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Invalidenversicherung; Anforderungen an psychiatrische Gutachten; Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von älteren Personen – Art. 4 IVG; Art. 7 ATSG. Von einem psychiatrischen Gutachten ist zu erwarten, dass es sich mit Wechsel- wirkungen zwischen psychischen und somatischen Beeinträchtigungen nachvoll- ziehbar auseinandersetzt (E. 5.2). Keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bei einer 61-jährigen Versicherten mit mul- tiplen gesundheitlichen Limitierungen; auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist das Finden einer neuen Arbeitsstelle nicht mehr realistisch (E. 6). OGE 63/2022/8 vom 10. November 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 5.1. Seit BGE 141 V 281 muss ein psychiatrisches Gutachten den Rechtsan- wendenden eine Beurteilung des Nachweises einer funktionellen Leistungsein- schränkung erlauben. Gefordert sind vorab Angaben zur Schwere des Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.3) und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren abzuhandeln bzw. dementsprechend auch formal zu strukturieren sind. Hinsichtlich der für die Beweistauglichkeit vorausgesetzten formalen Gliederung sowie der Begründungs- dichte, namentlich in Bezug auf die Diagnosestellung und die Plausibilität der Fol- genabschätzung, sind an eine Expertise hohe Anforderungen zu stellen. 5.2. Dr. med. A. hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden verminderte Freude, Interessenverlust, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und verminder- ter Selbstwert mit Insuffizienzgedanken. Vor allem bestehe eine somatische Prob- lematik, derentwegen sie sich nicht mehr arbeitsfähig fühle. Angesichts der Mehr- zahl der bei der Beschwerdeführerin gutachterlich festgestellten Symptome liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die gutachterliche Schweregradbeurteilung klassifikationskonform erfolgt ist. Gemäss ICD-10 F32.0 sind gewöhnlich leichte depressive Episoden zu diagnostizieren, wenn mindestens zwei oder drei charak- teristische Symptome vorhanden sind, eine mittelgradige Episode nach ICD-10 F32.1 bei vier oder mehr Symptomen (vgl. www.dimdi.de, Webseite besucht am 30. Oktober 2023). Konkret hatte Dr. med. A. fünf Symptome feststellen können. Auch wenn zur Schweregradbeurteilung die Ausprägung der einzelnen Symptome
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relevant sein dürfte, zu der sich aber die Medizin und nicht die Rechtsanwenden- den zu äussern haben, fehlt es jedenfalls an einer nachvollziehbaren gutachterli- chen Auseinandersetzung mit den Wechselwirkungen zwischen dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und der auch von Dr. med. A. konstatierten chro- nischen somatischen Problematik. Dr. med. A. hielt dazu einzig fest, die somati- schen Probleme führten zu einer Verunsicherung und namentlich zu einer Enttäu- schung. Weshalb er die Auswirkungen der erheblichen somatischen Beeinträchti- gungen auf die Psyche im Ergebnis offensichtlich nur als marginal beurteilte, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Zu einer entsprechenden Begründung hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als von den behandelnden Ärzten [...] entsprechende Wechselwirkungen ausführlich und nachvollziehbar beschrieben worden waren. Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Gutachters mit den ab- weichenden Einschätzungen fehlt völlig und somit auch eine Begründung, weshalb Dr. med. A. trotz der von den Behandlern im Einzelnen – in Anlehnung an die Mini- ICF-APP – begründeten massiven funktionellen Beeinträchtigungen lediglich von einer nicht erheblichen leichten depressiven Episode ausging. Der Gutachter hat es auch unterlassen zu prüfen, inwieweit die aktenkundigen psychischen Beein- trächtigungen als rechtlich bedeutsame psychische Komorbidität in Betracht fallen und ihnen insoweit ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sind. Da aus dem Gutachten nicht hervorgeht, aus welchen Gründen Dr. med. A. leistungsmindernde Wechselwirkungen weitestgehend verneinte, erscheint die psychiatrische Beurtei- lung unvollständig und nicht nachvollziehbar. Die übrigen medizinischen Akten le- gen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auch im psychischen Bereich im hier massgebenden Zeitraum in an- spruchsrelevanter Weise beeinträchtigt war. 6. Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Nach den in- soweit zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle wird die Restarbeitsfähigkeit älte- rer Menschen nur unter relativ strengen Voraussetzungen als unverwertbar erach- tet (vgl. statt vieler BGer 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.6 mit Hinwei- sen; 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.3.2.2), wobei zeitlich massgebend das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit ist (BGE 138 V 457 E. 3.3; vgl. auch BGE 145 V 2 E. 5.3.1). Im massgebenden Gutachtenszeitpunkt war die Beschwerdeführerin 61 Jahre alt. Dokumentiert sind somatisch erhebliche Limitierungen, namentlich aufgrund einer wiederholt zu Wirbelbrüchen führenden Osteoporose und einer damit einhergehen- den massiven Schmerzproblematik und mittlerweile dekompensierter Haltungssi- tuation (massive Krümmung der BWS; vorangehende E. 4.6). Fest steht, dass die
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angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Nach dem Gesagten (vorange- hende E. 5.2) wirken sich überwiegend wahrscheinlich auch psychische Einschrän- kungen zusätzlich limitierend aus. Das formulierte Belastungsprofil (leichte wech- selbelastende Tätigkeiten ohne ständige Zwangshaltungen), welches bei leichten Montage-/Konfektionsarbeiten von Kleinprodukten an einem höhenverstellbaren Arbeitstisch umsetzbar wäre, wobei wiederholt Erholungspausen erforderlich sind (gutachterliche Konsensbeurteilung), und der Umstand, dass ein Wechsel in ein anderes Arbeitsfeld erforderlich wäre (auch wenn rechtsprechungsgemäss bei leichten Hilfsarbeiten weder von einem hohen Umstellungsbedarf noch von einer längeren Einarbeitungszeit auszugehen ist), lässt es auch unter Berücksichtigung der kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer selbst auf einem als ausgeglichen unter- stellten Arbeitsmarkt mit Nischenarbeitsplätzen nicht mehr realistisch erscheinen, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle finden könnte. Die Limitierun- gen und das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin dürften einen durch- schnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit einer Beschäftigung der Be- schwerdeführerin verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle bei pro- gredienter Krankheitsentwicklung sowie alters- und krankheitsbedingt geringe An- passungsfähigkeit einzugehen (vgl. BGer 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.2; SVG ZH IV.2015.00433 vom 21. Juli 2016 E. 5.3.3). Insgesamt kann der Beschwer- deführerin die wirtschaftliche Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr zugemutet werden.