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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_1201/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_1201/2023, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
19.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_1201/2023

Urteil vom 19. Mai 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf UR, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. A.________, vertreten durch Bianca Bulgheroni,
  2. Bianca Bulgheroni, Beschwerdegegner.

Gegenstand Anklageschrift im abgekürzten Verfahren, Verzicht auf Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS); Kostenfolge; Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 14. September 2023 (OG S 23 6).

Sachverhalt:

A.

Das Landgericht Uri sprach A.________ am 14. März 2023 im abgekürzten Verfahren des mehrfachen, teilweise versuchten, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b i.V.m Art. 5 Abs. 1 lit. a und b AIG, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 SVG und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch mehrfachen unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von Fr. 200.--. Das Landgericht verwies A.________ für 15 Jahre des Landes. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtete das Landgericht ausdrücklich (Dispositiv-Ziff. 3.2). Es setzte die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Adrienne Favre, auf Fr. 2'347.-- (Dispositiv-Ziff. 5.1) und diejenige der aktuellen amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin Bianca Bulgheroni, auf Fr. 6'183.05 (Dispositiv-Ziff. 5.2) fest.

B.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri betreffend den Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS und die der Verteidigung zugesprochenen Entschädigung stellte das Obergericht des Kantons Uri am 14. September 2023 fest, dass das Urteil mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 5.1 und 5.2 in Rechtskraft erwachsen sei. Es hiess die Beschwerde teilweise gut, hielt fest, dass die der vormaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Adrienne Favre, zugesprochene Entschädigung entfalle (Dispositiv-Ziff. 5.1) und setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Bianca Bulgheroni, auf Fr. 5'662.05 fest. Für das Rechtsmittelverfahren legte das Obergericht das volle Honorar der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Bianca Bulgheroni, auf insgesamt Fr. 6'891.40 fest und verpflichtete den Kanton Uri, ihr für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von Fr. 5'322.60 auszurichten.

C.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

D.

Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt mit Vernehmlassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), von Art. 362 Abs. 2 StPO und Art. 21 und 24 Abs. 1 der SIS-II-Verordnung. Sie bringt vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Anklageschrift an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Zustimmung der Parteien abgeändert worden sei und sich die Beschwerdeführerin mit dem Verzicht auf die SIS-Ausschreibung einverstanden erklärt habe.

1.2.

1.2.1. Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Akten übereinstimmt und ob die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 362 Abs. 3 StPO). Auch allfällig vorgesehene andere Massnahmen gemäss Art. 66 ff. StGB unterliegen der gerichtlichen Kontrolle (GREINER/JAGGI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 362 StPO).

1.2.2. Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO). Die beschränkte Rechtsmittelmöglichkeit hängt mit dem summarischen Charakter des abgekürzten Verfahrens zusammen. Da die Parteien der Anklageschrift im Wissen um die Folgen zustimmen, ist die Beschränkung der Berufungsgründe rechtsstaatlich akzeptabel (BGE 143 IV 122 E. 3.2.1; 142 IV 307 E. 2.4; Urteil 6B_596/2024 vom 12. November 2024 E. 2.1). Damit einhergehend ist der beschuldigten Person die Rüge verwehrt, sie habe dem abgekürzten Verfahren zwar zugestimmt, sei aber in Wirklichkeit nicht geständig, der Sachverhalt sei nicht bewiesen oder der Tatbestand nicht erfüllt (BGE 139 IV 233 E. 2.3; vgl. Urteil 6B_596/2024 vom 12. November 2024 E. 2.1).

1.2.3. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unterliegt - wie auch die Landesverweisung selbst - nicht dem Anklageprinzip (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5 mit Hinweis). Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen - unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft - daher zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird. Aus dem Dispositiv des Strafurteils muss hervorgehen, ob ein Strafgericht bereits über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell entschieden hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).

1.3. Die Anklageschrift vom 4. Januar 2023 enthielt keinen Antrag auf Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Die Vorinstanz hält fest, dass die Verfahrensleitung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. März 2023 auf Nachfrage der amtlichen Verteidigung betreffend die SIS-Ausschreibung Folgendes ausgeführt habe: "Sie können davon ausgehen, nachdem es an der heutigen Hauptverhandlung nicht erwähnt worden ist, dass sich das Gericht auf die Anträge gemäss Anklageschrift stützt. Und dort ist die SIS-Ausschreibung nicht enthalten und das Gericht kann somit folglich gar nicht darüber befinden. Denn es braucht ja die Zustimmung zu dieser Thematik". Die Verfahrensleitung habe angefügt, dass das Gericht diese Anklageschrift, wie sie momentan vorliege, mit dem Umstand, dass die SIS-Ausschreibung nicht enthalten sei, prüfen werde. Die Verfahrensleitung habe der Staatsanwaltschaft noch die Möglichkeit zur Wortmeldung gegeben, woraufhin die Staatsanwaltschaft geantwortet habe, dass sie verzichte. Auf Nachfrage der Verfahrensleitung "Sie verzichten auf eine Wortmeldung oder auf eine..." habe die Staatsanwaltschaft geantwortet: "Beides (lacht) ". Damit sei der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des nicht in der Anklageschrift enthaltenen Antrags auf Ausschreibung der Landesverweisung im SIS das rechtliche Gehör gewährt worden und die Staatsanwaltschaft habe sinngemäss auch auf eine SIS-Ausschreibung und damit auf eine Abänderung respektive Ergänzung der Anklage anlässlich der Hauptverhandlung verzichtet. Die Vorinstanz verweist ferner auf die summarische Urteilsbegründung der Erstinstanz, wonach der Verzicht auf eine SIS-Ausschreibung des Beschwerdegegners 1 "vertretbar, jedenfalls nicht willkürlich" sei, und hält fest, das erstinstanzliche Gericht sei damit seiner Prüfungspflicht nach Art. 362 Abs. 1 StPO nachgekommen.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung erwägt die Vorinstanz, das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts entspreche nicht der Anklageschrift. Die Anklageschrift sei jedoch mit Zustimmung an der Hauptverhandlung abgeändert worden, womit ein Berufungsgrund entfalle. Da eine SIS-Ausschreibung im abgekürzten Verfahren der Zustimmung der Parteien unterliege und die Ausschreibung nicht zwingend sei, könne darauf verzichtet werden.

1.4. Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren muss die Angaben gemäss Art. 360 Abs. 1 lit. a-g StPO und damit im Wesentlichen die Elemente des Urteils im abgekürzten Verfahren enthalten. Entgegen der Anklageschrift im ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO) sind im abgekürzten Verfahren namentlich allfällig beantragte Massnahmen stets in der Anklage anzugeben (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 360 StPO). Als Massnahme im Sinne von Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO ist insbesondere die Landesverweisung, aber auch der Verzicht auf diese, in die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren aufzunehmen (GREINER/JAGGI, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 360 StPO). Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, über die bei Anordnung einer Landesverweisung zwingend zu befinden ist (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Demnach ist in der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren mit der Anordnung einer Landesverweisung ebenfalls die Ausschreibung im SIS oder der Verzicht darauf aufzuführen.

1.5. Vorliegend sprach allerdings erstmals das erstinstanzliche Gericht die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Da die Ausschreibung bzw. ein Verzicht darauf in der Anklageschrift zu Unrecht fehlte, hätte das erstinstanzliche Gericht die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklageschrift auffordern müssen. Dies hat das erstinstanzliche Gericht nicht getan. Stattdessen ging es zu Unrecht davon aus, dass es "gar nicht darüber (gemeint: die Ausschreibung im SIS) befinden" kann. Bei dieser Ausgangslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Äusserungen der Staatsanwaltschaft an Schranken ein Verzicht ihrerseits auf eine Ausschreibung im SIS vorgelegen hat.

Indem das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts trotz Fehlens eines einvernehmlichen Verzichts auf eine SIS-Ausschreibung einen solchen beinhaltete, entsprach es nicht der diesbezüglich lückenhaften Anklageschrift. Damit verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines Berufungsgrundes nach Art. 362 Abs. 5 StPO zu Unrecht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge erweist sich insoweit als begründet.

1.6. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich zu prüfen, ob mit der eingereichten Berufung ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin (venire contra factum proprium) vorliegt (vgl. GREINER/JAGGI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 48 zu Art. 362 StPO). Ebenfalls nicht einzugehen ist angesichts der vorgehenden Erwägungen auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines einvernehmlichen Verzichts auf die Ausschreibung der Landesverweisung erhobenen Rügen der Verletzung des Willkürverbotes und des rechtlichen Gehörs.

2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung und rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und eine willkürliche Anwendung von Art. 30, 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 GGebR. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Aufwand der Beschwerdegegnerin 2 im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf den vorzeitigen Strafvollzug sowie Aufwendungen für Posteingänge und Terminvereinbarungen entschädigt. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Entschädigung, die die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2 für den beigezogenen Dolmetscher zugesprochen hat.

