2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 34 Abs. 2, Art. 115, Art. 118 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. a StG; § 22 Abs. 1 und 2 StV. Steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen für die Instandstellung einer neu erworbenen Liegenschaft (OGE 66/2007/18 vom 29. Februar 2008)
Aufwendungen für die Instandstellung einer neu erworbenen Liegen- schaft gelten als Unterhaltskosten und können bei Liegenschaften im Privat- vermögen von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Sie sind daher im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer nicht zu berücksichtigen.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die An- lagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt (Art. 115 des Ge- setzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 [StG, SHR 641.100]). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StG sind bei der Ermittlung des Grundstückgewinns als Aufwendungen unter anderem die nachgewiesenen Ausgaben, die zur Wertvermehrung beigetragen haben, insbesondere für Neu- und Umbauten, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde anrechenbar (lit. b). Art. 118 Abs. 4 lit. a StG hält sodann aus- drücklich fest, dass Aufwendungen, die bei der Einkommens- oder Gewinn- steuer als Abzüge oder als Aufwand berücksichtigt worden sind oder hätten berücksichtigt werden müssen, nicht anrechenbar sind. Von der Einkommens- steuer können bei Liegenschaften im Privatvermögen unter anderem die Un- terhaltskosten abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugfähig sind (Art. 34 Abs. 2 StG). Als Unterhaltskosten gelten dabei die tatsächlichen Aufwendungen zur Instand- haltung einer Liegenschaft. Als Unterhaltskosten gelten aber auch die Auf- wendungen für die Instandstellung einer neu erworbenen Liegenschaft und Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen (§ 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen über die direkten Steuern vom 26. Januar 2001 [StV, SHR 641.111]). Als In- standstellungskosten gelten die unregelmässig anfallenden Aufwendungen, welche über die laufenden Ausbesserungen und Reparaturen hinaus erbracht
2008 2 werden müssen, um die liegenschaftlichen Werte auch auf die Dauer erhalten zu können und deren Ertrag zu sichern. Es handelt sich um aufgelaufene, ape- riodische Instandhaltungskosten im Sinn einer Nachholung unterlassenen Un- terhalts (vgl. Dienstanleitung zum Steuergesetz, Art. 34 Nr. 2, Ziff. 1.3, S. 3). Die Regelung, dass Aufwendungen für die Instandstellung einer neu er- worbenen Liegenschaft als Unterhaltskosten abzugsfähig sind, gilt bereits seit der Steuerperiode 1997/1998 (vgl. § 28 Abs. 2 der Verordnung des Regie- rungsrats des Kantons Schaffhausen betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 17. Dezember 1956 über die direkten Steuern vom 23. November 1982 [aStV] in der Fassung vom 4. Juli 1995; Amtsblatt für den Kanton Schaffhau- sen Nr. 28 vom 14. Juli 1995, S. 900). Vor dieser Gesetzesänderung galten Aufwendungen für die Instandstellung einer neu erworbenen Liegenschaft in- nerhalb der ersten fünf Jahre demgegenüber nicht als Unterhaltskosten (vgl. § 28 Abs. 2 aStV in der Fassung vom 29. November 1994; OGE vom 24. De- zember 1993 i.S. T., Amtsbericht 1993, S. 125 ff.). Seit der Steuerperiode 1997/1998 folgt der Kanton Schaffhausen somit nicht mehr der vom Bundes- gericht bezüglich der direkten Bundessteuer festgelegten Praxis (sogenannte Dumont-Praxis; vgl. dazu statt vieler: BGE 2A.71/2006 vom 21. Juni 2006). Zwar hielt das Bundesgericht am 2. Februar 2005 (StE 2005, A 23.1 Nr. 10, E. 3.3) fest, dass der Begriff der Unterhaltskosten unter dem Geltungsbereich des Steuerharmonisierungsgesetzes im kantonalen Recht nicht anders aus- gelegt werden könne als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Eine an- dere Auslegung würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und die mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes an- gestrebte Vereinfachung der Rechtsanwendung vereiteln. Damit sprach sich das Bundesgericht dafür aus, dass die Dumont-Praxis auch für das kantonale Steuerrecht gelte. Demgegenüber wird jedoch in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Kantone aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes nicht gehalten sind, die Dumont-Praxis zu übernehmen (Markus Reich, Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 9 N. 20a, S. 169). Der Entscheid des Bundesgerichts ist denn auch kritisiert worden (Hugo Casanova, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundes- gerichts im Jahr 2005, Kantonale Abgaben [inkl. Steuerharmonisierung], ASA 76, S. 81 ff., mit Hinweis). In dieser Situation stellt sich die Frage, ob die Dumont-Praxis aufgrund des erwähnten bundesgerichtlichen Entscheids auch für den Kanton Schaffhausen allgemein anwendbar sei. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da es zumindest vorliegend bei der ge- stützt auf § 22 Abs. 2 StV im Kanton Schaffhausen bestehenden Praxis blei- ben muss. Dies aus folgenden Gründen: Zum einen betraf der Entscheid des Bundesgerichts einen Fall im Kanton Solothurn und entfaltet für die dies- bezügliche Regelung im Kanton Schaffhausen keine unmittelbar verbindliche
2008 3 Wirkung. § 22 Abs. 2 StV ist vielmehr noch immer in Kraft und wird von den Steuerbehörden weiterhin angewendet. Überdies stimmt die massgebliche Regelung des Solothurner Steuergesetzes – im Unterschied zum Kanton Schaffhausen – mit der Lösung, wie sie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorgesehen ist, überein. Zum anderen wurden die vorliegend in Frage stehenden baulichen Massnahmen zum grössten Teil vor dem er- wähnten Entscheid ausgeführt, weshalb für diese insoweit jedenfalls § 22 Abs. 2 StV anwendbar war.