Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 66/2019/7 und 66/2019/9
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Liegenschaftsunterhaltskosten; Abzugsfähigkeit von Auslagen für private Lärmmessungen und -gutachten – Art. 34 Abs. 2 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG. Auslagen für private Lärm- bzw. Schallmessungen und -gutachten, die (erst) anfie- len, nachdem die i.S.v. Art. 36 Abs. 1 LSV zuständige Vollzugsbehörde Ermittlun- gen zur Feststellung der (drohenden) Überschreitung der Belastungsgrenzwerte durch Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen aufgenommen hatte, sind nicht im Sinne von Liegenschaftsunterhaltskosten abzugsfähig, zumal wenn es keine Hinweise gibt, dass die Steuerpflichtigen auf dem Zivilweg gegen die Lärmemitten- ten vorzugehen beabsichtigten (E. 3.7). OGE 66/2019/7 und 66/2019/9 vom 5. Oktober 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 3.1. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können namentlich Unterhaltskos- ten und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 [StG, SHR 641.100], Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [Steuerhar- monisierungsgesetz, StHG, SR 642.14], Art. 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgeset- zes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]). Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 34 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 StHG verwenden dieselben Begriffe und haben den gleichen Inhalt. Unter dem Geltungsbereich des Steuerharmonisierungsgesetzes kann der Begriff der (Liegenschafts-)Unterhalts- kosten im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer (BGer 2C_558/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 4 und 2C_1166/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 5, je mit Hinweis), weshalb die zu Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 9 Abs. 3 StHG ergangene Rechtsprechung und Lehre auch für die Kantons- und Gemeindesteuern herangezogen werden kann. Nichts ande- res gilt mit Bezug auf die "Kosten der Verwaltung durch Dritte". Entsprechend muss nachfolgend nicht zwischen dem Gegenstand von Rekurs- und Beschwerdever- fahren unterschieden werden. 3.1.1. Als Liegenschaftsunterhaltskosten gelten allgemein alle Aufwendungen, die mit der Nutzung der Liegenschaft zusammenhängen oder der Erhaltung der Liegenschaftswerte dienen. Abzugsfähig sind jene Aufwendungen, die dazu die- nen, den konkreten Nutzungswert eines Wirtschaftsguts in einer Liegenschaft zu erhalten, instand zu stellen oder ihn zu ersetzen. Beim Abzug für Unterhaltskosten

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handelt es sich um einen Abzug für Gewinnungskosten, die ein steuerbares Ein- kommen voraussetzen. Die Unterhaltskosten müssen in wirtschaftlicher und zeitli- cher Hinsicht einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkom- menserzielung aufweisen. Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind nur diejenigen Unterhaltskosten abzugsfähig, die mit dem (steuerbaren) Eigenmietwert unmittel- bar verbunden sind. Den Unterhaltskosten muss somit ein gegenwärtiger oder ver- gangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenüberstehen; steht den erst- maligen Kosten dagegen ein künftiger Ertrag gegenüber, handelt es sich um (wert- vermehrend wirkende) Anlagekosten (BGer 2C_558/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.2 und 2C_1166/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. auch OGE 66/2008/30 vom 1. Juli 2011 E. 2a und 66/2004/6 vom 23. September 2005 E. 2b/aa). Gemäss ständiger Praxis zu den Gewinnungskosten wird nicht verlangt, dass das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielt werden können oder dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Auf- wendungen bestünde. Vorausgesetzt wird aber, dass die Aufwendungen nach wirt- schaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass die Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war. Als Gewinnungskosten gelten somit jene Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (BGE 124 II 29 E. 3a S. 32; BGer 2C_666/2014 vom 16. Februar 2015 E. 2.1.2; OGE 66/2015/9 vom 23. Februar 2016 E. 2). Es ist jeweils im Rah- men einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkommenserzielung ein genü- gend enger Zusammenhang besteht (zum Ganzen BGE 142 II 293 E. 3.2 S. 299; BGer 2C_877/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.2). 3.1.2. Keine Gewinnungskosten sind Aufwendungen, die durch private oder per- sönliche Gründe verursacht werden (OGE 66/2015/9 vom 23. Februar 2016 E. 2; vgl. ferner Zwahlen/Lissi, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 32 N. 19, S. 766). Massgebend für die Beurteilung, ob eine Aufwendung den Nutzungswert der Lie- genschaft zu erhalten vermag, ist sodann eine technisch- bzw. rechtlich-objektive Betrachtungsweise (vgl. Reich/von Ah/Brawand, in; Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bun- desgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden, 3. A., Basel 2017, Art. 9 N. 56o, S. 329; Zwahlen/Lissi, Art. 32 N. 12, S. 762). Als steuermindernde Tatsache sind Liegenschaftsunterhaltskosten von der steuerpflichtigen Person zu belegen (statt vieler OGE 66/2018/1 vom 30. Ok- tober 2018 E. 2 mit Hinweis auf BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252).

