Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_139/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_139/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
03.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_139/2024

Urteil vom 3. Februar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, Präsident, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Ranzoni.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür; Anklagegrundsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. August 2023 (SK 22 565).

Sachverhalt:

A.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 1. Juli 2021 wird A.________ vorgeworfen, am 27. Januar 2021 mit seinem Lieferwagen mit Anhänger von Langenthal-Zentrum herkommend in Richtung Lotzwil gefahren zu sein, ohne dabei die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte getragen zu haben. Er habe während der Fahrt zudem die Geschwindigkeit nicht an die Strassenverhältnisse (Aussentemperatur: -2°, starker Schneefall, schneebedeckte bzw. vereiste Fahrbahn) angepasst und in der Folge das Vortrittsrecht einer Passantin missachtet, die im Begriff gewesen sei, einen Fussgängerstreifen zu überqueren und sich bereits auf der rechten Fahrbahn befunden habe. Trotz eingeleitetem Vollbrems- und Ausweichmanöver sei der Lieferwagen mit dem Seitenspiegel gegen den Kopf der Passantin geprallt und habe mit der linken Stossstangenecke deren Knie gestreift, woraufhin diese gestürzt sei. Während des Ausweichmanövers sei der Lieferwagen gegen zwei grosse Steine geprallt und schlussendlich in einer angrenzenden Rabatte zum Stillstand gekommen.

B.

B.a. Auf seine Einsprache hin befand ihn das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Urteil vom 13. Mai 2022 wegen einfacher (Nichttragen der Sicherheitsgurte; Art. 90 Abs. 1 SBG) und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und dadurch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen; Art. 90 Abs. 2 SVG) für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 60.--.

B.b. Auf Berufung von A.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 11. August 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 840.--. Es stellte fest, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SBG) und die dafür ausgefällte Übertretungsbusse von Fr. 60.-- mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen seien.

C.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und beider kantonaler Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei für die entstandenen Parteikosten angemessen zu entschädigen. Die beschlagnahmte Sicherheitsleistung von Fr. 700.-- sei ihm im Umfang von Fr. 640.-- zurückzuerstatten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien die kantonalen Verfahrensakten beizuziehen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2) und rügt hierzu zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

2.1. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz berufe sich zur Begründung, weshalb aus der Anklageschrift ein Fahrlässigkeitsvorwurf hervorgehe, zu Unrecht auf einen Vorwurf der Unaufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]), der in der Anklage jedoch nicht enthalten sei. Die Vorinstanz gehe selbst davon aus, dass er nicht abgelenkt gewesen sei und die notwendige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt habe. In der Folge ergebe sich aber weder aus der Anklageschrift noch dem erstinstanzlichen Würdigungsvorbehalt, worin die Sorgfaltspflichtverletzung hätte liegen sollen, weshalb keine fahrlässige Tatbegehung angeklagt worden sei. Dadurch sei ihm eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden. Der Vorwurf habe stets auf Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und dadurch Nichtgewährung des Vortritts gelautet, ohne dass ihm erläutert worden wäre, inwiefern und welche konkrete Sorgfaltspflicht er damit verletzt haben sollte und inwiefern der Erfolg für ihn vermeidbar und vorhersehbar gewesen wäre. Die Verurteilung wegen bewusst fahrlässig begangener Verkehrsregelverletzung verletze das Anklageprinzip.

2.2. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) und hat insoweit die Anforderungen von Art. 325 StPO zu erfüllen (vgl. BGE 149 IV 9 E. 6.3.1; 148 IV 445 E. 1.5.1; 145 IV 438 E. 1.3.1; 140 IV 188 E. 1.3 ff.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2).

Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten (vgl. Urteile 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.4). Allerdings kann sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben (Urteile 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.5). Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist (Urteile 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1). Weiter muss klar sein, ob der beschuldigten Person Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c). Eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG beinhaltet mindestens einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (vgl. Urteile 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.3; 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Schildert die Anklage kein bewusstes Verhalten, ist daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen, dies insbesondere bei Verkehrsregelverletzungen, die - wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Missachtung des Vortrittsrechts - unter den angeklagten Umständen typischerweise durch fehlende Aufmerksamkeit im Strassenverkehr begangen werden (Urteile 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2).

2.3.

