Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 64/2025/8
Entscheidungsdatum
03.10.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Kurzarbeitsentschädigung; normales Betriebsrisiko bei Konzentration auf Hauptkunden; Abklärungspflicht der zuständigen Stelle – Art. 31 Abs. 1 lit. b und lit. d, Art. 32 Abs. 1 lit. a sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a und lit. b AVIG; Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 43 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG. Die Fokussierung auf einen Hauptkunden begründet ein vorhersehbares Betriebs- risiko; dies allein führt jedoch nicht zur Verneinung des Anspruchs auf Kurzarbeits- entschädigung. Die zuständige Stelle hat im Einzelfall zu prüfen, ob in absehbarer Zeit die Nachfrage des bisherigen Abnehmers wieder zur Vollbeschäftigung führt oder neue Absatzmärkte erschlossen werden können (E. 2.2 f. und 4.1 f.). Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Betriebs umfasst auch die Vorlage ver- traulicher Unterlagen; eine Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten entbindet den Betrieb nicht von dieser Pflicht (E. 4.2). Bei unvollständigen Angaben ist der Betrieb unter Androhung der Rechtsfolgen zur Nachreichung weiterer Auskünfte und Belege aufzufordern; erst wenn der Betrieb dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann gestützt auf die Akten entschieden werden (E. 4.2 f.). OGE 64/2025/8 vom 3. Oktober 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und lit. d des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung (AVIG, SR 837.0) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren nor- male Arbeitszeit verkürzt oder deren Beschäftigung ganz eingestellt wird, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar und voraus- sichtlich vorübergehend ist sowie wenn erwartet werden darf, dass durch die Kurz- arbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist unter ande- rem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unver- meidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzufüh- render und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch unter an- derem dann nicht als anrechenbar, wenn er durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG) oder wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG).

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2.2. Die bewusste betriebswirtschaftlich motivierte Konzentration auf einen Gross- bzw. Hauptkunden beinhaltet grundsätzlich – auch bei gutem Einverneh- men – das vorhersehbare Risiko, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzein- bruch zu erleiden (BGer 8C_291/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.4; 8C_279/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.3; vgl. in diesem Sinne auch BGer 8C_549/2017 vom 20. De- zember 2017 E. 4.2). Gemäss SECO-Weisung AVIG KAE (nachfolgend AVIG-Pra- xis KAE) D5 (Fassung in Kraft seit Oktober 2019) genügt jedoch die Tatsache, dass sich eine Arbeitgeberin auf einen einzigen Gross- oder Hauptauftraggeber kon- zentriert, für sich alleine noch nicht, um bei einem Auftragseinbruch den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit Hinweis auf das normale Betriebsrisiko zu ver- neinen. Die Kantonale Amtsstelle (KAST) hat dann Einspruch gegen die Auszah- lung von Kurzarbeitsentschädigung zu erheben, wenn der Betrieb nicht glaubhaft darlegen kann, dass in absehbarer Zeit die erneute Nachfrage des bisherigen Ab- nehmers wieder zu Vollbeschäftigung führen wird oder dass neue Absatzmärkte erschlossen werden können (vgl. auch SozVGer BS AL.2023.12 vom 30. Novem- ber 2023 E. 3.3.2 und 3.4.1; VGer GR S 22 65 vom 21. Februar 2023 E. 5.5, PVG 2023, S. 33 f.). 2.3. Die AVIG-Praxis KAE als Verwaltungsweisung richtet sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und ist für die Gerichte nicht verbindlich. Da sie jedoch im vorliegenden Fall eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält und kein triftiger Grund besteht, von der Weisung abzuweichen, ist sie zu berücksichtigen (vgl. BGE 150 V 235 E. 8.1.1 mit Hinweis auf BGE 147 V 79 E. 7.3.2 mit Hinweisen). [...] 4.1. Gemäss AVIG-Praxis KAE G16 ist die KAST verpflichtet, die Anspruchsvor- aussetzungen im Hinblick auf das normale Betriebsrisiko bzw. die Branchen-, Be- rufs- oder Betriebsüblichkeit eingehend, d. h. in jedem Einzelfall unter Berücksich- tigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse, zu beurteilen. Sie verneinte den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit dem Hinweis, der Arbeitsausfall in- folge eines Auftragseinbruchs bei einem Haupt- bzw. Grosskunden gehöre zum normalen Betriebsrisiko. Wie schon dargetan und auch in der AVIG-Praxis KAE D5 seit 2019 ausdrücklich festgehalten, darf die KAST den Anspruch auf Kurzarbeits- entschädigung bei einem solchen Arbeitsausfall jedoch nicht alleine mit dem Hin- weis auf das normale Betriebsrisiko verneinen. Vielmehr ist sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet, abzuklären, ob in ab-

