Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_158/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_158/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_158/2025

Urteil vom 13. August 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Ranzoni.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 7. November 2024 (SB.2024.15).

Erwägungen:

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. April 2023 wurde A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (zu geringer Abstand), Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (sichtversperrendes Navigationsgerät) und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (missbräuchliches Hupen) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Auf Einsprache von A.________ überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses verurteilte A.________ mit Urteil vom 25. September 2023 wegen grober Verkehrsregelverletzung, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 150.--. Mit Urteil vom 7. November 2024 sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs frei. Es verurteilte A.________ wegen grober Verkehrsregelverletzung und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 80.--. Gegen diesen Entscheid führt A.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen bzw. die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden vorinstanzlichen Verfahren neu zu seinen Gunsten festzulegen bzw. die Sache zur neuen Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er rügt zusammengefasst, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und verfalle bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung verschiedentlich in Willkür.

3.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).

3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Die Vorinstanz habe offenbar Daten des Geoportals Basel-Stadt eingesehen und daraus entnommen, dass die betreffende Fahrspur ca. 2,8 Meter breit sei. Sie habe ihm diesbezüglich keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Auch habe sie sich nicht mit den von ihm eingereichten Bildern (Nachstellung des Abstands) auseinandergesetzt.

4.2. Die Vorinstanz geht davon aus, aus den Daten des Geoportals Basel-Stadt ergebe sich, dass die relevante Fahrspur an der Unfallstelle ca. 2,8 Meter breit sei.

Zu den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eingereichten eigenen Fotos zu einer Rekonstruktion des Abstands führt die Vorinstanz aus, diese könnten als nachträglich erstellte Fotos nichts zur Klärung des Sachverhalts, wie er sich tatsächlich abgespielt habe, beitragen.

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, ihn vor der Konsultation des (öffentlichen) Geoportals Basel-Stadt spezifisch zur Frage der Breite der Fahrspur anzuhören (vgl. zur Notorietät des Geoportals: Urteile 1C_164/2024 vom 13. Februar 2025 E. 2; 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4; 1C_271/2011 vom 27. September 2011 E. 7.4.3; allgemein zu öffentlichen Informationen im Internet: BGE 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1). Ebenso wenig führt er aus, was er gegen die Feststellung, wonach die Fahrspurbreite ca. 2,8 Meter betragen habe, hätte vorbringen wollen, noch, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig wäre. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist nicht auszumachen.

4.3.2. Auch was die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingereichten Fotos anbelangt, ist keine Gehörsverletzung erkennbar. Die Vorinstanz begründet, weshalb sie den Fotos keinen Beweiswert zuerkennt und verweist insbesondere auch auf ihre Würdigung der von der Polizei erstellten Fotos. Weil diese bloss die (verschobene) Endlage dokumentierten, lasse sich auch daraus nichts zur Klärung der Frage ableiten, ob der Beschwerdeführer beim Vorbeifahren einen genügenden seitlichen Abstand eingehalten habe. Ob diese Begründung zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Willkür macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine geltend, weshalb es damit sein Bewenden hat (Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen.

5.2. Die Vorinstanz gelangt in nachvollziehbarer Würdigung der Beweise und insbesondere gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Zeugen B.________ und von C.________ zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Vorbeifahren seitlich nicht genügend Abstand eingehalten und dabei so eingelenkt habe, dass er C.________ zusehends nähergekommen sei. Als Folge habe C.________ zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und seinem eigenen Dreirad eingeklemmt zu werden gedroht. Dabei sei es zu mindestens einem Kontakt zwischen C.________ und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gekommen. Im Rahmen dieses Kontakts und der darauffolgenden Flucht von C.________ aus dem sich in Fahrtrichtung verengenden Raum zwischen den beiden Fahrzeugen sei der Seitenspiegel des Beschwerdeführers abgebrochen. Es sei erstellt, dass der Abstand zu C.________ während des Kontakts "null Zentimeter" und insgesamt weniger als eine Armlänge zum Körper betragen habe. Nach dem Kontakt habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug noch wenige Meter bewegt, bevor er es zum Stillstand gebracht habe.