2.3.1. Der zur Anklage erhobene Strafbefehl vom 1. Juli 2021 umschreibt den Sachverhalt wie folgt:

"Der [Beschwerdeführer] lenkte [am 27. Januar 2021 um 10:12 Uhr] einen Lieferwagen mit Anhänger auf der Lotzwilstrasse, vom Zentrum Langenthal herkommend in Richtung Lotzwil, wobei er es unterliess, die vorgeschriebenen Sicherheitsgurten zu tragen. Er passte während der Fahrt die Geschwindigkeit nicht an die Strassenverhältnisse an (Aussentemperatur: -2°, starker Schneefall, schneebedeckte bzw. vereiste Fahrbahn) und missachtete in der Folge das Vortrittsrecht einer Passantin welche im Begriff war, den Fussgängerstreifen auf Höhe der Verzweigung Blumenstrasse von links nach rechts in Richtung Bahnhof Süd zu überqueren und sich bereits auf der rechten Fahrbahn befand. Trotz eingeleitetem Vollbrems- und Ausweichmanöver nach rechts prallte der Lieferwagen mit dem rechten Seitenspiegel gegen den Kopf der Geschädigten und streifte mit der linken Stossstangenecke deren Knie, woraufhin sie stürzte. Der Lieferwagen prallte während des Ausweichmanövers gegen zwei grosse Steine, welche die Blumenstrasse im Bereich der Verzweigung abgrenzten. Schlussendlich kam das Fahrzeug in einer angrenzenden Rabatte zum Stillstand." Als anwendbare Gesetzesbestimmungen werden unter anderem Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2, Art. 57 Abs. 5 lit. a und Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 3a Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 VRV aufgeführt.

2.3.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass damit der Anklagesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht klar umschrieben ist. Daraus geht genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt zur Anklage erhoben wird. Auch wird explizit erwähnt, durch welche Verhaltensweisen (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, Missachtung des Vortrittsrechts mit Kollision) er welche Verkehrsregeln verletzt haben soll (Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV). Spätestens mit dem erstinstanzlichen Vorbehalt, den Anklagesachverhalt allenfalls nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu würdigen, war ein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit klar erkennbar. Richtigerweise weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass es für die Darstellung der "ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer" genügt, wenn sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr aus der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung ergibt. Davon ist vorliegend auszugehen, zumal sich die Gefahr gemäss Anklage darin realisiert habe, dass der Lieferwagen mit dem rechten Seitenspiegel gegen den Kopf der Fussgängerin geprallt sei und mit der linken Stossstangenecke deren Knie gestreift habe, woraufhin diese gestürzt sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer über den erhobenen Vorwurf im Unklaren belassen und daran gehindert worden wäre, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten.

2.3.3. Was schliesslich die Rüge anbelangt, die Vorinstanz gehe bei der Verurteilung in unzulässiger Weise über den Anklagesachverhalt hinaus bzw. erweitere diesen, ist darauf nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen (E. 4 unten).

Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Sachverhalts und nur im Rahmen des Eventualbegehrens gegen die Sachverhaltsfeststellung. Es bietet sich an, vorab die Sachverhaltsrügen und erst anschliessend die rechtlichen Einwände zu prüfen (E. 4 unten).

3.1. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer sei am 27. Januar 2021 um 10:12 Uhr mit seinem Lieferwagen mit Anhänger von Langenthal-Zentrum herkommend in Richtung Lotzwil unterwegs gewesen und habe dabei keinen Sicherheitsgurt getragen. Es habe eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gegolten. Zu diesem Zeitpunkt habe die Aussentemperatur -2 °C betragen und es habe zu schneien begonnen. Deshalb sei die Strasse schneebedeckt gewesen, jedoch nicht vereist. Die Fussgängerin habe am Fussgängerstreifen gestanden und diesen von links nach rechts überqueren wollen. Da es geschneit habe, habe sie die Kapuze ihrer Jacke getragen. Vor dem Überqueren habe sie am Strassenrand angehalten und habe nach links geschaut, indem sie den Oberkörper nach links gedreht habe. Ein von links herannahendes Fahrzeug habe sie durchfahren lassen. Danach habe sie nach rechts geschaut, wiederum durch Drehen des Oberkörpers nach rechts, und habe den Lieferwagen des Beschwerdeführers erblickt. Anschliessend sei sie losgelaufen. Während des Loslaufens habe sie zudem ein weiteres Fahrzeug wahrgenommen, das zu ihrer Linken gewartet habe, weil es nach links habe abbiegen wollen. Der Beschwerdeführer habe die dunkel gekleidete Fussgängerin am Strassenrand stehen sehen und habe ebenfalls beobachtet, wie sie ihren Oberkörper nach links gedreht habe, ein Fahrzeug habe durchfahren lassen und sich danach nach rechts gedreht habe. Die Markierung des Fussgängerstreifens sei für ihn aufgrund der schneebedeckten Strasse nicht oder kaum mehr sichtbar gewesen. Er habe jedoch aufgrund der Beschilderung und des Verhaltens der Fussgängerin (Anhalten am Strassenrand, Blick nach links und danach nach rechts) gewusst, dass sich dort ein Fussgängerstreifen befinde. Er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Fussgängerin ihn durchfahren lassen werde. Diese Annahme habe er getroffen, obwohl sie ihm nicht mit einem Handzeichen oder Ähnlichem signalisiert habe, dass sie ihm den Vortritt gewähre. Da die Fussgängerin vor dem Betreten des Fussgängerstreifens nach links und rechts geschaut habe, habe kein "unvermitteltes" Betreten vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei vor Einleitung des Brems- und Ausweichmanövers mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h unterwegs gewesen. Als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten habe (rund 0,5 m vom Strassenrand entfernt), habe er reagiert und eine Vollbremsung eingeleitet, wobei es aufgrund der schneebedeckten Strasse zu einer Bremsverzögerung von 2-3 m/s² gekommen sei. Da er bemerkt habe, dass es nicht mehr ausreichen werde, rechtzeitig vor ihr anzuhalten, habe er das Fahrzeug nach rechts gelenkt. Dabei habe er ihren Kopf mit dem linken Seitenspiegel gestreift und sie zusätzlich mit der linken Frontpartie des Lieferwagens touchiert. Der Kollisionsbereich habe sich beim zweitletzten Streifen des Fussgängerstreifens befunden, ungefähr 6 m nach dessen Betreten durch die Fussgängerin. Während des Ausweichmanövers sei der Beschwerdeführer zudem in zwei Steine am rechten Trottoirrand gefahren. Die Fussgängerin habe durch den Unfall am linken Fuss eine Trümmerfraktur erlitten, die operativ habe versorgt werden müssen. Weiter habe sie diverse Prellungen, einen angebrochenen Brustwirbel, Rippenquetschungen sowie einen gelockerten Zahn davongetragen. Zudem sei ihre Brille beschädigt worden. Der Beschwerdeführer habe die Fussgängerin bis zum Eintreffen der Ambulanz betreut.

3.2.

3.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

3.2.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer lediglich bestreitet, dass sich der Unfall auf dem Fussgängerstreifen ereignet habe, vermag er damit keine Willkür aufzuzeigen. Entgegen seiner diesbezüglichen Gehörsrüge hat sich die Vorinstanz ausführlich mit der Frage des genauen Kollisionsortes und seinen Vorbringen, wonach die Fussgängerin links neben dem Fussgängerstreifen vorbeigelaufen sei, auseinandergesetzt und ist überzeugend zum Schluss gekommen, die Kollision habe sich auf dem vorletzten Strich des Fussgängerstreifens ereignet (angefochtener Entscheid S. 20-22). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Rügeanforderungen genügenden Weise auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Strasse schneebedeckt, jedoch nicht vereist gewesen sei, lasse sich mit Blick auf die Akten nicht halten, kann ihm nicht gefolgt werden. Er trägt über weite Strecken seine eigene Würdigung der Beweise vor und übersieht dabei, dass für die Annahme von Willkür nicht genügt, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Die Vorinstanz begründet ausführlich und gut nachvollziehbar, weshalb sie davon ausgeht, dass die Strasse nur schneebedeckt, nicht jedoch vereist gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 14-19). Sie stellt hierfür insbesondere darauf ab, dass es erst kurz vor dem Unfall zu schneien begonnen habe. Die Polizisten hätten darauf verzichtet, im Unfallaufnahmeprotokoll den Strassenzustand mit dem Code 525 "vereist" zu markieren. Der Einsatzleiter habe sodann gegenüber dem unfalltechnischen Dienst angegeben, die Strasse sei schneebedeckt und rutschig gewesen. Gegen eine vereiste Fahrbahn sprächen auch die rund 13 /4 Stunden nach dem Unfall gemachten Fotoaufnahmen, die keine Eisbildung auf der Strasse zeigen würden, was angesichts der Temperatur von -2° Celsius und der kurzen Zeitspanne jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn die Fahrbahn tatsächlich vereist gewesen wäre. Die Vorinstanz verweist sodann ergänzend auf die Begründung der ersten Instanz, wonach das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei einer Vollbremsung auf Glatteis anders geschlittert wäre. Ein Schlingern oder Kontrollverlust werde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Darin liegt keine Willkür.

