Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 66/2006/15
Entscheidungsdatum
08.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

2009 1 Veröffentlichung im Amtsbericht.

Art. 28 Abs. 1 lit. c StG; § 18 Abs. 1 StV; Art. 7 Abs. 1 Berufskosten- verordnung. Abzugsfähigkeit von Kosten des privaten Arbeitszimmers (OGE 66/2006/15 vom 16. Januar 2009)

Auch eine Lehrkraft der Primarstufe kann die Kosten eines privaten Ar- beitszimmers abziehen, wenn ihr im Schulhaus kein geeigneter Arbeitsraum zur Verfügung gestellt werden kann und sie darauf angewiesen ist, ihre Arbeit zu Hause vorzubereiten (Praxisänderung). Beweisanforderungen (E. 3c cc).

Aus den Erwägungen:

3.– a) Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die direkten Steu- ern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) werden die „übrigen“ für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (nebst denjenigen für den Ar- beitsweg und den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung) von den gesamten steuerbaren Einkünften als Berufskosten abgezogen. Die Berufskosten wer- den grundsätzlich nach der im Bemessungsjahr gültigen Verordnung des Bundes über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätig- keit bei der direkten Bundessteuer festgesetzt (§ 18 Abs. 1 der Verordnung über die direkten Steuern vom 26. Januar 2001 [StV, SHR 641.111]). Das Eidgenössische Finanzdepartement hat für solche übrige Berufskosten in sei- ner Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Er- werbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (Berufs- kostenverordnung, SR 642.118.1) Pauschalansätze festgelegt: danach können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Be- rufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. als Pauschale in Höhe von 3 % des Nettolohns II, mindestens im Jahr Fr. 1'900.– und höchstens Fr. 3'800.–, abgezogen werden (Art. 7 Abs. 1 und Anhang der Berufskostenverordnung). Dem Steuerpflichtigen steht jedoch der Nachweis höherer Kosten offen. Hierzu hat er die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen (Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Berufskostenverordnung).

2009 2 aa) Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Er- werbstätigkeit gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 1 der Berufskostenverordnung). Als erforderliche Gewinnungs- kosten – also Aufwendungen, die der Steuerpflichtige macht, um während der Bemessungsperiode ein Einkommen zu erzielen – gelten diejenigen Auf- wendungen, die für die Erzielung des Einkommens nützlich sind bzw. nach wirtschaftlichem Ermessen als dazu förderlich erachtet werden können und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Die Ver- meidung von Gewinnungskosten ist dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar. Die entsprechenden Vermögensabgänge (Auslagen oder Kosten) sind wesent- lich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, sämtliche irgendwie mit der Ein- kommenserzielung in Zusammenhang stehenden Kosten seien steuerlich un- begrenzt abzugsfähig. Sie müssen vielmehr wesentlich durch ein beruflich begründetes oder Erwerbszwecken dienendes Handeln verursacht oder be- wirkt werden. Nicht notwendig ist dabei, dass eine rechtliche Pflicht zur Täti- gung der entsprechenden Ausgaben besteht (BGE 124 II 32 E. 3a; BGE 2P.254/2002 vom 12. Mai 2003, E. 3.2; BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezem- ber 2003, E. 3.3; Philip Funk, Gewinnungskosten als Ursache von Ein- kommen – Einkommen als Ursache von Gewinnungskosten, ASA 58, S. 308– 313). Demgegenüber sind die von den Gewinnungskosten abzugrenzenden Le- benshaltungskosten Aufwendungen, die nicht mit der Einkommenserzielung zusammenhängen, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (BGE 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005, E. 2.3). ... c) aa) Kosten für das private Arbeitszimmer kann der Steuerpflichtige dann von den steuerbaren Einkünften abziehen, wenn er regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt und wenn der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient (BGE 2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, E. 3.2; BGE vom 23. Au- gust 1990 i.S. Z., ASA 60, S. 341 ff.). bb) Die Rekurrenten bringen vor, dass die Rekurrentin in ihrer Wohnung ein Arbeitszimmer ausschliesslich benütze, und zwar als Primarschullehrerin für ihre Arbeitsvorbereitung, als Leiterin von Kursen und als Autorin ihrer Publikationen und Lehrbücher. Anderes als Arbeitsmaterial habe darin kaum