5.3.

5.3.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich über weite Teile in appellatorischer Kritik, indem er wie in einem Berufungsverfahren frei zur Beweiswürdigung plädiert. Er stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wiederholt nur seine eigene gegenüber, ohne darzulegen, weshalb Erstere dadurch schlechterdings unhaltbar wäre. Damit vermag er von vornherein keine Willkür darzulegen.

Beispielsweise greift er die vorinstanzliche Feststellung, wonach sein Fahrzeug in Schlusslage schräg zum Dreirad gestanden sei, damit an, sein Fahrzeug sei "mehr in Fahrtrichtung als parallel zum Dreirad" gestanden. Weiter bringt er vor, der Zeuge habe das Geschehen im Rückspiegel und nur aus einer Distanz von 100 bis 150 Metern beobachten und deshalb die Distanz zwischen Fahrzeug und C.________ gar nicht sehen können und es sei zu "bezweifeln", dass dieser eine gute Beobachtungsposition gehabt habe. Zu den Aussagen des Zeugen B.________ legt er bloss dar, wie diese aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären. Seine eigenen Erklärungen seien "plausibel" bzw. "nicht unglaubhaft", diejenigen von C.________ "wenig glaubhaft". Damit ist von vornherein keine Willkür dargetan, was der Beschwerdeführer im Anschluss auch selbst darlegt, wenn er ausführt, seine eigenen Angaben seien zwar auch nicht konsistent, "aber nachvollziehbar ausreichend". Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.3.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie seinen Beweisantrag, es seien die von der Polizei gelöschten Fotoaufnahmen zu den Akten zu nehmen, abgelehnt habe, sind kaum nachvollziehbar. Sinngemäss bringt er vor, aus der Endstellung der Fahrzeuge könne sehr wohl etwas zum Abstand beim Vorbeifahren abgeleitet werden. Man wisse nicht, wie weit er noch gefahren sei, jedenfalls aber nicht weit. Auf einer so kurzen Strecke könne der Abstand nicht verändert werden.

Soweit auf diese Ausführungen überhaupt einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag der Beschwerdeführer damit keine Willkür der Vorinstanz auszuweisen. So bleibt insbesondere unbeantwortet, worin die Willkür liegen sollte, dass die Vorinstanz auf die bereits durch Fotografien aktenkundige Endlage der Fahrzeuge abstellt. Sie begründet auch nachvollziehbar, weshalb sie den Sachverhalt aufgrund der im Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen des Zeugen B.________ und C.________ als erstellt erachtet (angefochtener Entscheid S. 12 ff.; Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz führt weiter aus, dass sämtliche Fotografien nach dem Unfallgeschehen erstellt worden seien und darauf der tatsächliche Abstand zwischen Fahrzeug und C.________ während des Beifahrens logischerweise nicht abgebildet sei. Welche weiteren Fotos noch bestehen sollten und was der Beschwerdeführer damit zu beweisen versucht, kann anhand der Beschwerde nicht nachvollzogen werden. Damit hat es sein Bewenden.

5.3.3. Indem der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es könne nicht rechtsgenüglich erstellt werden, wie nahe er wirklich an C.________ vorbeigefahren sei, weshalb seine Verurteilung gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstosse, übersieht er, dass diesem Grundsatz vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (oben E. 3.3).

5.3.4. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers haben über das bereits Gesagte hinaus keine eigenständige Bedeutung beziehungsweise kann insoweit gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Zur rechtlichen Würdigung des willkürfrei festgestellten Sachverhalts äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. Angesichts dieses Ausgangs erübrigt sich auch der Antrag auf Neuregelung der kantonalen Kostenfolgen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt und auf sie einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Ranzoni

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