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sehbarer Zeit die erneute Nachfrage des bisherigen Abnehmers wieder zu Vollbe- schäftigung führen wird oder ob neue Absatzmärkte erschlossen werden können. Zu dieser Abklärung ist die KAST ohnehin schon verpflichtet, auch wenn der Ar- beitsausfall nicht infolge eines Auftragseinbruchs bei einem Haupt- bzw. Gross- kunden entstanden ist (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. auch Thomas Nussbaumer, in: Arbeitslosenversicherung, Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. A., 2016, Rz. 472). Dabei hat der Betrieb – seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht entspre- chend – die notwendigen Angaben und Unterlagen beizubringen (Art. 28 ATSG; AVIG-Praxis KAE G4). Die KAST kann in Ausnahmefällen die Ausgleichsstelle er- suchen, eine Betriebsanalyse durchzuführen (Art. 31 Abs. 1 bis AVIG, Art. 48b Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). 4.2. Die KAST klärte vorliegend den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise ab. Erstens stützte sie sich bei ihrem Entscheid lediglich auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass die A AG ihr Hauptkunde sei, ohne dass diese Unterla- gen zur Geschäftsbeziehung vorgelegt hatte. Zweitens prüfte sie nicht, ob in ab- sehbarer Zeit die erneute Nachfrage der bisherigen Abnehmerin wieder zu Vollbe- schäftigung führen wird (vgl. vorne, E. 2.2 f.). In der ergänzten Voranmeldung für Kurzarbeit vom 13. Januar 2025 behauptete die Beschwerdeführerin lediglich, es bestehe seit 1963 eine Zusammenarbeit mit der A AG und sie spiele in der Umset- zung eine zentrale Rolle. Zudem seien weitere Projekte in Planung, diese würden jedoch frühestens 2026 realisiert werden. In den Akten befindet sich ein Dokument mit dem Titel "Future projects [...]". Aus diesem Dokument geht jedoch ohne wei- tere Erläuterung nicht hervor, ob in absehbarer Zeit die erneute Nachfrage der bis- herigen Abnehmerin wieder zu Vollbeschäftigung führen wird. Die KAST berück- sichtigte die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Die Be- schwerdeführerin ist zwar verpflichtet, die notwendigen Angaben und Unterlagen in der Voranmeldung beizubringen (Art. 28 ATSG). Insbesondere kann sie sich nicht mit dem Hinweis auf eine Geheimhaltungspflicht gegenüber ihren Kunden von dieser Auskunfts- und Mitwirkungspflicht entziehen, zumal diese Angaben und Unterlagen zwingend für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen benötigt wer- den und die KAST ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist (vgl. Art. 33 ATSG sowie Art. 320 StGB). Die KAST ist ihrerseits jedoch verpflichtet, bei unvollständi- gen Angaben oder Unterlagen – wie im vorliegenden Fall – dem Betrieb eine an- gemessene Frist zur Ergänzung anzusetzen, verbunden mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen. Dabei muss sie dem Betrieb mitteilen, welche Angaben und Unter- lagen beizubringen sind. Erst wenn der Betrieb dieser Aufforderung nicht nach- kommt, kann – nach vorgängiger Androhung – gestützt auf die Akten entschieden

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werden (Art. 40 Abs. 2 und 43 Abs. 3 ATSG; AVIG-Praxis KAE G5). Die KAST prüfte weder, ob in absehbarer Zeit die erneute Nachfrage der bisherigen Abneh- merin wieder zu Vollbeschäftigung führen wird, noch forderte sie die Beschwerde- führerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auf, dies glaubhaft zu belegen. 4.3. Sofern die KAST im Einspracheentscheid weiter festhält, die Beschwerde- führerin habe den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem entstandenen oder zu erwartenden Arbeitsausfall und der Corona-Pandemie nicht glaubhaft dar- gelegt, gilt auch hier, dass die KAST gemäss Untersuchungsgrundsatz zur ent- sprechenden Abklärung verpflichtet ist. Sie forderte zwar die Beschwerdeführerin auf, nähere Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. Dabei unterliess sie jedoch, auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Folglich durfte sie nicht gestützt auf die Akten entscheiden (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Zudem bot die Beschwerdeführerin in der ergänzten Voranmeldung für Kurzarbeit an, die Verhältnisse in einem per- sönlichen Gespräch zu erläutern, worauf die KAST zumindest hätte eingehen müs- sen, wenn auch nur mit dem Hinweis, dass ein solches Gespräch nichts an der Pflicht zur schriftlichen Dokumentation ändern würde (vgl. in diesem Sinne BGE 117 V 282 = Pra 1992 Nr. 176 E. 4.c.; 130 II 473 E. 4.2; BGer 8C_177/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3.4). [...] 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Aktenlage keinen Entscheid über den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zulässt. Gestützt auf ihre Aufklärungs- und Abklärungspflicht wäre die KAST verpflichtet gewesen, den Sachverhalt in hinreichender Weise abzuklären, insbesondere zu prüfen, ob glaub- haft ist, dass in absehbarer Zeit die erneute Nachfrage der bisherigen Abnehmerin wieder zu Vollbeschäftigung führen wird. Dazu wäre die Beschwerdeführerin unter Androhung der Rechtsfolgen und mit Ansetzung einer angemessenen Frist ge- mäss Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Nachreichung weiterer Auskünfte und Belege auf- zufordern gewesen.

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