3.3.3. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach er aufgrund der Beschilderung und des Verhaltens der Fussgängerin gewusst habe, dass sich in deren Nähe ein Fussgängerstreifen befunden habe. Auch damit dringt er nicht durch. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass die tatnahe Aussage des Beschwerdeführers, er habe gedacht, die Fussgängerin lasse ihn noch durchfahren, wenig Sinn ergäbe, wenn er nicht um den Fussgängerstreifen gewusst hätte. Auch habe er gesehen, wie die Fussgängerin nach links und rechts geschaut habe. In der polizeilichen Einvernahme habe er zudem noch nicht behauptet, die Hinweissignale "Fussgängerstreifen" nicht gesehen oder nicht gewusst zu haben, dass dort ein Fussgängerstreifen sei. Die Vorinstanz führt weiter aus, weshalb keine allgemeine Sichtbehinderung vorgelegen habe und es wenig wahrscheinlich sei, dass beide Schilder vollständig schneebedeckt und damit nicht mehr zu erkennen gewesen seien. Auch von einer einseitigen Beweiswürdigung kann keine Rede sein, geht die Vorinstanz doch beispielsweise in Abweichung der ersten Instanz zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass seine tatnächsten Aussagen nicht zielgerichtet erfolgt und damit im Grundsatz glaubhaft seien und dass der Fussgängerstreifen selbst aufgrund des Schnees kaum bis nicht zu sehen gewesen sei. Insgesamt erhellt aus der Beschwerde nicht, weshalb der vorinstanzliche Schluss, er habe aufgrund der Hinweisschilder und des Verhaltens der Fussgängerin um den Fussgängerstreifen gewusst, offensichtlich unrichtig sein sollte. Dass denkbar wäre, dass dem nicht so war, genügt hierfür angesichts dar dargelegten Grundsätze nicht (E. 3.2 oben).

3.3.4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Kollision beim zweitletzten Fussgängerstreifen ereignet habe, gründe nicht auf nachvollziehbaren Erwägungen und sei im Ergebnis stossend. So stelle die Vorinstanz auf die Aussagen der Fussgängerin ab, wonach sie weder links noch rechts an den Steinen habe vorbeilaufen wollen. Aus den Aufnahmen im Unfallprotokoll ergebe sich, dass die Strasse links vom Fussgängerstreifen überquert werden müsse, um zwischen den Steinen durchschreiten zu können. Es fehle sodann an allfälligen Schleifspuren, weshalb davon auszugehen sei, die Kollision habe sich im Bereich der Endlage der Fussgängerin ereignet, also links neben dem Fussgängerstreifen auf Höhe des drittletzten Streifens. Der genaue Kollisionsort sei von Bedeutung, weil ausgehend davon zurückgerechnet worden sei, wo er sich mit seinem Fahrzeug befunden habe, als er eine Vollbremsung eingeleitet habe.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Seine Ausführungen zum Kollisionspunkt gründen auf der unzutreffenden Annahme, dass die Fussgängerin, da sie beabsichtigt gehabt habe, zwischen den Steinen hindurchzutreten, links neben dem Fussgängerstreifen habe gehen müssen. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Möglichkeit bereits befasst und sie nachvollziehbar verworfen, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid S. 20-22). Sie weist richtigerweise auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesfalls noch mehr Zeit bzw. Bremsweg zur Verfügung gehabt hätte, was sich nicht zu seinen Gunsten auswirken würde. Darüber hinaus erhellt auch aus den vom Beschwerdeführer angeführten Aufnahmen und Unfallskizzen, dass es ohne Weiteres möglich war, direkt vom Fussgängerstreifen zwischen den Steinen hindurchzutreten, wenn auch näher beim rechten Stein (Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes, Foto Nr. 9, pag. 34; Situationsplan, pag. 47). Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, dass die Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen ging. In der Folge ist es nicht zu beanstanden, wenn sie auf die unter dieser Annahme erfolgten Berechnungen des eingeholten Gutachtens abstellt.

3.3.5. Unhaltbar, so der Beschwerdeführer weiter, sei auch die Würdigung der Vorinstanz, dass die Fussgängerin nicht unvermittelt bzw. überraschend auf die Strasse getreten sei. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass er den Eindruck gehabt habe, dass sie ihn durchfahren lassen würde. Auch habe er angegeben, dass die Fussgängerin nach links geschaut und dann gar eine Rückwärtsbewegung gemacht habe. Die Fussgängerin habe selbst angegeben, dass sie noch einmal nach links geschaut habe. Die Folgerung der Vorinstanz, dass sich deren Blickverhalten nicht eindeutig aus deren Aussagen ergebe, sei damit offenkundig falsch. Ein Blick nach links sei auch deshalb notwendig gewesen, weil die Fussgängerin auf der linken Seite einen Pick-Up gesehen haben wolle. All dies sei relevant, weil sich daraus ergebe, wie lange die Fussgängerin am Strassenrand gestanden habe, wann er diese dort erblickt habe und ob das Betreten der Fahrbahn objektiv als überraschend zu qualifizieren gewesen sei oder er dieses zumindest subjektiv so habe empfinden dürfen.

Insgesamt lässt sich nicht gänzlich nachvollziehen, was der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu erreichen versucht. Indem er sich darauf beruft, die Fussgängerin sei noch länger als von der Vorinstanz angenommen am Strassenrand gestanden und habe hin und her geschaut, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr hätte sich diesfalls das Zeitfenster, in dem er auf die Fussgängerin hätte reagieren und seine Geschwindigkeit bereits hätte reduzieren können, noch vergrössert. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beweisantrag des Beschwerdeführers ablehnt, wonach eine Sachverständigenexpertise einzuholen sei, die die Aussagen bezüglich des erneuten Blicks nach links berücksichtige. Die Vorinstanz legt dar, dass für das Gutachten ohne Bedeutung sei, wann die Fussgängerin losgelaufen sei, weil die Berechnungen ohnehin unter der Annahme erfolgt seien, dass der Beschwerdeführer (gemäss dessen eigenen Angaben) umgehend mit der Vollbremsung begonnen habe, als diese die Strasse betreten habe. Im Zusatzgutachten vom 11. März 2022 werde zu dieser Frage ausdrücklich Stellung genommen und dargelegt, dass aus unfalldynamischer Sicht die Reaktionsaufforderung für den Fahrzeuglenker erst dann bestehe, wenn die Fussgängerin für ihn sichtbar die Strasse betrete, was bei 0,5 m ab Strassenrand der Fall sei. Im Übrigen legt die Vorinstanz willkürfrei dar, dass die Fussgängerin vor dem Betreten des Fussgängerstreifens stehen geblieben sei, danach zuerst nach links und rechts geschaut habe und ein Fahrzeug von links habe passieren lassen, bevor sie schliesslich die Strasse betreten habe. Dabei handle es sich um übliches Verhalten bei einem Fussgängerstreifen und dies führe nicht dazu, dass von einem "unvermittelten Betreten" auszugehen wäre. Diese Erwägungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

3.3.6. Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer auch unter dem Titel der Ausgangsgeschwindigkeit und des Zeitpunkts der Einleitung des Bremsmanövers nicht, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem Gutachten der B.________ AG und den gutachterlichen Schlussfolgerungen auseinander. Gestützt darauf legt sie nachvollziehbar dar, dass bei Annahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgangsgeschwindigkeit von 30-35 km/h ausreichend Zeit vorhanden gewesen sei, um vollständig zu bremsen. Bei dieser Geschwindigkeit hätte der Beschwerdeführer zu spät reagiert. Werde hingegen die Aussage des Beschwerdeführers zugrundegelegt, wonach er sofort die Vollbremsung eingeleitet habe, als die Fussgängerin auf die Strasse getreten sei, dann resultiere eine Ausgangsgeschwindigkeit von

45-49 km/h. Mangels entgegenstehender Hinweise geht die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er aufmerksam gewesen sei und sofort reagiert habe, als die Fussgängerin auf die Strasse getreten sei, und legt damit die zweite Variante zugrunde. Zu seinen Gunsten geht sie von 45 km/h aus. Der Beschwerdeführer greift die Berechnungen des Gutachtens wiederum mit der Begründung an, es sei zu Unrecht nur von einer schneebedeckten und nicht von einer vereisten Strasse ausgegangen worden, womit er nicht durchdringt (E. 3.3.2 oben). Auch sonst vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern der vorinstanzliche und vom Gutachten gestützte Schluss, dass dieser 45 km/h gefahren sei, offensichtlich unrichtig wäre. Dass auch eine andere Geschwindigkeit denkbar wäre, genügt hierzu, wie wiederholt ausgeführt, nicht.

