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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_1053/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_1053/2022, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
15.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_1053/2022

Urteil vom 15. Januar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Widerhandlung gegen das BG über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (aCovid-19-Verordnung besondere Lage),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 28. Juli 2022 (SK 22 175).

Sachverhalt:

A.

A.________ wird mit Strafbefehl vom 16. Februar 2021 vorgeworfen, am 11. Juli 2020 ohne die vorgeschriebene Gesichtsmaske ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt zu haben. Als die B.-Polizei ihn aufgefordert habe, eine Maske aufzusetzen und sie ihm eine kostenlos angeboten habe, habe er diese verweigert. In der Folge sei A. aus dem Zug begleitet worden. Dabei habe er mit den Füssen die Türe blockiert, so dass es zu einer verspäteten Abfahrt des Zuges gekommen sei.

B.

Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ am 28. Juli 2022 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Januar 2022 zweitinstanzlich der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) durch Blockieren der Türen, um die Abfahrt des Zuges zu verzögern, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2022 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe zu befreien. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan (Beschwerde S. 2).

1.2. Vorliegend ist lediglich das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2022 Anfechtungs- und Verfahrensgegenstand (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann deshalb mit Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, nicht gehört werden. Dies ist etwa der Fall, wenn er erklärt, in der Menschheitsgeschichte wäre viel Leid nicht geschehen, wenn die Menschen auf ihr Gewissen gehört und nicht aus Angst vor Strafe und Unterdrückung geschwiegen oder gar gegen ihr Gewissen gehandelt hätten (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 25). Soweit nachfolgend nicht im Einzelnen auf die Darlegungen des Beschwerdeführers eingegangen wird, sind sie für die Entscheidfindung nicht relevant bzw. genügen sie den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Er beanstandet eine Befangenheit gegenüber einem Narrativ, das in den letzten Jahren durch Medien sowie Politik stark geprägt worden sei und die Gesellschaft in die "Guten" und "Bösen" gespaltet habe. Die kantonalen Richter hätten gestützt auf den Glauben an dieses Narrativ oder aus Angst vor Konsequenzen nur eine Meinung der Wissenschaft als die richtige bewertet. Eine unbefangene Rechtsprechung dürfe sich weder auf Narrative stützen, noch den neuen Glauben an die eine Wissenschaft propagieren. Im vorinstanzlichen Urteil fänden sich Ungereimtheiten, Verdrehungen und Behauptungen, welche die Eindeutigkeit seiner Schuld beweisen sollten. Diese Willkür verstärke das Gefühl der Befangenheit gegenüber einem Narrativ. Die Rechtsprechung verliere durch solche Inkohärenz in der Gewichtung der Tatsachen und Aussagen ihre Glaubwürdigkeit (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 26 ff.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, weder aus den Eingaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten könne der Anschein der Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer begnüge sich damit, ihre Objektivität in pauschaler Weise in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin nicht in seinem Sinn entschieden habe und der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden sei, begründe noch keine Befangenheit. Es bestünden keinerlei Hinweise, die ein faires Verfahren in Frage stellen würden. Im Übrigen sei die Gerichtspräsidentin sogar bemüht gewesen, nicht vorab über eine Maskenpflicht des Beschwerdeführers im Gerichtssaal zu befinden, um eine allfällige Befangenheit im konkreten Fall auszuschliessen. Die Rügen seien somit unbegründet (Urteil S. 3 f. E. II).

2.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).

