahlt. Am 4. November 2019 habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 gegen 15.00 Uhr in U1.________ abgeholt. Von dort seien sie zum Z.________see im U.________tal gefahren. Hier sei es zu sexuellen Handlungen gekommen. Anschliessend sei der Beschwerdeführer zusammen mit dem Beschwerdegegner 2 unter dem Vorwand, amtliche Vermessungen durchführen zu müssen, weiter in Richtung X.________alp resp. V.________alp gefahren. Dort angekommen, haben er die angeblich notwendigen Vermessungen durchgeführt. Unstrittig sei weiter, dass der Beschwerdegegner 2 während der Ver-messungen in den W.________bach gestürzt sei. Nach dem Absturz habe der Beschwerdeführer keine Hilfe geleistet oder geholt, sondern sei nach Hause gefahren, habe zu Abend gegessen und Büroarbeiten erledigt. Der Beschwerdegegner 2 sei am Morgen des 5. November 2019 von Drittpersonen durchnässt und unterkühlt auf der Strasse von der X.________alp in Richtung U.________tal angetroffen worden. Bei der ärztlichen Untersuchung am selben Tag seien eine Unterkühlung mit einer Körpertemperatur von 34,7°C sowie ein verstauchter Knöchel links mit Verdacht auf einen Bänderriss diagnostiziert worden. Im Weiteren hätten sich grossflächige Hautabschürfungen am Brustkorb links seitlich, Hautabschürfungen am linken Sprunggelenk aussenseitig sowie kleinere, rissartige Hautdurchtrennungen an den Fingerbeeren des rechten Zeigefingers und des linken Mittelfingers, Hautabschürfungen und -rötungen an der rechten Schulter an Armen und Händen an der rechten Flanke, im Bereich der Lendenwirbelsäule, am Gesäss, am linken Knie und am rechten Unterschenkel gefunden. Es handle sich dabei um Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen, die wenige Stunden bis ein bzw. zwei Tage vor der Untersuchung entstanden seien.
2.3.2. Ferner sieht die Vorinstanz den weiteren angeklagten Sachverhalt aufgrund der als glaubhaft beurteilten Aussagen des Beschwerdegegners 2, welche im Einklang mit den objektiven Beweismitteln stünden, als bewiesen an.
Die Aussagen des Beschwerdegegners 2 würden unzählige Realkennzeichen aufweisen. Insgesamt sei von einer erlebnisbasierten Schilderung auszugehen. Er habe in den Einvernahmen aus seiner Erinnerung heraus stets gleichbleibend ausgeführt, dass er den Beschwerdeführer am 4. November 2019 um ca. 15.20 Uhr in U1.________ getroffen habe, sie anschliessend mit dessen Fahrzeug ins U.tal gefahren seien, wo der Beschwerdeführer auf einer grossen Fläche mit Steinen angehalten habe. Dort seien sie intim geworden. Danach seien sie weiter "hoch" gefahren, weil der Beschwerdeführer dort etwas habe vermessen wollen. Zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr habe der Beschwerdeführer das Auto auf der rechten Seite auf einem Ausstellplatz geparkt und sei ausgestiegen. Es habe bereits gedämmert. Sie hätten sich auf einen Wanderweg begeben, auf dem der Beschwerdeführer verschiedene Stäbe in den Boden gesteckt habe, um die Distanz in Metern zu berechnen. Dann habe er einen Wasserfall gesehen und den Beschwerdeführer gebeten, mit seinem Mobiltelefon ein Foto von ihm zu machen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe ein paar Fotos gemacht. Er könne sich nicht mehr erinnern, was anschliessend mit seinem Mobiltelefon geschehen sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer ihm ein Massband gegeben. Der Beschwerdeführer habe ihn dann aufgefordert, weiter weg