3.4. Im Folgenden ist vom vorinstanzlich willkürfrei festgestellten Sachverhalt auszugehen.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zur Begründung des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln über den Anklagesachverhalt hinaus bzw. erweitere diesen. In der Anklageschrift werde ihm vorgeworfen, er hätte die Geschwindigkeit während der Fahrt aufgrund der Strassenverhältnisse und dem Umstand, dass sich die Passantin bereits auf dem Fussgängerstreifen befunden habe, anpassen müssen. In Abweichung davon werfe ihm die Vorinstanz - wie schon die erste Instanz - vor, dass er dazu auch deshalb verpflichtet gewesen sei, weil er die Passantin am Strassenrand erblickt und beobachtet habe, wie diese nach links und rechts geschaut habe.

Gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer vor, diese wende Art. 32 Abs. 1 SVG falsch an. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne nicht aus dem Umstand, dass es zu einer Kollision gekommen sei, darauf geschlossen werden, dass die Geschwindigkeit zu hoch bzw. nicht angemessen gewesen sei. Aus der Wetterlage an sich, dem Erblicken der Passantin am Strassenrand und ihrem darauffolgenden Verhalten habe sich keine Pflicht ergeben, seine ohnehin bereits reduzierte Geschwindigkeit von 45 km/h weiter zu verlangsamen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Passantin die Strasse nicht betreten werde. Das blosse Vorhandensein eines erwachsenen Passanten auf dem Trottoir resp. neben der Fahrbahn erfordere kein präventives Bremsmanöver. Auch sonst ergebe sich keine Missachtung des Vortrittsrechts. Aufgrund von Art. 33 SVG in Verbindung mit Art. 6 VRV ergebe sich, dass einem Fussgänger nur in zwei Konstellationen ein Vortrittsrecht zukomme: Wenn er sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befinde oder wenn er davor warte und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wolle. Letzteres liege nicht vor und als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten habe, sei eine Kollision durch ihn, den Beschwerdeführer, nicht mehr zu vermeiden gewesen. Die Fussgängerin sei aufgrund der konkreten Umstände nicht vortrittsberechtigt gewesen bzw. hätte von ihrem Vortrittsrecht keinen Gebrauch machen dürfen (mit Hinweis auf Art. 49 SVG und Art. 47 VRV). Weil er seine Pflichten wahrgenommen habe, könne er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Selbst wenn von einer Verkehrsregelverletzung ausgegangen würde, handle es sich nicht um eine Missachtung in objektiv schwerer Weise nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Auch subjektiv sei Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Die Vorinstanz gebe zu verstehen, dass sie die zur Annahme von Fahrlässigkeit notwendige Pflichtverletzung in der allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit von Art. 31 Abs. 1 SVG erkenne, obwohl diese Pflichtverletzung gerade nicht angeklagt sei und die Vorinstanz selbst davon ausgehe, er habe die gebotene Aufmerksamkeit an den Tag gelegt. Andere Pflichtverletzungen erkenne die Vorinstanz nicht. Selbst wenn man von einer Pflichtwidrigkeit ausgehen würde, wäre diese nicht auf einen Mangel an Rücksicht zurückzuführen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, die Fussgängerin würde die Strasse nicht überqueren. Dass er damit falsch gelegen habe, führe nicht zur Annahme eines grobfahrlässigen Verhaltens. Schliesslich sei der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie davon ausgehe, die Kollision wäre vermeidbar gewesen, weil er aufgrund der Witterungsbedingungen grundsätzlich langsamer hätte fahren und die Geschwindigkeit nach Erblicken der Fussgängerin hätte weiter reduzieren müssen. Bevor die Fussgängerin die Strasse betreten habe, sei keine Sorgfaltspflicht verletzt worden und der Erfolg auch nicht voraussehbar gewesen, danach sei die Kollision gemäss vorinstanzlicher Feststellung nicht mehr zu vermeiden gewesen.

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beweiswürdigung habe gezeigt, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt betreten, sondern vorher angehalten und nach links und rechts geschaut habe. Die Distanz zum Fahrzeug des Beschwerdeführers sei genügend gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Fussgängerin ihr Vortrittsrecht erzwungen habe. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, anzuhalten (Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV)

Der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h unterwegs gewesen, was angesichts der Witterungsverhältnisse (Schneefall, schneebedeckte Strasse) und dem Umstand, dass dieser mit einem Lieferwagen mit Anhänger gefahren sei, nicht den Verhältnissen angepasst gewesen sei (Art. 32 Abs. 1 SVG). Er hätte unter den gegebenen Umständen generell mit einer tieferen Geschwindigkeit fahren müssen. Weiter hätte er spätestens bei Erblicken der Fussgängerin am Strassenrand seine Geschwindigkeit reduzieren müssen, um rechtzeitig vor dem Fussgängerstreifen anhalten zu können. Trotz der widrigen Verhältnisse und Erblickens der Fussgängerin habe der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht reduziert und das Bremsmanöver erst kurz vor dem Fussgängerstreifen eingeleitet, als die Fussgängerin diesen betreten habe. Dass er trotz Bremsbereitschaft nicht rechtzeitig anzuhalten vermocht habe, sei darauf zurückzuführen, dass seine Geschwindigkeit in der konkreten Situation zu hoch gewesen sei. Wer wie der Beschwerdeführer trotz Schneefalls und schneebedeckter Strasse bei Erblicken einer Fussgängerin am Fussgängerstreifen die Fahrgeschwindigkeit seines Lieferwagens mit Anhänger von 45 km/h nicht senke und mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf den Fussgängerstreifen zufahre, missachte elementare Sorgfaltsregeln und gefährde andere Verkehrsteilnehmer in hohem Masse. Indem der Beschwerdeführer mit der sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden Fussgängerin kollidiert sei und dieser dadurch eine Trümmerfraktur am linken Fuss sowie diverse Prellungen, Rippenquetschungen und einen angeknacksten Brustwirbel zufügte, habe er eine konkrete Gefahr geschaffen, die keinen bloss geringen Intensitätsgrad aufgewiesen habe. Entsprechend sei der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. In einer Eventualbegründung fügt die Vorinstanz an, dass dem selbst dann so wäre, wenn auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt würde, wonach starker Schneefall und eine vereiste Strasse vorgelegen hätten und er mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h unterwegs gewesen sei. Diesfalls hätte er die Geschwindigkeit noch weiter reduzieren müssen, spätestens dann, als er die Fussgängerin erblickt habe. Auch in dieser Variante hätte er durch sein Verhalten elementare Sorgfaltsregeln missachtet und andere Verkehrsteilnehmer in hohem Masse gefährdet. Selbst wenn er als Ortsunkundiger nicht gewusst und aufgrund des Schnees nicht gesehen hätte, dass sich dort ein Fussgängerstreifen befunden habe, hätte er verlangsamen müssen, als er die Fussgängerin erblickt und diese das für Fussgänger typische Verhalten (nach links und rechts schauen) gezeigt habe.

4.2.2. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einem Lieferwagen samt Anhänger unter widrigen Witterungs- und Strassenverhältnissen innerorts mit einer unter den herrschenden Umständen zu hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Bereits deshalb hätte dem Beschwerdeführer die konkret von seinem Fahrzeug ausgehende Gefahr, für den Fall, dass er nicht mehr rechtzeitig bremsen könnte, bewusst sein müssen. Innerhalb eines Wohngebiets hätte er auch auf einer Hauptstrasse mit dem Auftauchen von Fussgängern, Fussgängerstreifen oder anderen Hindernissen rechnen und seine Geschwindigkeit so anpassen müssen, dass er jederzeit auf Sicht hätte anhalten können. Er habe die Fussgängerin sogar gesehen und dennoch nicht frühzeitig abgebremst, was sein Verhalten als rücksichtslos erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer habe bewusst grobfahrlässig gehandelt.

Die Kollision sei für den Beschwerdeführer vermeidbar gewesen. Er hätte aufgrund der Verhältnisse, bereits bevor er die Fussgängerin erblickt habe, eine tiefere Geschwindigkeit als 45 km/h fahren müssen. Zudem hätte er bei Erblicken der Fussgängerin am Strassenrand seine Geschwindigkeit reduzieren müssen, womit gemäss Zusatzgutachten vom 11. März 2023 eine Kollision hätte verhindert werden können. Der Beschwerdeführer sei der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

4.3.

4.3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.

Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 VRV). Der Fahrzeuglenker hat, wenn er sich einem Fussgängerstreifen nähert, beide Fahrbahnen und Trottoirseiten zu beobachten (vgl. BGE 129 IV 39 E. 2.2). Er muss Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat, sofern dies nicht der Fall ist, die Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Urteile 6B_654/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.1.2; 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.2; 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2). Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG). Die Sorgfaltspflicht des Fahrzeuglenkers wird allerdings nicht dadurch aufgehoben, dass ein Fussgänger den Fussgängerstreifen regelwidrig überquert (Urteile 6B_654/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.1.2; 6B_286/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.4; 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.2).

