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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_302/2012
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_302/2012, CH_BGer_006, 6B 302/2012
Entscheidungsdatum
24.05.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 6B_302/2012

Urteil vom 24. Mai 2012 Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung (Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 27. Februar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 300.-- gebüsst. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Zwecks Beurteilung der Strafsache gingen die Akten an das Bezirksgericht Luzern. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung trotz Kenntnis der Vorladung unentschuldigt fern. Das Bezirksgericht Luzern schrieb das Strafverfahren als durch Rückzug erledigt ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 27. Februar 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer war der Hauptverhandlung am Bezirksgericht ferngeblieben, weil er den fraglichen Gerichtstermin nicht (rechtzeitig) in seine Agenda eingetragen hatte. Nach der Auffassung der Vorinstanz war er damit nicht schuldlos ausserstande, den Termin wahrzunehmen (Beschluss, S. 5).

Was an dieser Beurteilung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welche insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Den Hinweisen des Beschwerdeführers, das Verpassen eines Gerichtstermins könne nicht dazu führen, dass "ein Unschuldiger unverhältnismässig hoch bestraft werde" und "ein Verbrecher unbestraft davon komme" (Beschwerde, S. 2), lässt sich ein rechtsgenüglicher Grund für sein Fernbleiben an der Hauptverhandlung nicht entnehmen.

Soweit sich der Beschwerdeführer zum Unfallhergang äussert und den Vorinstanzen Willkür bei der Sachverhaltsermittelung vorwirft (Beschwerde, S. 1 f.), gehen seine Ausführungen am Verfahrensgegenstand vorbei.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

Zitiert in

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