Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_1288/2023
Urteil vom 26. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Juni 2023 (460 22 143).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Februar 2021 vorgeworfen, am 17. Oktober 2019 als Lenker eines Personenwagens in U.________ bei mittlerem Verkehrsaufkommen und guten Sicht- und Strassenverhältnissen auf dem Überholstreifen der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf einer Strecke von ca. 1'300 Metern nicht eingehalten zu haben. Der gemessene Abstand zum Vorderfahrzeug soll bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h einmal 16.0 Meter bzw. 0.57 Sekunden (bei 102 km/h) und einmal 14.4 Meter bzw. 0.48 Sekunden (bei 108 km/h) betragen haben.
B.
In Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. April 2022 sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ am 13. Juni 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 200.-- sowie zu einer Busse von Fr. 600.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen. Subeventualiter sei er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen; subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Zusammengefasst macht er geltend, die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung und Abstandsberechnung seien aus verschiedenen Gründen formell mangelhaft. Einerseits gebe es keinen Nachweis dafür, dass das zur Eichung des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräts verwendete Messgerät seinerseits geeicht gewesen sei. Andererseits seien die zur Auswertung der Messdaten genutzten Softwares weder identifizierbar noch geeicht. Zudem sei nicht erstellt, dass die Polizeibeamten genügend ausgebildet und zu den Geschwindigkeitsmessungen ermächtigt gewesen seien.
1.2. Die Vorinstanz geht von der Korrektheit der durchgeführten Messung und deren Auswertung aus. Im Übrigen sei anhand der Bild- und Videodokumentation von blossem Auge erkennbar, dass der Beschwerdeführer keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe.
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) sind bei Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen. Wer ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, VSKV-ASTRA; SR 741.013.1).
Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung sowie einer jährlichen Nacheichung (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr [Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261]). Ebenso bedürfen Messmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern einer Ersteichung und alle zwei Jahre einer Nacheichung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 lit. b der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung). Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden. Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen und durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (Art. 2 Abs. 2 und 3 VSKV-ASTRA).
1.4.
1.4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorab verlangt, das Bundesgericht müsse unter Geltung der eidgenössischen Strafprozessordnung Verletzungen des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei prüfen und dürfe seine Kognition nicht auf Willkür beschränken, scheint er die diesbezügliche gefestigte bundesgerichtliche Praxis (dazu E. 1.3.1) zu übersehen, mit welcher er sich nicht auseinandersetzt. Auf seine entsprechenden Vorbringen ist nicht einzugehen (zur gleichen Argumentation desselben Rechtsvertreters vgl. bereits Urteile 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.5; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2).
1.4.2. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, es gebe keinen Nachweis für die Funktionstüchtigkeit des für die Nacheichung des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräts verwendeten Eichgeräts, da nicht belegt sei, dass dieses selbst einer Erst- und gegebenenfalls einer Nacheichung zugeführt worden sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät zum Tatzeitpunkt gültig geeicht war. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_687/2023 vom 11. April 2025 festgehalten hat, bietet das METAS mit der Ausstellung eines Eichzertifikats Gewähr für die gesetzmässig erfolgte Eichung des geprüften Messmittels. Der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz, das Vorhandensein eines entsprechenden Eichzertifikats impliziere das Vorliegen einer gültigen Erst- und Nacheichung des für die Eichung verwendeten Messmittels, ist nicht willkürlich. Wie im angefochtenen Urteil richtig erkannt, musste die Vorinstanz ohne konkrete Anhaltspunkte nicht jeden theoretisch denkbaren Zweifel an der Gültigkeit der Geschwindigkeitsmessung ausräumen und weitergehende Ermittlungen zur Eichung des Eichgeräts tätigen. Darin liegt, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, keine Beweislastumkehr oder Verletzung der Unschuldsvermutung (so bereits Urteil 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.1).