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3.1.3. Praxisgemäss können auch Anwalts- und Gerichtskosten abziehbare Un- terhalts- bzw. Liegenschaftsverwaltungskosten darstellen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992 [ESTV- Liegenschaftskostenverordnung, SR 642.116.2]). Dafür ist erforderlich, dass die Aufwendungen der Sicherung des Grundeigentums bzw. dessen Nutzung dienen. Die Abzugsfähigkeit von Verfahrenskosten als Aufwendungen für die Vermögens- verwaltung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige im entspre- chenden Gerichtsverfahren mit allen Rechtsbegehren durchzudringen vermag. Es wird indes vorausgesetzt, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Andernfalls sind die entsprechenden Aufwendungen näm- lich von vornherein ungeeignet, um werterhaltend zu wirken, und es geht ihnen die Eigenschaft von Gewinnungskosten, nämlich zum Erhalt des Vermögenssubstra- tes bzw. zur Erzielung der daraus fliessenden steuerbaren Einkünfte beizutragen, per se ab (vgl. VGer ZH SB.2014.00099 vom 28. Januar 2015 E. 3.3). Überdies muss sich die Beeinträchtigung, die mit dem Gerichtsverfahren abgewendet wer- den soll, unmittelbar auf einkommensrelevante (Eigenmietwert, erzielbare Fremd- mieten) oder vermögensrelevante (Verringerung des Marktwerts) Eigenschaften der Liegenschaft auswirken (vgl. VGer SG B 2020/100 vom 9. September 2020 E. 4.1). Ob eine Baute oder ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück die ei- gene Liegenschaft entwertet, ist nicht immer ohne Weiteres eindeutig. Vor allem wenn es nicht um Bauten und Anlagen geht, deren Nachbarschaft allgemein als störend und damit als wertvermindernd empfunden wird (wie beispielsweise eine Abwasserreinigungsanlage oder ein Schlachthaus), spielen subjektive Vorstellun- gen und Wertungen eine nicht unbedeutende Rolle. Deshalb ist bereits dann davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit einer Nachbarbaute oder einer beab- sichtigten Verhinderung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück aufge- wendete Anwalts- und Gerichtskosten im massgeblichen Sinne der Sicherung des eigenen Grundeigentums bzw. der Nutzung dienen, wenn der Steuerpflichtige die durch die Baute bzw. das Bauvorhaben ausgehende Beeinträchtigung für das ei- gene Grundstück zumindest glaubhaft macht (zum Ganzen BGer 2C_603/2020 vom 11. Februar 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2. Die von den Rekurrenten und Beschwerdeführern geltend gemachten Kos- ten setzen sich wie folgt zusammen: a) Fr. 864.– gemäss Rechnung [...] für "Ortstermin nachbarschaftlicher Lärm- schutz; Fahrten: [...]"; b) Fr. 1'815.70 gemäss Rechnung [...] für "Akustische Dienstleistung zum nach- barschaftlichen Lärmschutz mit Vor- und Nachbearbeitung, Materialmieten inklu- sive; Fahrspesen PW";

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  1. Fr. 8'100.– gemäss Rechnung [...] für "Bearbeitung Probleme betr. Bauakustik
  2. Bauphysik (Detailstudium Pläne und Unterlagen); Messungen (Ausführung der

Messungen [...]; Auswertung der Messungen + Bericht); Tel. Auskünfte und Abklä-

rungen – Mailantworten";

d) Fr. 3'024.– gemäss Rechnung [...] für "Bearbeitung Probleme betr. Bauakustik

u. Bauphysik (Detailstudium Pläne und Unterlagen; Lärmgutachten an verschiede-

nen Standorten; Abklärungen Behörde); Tel. Auskünfte und Abklärungen – Mail-

antworten".

