Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_140/2025
Urteil vom 20. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Diggelmann, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Mehrfache harte Pornografie; mehrfache Gewaltdarstellungen; mehrfacher Diebstahl sowie Hausfriedensbruch; Landesverweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. August 2024 (ST.2021.174-SK3).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde am 19. Mai 2021 vom Kreisgericht Wil der mehrfachen harten Pornografie, der mehrfachen Gewaltdarstellungen, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig befunden und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Weiter wurde ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. Sodann wurde er für 7 Jahre des Landes verwiesen, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS).
B.
Am 27. Mai 2021 meldete A.________ Berufung an; seine Berufungserklärung folgte am 5. November 2021. Darin beschränkte er die Berufung auf die Bemessung der Strafe, das Tätigkeitsverbot sowie die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS. Nachdem er am 25. Juli 2024 seine amtliche Verteidigung gewechselt hatte, dehnte er die Berufung auch auf den Schuldpunkt aus. Mit Entscheid vom 27. August 2024 stellte das Kantonsgericht St. Gallen fest, dass die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen seien. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.--. Sodann bestätigte es das Tätigkeitsverbot, die Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. Februar 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, er sei des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts, des Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von höchstens Fr. 200.-- zu bestrafen. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei von einem Tätigkeitsverbot, der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS abzusehen. Alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Erwägungen:
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) und wurde vom legitimierten Beschwerdeführer (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Streitig ist vorab, ob die vom Kreisgericht Wil ausgesprochenen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind.
2.1. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2). Nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. Ficht sie nur Teile des Urteils an, hat sie verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
2.2. Von der Möglichkeit des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen oder unbilligen Entscheidungen beschränkt. Eine umfassende, freie Überprüfung (blosse Unangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das Berufungsgericht auf einer materiell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. In Ermessensentscheide der Vorinstanz kann hingegen in keinem Fall eingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.2.2).
2.3. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer durch seinen früheren Verteidiger in der schriftlichen Berufungserklärung ausschliesslich gegen die Bemessung der Strafe, das Tätigkeitsverbot sowie die Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS wandte. Erst zweieinhalb Jahre später machte er durch seine neue Verteidigerin geltend, er wollte den erstinstanzlichen Entscheid auch im Schuldpunkt anfechten.
Die Vorinstanz erwog, der frühere Verteidiger und der Beschwerdeführer seien in stetigem Kontakt gestanden und hätten den Umfang der Berufungserklärung diskutiert. Der Beschwerdeführer habe an der Berufungsverhandlung bestätigt, die E-Mails seines Verteidigers wie auch die Berufungserklärung erhalten zu haben. Dass er mit der Berufungserklärung nicht einverstanden gewesen sei, ergebe sich nicht aus den Akten. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen schlechter Sprachkenntnisse nicht begriffen habe, dass der Schuldpunkt nicht angefochten worden sei. Er habe bereits damals über gute Deutschkenntnisse verfügt. Von einem Mangel in der Willensbildung oder einem Missverständnis könne nicht ausgegangen werden (E. 1.5 f. des angefochtenen Entscheids). Was die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO betreffe, sei der erstinstanzliche Entscheid nicht wegen fehlender Konfrontation mit den Aussagen bzw. Feststellungen der Ladendetektivin gesetzeswidrig. Auf eine Konfrontation könne verzichtet werden. Zwar habe die Verteidigung die Feststellungen der Ladendetektivin und die fehlende Konfrontationsmöglichkeit gerügt. Jedoch sei weder im Untersuchungs- noch im erstinstanzlichen Verfahren die Durchführung einer Einvernahme beantragt worden. Auch im Berufungsverfahren habe die Verteidigung keinen entsprechenden Antrag gestellt. Vor diesem Hintergrund seien die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen (E. 1.7 des angefochtenen Entscheids).
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
2.4.1. Es liegt in der Natur einer Rechtsvertretung, dass die Handlungen des Rechtsbeistands der vertretenen Person zugerechnet werden. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei einem Fehlverhalten des Vertreters. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Fällen grober Fehler insbesondere bei einer notwendigen Verteidigung in Betracht (BGE 149 IV 196 E. 1.1; 143 I 284 E. 1.3).
Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise, dass der frühere amtliche Verteidiger entgegen dem Willen des Beschwerdeführers den Schuldpunkt von der Berufung ausgenommen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit seinem Verteidiger nach dem erstinstanzlichen Entscheid in Kontakt stand und namentlich die Berufungserklärung erhalten hat. Dass er diese trotz seinen guten Deutschkenntnissen nicht verstanden haben will, wirkt nicht glaubwürdig. Die Erklärung ist nur eine halbe Seite lang und auch in einem für Laien verständlichen Deutsch verfasst. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass der Schuldspruch akzeptiert werde. Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Berufungserklärung nicht opponiert hat, kann jedenfalls nicht von einem groben Fehler des Verteidigers gesprochen werden, selbst wenn die Nichtanfechtung im Schuldpunkt letztlich Ausfluss eines Missverständnisses gewesen sein sollte, wofür es aber wie erwähnt keine Hinweise gibt. Damit ist die Nichtanfechtung des Schuldpunkts ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
2.4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bleibt auch für eine Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO kein Raum. Dass der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre nach Einreichung der Berufungserklärung mit der Nichtanfechtung des Schuldpunkts nicht mehr einverstanden war, rechtfertigt es nicht, die Dispositionsmaxime ausser Kraft zu setzen. Dasselbe gilt, soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, die Schuldsprüche wegen mehrfacher harter Pornografie und Gewaltdarstellungen hätten wegen der obligatorischen Landesverweisung schwerwiegende Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Dieser Umstand musste dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Verteidiger bekannt sein, als sie auf die Anfechtung des Schuldpunkts verzichtet haben. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Konnexität des Schuldspruchs zur Landesverweisung und zum Tätigkeitsverbot ändert nichts daran. Selbst wenn beide Massnahmen bestimmte Straftaten voraussetzen, bedeutet dies nicht, dass sie nicht losgelöst vom Schuldspruch beurteilt werden können. Anderenfalls hätte Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO, der die Beschränkung der Berufung auf die Anordnung von Massnahmen ausdrücklich erlaubt, keine praktische Bedeutung.
2.4.3. Schliesslich gebietet auch der Schuldspruch hinsichtlich der Vorfälle vom 6. Juni 2020, bei dem das Kreisgericht auf den Rapport der Ladendetektivin abgestellt hat, keine Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO. Einerseits sieht Art. 145 StPO vor, dass an Stelle einer Einvernahme auch ein schriftlicher Bericht der einzuvernehmenden Person zulässig ist. Andererseits bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er weder im Untersuchungs- noch im erstinstanzlichen Verfahren eine (Konfrontations-) Einvernahme der Ladendetektivin verlangt hat. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung ausgegangen werden, wenn die Erstinstanz den Rapport berücksichtigt hat. Was die fehlende Konfrontation mit dem Mitbeschuldigten betrifft, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Erstinstanz massgeblich auf dessen Aussagen abgestellt hat. Im Entscheid vom 19. Mai 2021 wird auf den Rapport der Ladendetektivin, die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers sowie die ihn widerlegenden Videoaufnahmen verwiesen. Lediglich in Bezug auf die Frage, wie weit der Beschwerdeführer aus dem Geschäft gegangen sei, wird - neben dem Rapport der Ladendetektivin - auch die Aussage des Mitbeschuldigten angeführt. Folglich kann keine Rede davon sein, der erstinstanzliche Entscheid leide wegen der fehlenden Konfrontation mit dem Mitbeschuldigten an einem offensichtlichen Mangel, der nach Art. 404 Abs. 2 StPO korrigiert werden müsste.
2.5. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der nicht angefochtene erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Schuldpunkt ist deshalb nicht weiter einzugehen.
In Bezug auf die Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer für den Fall, dass der Schuldspruch Bestand hat, einzig, dass ihm zu Unrecht keine günstige Legalprognose gestellt worden sei, was Art. 42 Abs. 1 StGB verletze. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Wohl stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose, gewährte ihm aber wegen des Verschlechterungsverbots dennoch den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren (E. 3.5 des angefochtenen Entscheids). Inwieweit Art. 42 Abs. 1 StGB verletzt worden sein soll, obwohl die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, ist nicht ersichtlich.
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen das lebenslängliche Tätigkeitsverbot.
4.1. Nach Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird, wer wie der Beschwerdeführer wegen Kinderpornografie nach Art. 197 Abs. 4 StGB zu einer Strafe verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. In besonders leichten Fällen kann nach Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abgesehen werden, wenn dieses nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind, und die Voraussetzungen von lit. a und b nicht vorliegen.
4.2. Beim Begriff des "besonders leichten Falls" i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden. Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4 mit Hinweisen; Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 3.2.1, zur Publ. vorgesehen).
4.3. Die Vorinstanz erwog, ein besonders leichter Fall liege nicht vor. Einerseits sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten ausgefällt worden, und andererseits habe der Beschwerdeführer nicht bloss ein, sondern drei kinderpornografische Videos besessen. Beim Video, dass er weiterverbreitet habe, habe es sich um harte Pornografie mit einem Kleinkind gehandelt. Der Beschwerdeführer zeige weder Einsicht noch Reue. Zwar bringe das Tätigkeitsverbot eine gewisse Härte mit sich; dass der Beschwerdeführer allenfalls mal seine Billardkünste an Kinder weitergeben möchte, begründe aber keinen hinreichenden Grund, um vom Verbot abzusehen (E. 4.3 des angefochtenen Urteils).
4.4. Auch in Bezug auf das Tätigkeitsverbot sind die vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann nicht bereits deshalb von einem besonders leichten Fall ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer "nur" drei Videos und nicht hunderte oder gar tausende Videodateien besessen hat. Sodann hat der Beschwerdeführer ein Video mit harter Pornografie mit einem Kleinkind weiterverbreitet. Dass er weiterhin behauptet, er habe dies nur gemacht, um auf einen Missstand aufmerksam zu machen, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass er angeblich nicht gewusst haben will, dass die Videos auf seinem Mobiltelefon abgespeichert worden sind. Bereits angesichts der nicht gerügten Gesamtstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe kann offensichtlich nicht mehr von einem eigentlichen Bagatellfall ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat das lebenslängliche Tätigkeitsverbot zu Recht bestätigt.
Der Beschwerdeführer beanstandet auch die ausgesprochene Landesverweisung und macht geltend, es liege ein Härtefall vor.
5.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger und wurde wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB schuldig gesprochen. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sind deshalb grundsätzlich erfüllt.
5.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a AIG [SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.2; 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2).
5.3. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Beschwerdeführer habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie den Grossteil seines Lebens (30 Jahre) in seinem Heimatland verbracht. Obwohl er seit rund 10 Jahren in der Schweiz lebe und gut Deutsch spreche, sei die persönliche und soziale Integration bescheiden. Er habe während fünf Jahren mit seiner Ex-Frau zusammengewohnt, wobei die kinderlose Ehe nach nur drei Jahren im Oktober 2018 geschieden worden sei. Weiter verweise der Beschwerdeführer auf eine beste Freundin, mit der er seit drei Monaten in einer Partnerschaft sei, sowie einen namentlichen Freund. Von einem nennenswerten sozialen Netz könne deshalb nicht gesprochen werden. Daran ändere auch seine Mitgliedschaft in einem Billard-Verein nichts. Dasselbe gelte für sein Engagement in den sozialen Medien und bei Events, das in erster Linie seinem Spass diene. In wirtschaftlicher Hinsicht habe er in der Schweiz nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bis 2019 durchgehend von der Sozialhilfe gelebt. Erst als der Verlust seines Aufenthaltsrechts gedroht habe, habe er sporadisch gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei desolat und er sei massiv verschuldet. Sodann sei er mehrfach straffällig geworden und habe sich weder durch Freiheitsstrafen noch Verwarnungen von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Eine Reintegration in Tunesien sei zwar mit Hindernissen verbunden, aber möglich. Er habe einen Grossteil seines Lebens dort verbracht, sei mit seinem Heimatland nach wie vor verbunden und mit Sprache und Kultur vertraut. Sodann sei er jung und gesund (vgl. E. 5.4.2 des angefochtenen Urteils).
