Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 60/2023/75
Entscheidungsdatum
20.05.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Parteientschädigung; Prozessfinanzierung durch Dritte – Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 sowie Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Eine Parteientschädigung entfällt nicht schon deshalb, weil eine oder mehrere Drittpersonen die Anwaltskosten tragen (E. 3.2 ff.). OGE 60/2023/75 vom 20. Mai 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 3. Für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht hat der mehrheitlich unter- liegende Beschwerdegegner den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer grund- sätzlich ausgangsgemäss prozessual zu entschädigen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 106 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Als Parteientschädigung ist der vom Rechts- vertreter in Rechnung gestellte Aufwand zu entschädigen, soweit er angemessen ist und für die Prozessführung erforderlich war (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 des Jus- tizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRG). 3.1. Mit Eingabe vom 8. April 2025 macht der Beschwerdegegner geltend, alle Anwaltsrechnungen für das kantonale Verfahren würden als Rechnungsadressa- ten nicht den Beschwerdeführer, sondern B. [...] aufweisen. Damit decke sich, dass der Beschwerdeführer an der Beweisverhandlung erklärt habe, dass B. ihm zugesichert habe, dass eine Beteiligung an der Beschwerde für ihn keine Kosten- folge habe. Er habe keinen Rappen bezahlen müssen und nie eine Rechnung ge- sehen. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer bisher keine Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren habe tragen müssen und das auch in Zukunft nicht müsse. Er habe insoweit trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung bezüglich der Anwaltskosten. Die Drittpersonen, die den Anwaltsaufwand tragen würden, seien selbst nicht Partei des Beschwerdever- fahrens und hätten dementsprechend keinen Anspruch auf eine Prozessentschä- digung. Der Beschwerdeführer selbst habe lediglich Anspruch auf eine Umtriebs- entschädigung. In seiner Replik-Eingabe vom 10. Mai 2025 verweist der Be- schwerdegegner darauf, dass es das Bundesgericht (BGE 120 Ia 169) nicht als willkürlich erachtet habe, einer obsiegenden rechtsschutzversicherten Partei ledig- lich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, wenn sie durch einen angestellten Rechtsanwalt vertreten worden sei. Überdies sehe Art. 95 Abs. 3 ZPO eine tarif-

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gemässe Parteientschädigung nur vor, wenn die betreffende obsiegende Partei ef- fektiv mit entsprechenden Kosten und Auslagen belastet sei. Schliesslich sei allen- falls auch Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf BGE 117 Ia 295 E. 3 geltend, dass die Art der Finanzierung des anwaltlichen Verhältnisses für den Anspruch auf Par- teientschädigung unbeachtlich sei. 3.2. Im Zusammenhang mit der Kostentragung durch eine Rechtsschutzversi- cherung hat das Bundesgericht mehrfach und auch in jüngeren Urteilen entschie- den, dass es willkürlich sei, einer Partei die Parteientschädigung allein deshalb zu verweigern, weil sie von einer Rechtsschutzversicherung profitiere (vgl. für das Verwaltungsrecht BGer 2C_585/2023 vom 19. März 2024 E. 4.4; für das Strafrecht BGE 142 IV 42 E. 2.3 mit Hinweisen; für das Sozialversicherungsrecht BGE 135 V 473 E. 3.1 mit Hinweisen und BGE 122 V 278 E. 3e/aa; für das Zivilrecht BGE 117 Ia 295 E. 3). Der vom Beschwerdegegner angeführte BGE 120 Ia 169, der vom Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Ent- schädigung von für Rechtsschutzversicherungen tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nie bestätigt bzw. referenziert wurde, ist insofern überholt. Diese Rechtsprechung ist indes ohnehin nicht (direkt) einschlägig, da der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nicht von einer Rechtsschutzversicherung angestellt, son- dern freiberuflich tätig ist. 3.3. Anlehnend an seine Rechtsprechung zur Kostentragung durch Rechts- schutzversicherungen entschied das Bundesgericht, dass dasselbe für den Fall gelte, wenn der Arbeitgeber (BGer 6B_695/2017 vom 26. April 2018 E. 3.3.2) oder der Vater der beschwerdeführenden Partei (BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.7) die Verteidigungs- bzw. Vertretungskosten übernommen habe, sowie wenn der obsiegenden Partei die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden sei (BGer 5G_1/2015 vom 18. März 2015 E. 2 mit Hinweis; vgl. auch Art. 122 Abs. 2 ZPO e contrario). Es ist nicht ersichtlich, weshalb für den vorliegenden Fall, in dem die Anwaltskosten von einer oder mehreren Drittpersonen getragen wurden und werden, etwas Anderes gelten sollte (vgl. auch BGer 6B_450/2022 vom 29. März 2023 E. 2.4 sowie Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A., Basel 2024, Art. 95 N. 59 f.; je mit Hinweisen). 3.4. Daran vermag auch der Verweis des Beschwerdegegners auf Art. 95 Abs. 3 ZPO nichts zu ändern. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern keine effekti- ven Kosten erwachsen sein sollten, da wie dargelegt unerheblich ist, wer für die

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effektiven Kosten schliesslich aufkommt. Dass Art. 95 Abs. 3 ZPO eine Parteient- schädigung nur zulässt, wenn die obsiegende Partei selbst effektiv mit entspre- chenden Kosten und Auslagen belastet ist, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Die Schadloshaltung durch Dritte erfolgt denn regelmässig auch nur für den Fall des Unterliegens bzw. im Fall des Obsiegens in dem Umfang, in dem die Par- teikosten nicht durch die Gegenpartei zu tragen sind. Es sind schliesslich keine [...] besonderen Umstände ersichtlich, die eine Auferle- gung der Parteientschädigung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig er- scheinen liessen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 3.5. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten Anspruch auf eine Partei- entschädigung. [...]

Zitate

Gesetze

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VRG

  • Art. 48 VRG

ZPO

  • Art. 95 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 111 ZPO
  • Art. 122 ZPO

Gerichtsentscheide

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