2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie überhaupt als hinreichend vorgetragen zu betrachten sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Befangen- und Voreingenommenheit der erstinstanzlichen Richterin kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 3 f. E. II). Im Weiteren dringt die Argumentation des Beschwerdeführers bereits deshalb nicht durch, weil die angebliche Befangen- und Voreingenommenheit der kantonalen Richter namentlich darin begründet ist, dass diese seine Strafsache bloss einem Narrativ folgend, mithin zu undifferenziert und daher letztlich falsch entschieden hätten. Alleine aus der Verurteilung des Beschwerdeführers oder aufgrund des Umstands, dass die einzelnen Einschätzungen der kantonalen Richter nicht seiner Sichtweise entsprechen, kann indessen nicht auf deren Befangen- oder Voreingenommenheit geschlossen werden. Überdies sind richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide grundsätzlich nicht geeignet, objektiv den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 2.1; 5F_6/2024 vom 29. Januar 2024 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend kommt noch hinzu, dass sich das Bundesgericht bereits eingehend mit den Fragen der Gesichtsmaskentragepflicht, der Wirksamkeit von Gesichtsmasken und der Beurteilung der Covid-19-Krankheit als Pandemie auseinandergesetzt hat (vgl. u.a. BGE 147 I 450 E. 3.2.3, 393 E. 5.2 f.; Urteil 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen). In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann entgegen der sinngemässen Kritik des Beschwerdeführers von solch krassen Rechtsfehlern der kantonalen Richter nicht die Rede sein. Ein Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit der erst- und vorinstanzlichen Richter ergibt sich schliesslich auch bei einer objektiven Gesamtbetrachtung nicht.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche, wobei er sowohl die Sachverhaltsfeststellung als auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz beanstandet. Zusammengefasst macht er geltend, das vorinstanzliche Urteil bestehe in wesentlichen Punkten aus unbelegten Behauptungen und falschen Interpretationen. Bei ihrer rechtlichen Würdigung beziehe sich die Vorinstanz auf eine Fassung der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (aCovid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; AS 2020 2213), die betreffend dem Vorliegen besonderer Gründe zur Befreiung von der Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr einen entsprechenden Nachweis verlange. Die Verordnung, die am 11. Juli 2020 gegolten habe, d.h. als der Vorfall geschehen sei, habe aber (noch) keinen solchen Nachweis verlangt. Ausserdem habe er dem Sicherheitsbeauftragten ein Schreiben gezeigt, das - entgegen dessen Meinung - nicht genereller Art gewesen sei, sondern die ihn betreffenden Gewissensgründe im Zusammenhang mit der auf Halbwahrheiten begründeten Einführung der Maskentragpflicht beschreibe. Da er mit einem gültigen Fahrausweis und den von der Verordnung verlangten besonderen Gründen zur Befreiung der Maskentragpflicht somit ein Recht gehabt habe, mit dem Zug zu reisen, sei seine gewaltsame Wegweisung aus dem Zug und das Versperren der Tür durch den Sicherheitsbeauftragten des Transportunternehmens rechtswidrig gewesen. Darüber hinaus sei jener zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Vorfalls einzig ein ärztliches Attest von der Maskentragpflicht befreien könne.

3.2.

3.2.1.

3.2.1.1. Nach Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage bestand unter dem Titel "Reisende im öffentlichen Verkehr" eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen. Von dieser Pflicht ausgenommen waren - abgesehen von Kindern vor ihrem 12. Geburtstag - Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Fassung vom 6. Juli 2020).

In den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit BAG zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) in der Version vom 3. Juli 2020 (inkl. Erläuterungen zu Art. 3a, der am 6. Juli 2020 in Kraft tritt) wird präzisierend ausgeführt, von der Maskenpflicht seien, neben den Kindern vor ihrem 12. Geburtstag, auch Personen ausgenommen, die namentlich aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könnten. Diese Gründe seien gegebenenfalls plausibel auszuweisen (Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzustand beim Tragen einer Gesichtsmaske, Menschen mit bestimmten Behinderungen, für die das Tragen einer Maske nicht zumutbar oder in der Praxis - beispielsweise wegen motorischen Einschränkungen - nicht umsetzbar sei etc.). Zu Zwecken einer erforderlichen Kommunikation mit Menschen mit einer Hörbehinderung könne insbesondere das Personal die Maske selbstverständlich abnehmen (vgl. vorgenannte Erläuterungen, S. 3).

3.2.1.2. In der nachfolgenden Fassung, derjenigen vom 15. August 2020, wurde Art. 3a Abs. 1 der aCovid-19-Verordnung besondere Lage ergänzt. Demnach müssen Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind: (lit. a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; (lit. b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (siehe Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Fassung vom 15. August 2020).

3.2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGST sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur oder der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. Entsprechend den in Art. 4 Abs. 1 BGST vorgesehenen Befugnissen der Sicherheitsorgane können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei (lit. a.) Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; (lit. b.) Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie (lit. c.) von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGST). Schliesslich wird nach Art. 57 Abs. 4 lit. e PBG auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern.

3.3.

3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.5.1; 6B_470/2024 vom 15. Juli 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3.3.2. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer willkürlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung den qualifizierten Begründungsanforderungen überhaupt genügen, vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht Willkür verneint hätte.

