Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_58/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_58/2018, CH_BGer_006, 6B 58/2018
Entscheidungsdatum
18.04.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_58/2018

Urteil vom 18. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. November 2017 (SU170026).

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 16. Januar 2018 gegen zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich wegen Verletzung von Verkehrsregeln. Die Bundesgericht hat die Eingabe als Beschwerden in Strafsachen entgegengenommen und das vorliegende (6B_58/2018) sowie ein separates Verfahren (6B_57/2018) eröffnet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens bis zum 2. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Am letzten Tag der Frist beantragte er, es sei (in beiden Verfahren) von der Erhebung von Kostenvorschüssen abzusehen, eventualiter seien diese angemessen zu reduzieren. Das Bundesgericht nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen, das es mit Verfügung vom 7. März 2018 abwies, da der Beschwerdeführer seine aktuelle wirtschaftliche Situation und behauptete Bedürftigkeit innert Frist nicht belegte.

Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 8. März 2018 eine Nachfrist bis zum 22. März 2018, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Verfügung zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist an drohungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BBG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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