vom Baum und näher zum Abgrund zu stehen. Als er sich dorthin begeben habe, habe ihn der Beschwerdeführer gestossen. Beim Sturz habe er sich mit einer Hand am Baum halten und dann auch mit der zweiten Hand nach dem Baum greifen können, da er mit den Füssen auf einem Wurzelstock gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Umklammerung gelöst. Er habe ihn angefleht, dies nicht zu tun. Der Blick des Beschwerdeführers sei aggressiv gewesen und es habe so ausgesehen, als wolle er ihn umbringen. Der Beschwerdeführer habe etwas auf Berndeutsch zu ihm gesagt, was er nicht verstanden habe. Er sei dann etwa 10 bis 15 Meter in die Schlucht ins Wasser gefallen. Dabei habe er wahrscheinlich seinen Fuss angeschlagen. Der Bach habe in der Mitte viel Wasser mitgeführt und am Rand habe es viele Steine gehabt. Er habe sich zum Ufer und aus dem Wasser retten können, wo er sich hinter zwei Steinen festgehalten habe. Hätte er sich dort nicht festhalten können, wäre er vermutlich einen Wasserfall hinuntergestürzt und dabei wohl ums Leben gekommen. Er habe sich zwischen den Steinen versteckt, weil er Angst gehabt habe, der Beschwerdeführer könne Steine auf ihn werfen, wenn er ihn entdeckt hätte. Erst am nächsten Morgen habe er es schliesslich aus dem Wasser geschafft. Diese Aussagen zum Kerngeschehen würden mit den Aussagen der Zeugen übereinstimmen. D. habe angegeben, zusammen mit seiner Ehefrau den Beschwerdegegner 2 am 5. November 2019 vor 07.27 Uhr mit dem Auto mitgenommen zu haben. Der Beschwerdegegner 2 habe ihnen erzählt, er sei die ganze Nacht draussen gewesen und habe keine Jacke, keinen Ausweis und kein Mobiltelefon dabei gehabt. Ein Kollege, der Schweizer sei, habe ihn mitgenommen, um etwas auszumessen. Als sie an einem Bachbord gestanden seien, um die Vermessungen durchzuführen, habe ihn der Kollege dann gestossen. Er habe sich an einem Baum festhalten können. Der Mann habe ihm dann die Finger vom Baum gelöst, sodass er acht bis zehn Meter in drehendes Wasser hinuntergefallen sei. D.________ habe weder den Beschwerdeführer noch den Beschwerdegegner 2 gekannt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er falsche Aussagen zu seinen Wahrnehmungen und den Erzählungen des Opfers hätte machen sollen. Zudem würden seine Aussagen zum Zustand des Opfers mit dem IRM-Gutachten und seine Aussagen zu den Erzählungen des Beschwerdegegners 2 mit den Schilderungen der anschliessend anvisierten Polizisten übereinstimmen. In gleicher Weise habe der Beschwerdegegner 2 das Geschehene auch gegenüber dem ärztlichen Personal geschildert. Er habe das Geschehene gegenüber diesen Personen unter Berücksichtigung seines ausserordentlichen physischen und psychischen Zustands konstant geschildert.
2.4. Der Beschwerdeführer befasst sich mit seiner Kritik nicht mit der gesamten Beweislage, sondern beschränkt sich auf die Würdigung einzelner Indizien. Dadurch zeigt er nicht auf, inwiefern das sich aus der Gesamtheit aller Indizien ergebende Beweisergebnis geradezu unhaltbar respektive willkürlich sein soll. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen überhaupt genügt (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 oben), vermag der Beschwerdeführer mit seiner punktuellen Kritik keine schlechterdings unhaltbare, also willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz darzutun. Die Vorinstanz würdigt die Gesamtheit der Indizien in vertretbarer Weise.
2.4.1. Hinsichtlich der Absturzstelle kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 zum Tatort detailliert und nachvollziehbar sind. Sie würden sich mit den objektiven Beweismitteln decken und sich insgesamt als äusserst glaubhaft erweisen. Der Beschwerdegegner 2 habe anlässlich der ersten formellen Befragung am 5. November 2019 anhand der von der Polizei fotografierten Örtlichkeiten bestätigt, dass es sich um den fraglichen Tatort handle und anhand der Fotodokumentation nachvollziehbar erklärt, was wo passiert sei. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkten hinsichtlich des genauen Ablaufs des Sturzes - Sturz zuerst ins obere Becken mit einer Wassertiefe von nicht einmal einem Meter und Weitertreiben durch die Strömung ins untere, zweite Becken mit einer grösseren Wassertiefe -, den Erinnerungslücken des Beschwerdegegners 2 an der Berufungsverhandlung bezüglich des genauen Tatorts sowie dem am Baum bachseitig gefundenen inkompletten DNA-Mischprofil auseinander. Sie führt auch aus, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt habe, der Absturz habe sich nicht an der vom Beschwerdegegner 2 bezeichneten Stelle ereignet, sondern weiter oben, wo es nicht gefährlich sei. Bis dahin habe er die vom Opfer bezeichnete Absturzstelle nicht bestritten, was nicht nachvollziehbar sei. Er habe weder die klaren Aussagen des Beschwerdegegners 2 noch die gemachten Tatortfotos infrage gestellt, sondern in seinen Aussagen sogar selbst darauf verwiesen. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers zur Gefährlichkeit der Absturzstelle deutlich. So habe er angegeben: "Ich dachte mir, es ist jede Hilfe zu spät. Ich dachte mir, er ist unter dem Wasser." Im Widerspruch dazu habe er weiter gesagt: "Es ist dort überhaupt nicht gefährlich". Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, wo sich der Absturz ereignet habe, seien nicht glaubhaft. Sie würden die überzeugenden Aussagen des Beschwerdegegners 2 und die damit in Einklang stehenden objektiven Beweismittel (insb. die DNA-Spur am Baum und den Schuhabdruck beim Übernachtungsplatz) nicht zu erschüttern vermögen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehe kein Zweifel daran, dass der sichergestellte Schuhabdruck vom Opfer stamme. Einerseits zeige der Bericht der Kriminaltechnik übersichtlich auf, dass dessen Schuh als "Verursacher der gesicherten Spur in Frage komme", und andererseits sei eine Verursachung des Abdrucks durch Canyonisten aufgrund des hohen Wasserpegels zum Tatzeitpunkt äusserst unwahrscheinlich.
2.5. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, gehen seine Vorbringen nicht über die dargelegte Kritik an der Sachverhaltsfeststellung hinaus. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erstreckt sich die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebende Begründungspflicht nur auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte (vgl. E. 1.4 oben). Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
2.6. Ebenso wenig ist die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes begründet. Die Anklageschrift muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichend konkretisiert sind (Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Dadurch wird der Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt und zugleich der Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet (vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz wird indessen nicht verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft den Tatablauf nicht mit jedem Detail wiedergibt. So hinderte die fehlende Umschreibung des Sturzes in das zweite Becken den Beschwerdeführer nicht daran, seine Verteidi-gungsrechte angemessen wahrzunehmen. Für ihn war ohne Weiteres ersichtlich, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden. Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz somit nicht.
2.7. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz darzulegen. Nach Würdigung der bestehenden Beweismittel durfte die Vorinstanz ohne Willkür darauf schliessen, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignet hat. Sofern die sachverhaltliche Kritik des Beschwerdeführers überhaupt den erhöhten Begründungsanforderungen genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 oben), vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar sein sollten. Somit ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vorliegend nicht verletzt. Dieser hat im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung (vgl. oben E. 1.3).