3.3. Bei den erwähnten Auslagen handelt es sich um Kosten, die für Beratun-

gen, Messungen und Berichte bzw. Gutachten im Zusammenhang mit von den Re-

kurrenten und Beschwerdeführern wahrgenommenen Lärm- und Schallimmissio-

nen in der von ihnen bewohnten – im Eigentum des Rekurrenten und Beschwer-

deführers stehenden – Liegenschaft (mit Einliegerwohnung) anfielen. Damit dien-

ten die Aufwendungen nicht unmittelbar der Werterhaltung der Liegenschaft oder

der Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzung. Die geltend gemachten Kosten

wurden weder für Schutzmassnahmen an der von den Immissionen betroffenen

Liegenschaft noch für beschränkende Massnahmen an den Emissionsquellen ein-

gesetzt. Vielmehr sollte mit Blick auf die von den Rekurrenten und Beschwerde-

führern beim Interkantonalen Labor (IKL) eingereichten Lärmklagen vom [...] die

tatsächliche Lärmsituation festgestellt und dokumentiert werden. Unter diesen Um-

ständen können die geltend gemachten Aufwendungen nicht als eigentliche Unter-

haltskosten qualifiziert werden. Es ist indes zu prüfen, ob sie ähnlich wie der Si-

cherung des Grundeigentums bzw. der Nutzung dienende Anwalts- und Gerichts-

kosten zum Abzug zuzulassen sind.

3.4. Im [...] hatte der Rekurrent und Beschwerdeführer in einem E-Mail an das

IKL ausgeführt, falls der Emittent (offenbar gingen die Rekurrenten und Beschwer-

deführer damals noch von einer Emissionsquelle aus) keine Bereitschaft zeigen

sollte, die Emissionen mit wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zu reduzieren,

"werden wir allenfalls gezwungen sein, den Rechtsweg einzuschlagen und dem-

entsprechend Lärmgutachten mit Kostenfolgen für die unterliegende Partei einzu-

holen". Aus den Akten geht indes nicht hervor und es wird von den Rekurrenten

und Beschwerdeführern nicht vorgebracht, dass sie sich tatsächlich auf dem Zivil-

weg, namentlich mit einer sog. Eigentumsfreiheitsklage (vgl. Art. 641 Abs. 2 i.V.m.

Art. 679 Abs. 1 und Art. 684 ZGB) gegen die Immissionen gewehrt hätten oder das

zu einem späteren Zeitpunkt noch beabsichtigt gewesen wäre. Vielmehr hatten

sich die Rekurrenten und Beschwerdeführer im [...] mit einem Schreiben und spä-

ter mit drei Lärmklagen (vgl. vorangehende E. 3.3) ans IKL gewandt.

3.5. Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anla-

gen (vgl. zum Begriff Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

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1986 [LSV, SR 814.41]) oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur An- nahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Bei bestehenden ortsfes- ten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitra- gen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die not- wendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 LSV). Bei den von den Rekurrenten und Beschwerdeführern vermuteten Emissionsquellen handelt es sich um [...], weshalb das IKL zuständige Vollzugsbehörde im Sinne der Lärmschutz-Verordnung ist (vgl. Art. 16 und 17 des Gesetzes vom 22. Januar 2007 über die Einführung des Bun- desgesetzes über den Umweltschutz [Einführungsgesetz zum USG, SHR 814.100] i.V.m. § 40 Abs. 1 und § 45 sowie § 50 Abs. 1 der Verordnung vom 22. April 2008 zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [kantonale Umweltschutzver- ordnung, USGV, SHR 814.101]). Wie sich Art. 13 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 LSV entnehmen lässt, hat das IKL von sich aus tätig zu werden, wenn es von vermuteten Überschreitungen der Belas- tungsgrenzwerte (vgl. zum Begriff Art. 2 Abs. 5 LSV) erfährt. Privaten ist es unbe- nommen, das IKL mittels Anzeige bzw. "Lärmklagen" auf (mögliche) Grenzwert- überschreitungen hinzuweisen. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Dabei reicht es jedenfalls bei der Errichtung ortsfes- ter Anlagen aus, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich er- scheint, das heisst beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2–7 LSV ver- pflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde (BGer 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Entsprechend können die Anforderungen bei bestehenden ortsfesten Anlagen jedenfalls nicht wesentlich höher angesetzt werden und muss es genügen, wenn eine Überschreitung der Be- lastungsgrenzwerte glaubhaft gemacht wird oder sogar wahrscheinlich ist. 3.6. Nach dem Hinweis der Rekurrenten und Beschwerdeführer auf mutmassli- che Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte nahm sich das IKL der Sache an. Mit E-Mail vom [...] teilte es den Rekurrenten und Beschwerdeführern mit, es seien vonseiten des IKL in erster Linie die beschriebenen Geräusche zu finden und zu beurteilen. Messungen seitens des IKL wurden zumindest nicht ausgeschlossen ("Ob es zu Messungen kommen wird, kann ich an dieser Stelle noch nicht beurtei- len"). Entgegen der Ansicht der Rekurrenten und Beschwerdeführer erklärte das IKL somit nicht, es sei nicht für den Nachweis der Lärmüberschreitungen zuständig und es war aus dem E-Mail des IKL auch nicht zu schliessen, dieses fühle sich für die Beurteilung der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte gemäss Lärmschutz-

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Verordnung nicht zuständig. Dass das IKL festhielt, es nehme keine "Gutachter- aufträge" entgegen, ändert daran nichts. Anfang [...] fanden denn auch ein "Ohrenschein" und Messungen durch das IKL statt. 3.7. Obwohl des IKL auf Hinweis der Rekurrenten und Beschwerdeführer hin in der Sache tätig wurde, veranlassten diese in eigenem Namen und auf eigene Kos- ten auch im [folgenden] Jahr [...] Lärm- bzw. Schallmessungen. Diese wurden zwar den identifizierten Emittenten und dem IKL zur Verfügung gestellt. Allerdings wur- den weder gegen die lärmverursachenden Betriebe zivilrechtliche Schritte einge- leitet noch wurde die Tätigkeit des IKL auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg in Frage gestellt. Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, die bei den Rekurrenten und Beschwerdeführern angefallenen und als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemachten Aufwendungen seien mit den praxisgemäss zum Abzug zugelassenen Anwalts- und Gerichtskosten vergleichbar. Dies zumal die Rekurrenten und Be- schwerdeführer die Lärmmessungen und -gutachten erst in Auftrag gaben, nach- dem das IKL in der Sache tätig geworden war, da sie mit dessen Tätigkeit unzu- frieden waren. Im Fall von Anwalts- und Gerichtskosten wird zwar nicht verlangt, dass die Steuerpflichtigen mit allen Rechtsbegehren durchdringen, aber zumindest die Einleitung eines Gerichtsverfahrens – oder jedenfalls die entsprechende Ab- sicht – vorausgesetzt (vgl. vorangehende E. 3.1.3). Eine solche wird weder von den Rekurrenten und Beschwerdeführern behauptet noch ergibt sie sich aus den Akten. Da bereits das IKL Gespräche mit den Emittenten aufgenommen hatte, kann auch nicht gesagt werden, die privat von den Rekurrenten und Beschwerde- führern veranlassten Messungen und Gutachten seien notwendig gewesen für vor- prozessuale Verhandlungen mit den Lärmverursachern. Im Übrigen hatten auch die Rekurrenten und Beschwerdeführer bereits im Jahr [...] das Gespräch mit den Emittenten gesucht sowie schon in diesem Jahr Messungen durchführen und einen Analysebericht erstellen lassen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung und die Steuerkommission die im [folgenden] Jahr [...] getätigten Auslagen für Lärm- bzw. Schallmessungen und -gutachten nicht als Liegenschafts- unterhalts- bzw. -verwaltungskosten anerkannt haben.

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