Die Vorinstanz begründet sorgfältig und nachvollziehbar, weshalb auf die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz abgestellt werden kann. Demnach habe jene zutreffend als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2020 als Fahrgast im Zug keine Maske getragen und hierfür sein Schreiben mit seinen "besonderen Gründen" vorgewiesen habe. Auch nach Aufforderung der Transportpolizisten habe der Beschwerdeführer die (kostenlos angebotene) Gesichtsmaske nicht anziehen wollen. In der Folge sei er von den zwei Polizisten an den Armen aus dem Zug befördert worden. Er habe versucht, wieder in den Zug zu steigen, indem er mit seinem Fuss die Türe des Zuges blockiert und so dessen pünktliche Abfahrt verhindert habe (Urteil S. 7 ff. E. 16). Unbehelflich sind sowohl der Einwand des Beschwerdeführers, der Transportpolizist habe zu Unrecht behauptet, nur ärztliche Atteste würden als Maskendispens gelten, als auch seine Ausführung, sein Nachweis sei nicht bloss genereller Art, sondern eine konkrete, detaillierte Begründung "ad personam" gewesen (Beschwerde S. 6). In Bezug auf das vom Beschwerdeführer anlässlich der Zugfahrt vorgewiesene Dokument stellt die Vorinstanz zunächst klar, es sei unbestritten, dass es sich dabei nicht um ein ärztliches Zeugnis gehandelt habe. Dass der Transportpolizist der Auffassung gewesen ist, es handle sich beim Schreiben um einen Ausdruck aus dem Internet, obwohl darin gemäss Beschwerdeführer konkret die ihn betreffenden Gewissensgründe im Zusammenhang mit der Einführung der Maskentragpflicht beschrieben sind, ist mit der Vorinstanz nicht weiter massgebend. Denn dies hat keinen Einfluss auf die Einschätzung des Transportpolizisten, es liege keine Ausnahme von der generellen Maskentragepflicht vor. Ob diese Annahme zutreffend war, ist demgegenüber eine Frage der rechtlichen Würdigung (vgl. Urteil S. 6 E. 13 und S. 7 E. 16).

3.4. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz beziehe sich fälschlicherweise mehrmals auf die erst nach dem Vorfall in Kraft getretene Fassung der aCovid-19-Verordnung besondere Lage, bei der ein Nachweis der besonderen Gründe für einen Maskendispens verlangt werde. In der am 11. Juli 2020 (d.h. im Zeitpunkt des Vorfalls) geltenden aCovid-19-Verordnung besondere Lage sei ein solcher Nachweis nämlich (noch) nicht vorgesehen gewesen.

Diese Kritik geht fehl. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz sowohl in ihren Bemerkungen vor ihrer rechtlichen Würdigung als auch bei ihren Erwägungen unter dem Titel "Nachweis eines besonderen Grundes", die (spätere) Fassung der aCovid-19-Verordnung besondere Lage wiedergibt (Urteil S. 10 E. 17.2 und S. 13 f. E. 17.6). Im Gegensatz zu der im vorliegenden Fall anwendbaren Version ist bei dieser ausdrücklich erwähnt, dass die Gründe für einen Maskendispens nachzuweisen sind (E. 3.2.1). Bei der eigentlichen Subsumtion wendet die Vorinstanz allerdings dann doch die Fassung der aCovid-19-Verordnung besondere Lage an, die im Zeitpunkt des Vorfalls tatsächlich in Kraft war (Urteil S. 16 E. 17.8.1). Letztlich braucht der Frage der Form eines solchen Nachweises an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen zu werden, da hier ohnehin unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Transportpolizisten mittels einem Schreiben, d.h. somit eine Art schriftlichem Nachweis, darlegte, er sei von der Maskentragpflicht befreit.

3.5.

3.5.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich in einem Personenzug der B.________ befunden, womit das BGST anwendbar sei (Art. 1 BGST). Die Transportpolizisten hätten sich als solche zu erkennen gegeben (Art. 9 der Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr [VST; SR 745.21]). Indem sie den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, eine Gesichtsmaske zu tragen, hätten sie ihn dazu angehalten, die damals geltende Maskentragepflicht nach Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage zu befolgen. Dabei stelle die Maskentragpflicht eine Benützungsvorschrift des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST dar. Damit hätten die Transportpolizisten dem Beschwerdeführer eine Anordnung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BGST erteilt. Indem sich dieser geweigert habe, dieser Anweisung nachzukommen, habe er den Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST erfüllt (Urteil S. 15 f. E. 17.8.1).

Weiter hält die Vorinstanz fest, es liege ein gültiger Strafantrag vor. Der Beschwerdeführer habe am 11. Juli 2020 seinen Fuss auf das Trittbrett des Zuges gestellt und so dessen Tür blockiert. Dadurch sei dessen Abfahrt um mindestens zwei Minuten verzögert worden. Dass sich der Transportpolizist ebenfalls im Türrahmen befunden und den Beschwerdeführer weggestossen habe, ändere daran nichts. Hätte der Beschwerdeführer die Zugtüre nicht blockiert, hätte ihn der Transportpolizist auch nicht wegstossen müssen und der Zug hätte demzufolge pünktlich abfahren können. Alsdann sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass der fragliche Zug in Kürze abfahren sollte. Er habe mit diesem Zug aber nach Hause fahren wollen, weshalb er unbestrittenermassen versucht habe, wieder einzusteigen und die Abfahrt des Zugs zu verhindern, indem er mit dem Fuss dessen Türe blockiert habe. Dies obwohl ihn der Transportpolizist aufgefordert habe, vom Trittbrett zurückzutreten. Der Beschwerdeführer habe somit vorsätzlich gehandelt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST sei der Polizist befugt gewesen, den Beschwerdeführer aus dem Zug zu weisen und ihn daran zu hindern, wieder einzusteigen. Das Blockieren der Türen sei demnach keinesfalls gerechtfertigt gewesen, auch wenn der Beschwerdeführer nach Hause wollte und für die besagte Zugfahrt ein Billett habe vorweisen können. Demnach sei der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das PBG gemäss Art. 57 Abs. 4 lit. e PBG schuldig zu sprechen (Urteil S. 18 E. 18.2).

3.5.2. Im Wesentlichen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei nicht verpflichtet gewesen, den Anordnungen des Sicherheitsbeauftragen nachzukommen, weil sie rechtswidrig gewesen seien. Er habe über einen gültigen Fahrschein verfügt. Ausserdem habe er die besonderen Gründe zum Maskendispens hinreichend nachgewiesen. In seinem Nachweis seien im Konkreten die ihn betreffenden Gewissensgründe im Zusammenhang mit der Einführung der Maskentragpflicht umschrieben. Seine Kritik betreffe dabei nicht die Pflicht als solche, sondern die Begründung ihrer Einführung, die mit Halbwahrheiten erfolgt sei, die jeglichen wissenschaftlichen Gepflogenheiten entgegenlaufen würden. Damit habe er ein Recht gehabt, mit dem besagten Zug zu reisen. Für die Zugverspätung sei folglich alleine der Sicherheitsbeauftragte verantwortlich, weil dieser ihn in rechtswidriger Weise davon abgehalten habe, wieder in den Zug zu steigen.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 16 f. E. 17.8.2). Zu Recht führt diese zunächst aus, die besonderen Gründe müssten dem Tragen einer Maske entgegenstehen. Ob ein bestimmter Grund das Tragen einer Maske ausschliesse, lasse sich, auch bei medizinischen Gründen, oftmals nicht ohne Wertungen bestimmen. Fest stehe dennoch, dass es nicht genügen könne, keine Maske tragen zu wollen, obwohl man dies könnte (vgl. Urteil S. 14 E. 17.6). Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind beim Beschwerdeführer keine Gründe offensichtlich wahrnehmbar, die ihm das Tragen einer Gesichtsmaske aus medizinischen und/oder praktischen Gründen verunmöglichen würden. Solche bringt er denn auch nicht vor. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Formulierung in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage klarstellt, dass der besondere Grund spezifisch auf die zu dispensierende Person zutreffen muss und nicht bloss genereller Art sein kann. Neben den medizinischen müssen es praktische Gründe sein, die der Person das Tragen einer Gesichtsmaske tatsächlich verunmöglichen - nicht ideologische Gründe, aus denen jemand die Maskentragpflicht aus innerer Überzeugung ablehnt. Eine allgemeine Kritik an der Maskentragpflicht bzw. der Vorgehensweise des Bundesrats im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist in diesem Zusammenhang insofern unbeachtlich (Urteil S. 16 f. E. 17.8.2). Nichts anderes gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angerufenen, ihn betreffenden Gewissensgründe, weshalb er im fraglichen Zeitpunkt keine Maske habe tragen können (Beschwerde S. 6 ff.; vgl. den Nachweis, d.h. das undatierte Schreiben des Beschwerdeführers "Das Tragen von Gesichtsmasken", act. 2 Beilage 3). Von einem besonderen Grund im Sinne der aCovid-19-Verordnung besondere Lage kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers daher auch dann keine Rede sein, wenn seine Gewissensgründe nicht die Maskenpflicht als solche, sondern hauptsächlich die von ihm beanstandete Begründung ihrer Einführung betreffen (siehe z.B. Beschwerde S. 6 und S. 9).

3.6. Die Schuldsprüche wegen der Widerhandlung gegen das BGST (durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person) und wegen der Widerhandlung gegen das PBG (durch Blockieren der Türe, um die Abfahrt des Zuges zu verzögern) verletzen kein Bundesrecht.

Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von Vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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