2.8. Die darüber hinaus vorgetragene Rüge der rechtswidrigen Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vermag nicht über eine appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil hinauszugehen. Indem der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise vorbringt, von einem Sturz an der fraglichen Stelle gehe noch keine objektive Gefahr für den Tod einer Person aus, setzt er sich nicht genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 oben). Die Vorinstanz kommt diesbezüglich aufgrund des Beweisergebnisses überzeugend zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 mit den Füssen vorab über eine steilabfallende Felswand rund sechs Meter in die Tiefe in ein erstes kleineres Wasserbecken (mit einer Wassertiefe von bloss 0,9 Meter) und dann direkt weitere 4,3 Meter in das darunterliegende Wasserbecken gestürzt sei. Wäre der Beschwerdegegner 2 ohne Festhalten am Baum rücklings hinuntergefallen, wäre der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend oder durch Ertrinken nach Erleiden von massiven Schädelhirnverletzungen eingetreten. Ein unkontrollierter Sturz in einen Bach sei immer mit grosser Verletzungsgefahr verbunden und hänge stark mit der Beschaffenheit des Aufprallorts zusammen. Wassertiefe, Hindernisse und Strömungen würden die Hauptgefahren bilden. Die Strömungen im Hauptwasserverlauf und in den Becken könnten je nach Abflussmenge erhebliche Kräfte aufweisen, welche auch sehr geübte Schwimmer nicht überwinden könnten. Das Klettern an den glattgeschliffenen feuchten Felsen sei entsprechend schwierig und mit einer weiteren Absturzgefahr verbunden. Die weiteren Gegebenheiten/Gefahren am Tatort, wie insbesondere die Gefahr, den zwölf Meter hohen Wasserfall hinunterzustürzen oder die Gefahr zu erfrieren, würden noch hinzukommen. Das verletzte Opfer habe keine Ausrüstung gehabt, um sich gegen Nässe und Kälte zu schützen. Es sei dunkel gewesen. Bei Bewusstlosigkeit hätte das Opfer zudem in die Schlucht hinunter gespült werden können, was kaum zu überleben gewesen wäre. Auf die diesbezügliche Rüge ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten.
3.1. Ebenso rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tötung von C.________ eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Einerseits lägen lediglich Indizien vor, die falsch gewürdigt worden seien, und andererseits seien entlastende Umstände ausser Acht gelassen worden. Das vorinstanzliche Urteil sei bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich.
3.2. Die Vorinstanz erachtet aufgrund einer Gesamtbetrachtung den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Es bestünden keine Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer und das Opfer am 24. Mai 2019 am Abend resp. in der Nacht auf den 25. Mai 2019 getroffen hätten und der Beschwerdeführer den Sturz des Opfers in den W.________bach, vermutlich durch Stossen, verursacht habe.
Zwar gebe es weder direkte Beweise für die Täterschaft des Beschwerdeführers, noch hätten die genaue Todesart oder die Umstände, unter denen C.________ ins Wasser gelangt sei, nachgewiesen werden können. Die fehlenden Hinweise und Spuren einer Einwirkung durch Dritte bzw. durch den Beschwerdeführer würden eine Täterschaft jedoch nicht per se ausschliessen. Ein Stossen in den Bach müsse nicht zwangsläufig Spuren hinterlassen. Gemäss dem schlüssigen und lege artis erstellten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) sei das Opfer an einem zentralen Regulationsversagen bei einem schweren Schädel-Hirn-Trauma in Kombination mit einem Ertrinken verstorben. Das schwere Kopf- und Rumpftrauma sowie die weiteren Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen an den Extremitäten seien mit der Annahme eines Sturzes aus grosser Höhe und/oder eines Treibens im Bach, bei dem der Körper an stumpfe Strukturen angeschlagen habe, vereinbar. Die Vitalitätszeichen würden zeigen, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Entstehung der Verletzungen noch gelebt habe. Ebenso erscheine mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten der Ereignisort unterhalb des X.falls, welcher durch die Gebirgsspezialisten der Kantonspolizei Bern unmittelbar oberhalb des Fundortes verortet worden sei, nachvollziehbar. Schliesslich könne für die Todeszeit zwischen dem 24. Mai 2019 um 16.00 Uhr und 25. Mai 2019 um 08.00 Uhr auf das schlüssige Gutachten des IRM abgestellt werden. Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C. befand die Vorinstanz, aus den Auswertungen der Mobiltelefone ergebe sich, dass sich die beiden mindestens seit dem 2. Dezember 2018 gekannt, sich physisch getroffen und eine sexuelle Beziehung geführt hätten. Sie verwies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zulässigerweise auf die Erwägungen der Erstinstanz, denen sie beipflichtete. Für eine sexuelle Beziehung spreche stark die Tatsache, dass das Opfer, ein junger Mann aus Afghanistan, genau in das "Beuteschema" des Beschwerdeführers gepasst und dieser keine kollegiale Beziehung zu jungen Männern geführt habe, bei der es nicht um Sex gegangen sei. Auch würden die SMS-Nachrichten von Dezember 2023 (bspw. Vereinbarung eines Treffpunkts ausserhalb des Bahnhofs oder in Zimmern mit abschliessbaren Türen) nahelegen, dass die beiden etwas zu verheimlichen versucht hätten. Dazu passe auch, dass die Kollegen des Opfers nichts vom Beschwerdeführer gewusst hätten. Zudem habe ein Kollege angegeben, dass ihm C.________ etwa vor drei Jahren einmal anvertraut habe, dass er einen alten Mann kenne, der für Sex Geld bezahle und er deshalb zu diesem Mann gehen müsse. Auch das Fehlen von DNA-Spuren im Fahrzeug des Beschwerdeführers spreche nicht gegen das Führen einer sexuellen Beziehung, habe dieser doch im Mai 2019 noch ein anderes Fahrzeug besessen. Weiter gehe aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefonnummern hervor, dass der Beschwerdeführer und C.________ am 23. Mai 2019 abends miteinander in Kontakt gestanden seien. Konkret habe der Beschwerdeführer das Opfer am besagten Abend um 18.39 Uhr angerufen, worauf es anschliessend zu einem SMS-Verkehr gekommen sei. Um 19.13 Uhr habe sodann das Opfer mit dem Beschwerdeführer telefoniert. Dieses zweite Telefonat habe 7 ½ Minuten gedauert. Zudem soll C.________ am 24. Mai 2019 um 18.47 Uhr und nochmals um 18.48 Uhr versucht haben, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Anschliessend, um 22.38 Uhr, habe er ihm eine SMS-Nachricht geschickt. Hinterher seien nur noch SMS-Nachrichten des Beschwerdeführers an C.________ ersichtlich, wobei es sich teilweise um blosse Zustellversuche gehandelt haben dürfte. Somit sei erstellt, dass das Opfer am Abend des 24. Mai 2019 versucht habe, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Danach hätten sie über SMS-Nachrichten in Kontakt gestanden. Das Opfer habe dem Beschwerdeführer um 22.38 Uhr seine letzte SMS-Nachricht überhaupt gesandt. Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und das Opfer sich am Abend des 24. Mai 2019 bzw. in der Nacht auf den 25. Mai 2019 in der gleichen Region aufgehalten hätten (siehe hierzu E. 3.4 unten). Aufgrund des Fahrplans der öffentlichen Verkehrsmittel zum Fundort und weiterer Abklärungen habe sich ergeben, dass das Opfer mit einem Privatfahrzeug ins U.tal gelangt sein müsse. Bekanntlich habe der Beschwerdeführer ein solches besessen und dieses - jedenfalls das Nachfolgemodell - auch ausgiebig für sexuelle Handlungen benützt. Gestützt auf die Aussagen diverser Bekannter des Opfers habe dieser keine Kontakte oder Beziehungen - abgesehen von jener zum Beschwerdeführer - im Berner Oberland gehabt. Der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt gemäss der Arbeitszeitkontrolle seines Arbeitgebers nicht gearbeitet und es sei auch kein anderes Alibi aktenkundig. Weiter habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Strafuntersuchung abgestritten, das Opfer gekannt und etwas mit dessen Tod zu tun gehabt zu haben. Als die Beweislage im weiteren Verfahren erdrückend geworden sei, habe er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Dieses Aussageverhalten belaste ihn zusätzlich. Zudem habe der Beschwerdeführer sämtliche SMS-Nachrichten im Tatzeitraum vom 23. bis 25. Mai 2019 unwiderruflich gelöscht. Als belastendes Indiz komme hinzu, dass der Beschwerdeführer ein halbes Jahr später einen anderen jungen Sexualpartner mit gleicher Herkunft im selben Tal in unmittelbarer Nähe in die Schlucht gestossen habe. Die Parallelen zwischen den beiden Vorfällen würden auf der Hand liegen. Bei beiden Opfern handle es sich um junge Männer aus Afghanistan, die sich mit dem Beschwerdeführer für sexuelle Kontakte getroffen hätten und die im Tatzeitpunkt mit ihm in Kontakt gestanden seien. Zudem habe sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sowohl am 24. Mai als auch am 4. November 2019 zum Tat-zeitraum in die Mobilfunkantenne U.X1. eingeloggt. Beide Opfer seien im W.