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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_1307/2019
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_1307/2019, CH_BGer_006, 6B 1307/2019
Entscheidungsdatum
05.02.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_1307/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 7. November 2019 (BB.2019.255).

Der Präsident zieht in Erwägung:

Die Bundesanwaltschaft nahm am 21. September 2019 eine Strafanzeige mangels Zuständigkeit (soweit es nicht um Vorwürfe gegen eine Bundesrichterin ging) und mangels hinreichenden Tatverdachts nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 7. November 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausstand sämtlicher Richter und Richterinnen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Es sei eine unabhängige gesetzliche Strafabteilung zu bestellen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Richterinnen und Richter der Strafrechtlichen Abteilung in der Vergangenheit an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für sie (die Beschwerdeführerin) negativ ausgefallen sind, was indes grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt. Offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 6B_1370/2016 vom 11. April 2017 E. 3; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1 f. mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin keinen tauglichen Ausstandsgrund anführt, ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 7. November 2019 auf die Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist (vgl. Urteil 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Auf eine Kostenauflage wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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