5.4. Auch in Bezug auf das Verneinen eines persönlichen Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.
5.4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die ersten dreissig Lebensjahre und damit auch die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat. Sodann hat er dieses auch nach seiner Ausreise jeweils zwei Mal pro Jahr besucht. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er mit Kultur und Sprache seines Heimatlandes vertraut ist, selbst wenn sich die dortige Gesellschaft seit der Ausreise des Beschwerdeführers verändert haben sollte.
5.4.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund zehn Jahren in der Schweiz auf, ist aber nicht in der Lage, ein relevantes soziales Netzwerk aufzuzeigen. Wie im vorinstanzlichen Verfahren benennt er auch vor Bundesgericht lediglich einen Freund namentlich. Sodann vermag auch seine Aktivität in den sozialen Medien mit seinen über 45'000 Follower und die Teilnahme an Events und Partys ein soziales Netz nicht zu ersetzen. Er kann seine ausschliesslich via soziale Medien aufgebauten Kontakte ohne weiteres vom Ausland aus pflegen; eine Anwesenheit in der Schweiz ist hierzu nicht erforderlich. Auch der Hinweis auf seine neue Beziehung ist unbehelflich; gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren in einer erst dreimonatigen Partnerschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei Beginn der Partnerschaft bereits erstinstanzlich des Landes verwiesen worden war und er deshalb damit rechnen musste, dass er die Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz würde leben können. Sein Engagement als freiwilliger Helfer schliesslich mag löblich sein, ändert aber nichts daran, dass keine tiefgreifende soziale Integration vorliegt.
5.4.3. Was die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht betrifft, musste der Beschwerdeführer unstreitig jahrelang von der Sozialhilfe unterstützt werden. Dass er seit 2019 sporadisch arbeitet und seit dem 1. August 2024 über eine unbefristete Anstellung verfügt, ist wegen dem Druck durch das damals hängige ausländerrechtliche Verfahren und die danach drohende strafrechtliche Landesverweisung zu relativieren. So oder anders ist der Beschwerdeführer nach wie vor hoch verschuldet, weshalb er trotz aktueller Erwerbstätigkeit nicht als wirtschaftlich integriert gelten kann.
5.4.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann auch sein fortgesetztes straffälliges Verhalten zu berücksichtigen (vgl. die Verurteilung vom 30. Januar 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen mehrfacher Hehlerei, Diebstahls und Vergehen gegen die Ausländergesetzgebung). Obwohl sein Aufenthaltsrecht wegen seiner Delinquenz bereits im Jahr 2018 infrage stand, liess er sich weder durch die ausgesprochene Strafe noch durch die Aussicht, allenfalls das Land verlassen zu müssen, von weiteren Straftaten abhalten. Auch in Bezug auf die Beachtung der Rechtsordnung kann ihm keine Integration attestiert werden. Damit kann er lediglich seine guten Deutschkenntnisse zu seinen Gunsten anführen, weshalb ihm insgesamt eine Integration in die hiesigen Verhältnisse abzusprechen ist.
5.4.5. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers, seines guten Gesundheitszustandes und seiner Vertrautheit mit der heimatlichen Sprache und Kultur ist ohne weiteres davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung im Heimatland möglich ist. Das gilt selbst dann, wenn er dort über keine Familienangehörige mehr verfügen sollte, wie er in der Beschwerde behauptet. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen, weshalb die Landesverweisung zu bestätigen ist.
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu Recht angeordnet hat.
6.1. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann verwiesen werden.
Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).
6.2. Unbestritten gilt der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Sodann wurde er rechtskräftig wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz StGB verurteilt, eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Was die konkrete Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betrifft, wird im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nicht zwingend eine Straftat von einer besonderen Schwere vorausgesetzt. Es genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt wurde, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind (BGE 147 IV 340 E. 4.7.4). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall mit der Verurteilung wegen mehrfacher harter Pornografie und mehrfacher Gewaltdarstellungen ohne Weiteres gegeben. Dass der Beschwerdeführer im Bereich Pornografie/Gewaltdarstellungen nicht einschlägig vorbestraft ist, ändert daran ebenso wenig wie die behauptete günstige Legalprognose. Nachdem die Landesverweisung bestätigt wurde und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen ist, erweist sich die Ausschreibung im SIS als verhältnismässig (BGE 147 IV 340 E. 4.9).
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Businger