________bach geendet, wobei es sich bei den Tatorten um denselben Talabschnitt gehandelt habe. Hätte der Beschwerdegegner 2 nicht überlebt, wären beide Opfer an derselben Todesart verstorben. Beide Taten seien am Abend, als es dunkel geworden sei, und zu einer im U.________tal verkehrsarmen Zeit begangen worden. Bei beiden Taten liege der Tatzeitraum ausserhalb der touristischen Saison (keine Anbindung des öffentlichen Verkehrs) und in einer Zeit, in der die Alpen nicht mehr bewirtschaftet worden seien. Die Mobiltelefone der beiden Opfer seien nicht aufgefunden worden. Zudem habe der Beschwerdeführer bei beiden Vorfällen ein auffälliges, nicht erklärbares Aussageverhalten gezeigt und es gäbe bei beiden Taten kein erkennbares Motiv. Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz zweifelsfrei von der Täterschaft des Beschwerdeführers aus. Aufgrund der Gegebenheiten am Ereignisort habe ihm die Gefährlichkeit eines Sturzes in die V.________schlucht bewusst sein müssen. Es könne daher kein anderer Rückschluss gezogen werden, als dass ihm klar gewesen sein müsse, dass das Opfer bei einem Sturz in den W.________bach tödliche Verletzungen erleiden bzw. den Sturz nicht überleben würde. Ausserdem würden keine Hinweise auf einen Suizid oder ein Unfallgeschehen vorliegen. Zum einen seien beim Opfer keine persönlichen Effekte (warme Kleidung, Portemonnaie, Mobiltelefon etc.) gefunden worden, zum anderen habe die Polizei auch keine Abrutschspuren feststellen können.
3.3.
3.3.1. Unter Bezugnahme auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.6 kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er sich mit dem Opfer nach Januar 2019 getroffen habe. Auch die telefonischen Kontakte am Vorabend würden keinen Schluss auf ein mögliches Treffen zulassen und erst recht kein taugliches Indiz für die Tötung darstellen. Auch lägen keine Hinweise auf eine sexuelle Beziehung vor. So habe der "beste Freund" des Opfers, E., ausgesagt, C. habe mit Schwarzarbeit Geld verdient. Er habe jedoch verneint, dass C.________ Geschlechtsverkehr gegen Geld mit Männern gehabt habe. Auch hätten weder bei der Obduktion noch bei der Untersuchung der beschlagnahmten Gegenstände Spuren gefunden werden können, die einen sexuellen Kontakt belegen würden.
3.3.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzustellen. Er geht nicht auf die von der Vorinstanz dargelegte und begründete Indizienlage als Ganzes ein, sondern beschränkt sich darauf, einzelne Aspekte der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wiederzugeben und zu kommentieren, um so seine eigene Würdigung der Beweise derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Betrachtet man die SMS-Nachrichten vom Dezember 2018, die Tatsache dass nicht alle befragten Freunde des Opfers von der (sexuellen) Beziehung zu einem älteren Mann wussten, das Fehlen von Spuren eines sexuellen Kontakts bei der Obduktion und der Untersuchung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die telefonischen Kontakte am 23. Mai 2019 einzeln, so ergeben sie zwar keinen direkten Beweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers bzw. für den angeklagten Tatablauf. Die Vorinstanz legt jedoch in Würdigung aller Indizien nachvollziehbar dar, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erwiesen betrachtet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz auf seine Täterschaft sowie den Tatort geradezu willkürlich oder sonst wie rechtswidrig wäre. Es gelingt ihm nicht, eine schlechterdings unhaltbare Sachverhaltsfeststellung darzulegen. Mit seiner bloss appellatorischen Sachverhaltskritik wird er den strengen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht gerecht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 oben). Zudem verletzt die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht die Unschuldsvermutung, wenn sie die Vorgehensweisen in beiden Fällen ("modus operandi") und die Indizien miteinander vergleicht und in Verbindung setzt.
