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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_1000/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_1000/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_1000/2024

Urteil vom 28. März 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Melchior Schläppi, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Versuchte Nötigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 13. November 2024 (SK 24 9).

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 13. November 2024 zweitinstanzlich wegen versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'080.--.

B.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung.

2.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteile 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteile 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Dies bedeutet, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will. Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer ist einziger Verwaltungsrat der B.________ AG. Diese reichte im Jahr 2022 ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus in U.________ ein, wogegen C.________ Einsprache erhob. C.________ ist Arbeitnehmer der D.________ AG. Diese führte wiederholt Arbeiten für den Beschwerdeführer aus. Am 17. Dezember 2022 adressierte der Beschwerdeführer einen Brief an C.. Darin hielt er fest, auf seinen nächsten Projekten würden keine Handwerker arbeiten, welche mitgeholfen hätten, eine Baubewilligung dafür zu verhindern. Der Beschwerdeführer empfahl C., "in Anbetracht Deines Arbeitgebers und mir als Bauherr die Einsprache umgehend zurückzuziehen". Diesen Brief schickte der Beschwerdeführer in Kopie an die Arbeitgeberin von C.________.

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanzen verurteilten den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung. Die Erstinstanz erwog, er habe im erwähnten Brief keine konkreten Nachteile arbeitsrechtlicher Natur genannt. Aber er habe seine Position als guter Kunde der Arbeitgeberin ausgenutzt und damit unzulässigen Druck auf C.________ ausgeübt.

2.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe C.________ nur erklärt, dass er auf seiner Baustelle nicht geduldet werde, wenn er an der Einsprache festhalte. Die Annahme, wonach er C.________ im Brief arbeitsrechtliche Nachteile angedroht habe, sei willkürlich. Dazu wäre höchstens dessen Arbeitgeberin in der Lage gewesen. Als blosser Kunde der Arbeitgeberin habe er gar keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen androhen können. Zudem habe C.________ mit der Einlegung der Einsprache selbst in Kauf genommen, dass seine Arbeitgeberin und damit auch er keine Arbeiten ausführen könne, weil keine Baubewilligung erteilt werde. Es erscheine paradox, wenn man C.________ vor Konsequenzen schützen möchte, die er habe herbeiführen wollen. Zudem könne kaum als arbeitsrechtlicher Nachteil gewertet werden, wenn C.________ auf einer einzigen Baustelle nicht eingesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe die arbeitsrechtlichen Nachteile höchstens implizit angedroht. Bei einer impliziten Androhung müsse aber eindeutig definiert sein, worin der angedrohte ernstliche Nachteil bestehe. Die Vorinstanz interpretiere den Inhalt des Briefs extensiv. Ohnehin habe der Beschwerdeführer den Brief nicht mit dem Ziel verfasst, eine Straftat zu begehen. Er habe nur das Gespräch mit C.________ gesucht. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtswidrigkeit in Abrede. Denn zwischen der Drohung, wonach C.________ nicht mehr auf seinen Baustellen arbeiten dürfe, und dem Rückzug der Einsprache bestehe ein Zusammenhang. C.________ habe Einsprache gegen ein Projekt des Beschwerdeführers erhoben, obwohl seine Arbeitgeberin Küchen habe montieren können. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer enttäuscht gewesen sei, als er festgestellt habe, dass ausgerechnet der Mitarbeiter eines Unternehmens, welches er über Jahre mit Aufträgen bedacht habe, Einsprache erhoben habe. Als Bauherr müsse er nicht hinnehmen, dass Personen, die sein Projekt verhindern wollten, später darauf arbeiten und davon profitieren.

2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers dringen nicht durch, weil er nicht hinreichend darlegt, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen, ihr Ermessen missbraucht oder sonst Bundesrecht verletzt haben soll.

