2025
1
Wildschaden; Begründungspflicht; mündliche Entscheidbegründung; zu- mutbare Verhütungsmassnahmen – Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 13 JSG; Art. 59 JG; Art. 28 ff. JagdG. Bei der kantonalen Schätzungskommission für Wildschäden handelt es sich um ein Spezialverwaltungsgericht (E. 2). Eine den Parteien mündlich eröffnete Entscheidbegründung genügt den Anforde- rungen an die Begründungspflicht nicht, da ihr keine Rechtsverbindlichkeit zu- kommt und sie der Rechtsmittelinstanz nicht zur Überprüfung unterbreitet werden kann (E. 5). In Ausnahmefällen kann der Wildschaden an der betroffenen Kultur nach der Ernte geschätzt werden; die Rapskultur ist ein solcher Ausnahmefall. Die Meldung des Wildschadens hat aber immer vor der Ernte zu erfolgen (E. 7.2). Bei der Beurteilung der Frage, welche Massnahmen zur Bekämpfung von Wild- schweinschäden zumutbar sind, steht der Schätzungskommission ein Beurtei- lungsspielraum zu (E. 10.1). Als zumutbare Verhütungsmassnahmen kommen namentlich die Meldung von Wildschweinsichtung, Hilfeleistungen und Duldung von jagdlichen Massnahmen, Einhaltung eines genügend grossen Waldabstands, Verzicht auf Anbau von ge- fährdeten Kulturen in der Nähe eines Walds sowie Einzäunen in Betracht. Mass- geblich ist dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach Verhütungs- massnahmen nur dann als zumutbar erscheinen, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als der zu erwartende Schaden bzw. die durch die Massnahme be- wirkte Verringerung des möglichen Schadens (E. 10.2). OGE 60/2024/35 vom 23. Dezember 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Bei der Schätzungskommission handelt es sich um ein Spezialverwaltungs- gericht nach Art. 59 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200) (vgl. Titel des VI. Teils "Weitere Rechtspflegebehörden" des Justiz- gesetzes; Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 26 f.). Das Verfahren vor der Schätzungskommission richtet sich sinngemäss nach Art. 35 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
2025
2
SHR 172.200) (Art. 59 Abs. 5 JG). Die Entscheide der Schätzungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wobei alle Män- gel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids gerügt werden können (Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge- tiere und Vögel vom 15. Juni 1992 [Kantonales Jagdgesetz, JagdG, SHR 922.100] i.V.m. Art. 36 Abs. 3 VRG). [...] 5. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin [Jagdgesellschaft] schliesslich sinngemäss eine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör ergebenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Schätzungs- kommission habe mit keinem Wort dargelegt, wie der Wert von Fr. 32.– pro Are zustande gekommen sei. Der ermittelte Schadensbetrag sei nicht nachvollziehbar. Die Schätzungskommission weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass sie von einer durchschnittlichen Qualität des Rapses ausgegangen sei. Es wäre unverhält- nismässig, den Schaden in jedem Einzelfall nach einem (veränderlichen) Markt- preis zu bestimmen. Sie habe den Schaden jeweils zeitnah zu schätzen, nicht exakt zu bestimmen. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, auf welche Berechnungs- grundlage sich der Entschädigungsansatz von Fr. 32.– pro Are stützt. Daran ver- mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Präsident der Schätzungskom- mission am Augenschein vom 30. Juli 2024 offenbar mündlich die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands als Berechnungsgrundlage offengelegt hatte und in der Vernehmlassung ergänzende Ausführungen zur Qualität machte. Die Rüge er- weist sich folglich als begründet. Die Schätzungskommission hätte (auch) in der angefochtenen schriftlich begründeten Verfügung zumindest angeben müssen, auf welche Überlegungen sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; BGer 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025 E. 3.1.1). Eine gegenüber den Parteien mündlich geäusserte Begründung genügt nicht, da ihr keine Rechts- verbindlichkeit zukommt (vgl. Art. 47 VRG; ferner BGer 6B_1208/2020 vom 26. No- vember 2021 E. 6.4.2 mit Hinweis; 5P.227/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2; Schmid/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., Basel 2024, Art. 239 N. 17 a.E.) und die Rechtsmittelinstanz nur die schriftliche Begründung überprüfen kann (vgl. zum Ganzen OGer ZH RT120039 vom 11. Juni 2012 E. II.3.3). Die von der Schätzungs- kommission in der Vernehmlassung vorgebrachten Argumente kann das Oberge- richt dagegen noch berücksichtigen, da ihm volle Kognition zukommt (vgl. voran- gehende E. 2).
2025
3
[...] 7. In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Schätzung des Scha- dens an der Rapskultur im [...] nach der Ernte rechtmässig war. 7.1. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Punkt vor, dass einerseits die Schadensfläche und andererseits die Qualität der Ernte nicht mehr mit Sicherheit bestimmt werden könne, wenn eine Abschätzung erst nach der Ernte erfolge. 7.2. Es ist nicht strittig, dass Raps eine dichte Kultur ist und eine direkte Bege- hung zwecks Abschätzung eines Wildschadens zu weiteren Schäden an der Raps- kultur führen kann. Unbestritten ist auch, dass es unverhältnismässig wäre, zur Abschätzung eines Wildschadens an einem Rapsfeld vor der Ernte das Feld zu betreten. Sodann legt die Schätzungskommission in ihrer Vernehmlassung nach- vollziehbar dar, dass eine Abschätzung des Schadens, der durch Wildschweine verursacht wurde, nach der Ernte des Rapsfelds möglich ist. Namentlich sei eine Schätzung des Schadens nach der Ernte aufgrund der Art der abgeknickten Stän- gel und der Anordnung des Schadens (Höhle der Wildschweine, Spielplatz der Jung-Wildschweine) möglich. Ebenso könne zwischen Schäden von Wildschwei- nen und solchen aufgrund nasser Witterung, sonstiger Witterungseinflüsse (wie Hagel oder Wind) oder von Schädlingen unterschieden werden. Diese Ausführun- gen der Schätzungskommission blieben unwidersprochen. Mit der Schätzungs- kommission ist daher davon auszugehen, dass die Qualität des Rapses nach der Ernte anhand der Kürze der stehengebliebenen und am Boden liegenden Stängel sowie der Beschaffenheit der Erntereste bestimmt werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Schaden an der Rapskultur im [...] nach der Ernte ge- schätzt wurde. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Merkblättern, Richtlinien und Weisungen, die für die rechtsanwendenden gerichtli- chen Behörden ohnehin nicht rechtsverbindlich sind (vgl. nachfolgend E. 10.1). Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus diesen gerade nicht, dass eine Schätzung nach der Ernte in anderen Kantonen unzulässig wäre. So sehen die Richtlinie der Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich vom
2025
4
betreffend Vorgehen bei Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen) vor, dass in Ausnahmefällen die Schätzung von Schäden nach der Ernte der betroffenen Kultur zulässig ist. Auch die [vom Schaffhauser Bauernverband und von Jagd Schaffhausen unterzeichnete] Vereinbarung "Massnahmenplan Schwarzwild" vom 9. Juli 2018 sieht lediglich vor, dass die Abschätzung des Schadens nach Möglich- keit an der stehenden Kultur erfolgt (Ziff. 1.3 S. 2). Dass die dichte Rapskultur vor- liegend einen Ausnahmefall darstellte, blieb zu Recht unbestritten. Die Schät- zungskommission weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Wegleitung des Schweizer Bauernverbands für die Schätzung von Kulturschäden, Ausgabe Wild- schäden (S. 3), sowie das Merkblatt der Schätzungskommission von 2013 so zu verstehen sind, dass eine Meldung des Wildschadens vor der Ernte erfolgen muss. Die entsprechenden Ausführungen stehen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Schadensmeldung. Wildschäden können daher nicht erst nach der Ernte gel- tend gemacht werden. [...] 10. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, der private Beschwerdegegner [vom Wildschaden betroffener Landwirt] habe trotz unmittelbarer Nähe des be- troffenen Grundstücks zum Wald und dessen wiederholter Schädigung in der Ver- gangenheit keine Verhütungsmassnahmen getroffen. Die Schätzungskommission weist darauf hin, dass es auf der besagten Fläche entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren keine wiederholten Wildschäden gege- ben habe. Es hätten daher keine ungenügenden Abwehrmassnahmen vorgelegen. 10.1. Das Bundesrecht schreibt vor, dass der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, angemessen ent- schädigt wird. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche Selbsthil- femassnahmen ergriffen werden dürfen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, SR 922.0]). Die nähere Regelung der Entschädigungspflicht ob- liegt den Kantonen. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind (Art. 13 Abs. 2 JSG). Im Kanton Schaffhausen findet sich die nähere Regelung in Art. 28 f. JagdG. Insbesondere entfällt gemäss Art. 28 Abs. 2 lit. a JagdG die Entschädigungspflicht der Jagdgesellschaft, wenn die Geschädigten die ihnen zumutbaren Verhütungsmassnahmen unterlassen oder getroffene Schutzvorkehrungen nicht unterhalten haben.
2025
5
Bei der Beurteilung der Frage, was als zumutbare Massnahme zur Bekämpfung
von Wildschweinschäden zu gelten hat, steht der Schätzungskommission ein Be-
urteilungsspielraum zu (vgl. BGer 2C_975/2015 vom 31. März 2016 E. 5.3 mit Hin-
weisen). Sie darf und hat dabei auf besondere örtliche Gegebenheiten Rücksicht
zu nehmen. Sodann können zur Auslegung der Frage, was zumutbare Massnah-
men darstellen, auch Merkblätter, Richtlinien, Weisungen oder Praxishilfen (sog.
Verwaltungsverordnungen) herangezogen werden (vgl. BGer 2C_447/2007 vom
19. Februar 2009 E. 3.4 f. und 4.2 f.). Diese sind zwar für die Gerichte nicht ver-
bindlich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das Gericht Verwaltungs-
verordnungen aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulas-
sen. Das Gericht weicht somit nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverord-
nungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga-
ben darstellen (BGE 151 II 391 E. 4.5.1; BGer 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025
10.2. Als zumutbare Verhütungsmassnahmen gelten insbesondere Meldungen
von Wildschweinsichtung, Hilfeleistungen und Duldung von jagdlichen Massnah-
men, Einhaltung eines genügend grossen Waldabstands, Verzicht auf Anbau von
gefährdeten Kulturen in der Nähe eines Walds sowie Einzäunen (vgl. Vereinbarung
"Massnahmenplan Schwarzwild" vom 9. Juli 2018, S. 1; Richtlinien betreffend Ver-
hütungsmassnahmen gegen Schwarzwildschäden im Kanton Schaffhausen vom
31. Oktober 1994, S. 1). Als Grundsatz gilt jedoch, dass die Schadensverhütung
nur Sinn macht, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als der zu erwar-
tende Schaden bzw. die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des mögli-
chen Schadens. Nur in diesem Fall erscheinen Verhütungsmassnahmen als ver-
hältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und zumutbar im Sinne von Art. 13 Abs. 2 JSG
bzw. Art. 28 Abs. 2 lit. a JagdG (vgl. VGer SG B 2023/259 vom 11. März 2024
E. 3.2.2 mit Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 der Jagdverordnung des Kantons St. Gallen
vom 19. Mai 2015 [sGS 853.11]; zum Ganzen Richtlinie der Fischerei- und Jagd-
verwaltung des Kantons Zürich vom 1. Januar 2023 betreffend Verhütung und Ver-
gütung von Wildschäden bei landwirtschaftlichen Kulturen und an Nutztieren,
Ziff. I.1.1.2, S. 3 f. [unverändert die entsprechende Richtlinie vom 1. Januar 2026];
Praxishilfe [Konzept] Wildschweinmanagement von 2004 [Hrsg.: Service romand
de vulgarisation agricole, in Zusammenarbeit mit der nationalen Arbeitsgruppe
"Wildschwein und Landwirtschaft" des damaligen Bundesamts für Umwelt, Wald
und Landschaft], S. 21 f.).
2025
6
10.3. Soweit die Beschwerdeführerin darauf abzielt, sich mit dem Argument der unterlassenen (zumutbaren) Verhütungsmassnahmen von ihrer Entschädigungs- pflicht zu befreien, dringt sie damit nicht durch. Ihre bestrittene Behauptung, dass es auf dem Grundstück des privaten Beschwerdegegners bereits wiederholt zu Wildschäden gekommen sei, hat sie nicht weiter substanziiert (vgl. zur Substanzi- ierungspflicht und zu den Folgen der Beweislosigkeit OGE 60/2023/75 vom 2. Juli 2024 E. 1.4 und 3.4, Amtsbericht 2024, S. 119 und 132; Kilian Meyer, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechts- pflege, 2021, Art. 44 VRG N. 2 f.). Der private Beschwerdegegner weist darauf hin, dass auf seinem Betrieb erstmals im Raps ein flächendeckender Wildschweinscha- den entstanden sei. Auch die Schätzungskommission führt aus, es habe auf der besagten Fläche in den letzten Jahren keine wiederholten Wildschäden gegeben. Dagegen hat die Beschwerdeführerin nichts mehr vorgebracht. Ebenso unsubstan- ziiert bleibt ihr Vorbringen, dass im konkreten Fall weitere zumutbare Verhütungs- massnahmen möglich gewesen wären. Sie führt nicht aus, welche Massnahmen sie als zumutbar erachtet hätte, so dass dies nicht weiter zu prüfen ist. 10.4. Nach dem Gesagten waren auf dem konkreten Rapsfeld des privaten Be- schwerdegegners noch keine Verhütungsmassnahmen angezeigt.