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Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe; Notlage; Umsetzbarkeit der theoreti- schen Erwerbsfähigkeit – Art. 37 Abs. 2 WPEG; Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 und Art. 10 Steuererlassverordnung. Eine Notlage gemäss Art. 37 Abs. 2 WPEG liegt stets vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand mittels Sozialhilfeleistungen für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkommen muss (E. 2.1.1). Zum Begriff der Notlage besteht eine konsistente obergerichtliche Rechtspre- chung, deren Grundsätze für sämtliche ersatzpflichtigen Personen gleichermassen gelten (E. 3). Liegt im Zeitpunkt des Entscheids über den Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe grundsätzlich eine Notlage vor, ist auch abzuklären, ob die Einkommenslosigkeit bloss vorübergehender Natur ist bzw. ob reelle Chancen dafür bestehen, dass die ersatzpflichtige Person in absehbarer Zeit ein Einkommen im (ersten) Arbeitsmarkt erzielen wird (E. 2.1.2 und 4.2). OGE 66/2022/17 vom 10. März 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 veranlagte das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee des Kantons Schaffhausen X. für das Ersatzjahr 2020 aufgrund eines steuerpflichtigen Einkommens von Fr. 6'800.– definitiv zu einer Wehrpflichtersatz- abgabe von Fr. 407.95 (Mindestabgabe von Fr. 400.– zuzüglich Zinsen). Ein Ge- such von X. um Erlass der Ersatzabgabe wies das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 ab. Das Obergericht hiess eine von X. gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zurück. Aus den Erwägungen 2. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch per- sönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom
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Studierenden gleichgesetzt werden, sind doch Studierende häufig infolge der – über die Volljährigkeit hinaus geltenden – elterlichen Unterstützungspflicht (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und eigener Erwerbsmöglichkeiten während des Studiums oder der Semesterferien zur Leistung der Mindestabgabe in der Lage (vgl. etwa OGE 66/2021/2 vom 21. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweis). 2.1.2. Massgebend für die Annahme einer Notlage sind grundsätzlich die wirt- schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Amts für Bevölkerungs- schutz und Armee (vgl. Art. 10 lit. a Steuererlassverordnung). Daneben können aber auch die seither ergangenen Entwicklungen sowie die Aussichten für die Zu- kunft berücksichtigt werden (vgl. Art. 10 lit. b – d Steuererlassverordnung; Merkblatt zur WL 14, S. 1). Bei einkommenslosen Personen ist damit insbesondere auch abzuklären, ob die Einkommenslosigkeit bloss vorübergehender Natur ist bzw. ob reelle Chancen dafür bestehen, dass die ersatzpflichtige Person in absehbarer Zeit ein Einkommen im (ersten) Arbeitsmarkt erzielen wird. Das Amt für Bevölkerungs- schutz und Armee hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. Sep- tember 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]; Art. 52 Abs. 2 und 3 WPEV i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WPEG; BGer 2C_701/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3). 2.2. Der Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe hat wie der Erlass der direkten Bundessteuer grundsätzlich der ersatzpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen (vgl. Art. 167 Abs. 2 DBG; Ziff. 21 WL 14; Merkblatt zur WL 14, S. 1). Ist die gesuchstellende Person über- schuldet, kann dies mithin einem Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe entgegen- stehen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und 2 Steuererlassverordnung; ferner OGE 66/2021/2 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2). 3. Obwohl die vorerwähnte Auslegung des Begriffs der Notlage gemäss Art. 37 Abs. 2 WPEG dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee mit nunmehr fünf Entscheiden zur Kenntnis gebracht wurde, beschränkte sich dieses im vorlie- genden Verfahren erneut auf die Anwendung der Verwaltungsverordnung WL 14. So hält das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee namentlich als Hauptbegrün- dung in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeantwort weiterhin pauschal fest, dass auch Ersatzpflichtige ohne oder mit geringem Einkommen (z.B. Studenten, Lernende, Sozialhilfeempfänger) von der Entrichtung der Wehr- pflichtersatzabgabe nicht ausgenommen seien und die Mindestabgabe zu bezah- len hätten. Eine Reflexion der obergerichtlichen Rechtsprechung fehlt vollends. Der vom Amt für Bevölkerungsschutz und Armee vorgebrachte Umstand, dass die
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obergerichtlichen Entscheide formell jeweils nur das Verhältnis zwischen den darin betroffenen Parteien regeln würden, ändert nichts daran, dass eine konsistente Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 37 Abs. 2 WPEG besteht, deren Grund- sätze für sämtliche ersatzpflichtigen Personen gleichermassen gelten. Es darf er- wartet werden, dass das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee die obergericht- liche Rechtsprechung künftig zwecks rechtsgleicher Behandlung aller Gesuchstel- ler und Vermeidung unnötiger Beschwerdeverfahren berücksichtigen wird. 4. Zu prüfen ist, ob das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee das Erlass- gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 4.1. Der Beschwerdeführer wurde für das Steuerjahr 2020 mit einem steuer- pflichtigen Einkommen von Fr. 6'800.– (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 4'500.– (Kantons- und Gemeindesteuern) definitiv veranlagt. Er bezieht seit Mai 2021 So- zialhilfeleistungen der Stadt Schaffhausen. Die Unterstützung durch die Sozialhil- febehörde umfasst seit dem 1. April 2022 einen monatlichen Grundbedarf für einen jungen Erwachsenen mit eigenem Haushalt von Fr. 770.– sowie Wohnkosten von Fr. 690.–. Der verfügbare Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers liegt bereits angesichts des Grundbedarfs für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.– deutlich unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. Richtlinien des Obergerichts vom 31. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminiums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG i.V.m. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Auch ohne detaillierte Berechnung steht damit fest, dass der Beschwerdeführer keinen Frei- betrag zur Verfügung hat. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über we- sentliches Vermögen verfügt, enthalten die Akten nicht (steuerpflichtiges Vermö- gen gemäss definitiver Veranlagung 2020: Fr. 0.–). Im Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung ist somit grundsätzlich eine Notlage beim Beschwerdeführer gege- ben. Daran ändert entgegen dem in der Beschwerdeantwort erweckten Eindruck nichts, dass die Notlage bereits eine gewisse Zeit vor dem Gesuch um Erlass ein- getreten ist. Wird eine ersatzpflichtige Person bereits während mehrerer Jahre von der Sozialhilfe unterstützt, ehe sie ein Erlassgesuch stellt, so hat das Bestehen insofern "konsistenter" wirtschaftlicher Verhältnisse (vgl. Beschwerdeantwort) kei- nen Einfluss auf die Erfüllung der Voraussetzungen einer Notlage im Zeitpunkt des Erlassgesuchs (so bereits OGE 66/2022/7 vom 1. Juli 2022 E. 2.1.2). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar einen Teil seiner Sozialhilfeleistun- gen für Glückspieleinrichtungen verwendet hat, führt nicht dazu, dass sein Einkom- men das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt.
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4.2. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich sodann im Fragebogen gegenüber dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zwar als arbeitslos (ohne Anspruch auf Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung), aber nicht als erwerbsun- fähig. Auf die Erwerbsfähigkeit verweist auch das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee. Die (theoretische) Erwerbsfähigkeit an sich vermag jedoch noch nichts an der finanziellen Notlage des Beschwerdeführers zu ändern. Sie steht einem Erlass aber insoweit entgegen, als reelle Chancen bestehen, dass sie sich in absehbarer Zeit in ein Einkommen im (ersten) Arbeitsmarkt umsetzen liesse (vorhergehende E. 2.1.2). Hierzu äussert sich das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es entsprechende Abklärungen getätigt hätte. Der Sachverhalt er- weist sich insofern als unvollständig festgestellt, womit nicht abschliessend beur- teilt werden kann, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Er- lass der Wehrpflichtersatzabgabe gegeben sind. 5. Angesichts der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist die Be- schwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Ein direkter Entscheid in der Sache durch das Obergericht ist nicht angezeigt, da das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee – dem überdies ein gewisser Beurtei- lungsspielraum zusteht (vgl. Art. 36 Abs. 2 VRG; OGE 60/2010/32 vom 17. De- zember 2010 E. 1e) – sich im Beschwerdeverfahren zu den Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers nicht vernehmen liess und andernfalls ein Instanzenver- lust drohte (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Vielmehr ist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee zurückzuweisen. Dieses wird unter Berücksich- tigung der vorstehenden Erwägungen zur Notlage zu prüfen haben, ob die Einkom- menslosigkeit des Beschwerdeführers bloss vorübergehender Natur ist bzw. ob re- elle Chancen dafür bestehen, dass er in absehbarer Zeit ein Einkommen im (ers- ten) Arbeitsmarkt erzielen wird. Den Beschwerdeführer wird dabei eine Mitwir- kungspflicht bzw. -obliegenheit treffen (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 WPEV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WPEG; Beatrice Moll, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 5 VRG N. 2, S. 101 f.). Beim neuen Entscheid wird das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee auch be- rücksichtigen können, wie sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit entwickelt hat.