2.4.1. Der Beschwerdeführer machte schon im Berufungsverfahren geltend, aus dem Brief gehe nicht hervor, welche Nachteile C.________ drohten, wenn er die Einsprache nicht zurückziehe. Dazu erwägt die Vorinstanz schlüssig, der Beschwerdeführer habe den Brief auch der Arbeitgeberin von C.________ zugestellt. Sie knüpft an der Formulierung an, wonach der Beschwerdeführer "klar" festhalte, dass bei seinen nächsten Projekten keine Handwerker mitarbeiten würden, welche mitgeholfen hätten, eine Baubewilligung dafür zu verhindern. Auf diese Aussage folgt die Empfehlung, "die Einsprache umgehend zurückzuziehen". Die Vorinstanz gelangt mit der Erstinstanz zum Schluss, dem Brief sei nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass C.________ mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse. Auch eine Entlassung werde im Brief nicht ausdrücklich gefordert. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (oben E. 2.3.2) gehen an der Sache vorbei. Dem Brief kann gemäss Vorinstanz aber auch entnommen werden, dass C.________ nicht mehr auf Projekten des Beschwerdeführers arbeiten dürfe, wenn er seine Einsprache nicht zurückziehe. Dies qualifiziert die Vorinstanz zu Recht als Nachteil, denn C.________ würde durch diese Einschränkung an Attraktivität für seine Arbeitgeberin einbüssen, weil sie ihn nicht mehr unbeschränkt einsetzen könnte. Dass dies allenfalls auch "auftragsmässige Konsequenzen" durch den Beschwerdeführer haben könnte, sei evident. Denn der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er die Küchen stets bei der Arbeitgeberin von C.________ bezogen habe.

2.4.2. Die Vorinstanz betont, der Beschwerdeführer habe C.________ "in Anbetracht Deines Arbeitgebers und mir als Bauherr" empfohlen, "die Einsprache umgehend zurückzuziehen". Dies könne nicht anders verstanden werden, als dass die Arbeitgeberin von C.________ weniger Arbeit für den Beschwerdeführer würde ausführen können, wenn C.________ die Einsprache nicht zurückziehe. Dies hätte letzten Endes auch Auswirkungen auf C.________. Dieser habe nicht ausschliessen können, dass ihn seine Arbeitgeberin gar entlassen würde, um die laufenden und künftigen Arbeiten für den Beschwerdeführer zu sichern. Dem ist zuzustimmen.

2.4.3. Die Vorinstanz erwägt ebenfalls zu Recht, dass die angedrohten Nachteile ernstlich sind. Dies betrifft insbesondere den möglichen Verlust der Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer hat den Brief in Kopie an die Arbeitgeberin geschickt. Es ist nachvollziehbar anzunehmen, dass er damit den Druck auf C.________ bewusst intensiviert hat. Der Brief war zudem geeignet, auch eine besonnene Person gefügig zu machen.

2.4.4. Sodann prüft die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer C.________ in seiner Freiheit zur Willensbildung oder -betätigung beschränken wollte, was sie bejaht. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer C.________ mit dem Brief dazu bringen wollte, die Einsprache zurückzuziehen. Damit habe er versucht, C.________ in seiner gesetzlich zugesicherten Freiheit einzuschränken, Einsprache gegen ein Baugesuch zu führen. Der Beschwerdeführer habe den Willen von C.________ beugen und diesen in seiner Freiheit beschneiden wollen.

2.4.5. Abschliessend erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe alles unternommen, was ihm zur Erreichung seines Ziels zweckmässig erschienen sei. Weil C.________ die Einsprache trotz des Briefs nicht zurückgezogen habe, sei der Erfolg nicht eingetreten. Es liege ein vollendeter Versuch vor. Die Vorinstanz verwirft die in der vorliegenden Beschwerde wiederholte Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er nur das Gespräch mit C.________ gesucht habe, nachvollziehbar. Es sei ihm darum gegangen, C.________ zum Rückzug der Einsprache zu bringen, indem er ihm ernstliche Nachteile angedroht habe, die mit der Einsprache nichts zu tun haben. C.________ habe die Einsprache als Privatperson und nicht als Arbeitnehmer erhoben. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, welche Unternehmen er bei seinen Bauprojekten berücksichtige. Auch sei es nicht zu beanstanden, wenn man jemanden zum Rückzug einer Einsprache bewegen wolle. Doch zwischen der implizit in Aussicht gestellten Gefährdung der Arbeitsstelle von C.________ und dem Rückzug der Einsprache bestehe kein Zusammenhang. Die Rechtswidrigkeit sei folglich gegeben. Denn die Verknüpfung eines zulässigen Mittels mit einem erlaubten Zweck sei rechtsmissbräuchlich, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung kein Zusammenhang bestehe. Dem ist zuzustimmen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die ständige Praxis des Bundesgerichts und die herrschende Lehre, wonach die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung entgegen den allgemeinen Grundsätzen die Rechtswidrigkeit noch nicht indiziert. Diese muss vielmehr positiv begründet werden (vgl. etwa DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N. 56 zu Art. 181 StGB).

2.5. Nach dem Gesagten hält die Verurteilung wegen versuchter Nötigung der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Die Strafzumessung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Damit hat es sein Bewenden.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt

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