4.3.2. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 E. 3.1.2; 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

4.3.3. Mit dem Wortlaut "hervorruft oder in Kauf nimmt" erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteile 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 E. 3.1.3; 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 E. 3.1.3; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 E. 3.1.3; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 E. 3.1.3; 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

4.4.

4.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Würdigung wiederum auf einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt beruft, ist darauf nicht weiter einzugehen (E. 3 oben).

4.4.2. Entgegen dem Beschwerdeführer kann aufgrund der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, wonach die Fussgängerin für diesen erkennbar am Strassenrand gestanden und nach links und rechts geschaut habe, bevor sie den Fussgängerstreifen betreten habe, nicht davon ausgegangen werden, diese habe den Fussgängerstreifen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 SVG überraschend betreten. Der Beschwerdeführer war nach Art. 33 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV verpflichtet, anzuhalten.

4.4.3. Dass ihm dies nicht gelungen ist, führt die Vorinstanz darauf zurück, dass er einerseits seine Geschwindigkeit von 45 km/h trotz der widrigen Strassenverhältnisse allgemein nicht reduziert hat und andererseits, dass er dies insbesondere auch dann nicht getan hat, nachdem er die Fussgängerin am Fussgängerstreifen erblickt hatte. Damit geht die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht über den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt hinaus. Dort wird ihm ausdrücklich vorgeworfen, dass er die Geschwindigkeit vorgängig nicht an die Strassenverhältnisse angepasst habe und nachfolgend das Vortrittsrecht der Fussgängerin missachtet habe. Mit ihrer Feststellung bewegt sie sich deshalb innerhalb des von der Anklage umschriebenen Sachverhalts.

4.4.4. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer nicht darauf abgestellt werden könnte, dass er die Fussgängerin bereits am Strassenrand habe stehen sehen, wäre der Schuldspruch nicht aufzuheben. Es wäre ihm diesfalls gerade aufgrund seiner den Verhältnissen nicht angepassten, zu hohen Geschwindigkeit von 45 km/h nicht gelungen, noch vor dem Fussgängerstreifen zu halten. Er hätte so langsam fahren müssen, dass es ihm möglich gewesen wäre, das Vortrittsrecht der ordnungsgemäss auf dem Fussgängerstreifen querenden Fussgängerin zu wahren. Das hat er nicht getan und damit seine Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VRV verletzt.

Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, welche wesentlich sind für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (Urteile 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3, mit weiteren Hinweisen). Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stellt in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar. Innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können (vgl. Urteile 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.4.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 2.3.3; 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.5; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine konkrete ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief, sondern sich diese Gefahr angesichts der Verletzungen der Fussgängerin auch realisierte. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG.

4.4.5. Nachdem grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen ist und vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, ist von einer tatbestandlichen Rücksichtslosigkeit auszugehen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie von bewusster Fahrlässigkeit ausgeht. Der Beschwerdeführer war gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz bei schlechten Strassenverhältnissen innerorts auf einer Hauptstrasse in einem Wohngebiet unterwegs, weshalb er mit Fussgängerstreifen und Fussgängern rechnen musste. Es war für ihn voraussehbar, dass er gegebenenfalls, bei Auftreten eines Fussgängers, der die Strasse ordnungsgemäss überqueren will, nicht rechtzeitig würde bremsen können. Die Missachtung des Vortrittsrechts der Fussgängerin wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen, geht doch das Gutachten der B.________ AG beispielsweise davon aus, dass die Kollision mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 35 km/h vermeidbar gewesen wäre, selbst wenn der Bremsvorgang erst eingeleitet worden wäre, als die Fussgängerin bereits die Strasse betreten habe.

Dass die Vorinstanz bewusste Fahrlässigkeit annimmt, vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, er sei davon ausgegangen, die Fussgängerin würde die Strasse nicht überqueren, nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Damit legt er gerade dar, dass er die Möglichkeit erkannt hat, dass die Fussgängerin die Strasse überqueren könnte, und er pflichtwidrig darauf vertraute, dass dies nicht passiere.

4.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist rechtens.

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Strafzumessung und wendet sich nur für den Fall eines Freispruchs gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Beschlagnahme einer Sicherheitsleistung. Da es beim Schuldspruch bleibt (E. 3 und 4 oben), ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Ranzoni

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SVG

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  • Art. 57 SVG
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  • Art. 4 VRV
  • Art. 6 VRV
  • Art. 47 VRV

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