Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_936/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_936/2023, CH_BGer_006, 6B 936/2023
Entscheidungsdatum
21.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_936/2023

Urteil vom 21. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A., angeblich vertreten durch Advokat B., Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand Strafverfahren, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Verfahrensgarantien etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 14. Juni 2023 (SB.2023.13).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

Advokat B.________ reichte am 19. Juli 2023 im Namen von A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 2023 ein.

Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht setzte Advokat B.________ mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2023 - unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG und das Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 - Frist an bis zum 18. August 2023, um eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren einzureichen.

Am 18. August 2023 teilte Advokat B.________ in seiner Eigenschaft als amtlicher Verteidiger mit, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine neue auf das bundesgerichtliche Verfahren spezifizierte Vollmacht zu erlangen. Deshalb und aufgrund des Hinweises im Schreiben des Bundesgerichts vom 28. Juli 2023 ziehe er die Beschwerde zurück und ersuche um deren kostenlose Abschreibung.

Eine ohne gültige Vollmacht eingereichte und damit formell ungültige Beschwerde kann nicht zurückgezogen werden. Vielmehr ist darauf aufgrund fehlender Behebung des Mangels innert Frist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 BGG). Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Zitate

Gesetze

4

BGG

  • Art. 40 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 108 BGG

Gerichtsentscheide

1