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Massgebend ist somit die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden des Kantons Uri vom 16. Dezember 1987 [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231; nachfolgend: GGebV) und das Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden des Kantons Uri vom 12. Juli 2022 [Gerichtsgebührenreglement, RB 2.3232; nachfolgend: GGebR). Nach Art. 30 GGebR beträgt die Anwaltsentschädigung in Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft Fr. 500.-- bis Fr. 20'000.-- (lit. a); vor dem Landgerichtspräsidium und dem Jugendgericht Fr. 500.-- bis Fr. 20'000.-- (lit. b); vor dem Landgericht Fr. 1'000.-- bis 50'000.-- (lit. c). In Berufungsverfahren und in Revisionsverfahren vor dem Obergericht beträgt die Anwaltsentschädigung Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 195.-- (Art. 34 Abs. 2 GGebR). Nach Art. 35 Abs. 2 GGebR sind Kanzleiarbeiten im Stundenansatz gemäss Art. 34 GGebR abgegolten. Die Anwendung kantonaler Anwaltstarife überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 143 I 321 E. 6.1; Urteil 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 2.1.1). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

2.2.2. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.5; je mit Hinweisen).

2.2.3. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören. Die Festsetzung des Honorars muss ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 2.1.3; 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.6; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachten "Vollzugsbemühungen" würden in keinem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschwerdegegners 1 im Strafverfahren stehen. Die Vorinstanz erwägt, die "Vollzugsbemühungen" der Beschwerdegegnerin 2 würden laut Kostennote den vorzeitigen Strafvollzug betreffen, insbesondere das Gesuch um vorzeitigen Vollzug der Strafe, die Sichtung der entsprechenden gutheissenden Verfügung sowie Kontakte mit dem Amt für Justizvollzug im Zusammenhang mit der Versetzung von Stans nach Lenzburg oder einer vergleichbaren Justizvollzugsanstalt. Die Vorinstanz hält fest, dass im vorzeitigen Vollzug die rechtsstaatlichen Garantien gegen einen unrechtmässigen Freiheitsentzug fortbestünden und für deren wirksame Wahrnehmung die gefangene Person regelmässig auf die Hilfe der Verteidigung angewiesen sei und erachtet die geltend gemachte Aufwendung als angemessen.

Angesichts der dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Rüge betreffend die Entschädigung für die "Vollzugsbemühungen" nicht thematisiert und damit die Begründungspflicht verletzt. Beim vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug (BGE 143 I 241 E. 3.5; Urteil 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 1). Die Vorinstanz hat hinreichend dargelegt, worin im vorliegenden Fall der kausale Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren lag und hat ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie den Aufwand der Beschwerdegegnerin 2 im Hinblick auf den vorzeitigen Strafvollzug entschädigte. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts rügt, vermag sie den erhöhten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie einzugehen ist.

2.3.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ferner beanstandeten Aufwendungen führt die Vorinstanz aus, es ergebe sich aus dem Zusammenhang der einzelnen Positionen, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht den Posteingang einer Verfügung oder eines Schreibens an sich in Rechnung gestellt habe. Mit Blick auf die dafür eingesetzte Zeit sei davon auszugehen, dass die eingegangenen Aktenstücke sogleich gesichtet worden seien. Die Posteingänge hätten daher ebenso mit Durchsicht, Sichtung oder Studium bezeichnet werden können. Die Vorinstanz erwägt, die Aufwendungen würden folglich nicht als mitentschädigte Kanzleiarbeiten gelten und seien nicht zu kürzen. Damit hat die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen dargelegt, warum die Aufwendungen nicht als Kanzleiarbeiten im Sinne von Art. 35 Abs. 2 GGebR zu würdigen sind. Die geltend gemachte willkürliche Anwendung von Art. 35 Abs. 2 GGebR ist zu verneinen.

2.3.3. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entschädigung für Aufwendungen, die der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund des Beizugs eines Dolmetschers entstanden sind. Die Vorinstanz erwägt, dass dem erstinstanzlichen Gericht bezüglich Dolmetscherkosten zwei Rechnungen vom 4. Januar 2023 über Fr. 292.80 und vom 23. Februar 2023 über Fr. 234.90 zu jeweils einem Stundenansatz von Fr. 107.50 vorgelegen seien. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Merkblatt der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri zum Dolmetscherwesen, indem eine Dolmetscherentschädigung mit einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 60.-- für nicht seltene Sprachen bzw. 70.-- für seltene Sprachen vorgesehen ist, datiert vom 14. März 2023 und erging damit nach den erstellten Rechnungen. Insofern hielt die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen fest, aufgrund einer bisher fehlenden klaren Richtlinie betreffend die Dolmetscherentschädigung für den Austausch zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung würden der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der Umstände die Dolmetscherkosten vollumfänglich, das heisse in der Höhe von Fr. 527.70, entschädigt. Im Übrigen liegt die dargelegte Überschreitung der im Merkblatt festgehaltenen Entschädigung im weiten Ermessen der Vorinstanz, weswegen die geltend gemachte Rechtsverletzung auch nicht in den für das Berufungsverfahren zugesprochenen Dolmetscherkosten von Fr. 296.20 zu erkennen ist.

