2020 1
Familienzulagen für Nichterwerbstätigte; Einkommensbemessung bei ver- heirateten Nichterwerbstätigen – Art. 19 FamZG; Art. 16 und Art. 17 FamZV; Art. 19 FSG. Bei verheirateten Nichterwerbstätigen ist zur Beurteilung des Anspruchs auf Fami- lienzulagen auf das gemeinsame steuerbare Einkommen abzustellen. Ein Einkom- menssplitting und eine Erhöhung des Grenzbetrags um das Eineinhalbfache, um der plafonierten gemeinsamen Altersrente Rechnung zu tragen, ist abzulehnen (E. 4.1 f.). OGE 63/2020/5 vom 5. Mai 2020 (Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Ent- scheid wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_377/2020 vom 15. Juli 2020 ab.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.1. Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kind(er) teilweise auszugleichen (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2]). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Anspruch auf Familienzulagen haben unter anderem in der AHV obligatorisch ver- sicherte Personen, die als nichterwerbstätige Personen erfasst sind (Art. 19 Abs. 1 FamZG). 2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG ist der Anspruch auf Familienzulagen von Nichterwerbstätigen an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkom- men den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist gemäss Art. 17 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (Familienzulagenver- ordnung, FamZV, SR 836.21) das steuerbare Einkommen nach dem Bundesge- setz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) massgebend. Der Kanton Schaffhausen hat für die berechtigten Nichterwerbstäti- gen keine günstigeren Regelungen festgelegt (vgl. Art. 19 des Gesetzes über Fa- milien- und Sozialzulagen vom 22. September 2008 [FSG, SHR 836.100]). 3.1. Die Ausgleichskasse begründete die Abweisung des Leistungsgesuchs mit dem in der Steuerveranlagung 2017 ausgewiesenen Einkommen des Ehepaares, welches mit Fr. [...] den massgebenden Grenzbetrag von Fr. 42'660.– überschrit- ten habe. Ein Einkommenssplitting, welches die Beschwerdeführerin beantrage,
2020 2
könne nicht in Frage kommen, weil der Anspruch Nichterwerbstätiger an das steu- erbare Einkommen gemäss DBG anknüpfe und entsprechend der gemeinsamen Besteuerung von Ehegatten nur ein steuerbares Einkommen bei der Familienbe- steuerung resultiere. Wegen der gemeinsamen Besteuerung, welche die subjek- tive Leistungsfähigkeit der steuerbaren Personen berücksichtige, sei es sachge- recht, dass Art. 19 Abs. 2 FamZG nur auf ein einziges steuerbares Einkommen abstelle. Auch eine Erhöhung des Grenzbetrages von Art. 19 Abs. 2 FamZG um die Hälfte (damit der plafonierten gemeinsamen Altersrente Rechnung getragen werde) komme nicht in Frage. Der Begriff (des steuerbaren Einkommens) lasse keinen Spielraum für eine dem Einzelfall angepasste Erhöhung. Ausserdem würde eine solche den Grundsatz umgehen, wonach nur ein steuerbares Einkommen bei der Familienbesteuerung resultiere, was nicht der gesetzlichen Regelung entspre- chen könne. 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, anders als im Urteil BGer 8C_729/2017, auf welches die Ausgleichskasse verweise, liege hier nicht eine Konstellation mit einem (im Ausland) erwerbstätigen und einem nichterwerbstätigen Ehegatten vor, sondern es seien beide Ehegatten nichterwerbstätig. Sie falle nicht unter eine der in Art. 16 FamZV als nicht nichterwerbstätig geltende Fallgruppe und sei daher grundsätzlich anspruchsberechtigt. Während es im Fall eines im Ausland erwerb- stätigen Ehegatten richtig sein möge (auch zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelzahlungen), dass der nichterwerbstätigen Ehegattin das gesamte Familien- einkommen zugerechnet werde, würde gemäss der Argumentation der Ausgleichs- kasse bei zwei nichterwerbstätigen Ehegatten beiden Ehegatten je das volle Ein- kommen zugerechnet, was offensichtlich nicht korrekt sein könne. Damit würde dem Ehepaar gesamthaft das Doppelte dessen angerechnet, worüber es tatsäch- lich verfüge. In Analogie zur Bestimmung der AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge seien die finanziellen Verhältnisse unabhängig vom Güterstand zu bestimmen und der Anspruch jedes Ehegatten aufgrund der Hälfte des Einkommens zu beurteilen. Alternativ sei der Grenzbetrag um das Eineinhalbfache zu erhöhen, um der plafo- nierten gemeinsamen Altersrente Rechnung zu tragen. Eine andere Betrachtungs- weise würde zu einer nicht tragbaren Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Einzelpersonen führen. 