3.4. Auch mit seiner weiteren Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen zu seinem Aufenthaltsort und dem des Opfers zum Tatzeitpunkt auf Basis der Telefonranddaten vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Er kritisiert, die erhobenen Telefonranddaten seien unvollständig und würden somit den Grundsatz des "fair trial" gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verletzen. In zahlreichen Fällen würden sowohl die "TOS Target" beim Beschwerdeführer und beim Opfer als auch die Packet-Switched-Daten fehlen. Überdies würden konkrete Angaben über den Abstrahlwinkel der Mobiltelefonantennen fehlen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz würden die vollständigen Funkdaten beweisen, dass er sich an seinem Wohnort in V1.________ aufgehalten habe und er am 24. Mai 2019 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit C.________ nicht begegnet sei.
3.4.1. Die Vorinstanz begründet diesbezüglich nachvollziehbar, das Opfer sei am 24. Mai 2019 von seinem Wohnort in W1.________ nach Bern und anschliessend in die Gegend X.X1.________ gefahren, wo es sich spätestens um 21.01 Uhr (Antenne "Y.X1.") befunden habe. Gemäss der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sei über diese Antenne auch die letzte Internetverbindung des Mobiltelefons des Opfers am 25. Mai 2019 (recte: 24. Mai 2019) um 23.48 Uhr erfolgt. Diese Antenne decke den grössten Bereich des U.s ab. Wie die Verteidigung korrekt ausgeführt habe, könne nicht gesagt werden, dass sich das Opfer talaufwärts, talabwärts und dann wieder talaufwärts bewegt habe, weil sich die Abdeckungsbereiche der Mobilfunkantennen "Y.X1." und "Y1." teilweise überschneiden würden. Bewege sich eine Person innerhalb des Abdeckungsbereichs einer Mobilfunkantenne, könne dies mit den Daten aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation nicht festgestellt werden. Zudem könne sich ein Mobiltelefon an einem einzigen Standort auch in zwei verschiedenen Antennen einloggen. Aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sei für den Abend des 24. Mai 2019 bekannt, dass es um 21.37 Uhr in die Antenne "Z1." und um 22.38 Uhr und 22.44 Uhr in die Antenne "U.X1." eingeloggt gewesen sei. Schliesslich habe es am 25. Mai 2019 um 00.18 Uhr den Antennenstandort "Z1." gehabt. Die Mobilfunkantenne "Y1.", "Y.X1.", "U.X1." und "Z1." würden teilweise dasselbe Gebiet abdecken. Aufgrund dessen sowie der Tatsache, dass sich die Mobiltelefone des Beschwerdeführers und des Opfers zwischen dem 24. Mai 2019 um 21.00 Uhr und dem 25. Mai 2019 um 01.00 Uhr je in zwei dieser Antennen eingeloggt hätten, sei erstellt, dass sie sich in der genannten Zeitspanne in der gleichen Region befunden hätten. Der Umstand, dass sich deren Mobiltelefone nie in dieselbe Antenne eingeloggt hätten, schliesse ein Treffen nicht aus. So könnten sich zwei Mobiltelefone, die sich am gleichen Ort befinden würden, in zwei unterschiedliche Antennen einloggen. In welche Antenne sich ein Mobiltelefon einlogge, hänge von vielen verschiedenen Faktoren (Provider, Topografie, Wetter usw.) ab. Auch die Ausführungen im Bericht von F. stünden dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Einerseits würden sich die Abdeckungsbereiche der interessierenden Mobilfunkantennen genügend präzise aus den Akten ergeben. Andererseits relativiere F.________ den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu den vorgenannten Zeiten mit grosser Wahrscheinlichkeit nördlich der beiden Antennen von X1.________ aufgehalten habe, gleich zweifach selbst: Erstens könne auf der Basis der vorliegenden Mobilfunkdaten kein exakter Aufenthaltsort bestimmt werden und zweitens werde lediglich im Konjunktiv aufgeführt, dass die Abstrahlrichtung der beiden Antennen gegen Norden trotz der hügeligen Topografie die Aufenthaltsregion bestätigen könnte. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigung aus den Ausführungen im Bericht von F.________, wonach die Akten teilweise unvollständig seien, etwas zugunsten des Beschwerdeführers ableiten wolle. Aus den vorhandenen Daten ergäbe sich ein klares Bild: Der Beschwerdeführer und das Opfer hätten sich am Abend des 24. Mai 2019 resp. in der Nacht auf den 25. Mai 2019 in derselben Region aufgehalten. Dass weder das Mobiltelefon des Beschwerdeführers noch dasjenige des Opfers seinen Mobilfunkstandort beim Ereignisort im hinteren U.________tal gehabt hätten, sei darauf zurückzuführen, dass es dort keinen Mobilfunkempfang gebe.
3.4.2. Die Vorinstanz setzt sich mit dem Bericht von F.________ auseinander und kommt zum Schluss, dass dessen Ausführungen ihren Schlussfolgerungen nicht entgegenstehen. Bei diesem Bericht handelt es sich um ein Parteigutachten, das nicht den gleichen Stellenwert hat wie ein von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholtes Gutachten. Es bildet bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität eines Beweismittels kommt ihm nicht zu. Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen (vgl. Art. 189 lit. b StPO) oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2, 305 E. 6.6.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_225/2024 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.2; 6B_1348/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.1; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte aufgrund der von ihr dargelegten und begründeten Indizienlage in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung weiterer Daten von den Providern, sofern diese überhaupt vorhanden sind, bzw. eines Gutachtens verzichten.
3.5. Der Kritik des Beschwerdeführers, wonach es aufgrund der (gescheiterten) Telefonkontakte bis zuletzt um 22.44 Uhr belegt sei, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Opfer getroffen habe und die Annahme, die beiden hätten sich getroffen und dann wieder getrennt, um sich erneut zu treffen, sei lebensfremd, ist ebenfalls nicht zu folgen. Über den Grund für die Anrufversuche am 24. Mai 2019 um 18.47 Uhr sowie die SMS-Nachrichten nach 22.38 Uhr und die darauffolgenden Zustellversuche lässt sich nur spekulieren. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Interpretation dieser Kontaktversuche stellt lediglich eine denkbare Möglichkeit dar. Sie ist jedoch nicht geeignet, die durch die Vorinstanz dargelegte Indizienkette zu erschüttern, zumal es weitere Erklärungen für die erfolglosen Kontaktversuche gibt. Auch die Tatsache, dass die SMS um 22.44 Uhr vom Beschwerdeführer an C.________ nicht zugestellt werden konnte, lässt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als Ganzes nicht willkürlich werden, zumal im hinteren U.________tal kein Mobilfunkempfang besteht.
3.6. Die Vorinstanz schliesst auch das vom Beschwerdeführer aufgeworfene Unfallgeschehen unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen sowohl in Abwesenheit als auch im Beisein des Beschwerdeführers aus. Die von der Polizei hinzugezogenen Gebirgsspezialisten hätten weder liegengebliebene Gegenstände des Opfers noch mögliche Abrutschspuren oder andere Auffälligkeiten in der Umgebung des Leichenfundortes festgestellt. Im letzteren Fall hätte man zudem erwartet, dass der Beschwerdeführer Hilfe holt.
3.7. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Gesamtheit aller Indizien willkürlich festgestellt oder gewürdigt oder sonst wie Bundesrecht verletzt hätte.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen