Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_1188/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_1188/2023, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
29.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_1188/2023

Urteil vom 29. Juli 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Marti.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Aimée Bauer, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz (Führen eines Schiffes in fahrunfähigem Zustand),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. August 2023 (SB220500-O/U/as).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erliess am 16. September 2020 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen des Führens eines Schiffs in fahrunfähigem Zustand. Nachdem A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, verurteilte ihn das Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 10. Mai 2022 wegen des Führens eines Schiffes in angetrunkenem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 350.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.

B.

A.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Mai 2022. Mit Urteil vom 18. August 2023 sprach ihn auch das Obergericht des Kantons Zürich des Führens eines Schiffs in fahrunfähigem Zustand schuldig, bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 350.-- und schob den Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf.

C.

Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2023 gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt einen Freispruch, eventualiter sei die Sache an das kantonale Obergericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Abteilungspräsidium wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 ab. Die Parteien wurden am 15. Januar 2025 über die Spruchkörperbesetzung informiert. Das Bundesgericht liess die Akten einholen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erhebt zugleich Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese ist ausgeschlossen, da mit Beschwerde in Strafsachen die Verletzung von Verfassungsrecht uneingeschränkt geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 95 und Art. 113 BGG; Urteile 6B_1035/2023 vom 13. Mai 2024 E. 1; 7B_456/2023 vom 23. Februar 2024 E. 1.2). Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben wird.

Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und macht in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend.

2.1.

2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und anhand des angefochtenen Entscheids substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.1.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschwerdeführer am Freitagabend, 7. August 2020, das Motorboot "B." in alkoholisiertem Zustand vom Fischereiclub U. bis nach V.________ führte, wo ihn die Seepolizei kontrollierte. Der Beschwerdeführer habe vor Antritt der Fahrt eine grosse Menge Rotwein getrunken und hätte wissen müssen, dass er den gesetzlichen Grenzwert von 0.4 mg/l bzw. 0.8 0 /00 überschreite (angefochtenes Urteil, II. E. 5.1 und E. 5.7).

Zum konkreten Ablauf der Polizeikontrolle stellte die Vorinstanz im Wesentlichen das Folgende fest. Die Polizisten C.________ und D.________ hätten beim Beschwerdeführer einen starken Alkoholmundgeruch wahrgenommen (angefochtenes Urteil, II. E. 5.2). Um ca. 23.30 Uhr hätten sie in einem ersten Schritt einen Atemalkoholtest mit dem Alkoholtestgerät "Alco True P" durchgeführt. Dieser Test habe einen Messwert von 0.51 mg/l ergeben. Danach habe der Polizist D.________ eine Messung mit dem Atemalkoholmessgerät "Alcotest 9510 CH" vorgenommen. Die Messung habe einen Wert von 0.56 mg/l ergeben (angefochtenes Urteil, II. E. 5.4). Die Vorinstanz geht davon aus, das Atemalkoholmessgerät "Alcotest 9510 CH" habe einen beweissicheren Wert von 0.56 mg/l gemessen (angefochtenes Urteil, II. E. 5.4). Eine Fehlfunktion dieses Geräts schloss sie aus. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers, wonach es am 7. August 2020 zu mehreren Fehlversuchen gekommen sei, qualifizierte sie als reine Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil, II. E. 5.3 lit. d). Unter anderem stützte sich die Vorinstanz in diesem Punkt auf ein bis 31. Mai 2021 gültiges Eichzertifikat für das Atemalkoholmessgerät "Alcotest 9510 CH" (angefochtenes Urteil, II. E. 5.4). Zudem - so die Vorinstanz - verfüge der Polizist D.________ über die erforderlichen Fachkenntnisse im Umgang mit dem Messgerät. Der Dienstchef der Seepolizei der Kantonspolizei Zürich habe mit Schreiben vom 28. März 2023 die entsprechende Schulung ausdrücklich bestätigt und ausserdem erklärt, die Gerätekenntnisse der "Dräger Alcotest 9510" würden jährlich geprüft (angefochtenes Urteil, II. E. 5.5).

