Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_1/2024
Urteil vom 17. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jascha Zalka, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Entführung, Diebstahl; Willkür, Anklagegrundsatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. März 2023 (SK 22 89).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau stellte mit Urteil vom 9. September 2021 das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 9. Mai 2020 [recte 9. Mai 2019], ein. Es sprach A.________ vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich begangen in der Zeit vom 6. März 2019 bis 11. Juni 2019 sowie vom 10. Mai 2020 bis 10. Februar 2021, frei. Demgegenüber erklärte es A.________ der Entführung, am 5. März 2019 gemeinsam begangen mit C., D. und einem weiteren Mittäter zum Nachteil von B., und des Diebstahls, am 5. März 2019 gemeinsam begangen mit einem Mittäter zum Nachteil von B., der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Zeit vom 8. Juli 2017 bis 5. März 2019 und 12. Juni 2019 bis 9. Mai 2020 und Missachtung einer Ausgrenzung, begangen am 9. Mai 2020, der Hehlerei, begangen am 9. Mai 2020, und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 17. November 2019 und am 9. Mai 2020, für schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- und zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. Im Zivilpunkt verurteilte es A.________ zur Bezahlung von Fr. 2'000.-- Genugtuung an B.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und D.. Das Adhäsionsverfahren wurde insoweit abgeschrieben, als B. die Schadenersatzklage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung vor einem Zivilgericht zurückzog. Schliesslich regelte das Regionalgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
A.b. Des Weiteren sprach das Regionalgericht C.________ und D.________ unter anderem der gemeinsam mit A.________ und einem weiteren Mittäter am 5. März 2019 zum Nachteil von B.________ begangenen Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig. Im Zivilpunkt wurden C.________ und D.________ sodann unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ zur Bezahlung von Fr. 2'000.-- Genugtuung an B.________ verurteilt.
A.c. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Nach fristgemässer Berufungserklärung zogen D.________ und C.________ ihre jeweilige Berufung zurück. B.________ machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete auf die Teilnahme am Berufungsverfahren.
B.
Mit Urteil vom 17. März 2023 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. September 2021 teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter sprach es A.________ der Entführung, des Diebstahls, der Hehlerei und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--, zu einer Landesverweisung von 6 Jahren und zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- an B.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und D.________. Schliesslich regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen der Entführung und des Diebstahls freizusprechen. Soweit weitergehend, sei er zu verurteilen, beziehungsweise es sei festzustellen, dass die weitergehenden Schuld- und Freisprüche in Rechtskraft erwachsen seien. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 270 Tagen, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und Ersatzmassnahmen von 240 Tagen, und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- zu verurteilen. Für die über 250 Tage hinausgehende ausgestandene Haft und Ersatzmassnahme von mindestens 27 Tagen sei er angemessen zu entschädigen. Weiter sei die Zivilforderung von B.________ abzuweisen. Eventualiter beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. März 2023 sei insofern aufzuheben, als dass er der Entführung und des Diebstahls schuldig gesprochen wurde und das Urteil sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.
1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Die im Einzelfall notwendige Umschreibungsdichte lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht abstrakt bestimmen, sondern variiert und hängt von den Umständen ab (BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025; 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass bei Bagatelldelikten tiefere Anforderungen an das Anklageprinzip gestellt werden (Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 mit Hinweisen). Umgekehrt ist der Lebenssachverhalt desto genauer und ausführlicher zu beschreiben, je schwerer die strafrechtlichen Vorwürfe wiegen (Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025; 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010 E. 2.4; 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.4; je mit Hinweisen). Ein hoher Detaillierungsgrad ist auch dann verlangt, wenn der zur Anklage gebrachte Sachverhalt oder der von der Staatsanwaltschaft ins Auge gefasste gesetzliche Tatbestand komplex sind (Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 mit Hinweisen). Richtschnur ist dabei stets, dass die Vorwürfe klar umgrenzt sind und die beschuldigte Person genau darüber informiert wird, welche Vorgänge ihr in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt werden und wie diese - von der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 344 und Art. 350 Abs. 1 StPO) - rechtlich qualifiziert werden (Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Massgebend sei, dass der Beschwerdeführer dabei gewesen sei, als dem Beschwerdegegner 2 das Mobiltelefon weggenommen worden sei. Ob der Beschwerdeführer oder ein Mitstreiter das Mobiltelefon behändigt habe, sei sekundär.