4.1. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Zunächst scheint sie zu übersehen, dass es im vorliegenden Fall – anders als in dem von ihr (ebenfalls) zitierten BGE 125 V 221 – nicht um Beiträge, sondern um Leistungen geht. Der Argumentation des Bundesgerichts für das Einkommenssplitting im Bei- tragsbereich lag die Überlegung zu Grunde, dass die Anrechnung des vom bei- tragspflichtigen erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkommens bei der Beitrags- bemessung des beitragspflichtigen nichterwerbstätigen Ehegatten dazu führen
2020 3
würde, dass zwei Beiträge auf demselben Objekt erhoben würden (BGE 125 V 221 E. 3c/cc S. 225). Beim hier streitigen Anspruch auf Familienzulagen spielen diese Bedenken offensichtlich nicht. Die Zulagen haben den Zweck, die finanzielle Be- lastung der gesamten Familie durch ein oder mehrere Kind(er) teilweise auszuglei- chen. Da diese Belastung von beiden Eltern gemeinsam zu tragen ist, zumal sie gemeinsam nach ihren Kräften für den Kinderunterhalt zu sorgen haben (Art. 276 Abs. 2 ZGB) und demnach die Familienlasten aus dem gesamten, von beiden Ehe- gatten erzielten Einkommen zu bestreiten sind, wäre es geradezu systemfremd, bei der Beurteilung des Zulagenanspruchs ein Einkommenssplitting durchzufüh- ren. 4.2. Was die geltend gemachte Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Ein- zelpersonen betrifft, hat sich das Bundesgericht bereits in BGer 8C_729/2017 vom 26. März 2018 E. 3.2.3 dazu geäussert und dargelegt, dass infolge des Verheira- tetenabzugs (Art. 35 Abs. 1 lit. c DBG) und allenfalls des Zweitverdienerabzugs (Art. 33 Abs. 2 DBG) bei Verheirateten in vergleichbarer Ausgangslage (hinsichtlich Bruttoeinkommen, Gewinnungskosten, Anzahl Kinder) ein tieferes steuerbares Einkommen resultiert als bei einer alleinstehenden (alleinerziehenden) Person. Die in Art. 19 Abs. 2 FamZG statuierte Anknüpfung an das steuerbare Einkommen zur Ermittlung der Einkommensgrenze berücksichtigt demnach die unterschiedliche wirtschaftliche Situation einer Einelternfamilie im Vergleich zu einer Familie mit bei- den Elternteilen. Die Halbierung des steuerbaren Einkommens bei verheirateten Eltern würde zu einer Schlechterstellung von Einelternfamilien führen. Dass Ehe- paare gegenüber Konkubinatspaaren in Bezug auf Familienzulagen für Nichter- werbstätige tendenziell schlechter gestellt sind, stellte das Bundesgericht nicht in Abrede, sah darin aber keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, zumal Kon- kubinatspartner rechtlich keine wirtschaftliche Einheit bilden und zwischen ihnen keine gesetzlichen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen. Nachdem das Bundesgericht die in Art. 19 Abs. 2 FamZG statuierte Regelung insgesamt als sachgerecht bezeichnet und eine allfällig abweichende Regelung als Aufgabe des Gesetzgebers erachtet hatte, bleibt zum vornherein kein Raum für die von der Be- schwerdeführerin eventualiter beantragte Erhöhung des Grenzbetrags um das Ein- einhalbfache. Beizufügen bleibt, dass entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin der Umstand, dass im vorliegenden Fall beide Ehegatten nichterwerb- stätig sind, während in der vom Bundesgericht beurteilten Konstellation der Ehe- mann im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, nicht ins Gewicht fällt. Zwar mag die rechtspolitische Kritik der Beschwerdeführerin am Ergebnis nachvollzieh- bar erscheinen. Die Folge, dass bei der Beurteilung des Anspruchs auf Familien- zulagen bei Ehegatten, welche beide im Sinne von Art. 19 Abs. 1 FamZG bzw. Art. 16 FamZV als nicht erwerbstätig gelten, dem einzelnen Ehegatten jeweils das ganze gemeinsame steuerbare Einkommen angerechnet wird und damit allenfalls
2020 4
keiner der Ehegatten Familienzulagen beanspruchen kann, wenn das gemeinsame steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Al- tersrente der AHV übersteigt, dürfte indes ein bewusster Entscheid des Gesetzge- bers gewesen sein (vgl. Marco Reichmuth, Familienzulagen bei Scheidung und weiteren Familienkonstellationen, AJP 2012 748). 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.