2.3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Atemalkoholmessgerät habe am Abend des 7. August 2020 nicht korrekt funktioniert. Die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze die Unschuldsvermutung, weil sie in diesem Punkt nicht auf seine Angaben abstelle.

2.3.1. Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG; SR 747.201) regelt in Art. 24b das Verfahren zur Feststellung von Fahrunfähigkeit. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 24b Abs. 5 bis 7 BSG), die sich entsprechend auf Verordnungsstufe finden. Nach Art. 40c bis Abs. 3 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV; SR 747.201.1) müssen Messgeräte die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.

2.3.2. Die MessMV regelt unter anderem die Anforderungen an Messmittel, das Verfahren für deren Zulassung sowie deren Kontrolle nach Inverkehrbringen (vgl. Art. 2 MessMV). In Anhang 5 MessMV werden entsprechende Zulassungsverfahren konkretisiert. Die Zulassung eines Messmittels setzt grundsätzlich eine Ersteichung voraus. Mit dieser wird geprüft, ob die Konstruktion sowie die messtechnischen Eigenschaften des Messmittels der zugelassen Bauart bzw. den Vorschriften entsprechen sowie die vorgeschriebenen Bezeichnungen, Aufschriften, Stempel- und Sicherungsstellen vorhanden sind (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Anhang 5 Ziff. 2.1 MessMV). Die in Verkehr gebrachten Messmittel müssen sodann die Anforderungen der MessMV während ihrer gesamten Verwendungsdauer erfüllen (Art. 20 MessMV).

2.3.3. Für das am 7. August 2020 eingesetzte Atemalkoholmessgerät liegt ein Eichzertifikat vor, das bis 31. Mai 2021 gültig war. Damit ist belegt, dass das Gerät am 7. August 2020 den technischen Anforderungen entsprach und grundsätzlich funktionsfähig war. Ein weitergehender Nachweis der Funktionsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung im Prinzip nicht erforderlich (vgl. Urteil 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.1).

Die Vorinstanz stützte sich ergänzend auf die Aussagen der Polizisten sowie auf die Messung mit dem Alkoholtestgerät und kam in Auseinandersetzung mit diesen weiteren Beweismitteln zum Ergebnis, eine Fehlfunktion des Atemalkoholmessgeräts am 7. August 2020 könne ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Punkt darauf, den Erwägungen der Vorinstanz eine alternative Beweiswürdigung entgegenzuhalten. Damit zeigt er keine Willkür auf. Mit der Vorinstanz bestätigt zum einen die Messung mit dem Atemalkohol test gerät im Sinn eines Indizes die Messung mit dem Atemalkohol mess gerät. Zum anderen durfte die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Polizisten davon ausgehen, es sei am Abend des 7. August 2020 maximal zu einem Fehlversuch mit dem Atemalkoholmessgerät gekommen. Die Vorinstanz würdigt nachvollziehbar die entsprechenden Aussagen und legt ausführlich dar, wie der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens sein eigenes Aussageverhalten anpasste. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Unschuldsvermutung im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausreichende Bedeutung hat. Was er gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, bleibt appellatorische Kritik.

Auf dieser Grundlage konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, das Atemalkoholmessgerät habe am 7. August 2020 - allenfalls nach einem ersten Fehlversuch - einwandfrei funktioniert.

2.4. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie gestützt auf die Bestätigung des Dienstchefs der Seepolizei der Kantonspolizei Zürich vom 28. März 2023 von einer hinreichenden Schulung des testenden Polizisten ausgegangen sei.

2.4.1. Zur Begründung seiner Rüge führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, der Polizist D.________ habe nie ausgesagt, mehrmals geschult worden zu sein. Vielmehr habe er behauptet, gegen Ende seiner Dienstzeit auf dem Verkehrsstützpunkt Ende Februar 2016 geschult und danach während seiner Zeit bei der Verkehrspolizei nicht mehr geschult worden zu sein. Die Vorinstanz übersehe, dass die fraglichen Atemalkoholmessgeräte erst am 1. Oktober 2016 eingeführt worden seien. Somit könne der Polizist D.________ während seiner Zeit auf dem Verkehrsstützpunkt (bis Ende Februar 2016) gar keine Erfahrungen mit diesen Geräten gesammelt haben. Ausserdem habe der Polizist im Rahmen des Strafverfahrens durch fehler- und lückenhafte Angaben gezeigt, dass er nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfüge.

2.4.2. Die Handhabung von Messgeräten zur Durchführung von Atemalkoholproben richtet sich nach den Vorschriften, die das Bundesamt für Strassen gestützt auf Art. 11 Abs. 5 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) erlassen hat (Art. 40c bis Abs. 4 BSV). Das Kontroll- und Auswertungspersonal muss über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen und ausserdem durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (Art. 2 Abs. 3 lit. a und b der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]).

2.4.3. Nach der Rechtsprechung verlangt die VSKV-ASTRA nicht, dass die zur Messung und Auswertung nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse mit einer Ausbildungsbescheinigung in Form eines Diploms nachgewiesen werden. Sie unterstellt diesen Nachweis auch sonst keinen Formvorschriften (vgl. Urteil 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.5.2 mit Hinweis). Ob auf die Ausbildung und Erfahrung etwa aufgrund von Befragungen der Polizeibeamten, einer schriftlichen Bescheinigung oder anderer Umstände geschlossen wird, schreibt das Bundesrecht nicht vor, sondern ist Gegenstand der Beweiswürdigung, in die das Bundesgericht nur eingreift, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG basiert (Urteil 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.2).

2.4.4. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Aus dem Schreiben des Dienstchefs der Seepolizei des Kantons Zürich vom 28. März 2023 geht klar hervor, dass sämtliche neueintretenden Mitarbeiter auf dem Gerät "Dräger Alcotest 9510" ausgebildet und ihre Gerätekenntnisse nach seepolizei-internen Vorgaben jährlich überprüft werden. Dass Polizist D.________ dies im Rahmen des Strafverfahrens nicht explizit bestätigte, weist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich aus. Auch die angeblichen Wissenslücken des Polizeibeamten vermögen die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat (E. 2.3), konnte das Atemalkoholmessgerät am Abend des 7. August 2020 ohne erhebliche Komplikationen eingesetzt werden. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auch aufgrund der Stellung und Funktion des Polizisten D.________ von einer hinreichenden theoretischen wie praktischen Schulung ausgehen (vgl. Urteile 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.2; 6B_988/2018 vom 2. November 2018 E. 1.3.2).

2.5. Demnach bleibt es bei den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Er stützt die entsprechende Kritik auf den Ablauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und rügt zusammengefasst, die unterbliebene Abnahme von Beweisen im erstinstanzlichen Verfahren und die unbegründete Abweisung seiner Beweisanträge im zweitinstanzlichen Verfahren verstosse gegen die Bundesverfassung.

3.1.

3.1.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2).

3.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1).

3.1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht konkretisiert (vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 29 BV; DANG/NGUYEN, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 108 zu Art. 29 BV). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die nicht besonders schwer wiegt, kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die erste Instanz und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer begründet seine erste Gehörsrüge damit, er habe bereits vor der ersten Instanz den Antrag gestellt, es sei die Schulung des Polizisten D.________ näher abzuklären. Die erste Instanz habe diesen Antrag abgewiesen. Die Vorinstanz habe dann jedoch mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 den im Berufungsverfahren erneuerten Beweisantrag geschützt. Damit sei erwiesen, dass die erste Instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, womit die Berufung schon aus diesem Grund gutzuheissen gewesen wäre.

3.2.1. Das Berufungsverfahren knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.2.1; vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft, unvollständig oder erscheinen sie unzuverlässig, werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 lit. a bis c StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_1077/2023 vom 2. April 2025 E. 2.1; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2.2).

3.2.2. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; je mit Hinweisen). Demgegenüber sind zusätzliche Beweiserhebungen im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO) und stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.2.3. Die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende Verfahrensordnung der StPO (vgl. E. 3.1.3) sieht demnach vor, dass die Berufungsinstanz unter bestimmten Umständen weitere Beweise abnimmt und auf dieser Grundlage reformatorisch entscheidet. Die Abnahme weiterer Beweise führt für sich genommen nicht zum Obsiegen der betreffenden Partei. Anders wäre die Sachlage nur, wenn die unterbliebene Beweisabnahme im erstinstanzlichen Verfahren einen Mangel im Sinn von Art. 409 Abs. 1 StPO darstellt. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Deshalb war die Vorinstanz verpflichtet, nach Einholen der Schulungsbestätigung in der Sache selbst zu entscheiden. Mit Blick auf die gesetzliche Ausgangslage ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Selbst wenn eine Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren vorliegen würde, wäre diese im Übrigen als geheilt zu betrachten, weil das Urteil der Vorinstanz - bei voller Überprüfungsbefugnis der zweiten Instanz - an die Stelle des Urteils der ersten Instanz trat.

3.3. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, diese habe seine Beweisanträge mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 ( recte : 13. März 2023) ohne Begründung abgewiesen und damit ihrerseits das rechtliche Gehör verletzt. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 ( recte : 16. Mai 2023) habe die Vorinstanz zwar die nochmals gestellten Anträge gutgeheissen, sich aber nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs geäussert.

3.3.1. Die beanstandeten Verfügungen vom 13. März 2023 und 16. Mai 2023 schlossen das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Sie stellen daher Zwischenverfügungen im Sinn von Art. 93 BGG dar. Solche Zwischenverfügungen können gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG grundsätzlich mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.3; 144 III 253 E. 1.3; je mit Hinweisen).

3.3.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verfügungen vom 13. März 2023 und 16. Mai 2023 inhaltlich auf den Endentscheid der Vorinstanz auswirkten. Das Beweisverfahren vor der Vorinstanz endete nach der mündlichen Berufungsverhandlung (Art. 379 i.V.m. Art. 345 und Art. 349 StPO). Bis zu diesem Zeitpunkt stand es dem Beschwerdeführer offen, seine Anträge zu erneuern. Soweit er der Vorinstanz vorwirft, auf einem unvollständigen Sachverhaltsfundament einen Endentscheid getroffen zu haben, hätte er diese Rüge vor Bundesgericht geltend machen können. Es fehlt demnach an den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 3 BGG, weshalb auf die Verfügungen vom 13. März 2023 und 16. Mai 2023 nicht einzugehen ist. Dass im Übrigen der angefochtene Entscheid den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen genügt, ist unbestritten.

Die weitere Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Urteil beruht auf einem anderen als dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfundament. Es erübrigt sich, auf die Konsequenzen der fehlenden Schulung des Polizisten D.________ einzugehen, denn die Vorinstanz durfte willkürfrei eine hinreichende theoretische wie praktische Schulung annehmen (E. 2.4). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion des Messgeräts (E. 2.3). Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht mehr einzugehen.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Marti

Zitate

Gesetze

18

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 113 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV

i.V.m

  • Art. 17 i.V.m
  • Art. 379 i.V.m

MessMV

  • Art. 2 MessMV
  • Art. 20 MessMV

StPO

  • Art. 10 StPO
  • Art. 349 StPO
  • Art. 389 StPO
  • Art. 408 StPO
  • Art. 409 StPO

Gerichtsentscheide

21