2.3.4. Die Vorinstanz erachtete einen Zeitaufwand für das Rechtsmittelverfahren von 22,41 Stunden, unter Berücksichtigung dessen, dass sich im Berufungsverfahren neue rechtliche Fragen gestellt hätten, als angemessen und sprach der Beschwerdegegnerin 2 für das Berufungsverfahren insgesamt Fr. 6'891.40 (inkl. Barauslagen, Zuschlag und Mehrwertsteuer) zu. Damit liegt sie in der unteren Hälfte des nach Art. 31 Abs. 1 GGebR vorgesehenen Rahmens der Anwaltsentschädigung im Berufungsverfahren von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.--. Eine Ermessensüberschreitung ist auch hier, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht zu erkennen. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, Übermittlungszettel seien fälschlicherweise entschädigt worden, setzt sie sich weder mit dem angefochtenen Urteil auseinander noch legt sie dar, inwiefern dadurch allfällig verursachte Kosten signifikant sein könnten. Damit vermag sie den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen, weswegen auf ihre Kritik nicht einzutreten ist.

2.4. In der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung ist keine Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten, das in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst, ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin betreffend die Festlegung der amtlichen Entschädigung erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe die Anträge des Beschwerdegegners 1 auf begründetes Nichteintreten auf die Berufungserklärung und auf Ausstellung einer Teilrechtskraftbescheinigung abgewiesen und die Berufung der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen. Obwohl der Beschwerdegegner 1 unterlegen sei, habe die Vorinstanz sämtliche Verfahrenskosten im Berufungsverfahren auf die Staatskasse genommen.

3.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteile 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2; 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2 mit Hinweis).

Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Hauptantrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin habe teilweise betreffend die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 2 obsiegt, wobei sie diesbezüglich im Interesse des Beschwerdegegners 1 gehandelt habe, weswegen diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritik im Zusammenhang mit den vom Beschwerdegegner 1 gestellten Anträgen auf begründetes Nichteintreten und auf Ausstellung einer Teilrechtskraftbescheinigung konnte die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessensspielraums davon ausgehen, dass der für die Begründung dieser Anträge erforderliche Arbeitsaufwand im Verhältnis zur Auseinandersetzung mit den Berufungsgründen im abgekürzten Verfahren und der Ausschreibung im SIS als derart gering einzuschätzen sei, dass er für die Kostenverteilung nicht als massgeblich zu erachten war (vgl. Urteil 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2). Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen und eine Anpassung der Kostenübernahme für das Berufungsverfahren erübrigt sich.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin werden weder Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG) noch eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Beschwerdegegner 1 wurde mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 7. Februar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG bewilligt und seine Rechtsvertreterin in der vorliegenden Strafsache als unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG eingesetzt (Art. 64 Abs. 3 dritter Satz BGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BGG). Ihm sind somit keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Kanton Uri entschädigt den Beschwerdegegner 1 angemessen für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Parteientschädigung ist aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss an die unentgeltliche Rechtsvertreterin auszubezahlen. Diese Entschädigung deckt den geltend gemachten Aufwand. Die zusätzliche Ausrichtung einer Entschädigung unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erübrigt sich daher. Der Beschwerdegegnerin 2 sind im Zusammenhang mit der angefochtenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 14. September 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Kanton Uri hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 1, Rechtsanwältin Bianca Bulgheroni, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi

Zitate

Gesetze

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AIG

  • Art. 5 AIG

BetmG

  • Art. 19a BetmG

BGG

  • Art. 32 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV

GGebR

  • Art. 30 GGebR
  • Art. 31 GGebR
  • Art. 34 GGebR
  • Art. 35 GGebR

i.V.m

  • Art. 115 i.V.m

StGB

  • Art. 22 StGB
  • Art. 66 StGB
  • Art. 144 StGB
  • Art. 186 StGB

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 236 StPO
  • Art. 326 StPO
  • Art. 360 StPO
  • Art. 362 StPO
  • Art. 428 StPO

SVG

  • Art. 94 SVG

Gerichtsentscheide

14

Zitiert in

Gerichtsentscheide

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