1.4.3. Ähnlich verhält es sich mit der Kritik des Beschwerdeführers an den Fachkenntnissen und der Ermächtigung der Polizeibeamten. Auch diesbezüglich hat das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_687/2023 vom 11. April 2025 (E. 2.6.2) mit Verweis auf die Rechtsprechung festgehalten, dass der Nachweis der notwendigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse und der Ermächtigung zur Durchführung von Kontroll- und Auswertungstätigkeiten (vgl. Art. 3 VSKV-ASTRA) keinen Formvorschriften untersteht. Entsprechend ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den zwei Beamten, die die umstrittene Messung und Auswertung vorgenommen haben, aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Verkehrsaufsicht, ausreichende Fachkenntnisse attestiert und von ihrer Ermächtigung zur Durchführung der entsprechenden Kontrollen ausgeht. Auch in diesem Zusammenhang zeigt der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte auf, die offensichtliche Zweifel an den Kenntnissen oder an der Ermächtigung der beiden Beamten hätten wecken müssen.
1.4.4. Unbegründet ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, die zur Auswertung der Messung eingesetzten Softwares seien weder identifizierbar noch geeicht. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, ergibt sich aus dem Abstandsrapport vom 17. Oktober 2019 und dem polizeilichen Bericht vom 14. September 2020, dass bei der Auswertung die beiden Softwares "SatSpeed Dist HD" und "Avidemux Vers. 2.7.5" verwendet wurden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schreiben die von ihm zitierten Bestimmungen aus dem Anhang zur Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) nicht vor, dass die zur Auswertung eingesetzten Softwares im Eichzertifikat des Tachografen ausgewiesen werden müssten (so bereits Urteil 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.3). Weshalb und wie diese Softwares geeicht werden sollten, begründet er in seiner Beschwerdeschrift nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.4.5. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz neben den technisch festgestellten Geschwindigkeiten und errechneten Abständen auch die Aufzeichnung der Nachfahrt in ihre Beweiswürdigung miteinbezieht. Zwar sind gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a und c SKV bei Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, schliesst dies allerdings eine anderweitige Feststellung von Sachverhalten nicht aus und lässt die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (vgl. Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5 mit Hinweisen).
1.4.6. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht durch.
2.1. Im Eventualstandpunkt ersucht der Beschwerdeführer darum, lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) verurteilt zu werden. Im Wesentlichen bestreitet er das Vorliegen des subjektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG.
2.2. Demgegenüber geht die Vorinstanz von einem bewusst rücksichtslosen Verhalten im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG aus.
2.3.
2.3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1.8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden-Regel" abgestellt (BGE 131 IV 133 E. 3.1; Urteil 6B_1241/2023 vom 13. Januar 2025 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile 6B_1241/2023 vom 13. Januar 2025 E. 1.3.3; 6B_1137/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.4; 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.3. Gemäss dem angefochtenen Urteil ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer auf der Überholspur der Autobahn dem vorausfahrenden Fahrzeug zweimal mit geringem Abstand genähert hat. Einmal fuhr er bei 102 km/h mit einem Abstand von 16 Metern bzw. 0.57 Sekunden, einmal bei 108 km/h mit einem Abstand von 14.4 Metern bzw. 0.48 Sekunden; dies auf einer Distanz von 1'300 respektive 500 Metern.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit seinem Fahrverhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt zu haben. Soweit er mit Blick auf den subjektiven Tatbestand vorbringt, es gehe um die rechtliche Würdigung von 0.57 respektive 0.48 Sekunden, womit "nur in krassem Widerspruch zum Grundsatz in dubio pro reo" von einem länger andauernden, bewusst herbeigeführten, deutlich zu nahen Auffahren und damit von Rücksichtslosigkeit ausgegangen werden könne, scheint er zu verkennen, dass sich diese Zeitangaben auf den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug beziehen. Den ungenügenden Abstand behielt er, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, auf einer verhältnismässig langen Distanz von mindestens 1'300 Metern bei, wobei er gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil immer wieder an die linke Leitlinie heranfuhr. Dass die Vorinstanz darin ein "Drängeln" und damit ein rücksichtsloses Verhalten erkennt, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Daran ändern auch das mittlere Verkehrsaufkommen und die guten Sicht- und Strassenverhältnisse zum Tatzeitpunkt nichts. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir