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Ausschaffungshaft; Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz; Überschreitung der Regelhöchstdauer; Kriterium der mangelnden Kooperationsbereitschaft – Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Art. 79 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG. Die Regelhöchstdauer der Ausschaffungshaft von sechs Monaten kann um höchs- tens 12 Monate verlängert werden, wenn die inhaftierte Person nicht mit der zu- ständigen Behörde kooperiert. Die Verzögerung des Vollzugs muss auf das Ver- halten der Person zurückzuführen sein (E. 6). Macht die inhaftierte Person in zulässiger Weise vom gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel gegen den erstinstanzlich verfügten Ausweisungsentscheid Ge- brauch, so darf ihr eine dadurch entstandene Verzögerung des Vollzugs nicht als mangelhafte Kooperation zugerechnet werden (E. 6.2 und E. 6.3). Auch bei Vorliegen des Haftgrunds der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist bei einer Haftverlängerung zu prüfen, ob die inhaftierte Person ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, etwa indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, unwahre Angaben macht oder bei der Papierbeschaffung nicht mitwirkt etc. Die Vollzugsverzögerung muss auf dieses pflichtwidrige Verhalten zurückzuführen sein (E. 6.5). OGE 60/2025/14 vom 15. April 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X., irakischer Staatsangehöriger, reiste 2012 in die Schweiz ein und erhielt als Flüchtling Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl wurden als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung widerrufen. Im April 2017 wies das Bundesamt für Po- lizei (fedpol) X. aus der Schweiz aus, stufte den Vollzug jedoch als unzulässig ein und schob ihn vorübergehend auf. Mit Verfügung vom 2. September 2024 hob das fedpol den Aufschub der rechtskräftigen Ausweisung auf und ordnete deren sofor- tige Vollstreckung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Am 4. September 2024 ordnete das Migrations- amt des Kantons Schaffhausen gegen X. Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten an, was das Kantonsgericht mit Verfügung vom 6. September 2024 bestätigte. Das Obergericht und das Bundesgericht wiesen die von X. gegen die- sen Entscheid erhobenen Beschwerden ab (vgl. OGE 60/2024/32 vom 15. Oktober 2024, Amtsbericht 2024, S. 151 ff.; BGer 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025). Mit
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Verfügung vom 25. Februar 2025 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaf- fungshaft um zwölf Monate. Am 27. Februar 2025 fand eine mündliche Anhörung vor dem Kantonsgericht statt, welches die Verlängerung gleichentags bestätigte. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. März 2025 beantragte X. seine un- verzügliche Haftentlassung. Das Obergericht hiess diese Beschwerde mit Ent- scheid vom 15. April 2025 gut und ordnete an, den Beschwerdeführer spätestens am 22. April 2025 aus der Haft zu entlassen. Aus den Erwägungen 3. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständige kantonale Be- hörde kann nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. i und Art. 80 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) die Ausschaffungshaft anordnen, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und die Person Erkenntnissen des fedpol oder des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Ausschaffungshaft kann auch an- geordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnun- gen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die letzten beiden Haftgründe wer- den in der Praxis zum Haftgrund der Untertauchensgefahr zusammengefasst (vgl. BGer 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4 mit Hinweisen). Im Weiteren muss die Haft verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGer 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 149 II 6). Die maximale Dauer der Administrativhaft beträgt grundsätzlich sechs Monate (Art. 79 Abs. 1 AIG); unter den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG kann sie um bis zu zwölf Monate verlängert werden (vgl. BGE 147 II 49 E. 5.4.2; 145 II 313 E. 3.1.1; 143 II 113 E. 3.1). 4. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, da sein Rechtsver- treter nicht über die vorgängige Anhörung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft informiert worden sei, obwohl das langjährige Vertretungsverhältnis bekannt ge- wesen sei. Wie es sich damit verhält, kann angesichts des Ausgangs dieses Ver- fahrens offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer selbst die Möglichkeit hatte,
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sich ausführlich zu äussern, und überdies davon auszugehen ist, dass eine allfäl- lige Gehörsverletzung vor dem Hintergrund der nachfolgenden Äusserungsmög- lichkeiten in Anwesenheit des Rechtsvertreters (mündliche Anhörung durch das Kantonsgericht) als geheilt anzusehen wäre (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3). 5. Die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2025, mit der die zu- vor vom Migrationsamt angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft bestätigt wurde, ist unstrittig unter Einhaltung des gesetzlich festgelegten Verfahrens zu- stande gekommen (vgl. Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 AIG; vgl. Martin Businger, Aus- länderrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 244). Der Beschwerdeführer bestreitet einer- seits nicht substantiiert, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Aus- schaffungshaft nach Art. 76 AIG (erstinstanzlicher Ausweisungsentscheid, Haft- grund; vgl. hierzu BGer 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5 f. sowie OGE 60/2024/32 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1 ff., Amtsbericht 2024, S. 153 ff.) nach wie vor erfüllt sind; andererseits vertritt er jedoch die Auffassung, dass das Obergericht diese Frage ohnehin zu prüfen habe. Wie es sich angesichts der im Beschwerde- verfahren geltenden Rüge- und Substantiierungspflicht damit verhält, kann ange- sichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Re- gelhöchstdauer von sechs Monaten hinaus erfüllt sind (vgl. Art. 79 Abs. 2 AIG) und ob die Verlängerung um zwölf Monate verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Andreas Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], OF-Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 80 AIG N. 7 mit Hinweisen). 6. Gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG kann die Regelhöchstdauer der Ausschaf- fungshaft von sechs Monaten um maximal zwölf Monate verlängert werden, wenn die inhaftierte Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert. Die Regelung von Art. 79 Abs. 2 AIG entspricht den Vorgaben von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 des Europäischen Parlaments und des Rats über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rück- führung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008; nachfolgend Rückführungsrichtlinie) und dient der Umsetzung derselben (vgl. BGE 145 II 313 E. 3.1.1; BGer 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Zu Art. 15 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil vom 5. Juni 2014 C-146/14 Mahdi festgehalten, dass sich aus den in dieser Bestimmung genannten materiellen Voraussetzungen ergibt, dass die erstmalige Haft nur verlängert werden darf, wenn die Entfernungsmass-
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nahme trotz der angemessenen Bemühungen des Mitgliedstaats wegen mangeln- der Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Person oder Verzögerungen bei der Übermittlung der notwendigen Unterlagen durch den Zielstaat wahrschein- lich länger dauern wird (Rz. 58; vgl. auch BGer 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Der EuGH führte weiter aus, dass mit Blick auf das Erfordernis der mangelnden Kooperationsbereitschaft zum einen zu untersuchen sei, ob die betroffene Person während des ersten Haftzeitraums hinsichtlich der Durchführung der Entfernungsmassnahme nicht mit den zuständigen Behörden zusammengearbeitet hat. Zum anderen sei zu prüfen, ob der Vollzug der Entfer- nungsmassnahme wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern werde (Rz. 82). Die Verzögerung des Vollzugs muss mithin auf das Verhalten der be- troffenen Person während des ordentlichen Haftzeitraums zurückzuführen sein (vgl. Zünd, Art. 79 AIG N. 2; Businger, S. 60, 67 f.; Giulia Marcone, in: Caroni/ Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Kommentar, 2. A., Bern 2024, Art. 79 AIG N. 9). Folglich ist die Haft zu beenden, wenn die betroffene Person die Verzögerung nicht zu verantworten hat (vgl. BGer 2C_387/2023 vom 7. August 2023 E. 6.1 f.; 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2.5). 6.1. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung der Ausschaffungshaft seien erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mit den zuständigen Behör- den kooperiere: Er bekräftige weiterhin, er werde nicht freiwillig in den Irak zurück- kehren; gemäss den zuständigen Stellen gehe von ihm nach seiner rechtskräftigen Verurteilung u.a. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation weiterhin eine terroristische Gefahr und daher eine Gefahr für die innere und äussere Si- cherheit aus; er habe wiederholt gegen die PMT-Massnahmen verstossen. Zudem diene die Ausschaffungshaft wegen Gefährdung der inneren und äusseren Sicher- heit, anders als andere Haftgründe, der Gefahrenabwehr, weshalb die fehlende Kooperation auch mit dieser Gefährdung zu begründen sei. 6.2. Die Ausführungen des Kantonsgerichts überzeugen nicht. Zwar müssen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Regelhöchstdauer von sechs Monaten hinaus weiterhin die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sein, da der Wegfall der Haftgründe der Haftanordnung die Grundlage entzöge. Insofern spie- len die in der angefochtenen Verfügung angeführten Elemente auch bei der Prü- fung der Haftverlängerung eine Rolle. Sofern jedoch die Voraussetzungen für die Haft gemäss Art. 76 AIG (weiterhin) erfüllt sind, sind für die Verlängerung der Aus- schaffungshaft über sechs Monate hinaus die in Art. 79 Abs. 2 AIG zusätzlich und abschliessend aufgeführten Voraussetzungen zu prüfen (vgl. BGer 2C_262/2016
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vom 12. April 2016 E. 3.1; Marcone, Art. 79 N. 6). Der Grund für die Verzögerung des Vollzugs der Ausweisung des Beschwerdeführers ist eine vom Bundesverwal- tungsgericht am 9. Oktober 2024 angeordnete vorsorgliche Massnahme, die es dem Beschwerdeführer erlaubt, den Abschluss des Verfahrens vor dem Bundes- verwaltungsgericht in der Schweiz abzuwarten (teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Dieses Verfahren wurde entgegen den Erwartungen des Obergerichts (vgl. OGE 60/2024/32 vom 15. Oktober 2024 E. 4.4.2, Amtsbe- richt 2024, S. 158) und des Bundesgerichts (vgl. BGer 2C_577/2024 vom 15. Ja- nuar 2025 E. 7.2 mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 BV) nicht innerhalb der Regel- höchstdauer der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG) erledigt und ist auch weiterhin pendent. Dem Beschwerdeführer kann die dadurch entstandene Verzö- gerung beim Vollzug der Ausweisung nicht als fehlende Kooperation im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG zugerechnet werden, zumal ihm das Recht auf ein wirksa- mes Rechtsmittel zusteht und ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden darf, vom gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel gegen den verfügten Vollzug der Auswei- sung Gebrauch zu machen (vgl. Art. 29a BV; BGer 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 3.3.2 mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie). 6.3. Soweit das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 25. Februar 2025 dem Beschwerdeführer vorwirft, er ziehe das Verfahren betreffend Vollzug der Auswei- sung "offensichtlich bewusst in die Länge", ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt hin anmerkte, er wolle seine Auswei- sung nicht verzögern, sondern er mache "all diese Einsprachen und Eingaben", um die Ausweisung zu verhindern. Wie bereits erwähnt, kann das Beschreiten des Rechtswegs grundsätzlich nicht als fehlende Kooperation angesehen werden (vgl. oben E. 6.2). Ob der Beschwerdeführer das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verzögern versucht, wäre sodann grundsätzlich von der Verfahrensleitung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen und nicht vom Haftgericht. Die Akten lassen einen entsprechenden Schluss indes- sen ohnehin gerade nicht zu, zumal das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer zunächst erlaubte, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und ihm nach Eingang der Quadruplik vom 17. Januar 2025 am 5. Februar 2025 noch Gelegenheit zur Quintuplik bis 7. März 2025 gab, ohne ir- gendwelche Vorbehalte anzubringen. 6.4. Weiter sieht das Migrationsamt – der Argumentation des fedpol in dessen Stellungnahme vom 7. Februar 2025 folgend – auch darin eine Verletzung der Mit- wirkungspflicht, dass der Beschwerdeführer sein richtiges Geburtsdatum nicht be- kannt gebe (vgl. [...] mit Hinweis auf BVGer E-297/2016 vom 21. Februar 2017
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E. 6.5.5 ff.). Allerdings begründet das Migrationsamt in keiner Weise, inwiefern das geltend gemachte Verhalten des Beschwerdeführers angesichts der teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsge- richt und des weiterhin ausstehenden Hauptsachenentscheids kausal für eine Ver- zögerung des Vollzugs der Ausweisung gewesen sein könnte. Auch aus den Akten ergibt sich nichts dergleichen. Vor diesem Hintergrund hat das Kantonsgericht die- ses Argument zu Recht bei seinem Entscheid nicht berücksichtigt. 6.5. Das Migrationsamt und das Kantonsgericht stellen sich auf den Stand- punkt, bei Vorliegen des Haftgrunds der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz müsse es zur Abwehr einer konkreten und aktuellen terro- ristischen Gefahr möglich sein, die fehlende Kooperation mit der – bei Haftentlas- sung wieder nicht mehr zufriedenstellend kontrollierbaren – Gefährdung der inne- ren oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu begründen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, denn sie sieht darüber hinweg, dass zwischen dem Vorliegen von Haftgründen – hier Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG (vgl. BGer 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 6.3) – und den (zusätzlichen) Voraus- setzungen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG zu unterscheiden ist. Die von den Vorinstanzen propagierte Auslegung liefe letzt- lich darauf hinaus, bei Vorliegen des per 1. Juni 2022 neu eingeführten Haftgrunds der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gleichsam au- tomatisch auf eine mangelhafte Kooperation im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG zu schliessen. Im Ergebnis würde damit die gesetzliche Regelhöchstdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG für solche Fälle faktisch ausser Kraft gesetzt. Dass aber mit der Einführung des neuen Haftgrunds auch eine Sonderre- gelung bezüglich der Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschaffungs- haft über die Regelhöchstdauer hinaus getroffen werden sollte, lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus vom 22. Mai 2019 ent- nehmen (BBl 2019 4751, 4806 ff., vgl. auch S. 4767 und 4769). Vielmehr wurde in der Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass die von einer Person ausgehende Gefährdung alleine nicht ausreiche, um eine ausländerrechtliche Haft anzuordnen, zumal der neue Haftgrund ausländerrechtlichen Zwecken diene (S. 4807). Mithin ist auch in diesen Fällen nach Ablauf der Regelhöchstdauer im Rahmen der Prü- fung der Verlängerungsvoraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG weiterhin ent- scheidend, ob die inhaftierte Person ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, etwa indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, unwahre An- gaben macht oder bei der Papierbeschaffung nicht mitwirkt etc., wobei die Voll- zugsverzögerung auf dieses pflichtwidrige Verhalten der Person zurückzuführen
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sein muss (vgl. oben E. 6 sowie Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Aus- länderrecht, Zürich 2022, Rz. 199 mit weiteren Hinweisen). 6.6. Nach dem Gesagten kann der Befürchtung des Migrationsamts, nach Ent- lassung aus der Ausschaffungshaft könne die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht ausreichend kontrolliert werden, mangels gesetzlicher Grund- lage nicht mittels einer Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Regelhaft- dauer von Art. 79 Abs. 1 AIG hinaus begegnet werden; dafür müssten nötigenfalls seitens der zuständigen Behörden gestützt auf andere Rechtsgrundlagen Mass- nahmen angeordnet werden (vgl. etwa Art. 23e ff. des Bundesgesetzes über Mas- snahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 [BWIS, SR 120] sowie Art. 74 AIG). 6.7. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG sind somit nicht erfüllt, zumal die Verzögerung des Voll- zugs nicht auf eine vorwerfbare mangelhafte Kooperation des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Auch die alternative Verlängerungsvoraussetzung gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG ist – dies ist unstrittig – nicht erfüllt. Die Überschreitung der maximalen Haftdauer von sechs Monaten ist daher unzulässig. Es erübrigt sich folglich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, die sich im Wesentlichen mit der Verhältnismässigkeit der Haft (inkl. Haftbedingungen) befassen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach Abschluss des beim Bun- desverwaltungsgericht hängigen Verfahrens eine Wiederaufnahme der Ausschaf- fungshaft nicht ausgeschlossen ist, sofern dannzumal die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGer 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2.5 mit Hinweis). 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2025 ist aufzuheben. Da für die Entlassung des Beschwerdefüh- rers aus der Haft – einerseits wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen, der Mittellosigkeit und der Distanz zu seinem Wohnort in Schaffhausen, andererseits zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – allenfalls besondere Vor- kehren zu treffen sind, ist dem Migrationsamt trotz Rechtswidrigkeit der Haft aus- nahmsweise eine kurze, verhältnismässige Frist zur Vorbereitung der Entlassung einzuräumen. Der Beschwerdeführer ist indessen spätestens am Dienstag, 22. Ap- ril 2025, 12:00 Uhr aus der Haft zu entlassen.