2009 3 mehr Platz. Zudem könne das von der Rekurrentin in ihrer Wohnung gelager- te Schulmaterial im Klassenzimmer nicht zusätzlich gelagert werden. Ein pri- vates Arbeitszimmer müsse wegen der „Materialproblematik“ tatsächlich be- nützt werden. Die damit verbundenen Kosten müssten deshalb abgezogen werden können. Das in der Wohnung gelagerte Schulmaterial könne im Klas- senzimmer nicht noch zusätzlich gelagert werden. Die Steuerkommission hält dagegen, dass die Belegung von Räumlich- keiten in der eigenen Wohnung der Rekurrenten im Wesentlichen durch die grossen Mengen an Schulmaterial verursacht werde, deren Anschaffung nicht als beruflich notwendig zu betrachten sei. Zudem werde Primarschullehrern regelmässig kein Abzug für ein Arbeitszimmer gewährt, denn ihnen stehe mit dem Schulzimmer ein geeigneter Arbeitsraum zur Verfügung. Die Kurse, welche die Rekurrentin leite, könnten auch im Schulzimmer vor- und nach- bereitet werden. cc) Die Steuerkommission hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Se- kundar- und Primarschullehrern nach der bisherigen Praxis regelmässig kein Arbeitszimmerabzug gewährt wurde (OGE vom 13. September 2002 i. S. G., E. 2b, S. 5 f.). Ob an diesem Grundsatz nach wie vor festgehalten werden kann, erscheint indes fragwürdig und ist zu überprüfen. Es steht ausser Zwei- fel, dass Lehrpersonen – auch solche der Primar- und Orientierungsstufe – in wesentlichem Umfang ausserhalb des eigentlichen Unterrichts Vor- und Nachbereitungen dazu treffen müssen und gegebenenfalls weitere Arbeiten anfallen (vgl. etwa § 43a ff. des Schuldekrets vom 27. April 1981 [SHR 410.110]; vgl. zur „unterrichtsfreien Arbeitszeit“ auch den Beschluss des Er- ziehungsrats des Kantons Schaffhausen betreffend den Amtsauftrag der Lehr- kräfte vom 6. Mai 1998). Aufgrund der veränderten pädagogischen und struk- turellen Rahmenbedingungen der letzten Jahre, den Erwartungen an eine mo- derne Schule und den gestiegenen Ansprüchen der Schulkinder nimmt sodann der Raumbedarf deutlich zu, und in den kommenden Jahren bis 2017 wird der Raumbedarf weiter ansteigen (vgl. Vorlage Schulraumplanung 2008 bis 2017 des Schaffhauser Stadtrats an den Grossen Stadtrat vom 14. Januar 2008, S. 32 f.). Zusätzlichen Raums bedarf es dadurch, dass die Schulräume ver- mehrt mit Computern und anderen Geräten ausgerüstet werden müssen oder neue Unterrichtsfächer eingeführt werden. Zudem bringen es neue Unter- richtsformen wie auch der Umstand, dass Lehrpersonen nicht mehr den gan- zen Fächerkanon unterrichten dürfen (Job-Sharing, Fachlehrkräfte), bereits auf Primarschulstufe mit sich, dass nicht mehr jede Lehrkraft ihr eigenes Schulzimmer hat. Dies mag zwar eine bessere Auslastung der Schulzimmer ermöglichen (vgl. Vorlage Schulraumplanung 2008 bis 2017, S. 33), doch stehen den Lehrkräften als Folge dieser neuen Strukturen während der all- gemeinen Unterrichtszeit, in welcher sie selbst nicht unterrichten müssen,

2009 4 kaum mehr geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Es kann ihnen nicht zugemutet werden, erst den Unterrichtsschluss und damit gegebenenfalls mehrere Stunden abwarten zu müssen, bevor sie in den Schulräumen mit der Vor- und Nachbearbeitung ihres Unterrichts und weiteren Arbeiten beginnen können. Somit kann unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr gesagt wer- den, dass den Primarschullehrern mit dem Schulzimmer ohne Weiteres ein geeigneter Arbeitsraum zur Verfügung stünde. Folglich kann aber auch nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden, wonach Primar- schullehrern regelmässig kein Abzug für ein Arbeitszimmer gewährt wird. Er- forderlich ist aber, dass der Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Bestäti- gung der Schulbehörde oder des Schulamts konkret nachweist, dass ihm im betreffenden Schulhaus kein geeigneter Arbeitsraum zur Verfügung gestellt werden kann und er darauf angewiesen ist, seine Arbeit als Lehrkraft zu Hau- se vorzubereiten. Die Rekurrentin hat eine solche Bestätigung beigebracht. Darin führt der Schulreferent aus, dass die Rekurrentin wegen der unbefriedigenden Raum- situation und der ungenügenden Infrastruktur im Schulhaus ihre Vorberei- tungsarbeiten in einem Büro zu Hause verrichtet. ... Offensichtlich und un- bestritten ist sodann, dass die Rekurrentin ihr privates Arbeitszimmer zur Hauptsache für berufliche und nicht für private Zwecke nutzt. Den Rekurrenten ist demnach der Arbeitszimmerabzug zu gewähren.

Zitate

Gesetze

2

StG

  • Art. 28 StG

StV

  • § 18 StV

Gerichtsentscheide

4