1.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.4.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Anklageschrift vom 10. Februar 2021 gesamthaft genügend klar, dass ihm eine mittäterschaftliche Begehung vorgeworfen wird. Konkret wird ihm in Ziff. I.A.1 zur Last gelegt, den Beschwerdegegner 2 am 5. März 2019 im Zusammenhang mit Geld und Marihuanha, welche ein Dritter am Vortag entwendet haben soll, gemeinsam mit C., D. und E.________ mittels Gewalt und eventuell Drohung in einem Auto entführt zu haben. Auf einer Waldstrasse zwischen U.________ und V.________ seien alle ausgestiegen. Dort habe der Beschwerdeführer "nach den Aussagen des Geschädigten auch sein Mobiltelefon (...) entwendet" (a.a.O., S. 3 Ziff. I.A.1). Dem Beschwerdeführer wird in der Hauptsache zur Last gelegt, "als Mittäter an der Entführung des Geschädigten" gehandelt zu haben (a.a.O., S. 4 f. Ziff. I.A.1). Unmittelbar im Anschluss an diese Passage wird dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift die zuvor erwähnte Entwendung des Mobiltelefons nochmals ausdrücklich wie folgt vorgeworfen: "Diebstahl begangen am 05.03.2019 in U., Strasse V. / Waldstrasse, z.N. B.________, indem er dessen neuwertiges Mobiltelefon (unbekannter Deliktsbetrag) entwendete (bestritten) ". Vor diesem Hintergrund und angesichts der Gesamtumstände vermag die fehlende (nochmalige) Erwähnung der Teilnahmeform (Mittäterschaft) unter Ziff. I.A.2 der Anklageschrift die Anklage im vorliegenden Fall nicht derart unpräzise zu machen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen dürfte. Das gilt auch deshalb, weil es sich um keinen komplexen Sachverhalt bzw. um einen einfachen gesetzlichen Straftatbestand handelt.
1.4.2. Nichts anderes ergibt sich betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Erwähnung der subjektiven Tatseite. So ist grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale ausreichend, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus, wie vorliegend, die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 6.5.3; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
2.1. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien weitere am Bahnhof U.________ anwesende Personen als Zeugen zu befragen gewesen, kann den vorinstanzlichen Akten nicht entnommen werden, er habe diesbezüglich im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, der abgelehnt worden wäre. Es wäre ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ohne Weiteres zumutbar gewesen, eine allfällige Unvollständigkeit der Beweiserhebung bereits vor der Vorinstanz zu rügen. Da er dies unterlassen hat, ist auf die entsprechende Rüge im bundesgerichtlichen Verfahren nicht einzutreten.
3.1. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie feststelle, er habe von Anfang an wissentlich, willentlich und massgeblich an der Entführung teilgenommen, und sei am Diebstahl beteiligt gewesen.
3.2.
3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.2.1; 6B_1046/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.2; 6B_298/2925 vom 4. Juni 2025 E. 4.2.1; 6B_1046/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz bewertet die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft. Sie hebt hervor, dass er nicht in der Lage gewesen sein könne, eine solche Geschichte in der kurzen Zeit bis zur Befragung zu erfinden und sie in den nachfolgenden Einvernahmen beinahe gleichlautend zu wiederholen. Weiter habe er Korrekturen zu Nebenpunkten vorgebracht, woraus zu schliessen sei, dass es ihm wichtig gewesen sei, wahrheitsgetreu auszusagen. Er habe kein ersichtliches Interesse, einzelne Sequenzen falsch wiederzugeben. Der Beschwerdegegner 2 habe detailreiche, gleichbleibende und strukturgleiche Aussagen zu einem komplexen Sachverhalt machen können. Widersprüche oder diffuse Aussage seien entgegen den Behauptungen der Verteidigung keine ersichtlich. Weiter decke sich die vom Beschwerdegegner 2 beschriebene, verspürte Angst mit der Wahrnehmung der Polizei, die im Anzeigerapport vom 25. Juli 2019 festgehalten sei. Demgegenüber hätten der Beschwerdeführer sowie die anderen Beteiligten konstant versucht, ihr Vorgehen zu verharmlosen, und lediglich zugegeben, was sie nicht direkt belaste, und den Rest abgestritten. Diese Tendenz sei beim Beschwerdeführer besonders auffällig. Dieser habe sich auch nicht nur damit begnügt, die Aussage zu verweigern, sondern habe gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft anlässlich der ersten Einvernahme hemmungslos gelogen. Der Beschwerdeführer habe sodann zugegeben, zunächst gelogen zu haben, und habe dann im Verlauf der Einvernahme mehrfach den Grund für seine Lügen geändert, wobei keine Variante nachvollziehbar erscheine. Sein illegaler Aufenthalt könne offensichtlich nicht der Grund gewesen sein, da er zu diesem Zeitpunkt von der Polizei bereits aufgegriffen worden sei. Dass er C.________ habe schützen wollen, überzeuge nicht, da er weitergelogen habe, als die Polizei bereits von einer Beteiligung von C.________ gewusst habe.
Zudem habe der Beschwerdeführer mehrfach versucht das Geschehene zu verharmlosen. Seine Aussagen, es sei "ganz easy, ganz easy" und "normal" gewesen, "einfach im Wald hat der andere ihn geschlagen", stünden in diametralem Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2, und zeigten zudem, wie gleichgültig das Schicksal des Beschwerdegegners 2 dem Beschwerdeführer sogar noch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gewesen sei. Die Lügen der Beteiligten würden nur Sinn ergeben, wenn die Aussagen des Beschwerdegegners 2 der Wahrheit entsprächen. C.________ sei sodann nicht zu glauben, dass er das Urteil nur akzeptiert habe, weil er keine Kraft mehr habe, um sich damit auseinanderzusetzen. Wer völlig zu Unrecht eines recht erheblichen Delikts schuldig gesprochen werde, pflege Kraft zu haben, sich zu wehren. Es sei auch erkennbar, dass der Beschwerdeführer und C.________ sich im Hinblick auf die vorinstanzliche Verhandlung abgesprochen hätten. Weiter falle auf, dass die vier Beteiligten versucht hätten, ein Strafverfahren durch Davonlaufen beziehungsweise Untertauchen zu vermeiden, was darauf hinweise, dass sie sich ihres strafbaren Verhaltens bewusst gewesen seien.
3.3.2. Die Vorinstanz stellt fest, E.________ sei zum Schulhaus F.________ (in W.) gefahren, wo D., C.________ und der Beschwerdeführer am "Chillen" gewesen seien, das heisst am Cannabis rauchen und diskutieren, und habe den drei "Chillenden" geschildert, dass G.________ ihm in der vorhergehenden Nacht ca. 150 g Marihuana und Fr. 580.-- gestohlen habe. Er habe sie gebeten, ihn zwecks Wiederbeschaffung dieser Sachen zu begleiten. C.________ habe die vier daraufhin zum Bahnhof U.________ gefahren, wobei E.________ der Beifahrer gewesen sei, D.________ hinter dem Fahrersitz und der Beschwerdeführer hinter dem Beifahrersitz gesessen hätten. Am Bahnhof U., wo sich der Beschwerdegegner 2 mit Schulfreunden aufgehalten habe, seien die vier Beteiligten ausgestiegen. E. habe gefragt, wer "B." sei, worauf dieser sich gemeldet habe. Der zu diesem Zeitpunkt 16-jährige Beschwerdegegner 2 sei von den vier (wesentlich älteren) Beteiligten aufgrund ihres Alters, ihrer Grösse und ihres aggressiven Auftretens eingeschüchtert worden, sodass er Angst bekommen habe, "verschuttet" zu werden, falls er nicht, wie von den Beteiligten verlangt, ins Auto steigen würde. D. habe den Beschwerdegegner 2 zudem am Jackenärmel gepackt und ihn so zum Auto geführt. Dort habe D.________ den Kopf des Beschwerdegegners 2 nach unten gedrückt, ihn in den Rücken gestossen und ihn so auf die Rückbank gezwungen, wo er schliesslich zwischen dem Beschwerdeführer, der hinten rechts eingestiegen sei, und D., der danach hinten links eingestiegen sei, mittig zu sitzen gekommen sei. E. sei beifahrerseitig eingestiegen und C.________ habe den Personenwagen gelenkt. Der Beschwerdegegner 2 sei nun insbesondere von E.________ und D.________ bedrängt worden, anzugeben, wo sich das in Frage stehende Marihuana und Geld befinde.
Aus der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ergibt sich diesbezüglich, dass die Vorinstanz auf die Aussage des Beschwerdegegners 2 abstellt, wonach alle vier Beteiligten in U.________ aus dem Auto ausgestiegen seien. Zudem hält die Vorinstanz fest, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 würde in grossem Masse dadurch gestützt, dass D.________ und C.________ das erstinstanzliche Urteil mit recht erheblicher Sanktion schliesslich akzeptiert hätten. Entsprechend sei die Beteiligung an der Entführung und insbesondere das Aussteigen von C.________ in U.________ als erwiesen zu erachten.
3.3.3. Weiter erwägt die Vorinstanz, C.________ habe den Personenwagen in eine Waldstrasse zwischen U.________ und V.________ gefahren, wo auf Geheiss von E.________ alle ausgestiegen seien. E.________ habe dann den Rucksack des Beschwerdegegners 2 durchsucht und einen "Grinder" und seine Kopfhörerhülle gefunden, worin er zuvor das Marihuana transportiert habe. E.________ habe das neue Mobiltelefon des Beschwerdegegners 2, aus dem Rucksack genommen und in die Sporttasche des Beschwerdeführers gelegt. Weiter erachtet es die Vorinstanz mit der Erstinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer danach das Mobiltelefon behändigt und den Beschwerdegegner 2 aufgefordert habe, ihm den Code zu diesem anzugeben.
Ein Mobiltelefon habe für eine Person von 16 Jahren einen besonders hohen Stellenwert. Wenn der Beschwerdegegner 2 stets gleichbleibend aussage, sein Mobiltelefon sei vom Beschwerdeführer und E.________ behändigt worden, sei dies nicht zu bezweifeln. Es sei nicht einzusehen, welches Interesse der Beschwerdegegner 2 haben könnte, den Beschwerdeführer und E.________ zu Unrecht zu belasten.
3.3.4. Sodann stellt die Vorinstanz fest, damit der Beschwerdegegner 2 angebe, wo sich Marihuana und Geld befinde, habe E.________ ihn mit der Kopfhörerhülle einmal gegen die Stirn geschlagen und dann mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert, wobei der Beschwerdegegner 2 beide Arme schützend vor seinen Kopf gehalten habe. C.________ habe E.________ aufgefordert aufzuhören, worauf E.________ vom Beschwerdegegner 2 abgelassen habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin vorgeschlagen, zum Domizil des Beschwerdegegners 2 zu fahren und alles Wertvolle mitzunehmen. Der Beschwerdegegner 2 sei im Auto bedrängt und von D.________ während der Fahrt im oberen Brustbereich gepackt worden. Der Beschwerdegegner 2 sei von Anfang an sichtlich eingeschüchtert gewesen und habe Angst gehabt, was auch der Beschwerdeführer mitbekommen habe.
3.3.5. Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdegegner 2 sei daraufhin unfreiwillig bzw. aus Angst vor den vier Beteiligten wieder ins Auto gestiegen, als er dazu aufgefordert worden sei. Die vier Beteiligten seien mit ihm in Richtung X.________ gefahren, wo sich sein Domizil befunden habe. Auf dem Weg dorthin habe der Beschwerdegegner 2 immer mehr Angst bekommen und habe den vier Beteiligten deshalb den Weg zum Domizil des G.________ genannt. Dort habe C.________ den Personenwagen hinter dem Haus parkiert. E., D. und der Beschwerdegegner 2 seien ausgestiegen und C.________ und der Beschwerdeführer seien im Fahrzeug geblieben. E.________ habe sich vom Beschwerdegegner 2 in das Haus begleiten lassen. Als G.________ seine Wohnungstür geöffnet habe, sei E.________ in dessen Wohnung gegangen, welche er vergeblich nach dem in Frage stehenden Marihuana durchsucht habe, und habe dann (anstelle des nicht auffindbaren Marihuanas) Fr. 200.-- mitgenommen. E.________ habe sich daraufhin mit D.________ zur Strasse begeben, woraufhin die vier Beteiligten davongefahren seien und der Beschwerdegegner 2 sich wieder frei habe bewegen können.
3.3.6. Weiter stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe bereits in W.________ gewusst, dass es darum gehen würde, den Beschwerdegegner 2 in den Wagen und dazu zu bringen, Aufschluss über das in Frage stehende Marihuana und Geld und/oder den Aufenthalt von G.________ zu erhalten, wobei bezweckt worden sei, die entwendeten Gegenstände wiederzubeschaffen. Der Beschwerdeführer habe sich an der Wiederbeschaffung des Marihuana und des Geldes beteiligen wollen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erwägt die Vorinstanz diesbezüglich, es stehe ausser Zweifel, dass die vier Beteiligten bereits in W.________ Grund und Ziel der Wiederbeschaffung gekannt hätten. Aus der Aussage von D.________ ergebe sich, dass E.________ den Vorfall geschildert und dann gefragt habe, ob "wir" ihn nach U.________ begleiten könnten. Dies erhelle, dass E.________ D.________ nicht zur Seite genommen habe, um mit ihm zu sprechen. Der Beschwerdeführer und C.________ hätten mitbekommen, um was es gegangen sei, was auch durch die Aussage von C.________ bestätigt werde. Das Herumlavieren der vier Beteiligten und die verschiedenen Versionen eines an sich einfachen Sachverhaltes würden zusätzlich belegen, dass bereits auf der Fahrt nach U.________ allen klar gewesen sei, worum es gegangen und was geplant gewesen sei.
Es sei der Beschwerdeführer gewesen, der nach dem brutalen Geschehen im Wald vorgeschlagen habe, gemeinsam das Domizil des Beschwerdegegners 2 aufzusuchen. Dementsprechend habe sich der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Verteidigung keineswegs nur passiv verhalten. Aus diesem aktiven Verhalten werde insbesondere deutlich, dass der Zweck der Wiederbeschaffung auch dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst gewesen sein müsse und er zum Erfolg der Wiederbeschaffung habe beitragen wollen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er erst im Wald bemerkt haben wolle, dass etwas nicht stimme, seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe C.________ während der Fahrt nie aufgefordert anzuhalten, damit er aussteigen und sich distanzieren könne. Er habe offenbar auch gemeinsam beenden wollen, was gemeinsam begonnen worden sei.
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorträgt, vermag keine Willkür zu begründen.
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie feststelle, er habe bereits in W.________ gewusst, worum es gehen würde, legt er lediglich dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, und zeigt eine andere mögliche Lösung auf. Dies genügt jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung nicht, um Willkür zu begründen (vgl. E. 3.2.1). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz mit seiner mangelhaften Sprachkompetenz auseinander. Wenn sie gleichwohl unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe bereits in W.________ verstanden, worum es gehe (vgl. E. 3.3.6), ist darin keine Willkür zu erblicken. Auch sofern der Beschwerdeführer anführt, D.s Aussage, in W. hätten alle mitbekommen, um was es gehe, sei im Urteil nicht belegt und finde sich nicht in den Akten, vermag er nicht aufzuzeigen, dass deshalb der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss (vgl. E. 3.3.6) willkürlich ist (vgl. E. 3.2.2).
3.4.2. Des Weiteren kann offenbleiben, inwiefern der Rückzug der Berufungen von C.________ und D.________ für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 berücksichtigt werden konnte. Es ist in jedem Fall bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses nicht offensichtlich unhaltbar, diese Aussagen als glaubhaft zu erachten (vgl. E. 3.2.2), womit keine Willkür vorliegt.
3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Vorinstanz handle willkürlich, wenn sie von einer Involvierung des Beschwerdeführers in den Aufbau einer Drohkulisse ausgehe, und es sei darauf abzustellen, nur D.________ und E.________ seien in U.________ ausgestiegen, legt er erneut nur dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, und zeigt eine andere mögliche Lösung auf (vgl. E. 3.3.2). Dies genügt jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung nicht, um Willkür zu begründen (vgl. E. 3.2.1).
3.4.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass er oder E.________ das Mobiltelefon gemeinsam bzw. gleichzeitig behändigt hätten, sondern stellt auf die in E. 3.3.3 dargelegte chronologische Reihenfolge ab. Willkür ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer eine mangelhafte Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Fehlen einer Sicherstellung von Sporttasche und Mobiltelefon anführt, vermag er damit in jedem Fall nicht aufzuzeigen, dass deshalb der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss (vgl. E. 3.3.3) willkürlich ist (vgl. E. 3.2.2).
3.4.5. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer bei G.________ nicht aus dem Auto ausgestiegen sei (vgl. E. 3.3.5). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt aufzeigt, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, und eine andere mögliche Lösung aufzeigt, so genügt dies erneut nicht, um Willkür zu begründen (vgl. E. 3.2.1).
4.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz gehe fehl darin, das festgestellte Verhalten unter den Tatbestand der mittäterschaftlich begangenen Entführung und des mittäterschaftlich begangenen Diebstahls zu subsumieren.
4.2. Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben; er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (sog. sukzessive Mittäterschaft, "coactivité successive"; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1).
Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteile 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1; 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt. Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2; Urteile 6B_107/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.2.1; 6B_421/2022 vom 13. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Die Entführung ist vollendet, wenn der bisherige Aufenthaltsort verlassen und das Opfer in die Herrschaft des Täters gelangt ist. Dieser rechtswidrige Zustand dauert in der Regel an. Beendet ist das Delikt dann, wenn das Opfer seine Freiheit wieder erlangt hat, d.h. frühestens, wenn das Herrschaftsverhältnis Täter-Opfer beendet ist. Die Entführung ist demnach in solchen Fällen ein Dauerdelikt (BGE 119 IV 216 E. 2f; Urteile 6B_107/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
4.3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner 2 habe sich weder in W.________ noch nach dem Zwischenstopp im Wald freiwillig ins Auto begeben, mit dem die vier Beteiligten mit ihm von U.________ nach Y.________ gefahren seien. Dabei sei dem Beschwerdeführer sowie den drei anderen Beteiligten insbesondere aufgrund deren zahlen-, alters- und grössenmässigen Überlegenheit eine Machtposition zugekommen. Der Beschwerdegegner 2 sei auf die Rückbank zwischen den Beschwerdeführer und D.________ verfrachtet worden, sodass für ihn während der Autofahrt keine Möglichkeit bestanden habe, das Auto zu verlassen. Die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit sei erheblich, da sie bzw. die gesamte Wiederbeschaffungsaktion über eine Stunde gedauert habe. Als Tatmittel hätten Gewalt und die Drohkulisse gedient, welche die vier Beteiligten durch ihr Verhalten und Auftreten am Bahnhof U.________ geschaffen hätten. Diese Bedrohungslage sei dann während der Autofahrt aufrechterhalten und durch die Passivität des Beschwerdeführers verstärkt worden.
Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers stelle keineswegs bloss einen Förderungsbeitrag im Rahmen einer Gehilfenschaft dar. Vielmehr habe der Beschwerdeführer massgebend durch sein Auftreten und Verhalten zur Aufrechterhaltung der Bedrohungslage beigetragen. Bereits durch seine Anwesenheit bzw. die Sitzordnung während der Autofahrt habe der Beschwerdeführer ein Aussteigen des Beschwerdegegners 2 verhindert. Der Beschwerdeführer habe - wie die erste Instanz zutreffend festhalte - die Überlegenheit (Anzahl, Alter und Grösse) der Beteiligten erweitert und damit die Bedrohungslage gesteigert. Dies gelte umso mehr mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers, der im Tatzeitpunkt 25 Jahre und damit 9 Jahre älter gewesen sei als der Beschwerdegegner 2. Durch seine Passivität während der Gewaltanwendung durch D.________ während der Autofahrt und E.________ im Wald habe er sodann die dadurch verursachte Bedrängnis des Beschwerdegegners 2 gemeinsam mit C., D. und E.________ weiter verstärkt. Besonders sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Wald vorgeschlagen habe, zum Domizil des Beschwerdegegners 2 zu fahren und dort alles Wertvolle mitzunehmen. Nur deshalb sei die Weiterfahrt zunächst in die Richtung des damaligen Wohnortes des Beschwerdegegners 2 gegangen. Aus Angst habe der Beschwerdegegner 2 kurz vor seinem damaligen Domizil vorgeschlagen, zum Domizil des G.________ zu fahren, und habe den Weg dorthin beschrieben. Der Beschwerdeführer habe die Entführung des Beschwerdegegners 2 somit nicht nur gefördert, sondern habe wesentlich zur fremdbestimmten Willensbildung des Beschwerdegegners 2 und zur weiteren Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit desselben nach dem Geschehen im Wald beigetragen. Es können insbesondere nicht die Rede davon sein, dass sich das Geschehene bei Abwesenheit des Beschwerdeführers gleich zugetragen habe. Demnach habe der Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit C., D. und E.________ gehandelt. Bei der Gewalteinwirkung durch E.________ handle es sich nicht um einen Mittäterexzess. Vielmehr habe diese Gewaltanwendung nach dem bereits Geschehenen im Bereich des Möglichen gelegen. Dass die Beteiligten mit einer Gewalteinwirkung rechneten, belege die Passivität des Beschwerdeführers, C.________s und D.s. Den Tatentschluss hätten alle vier Beteiligten bereits in W. gefasst.
4.3.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers legt die Vorinstanz mit den vorstehenden Erwägungen schlüssig dar, weshalb sie sein Verhalten als so massgeblich einstuft, dass von Mittäterschaft auszugehen ist (vgl. E. 4.3.2). Namentlich geht daraus klar hervor, dass der Beschwerdeführer, nachdem er aktiv ins Auto zugestiegen war, durch das anschliessende Sitzenbleiben respektive die gewählte Sitzordnung den Beschwerdegegner 2 am Aussteigen hinderte und diesen damit wesentlich in seiner Freiheit beschränkte; insofern liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch kein blosses Unterlassen vor. Auch seinen Vorschlag, zum Haus des Beschwerdegegners 2 zu fahren und dort alles Wertvolle mitzunehmen, durfte die Vorinstanz als massgeblichen Tatbeitrag werten. Ohne diesen Vorschlag hätte eine Weiterfahrt in diese Richtung gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen nicht stattgefunden. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen mittäterschaftlich begangener Entführung verurteilt.
4.4.
4.4.1. Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben. Er setzt grundsätzlich das Wissen um den Standort der Sache voraus. Dabei umfasst Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen (BGE 132 IV 108 E. 2.1; Urteile 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 4.2.2; 6B_490/2023 vom 8. November 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Der Begriff des Gewahrsams bezeichnet ein tatsächliches Verhältnis, nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber mit der Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente (Urteile 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1; 6S.583/2000 vom 19. Januar 2001 E. 3a; je mit Hinweisen). Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; 118 IV 209 E. 3a; 115 IV 104 E. 1c/aa; 112 IV 9 E. 2a; Urteile 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 4.2.2; 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt wird. Die vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft (gelockerter Gewahrsam) hebt den Gewahrsam nicht auf (BGE 112 IV 9 E. 2a; Urteile 6S.804/1997 vom 6. November 1998 E. 3b; 6S.711/1997 vom 23. Januar 1998 E. 2c; je mit Hinweisen). Massgeblich ist in erster Linie die räumliche und zeitliche Beziehung (Urteil 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
4.4.2. Die Vorinstanz erwägt, in dem festgestellten Handlungsablauf (vgl. E. 3.3.3) manifestiere sich die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Den Ausführungen der Erstinstanz könne vollumfänglich gefolgt werden. Danach habe die Beweiswürdigung ergeben, dass E.________ dem Beschwerdegegner 2 im Wald das Mobiltelefon weggenommen und dieses in die Sporttasche des Beschwerdeführers gelegt habe. Der Beschwerdeführer habe danach das Mobiltelefon behändigt und den Code vom Beschwerdeführer erhältlich gemacht. In diesem Handlungsablauf werde die Wegnahme des Mobiltelefons - einer ihm fremden beweglichen Sache - manifestiert. Mit seinem Verhalten habe sich der Beschwerdeführer zumindest an der Gewahrsamsübergabe beteiligt. Überdies habe er wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt. Auch wenn er möglicherweise nicht von Anfang an beabsichtigt habe, das Mobiltelefon zu stehlen, habe er sich durch sein Handeln den Tatentschluss von E.________ mindestens konkludent angeschlossen und sich somit den Vorsatz des Mittäters E.________ zu eigen gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich sodann das Mobiltelefon - zumindest vorübergehend - aneignen wollen. In jedem Fall habe der Beschwerdeführer sich unrechtmässig bereichern wollen. Dies werde dadurch untermauert, dass er derjenige gewesen sei, welcher gesagt habe, sie sollten zum Beschwerdegegner 2 nach Hause gehen, und dort alles Wertvolle mitnehmen.
4.4.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers fand das Erfragen des Handycodes Eingang in das vorinstanzliche Beweisergebnis (vgl. E. 3.3.3). Indem der Beschwerdeführer das Mobiltelefon aus seiner Tasche, in die es E.________ gelegt hatte, wieder entnahm und den Entsperrcode abfragte, brachte er seinen Willen zum Ausdruck, die tatsächliche Sachherrschaft über das Gerät auszuüben. Der Beschwerdeführer verfügte sowohl über Herrschaftsmöglichkeit als auch Herrschaftswillen betreffend das in Frage stehende Mobiltelefon. Zu Recht bejaht die Vorinstanz sodann den subjektiven Tatbestand, namentlich auch die Absicht des Beschwerdeführers zur unrechtmässigen Bereicherung. Folglich verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer des mittäterschaftlich begangenen Diebstahls schuldig spricht.
Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Strafzumessung, Landesverweisung und Kosten, da er diese nur mit Blick auf die beantragten Freisprüche anficht.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Endres