Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 6A.89/2006 /hum
Urteil vom 19. Juli 2007 Kassationshof
Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Bundesrichter Zünd, Mathys, Gerichtsschreiber Näf.
Parteien Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
X.________, Beschwerdegegner, Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand Entzug des Führerausweises; mangelhafte Bereifung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. September 2006.
Sachverhalt: A. X., von Beruf Buschauffeur, fuhr am Samstag, den 27. Mai 2006, um 05.30 Uhr, bei zeitweise leichtem Niederschlag auf feuchter bis regennasser Fahrbahn mit seinem Personenwagen Opel Ascona mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn A4 von Schwyz in Richtung Goldau. Eine polizeiliche Kontrolle ergab, dass drei von vier Reifen des Fahrzeugs nicht auf der ganzen Lauffläche die gesetzlich vorgeschriebene Profilrillentiefe von mindestens 1,6 mm aufwiesen. Die Polizeibeamten erlaubten X. die Weiterfahrt mit der nötigen Vorsicht bis zum nächsten Ziel und forderten ihn auf, die Reifen bis Montag, 29. Mai 2006, zu ersetzen. B. Mit Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2006 wurde X.________ in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 33 Abs. 1 VZV der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob diese Verfügung am 26. September 2006 in Gutheissung der von X.________ eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf und ordnete stattdessen in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG eine Verwarnung an. Das Verwaltungsgericht nahm abweichend vom Verkehrsamt nicht eine mittelschwere, sondern lediglich eine leichte Widerhandlung an. C. Das Bundesamt für Strassen erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sei aufzuheben und X.________ sei der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten, eventualiter wegen einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat zu entziehen. D. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und X.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung des Bezirksamtes Schwyz vom 30./31. August 2006 wurde X.________ wegen Führens eines Personenwagens in vorschriftswidrigem Zustand (ungenügende Profiltiefe an drei Reifen) in Anwendung von Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS gestützt auf Art. 93 Ziff. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG). 2. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 erste Hälfte VRV). Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) enthält in Art. 58 Vorschriften betreffend die Räder und Reifen. Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein (Art. 58 Abs. 4 Satz 1 VTS). Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 VTS). Gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 OBG und Art. 1 OBV im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung erlassene Bussenliste sieht in Ziff. 402.1 für das "Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Art. 58 Abs. 4 VTS)" eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- vor. Das Ordnungsbussenverfahren ist allerdings gemäss Art. 2 lit. a OBG unter anderem ausgeschlossen bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Eine leichte Widerhandlung begeht unter anderen, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht unter anderen, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht unter anderen, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 2.1 Die Sommerreifen am Personenwagen Opel Ascona des Beschwerdegegners wiesen anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 27. Mai 2006 die folgenden Profiltiefen auf:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. September 2006 aufzuheben. Dem Beschwerdegegner ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer eines Monats zu entziehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- zu zahlen (Art. 156 Abs. 2 und 3 OG). Über die Kostenfolgen im kantonalen Verfahren wird die Vorinstanz zu befinden haben. Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. September 2006 aufgehoben. 2. Dem Beschwerdegegner wird der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abt. Massnahmen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Juli 2007 Im Namen des Kassationshofes des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: