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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_419/2008
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_419/2008, CH_BGer_006, 6B 419/2008
Entscheidungsdatum
02.07.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 6B_419/2008/bri

Urteil vom 2. Juli 2008 Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn.

Parteien X._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Marco Albrecht,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Betrug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 3. Oktober 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr als einziger von einer Mehrzahl geschädigter Personen kein Anteil an beschlagnahmtem Geld zugewiesen wurde, weil die Vorinstanz den Tatbestand des Betruges unrichtig angewendet habe (Beschwerde S. 2). Sie wendet sich folglich dagegen, dass der Beschuldige in ihrem Fall vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden ist. Insoweit ist sie indessen als Geschädigte zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Juli 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Zitate

Gesetze

2

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 108 BGG

Gerichtsentscheide

1
  • BGE 133 IV 228

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Gerichtsentscheide

1