Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_111/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 20. Dezember 2024 (SST.2024.216).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht Aargau sprach A.________ am 20. Dezember 2024 in Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des Urteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. Juli 2024 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, deren Vollzug es unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufschob, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- respektive für den Fall deren schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen. Das Obergericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: A.________ fuhr zusammen mit B.________ mit dem auf seinen Namen eingelösten McLaren mit dem Kennzeichen xxx in der Nacht vom 21. auf den 22. September 2022 von U.________ bis zum Rastplatz der Autobahn A1 in V.________. Die dort am 22. September 2022 um 08.18 Uhr durch eine Polizeipatrouille durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab ein Resultat von 0.71 mg/l.
B.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse freizusprechen. Eventualiter sei er gemäss Anklage schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen. Auf eine Verbindungsbusse sei zu verzichten.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand. Er bestreitet, das Fahrzeug in wissentlich nicht fahrfähigem Zustand gelenkt zu haben und macht diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1; 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1; 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1; 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Wenn sich der Halter auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht selber gefahren zu sein, dann kann das Gericht dennoch seine Täterschaft annehmen (Urteile 6B_686/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.1, 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
1.4. Insoweit der Beschwerdeführer als willkürliche Sachverhaltsfeststellung moniert, dass er der Lenker des fraglichen Fahrzeuges gewesen sei, kann seinem Vorbringen nicht gefolgt werden. Mit seiner Kritik vermag er keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darlegen. Diese kommt gestützt auf die im Polizeibericht beschriebene Auffindesituation, seine Haltereigenschaft sowie sein Aussageverhalten bzw. mangels einer plausiblen anderslautenden Erklärung nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in der fraglichen Nacht tatsächlich gelenkt hat. Die Vorinstanz führt dazu eingehend aus, er und B.________ seien am 22. September 2022 um 07.34 Uhr schlafend in einem zweisitzigen Sportwagen auf dem Rastplatz der Autobahn A1 in V.________ durch eine Polizeipatrouille angetroffen worden. Laut Polizeibericht habe er sich in diesem Zeitpunkt auf der Fahrerseite befunden. Es gebe keine konkreten Hinweise auf einen Tausch der Sitzplätze oder dass jemand anderes das Fahrzeug gelenkt habe. Der Beschwerdeführer, der sich im Strafverfahren weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen habe, habe keine schlüssige Erklärung dafür vorgebracht, dass er - trotz seiner Haltereigenschaft, die mit der von der Polizei angetroffenen Situation übereingestimmt habe - das Fahrzeug nicht selber gelenkt habe. Es spreche nichts für die Annahme, dass nicht er, sondern B.________ das Fahrzeug bis zum Rastplatz in V.________ gelenkt habe, zumal er selbst dies im Rahmen seiner Einvernahmen nie behauptet habe und ihm auch kein Aussageverweigerungsrecht zugunsten von B.________ zukomme.
Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem, dass die Vorinstanz seine Aussagen nicht berücksichtigt und die beantragten Beweismittel nicht abgenommen habe. So habe sie weder die Ergänzungsfragen an den Zeugen B.________ zugelassen noch dessen Administrativakten durch das Strassenverkehrsamt beigezogen. Diese Kritik ist ebenfalls unbegründet. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 1.3 oben) und der nachvollziehbaren Würdigung der Beweise darf die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten. Insgesamt verletzt die Vorinstanz weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch ihre Begründungspflicht.
1.5. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Feststellungen seiner Alkoholisierung in der fraglichen Nacht vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Er wiederholt seine bereits im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung, es habe sich eine Flasche Whiskey im Auto befunden. Damit setzt er nicht an den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz an, wonach einerseits der die Aussage weitgehend verweigernde Beschwerdeführer keinen Alkoholkonsum auf dem Parkplatz (Nachtrunk) geltend gemacht und andererseits die Polizei keinen Alkohol oder leere Flaschen im oder um das Fahrzeug festgestellt habe. Die von seinem Verteidiger erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Behauptung, im Fahrzeug habe es eine Flasche Whiskey gehabt, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.
In Anbetracht des klaren Beweisergebnisses ist der Entscheid der Vorinstanz, in vorweggenommener Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten, auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wird dadurch nicht verletzt.
1.6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzulegen. Nach Würdigung der bestehenden Beweismittel durfte die Vorinstanz ohne Willkür darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst in qualifiziert angetrunkenem Zustand gefahren hat. Sofern die sachverhaltliche Kritik des Beschwerdeführers überhaupt den erhöhten Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar sein sollten. Somit ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vorliegend nicht verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer abschliessend die Höhe der Tagessätze rügt, ist darauf nicht einzutreten. In rein appellatorischer Weise wiederholt er sein Vorbringen, welches er bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat, er sei arbeitslos und lebe zwischenzeitlich in Thailand. Daher könne nicht auf die Verhältnisse gemäss Steuerveranlagungsentscheid vom 1. Juli 2021 abgestellt werden. Damit setzt er sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach auf das für das Jahr 2023 selbst deklarierte Einkommen nicht abgestellt werden könne. Schliesslich vermöge dieses Einkommen seinen Lebensunterhalt nicht zu decken und er habe kein Vermögen angegeben.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen