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Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden; Anspruch auf Zwischenentscheid über Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 16 Abs. 1 bis VRG; Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 ZPO. Zwischenentscheide können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur angefoch- ten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dieser ist von der beschwerdeführenden Partei darzulegen (E. 1.1). Kein rechtserheblicher Nachteil durch die im Rekursverfahren erfolgte Abweisung eines Gesuchs auf Erlass eines Zwischenentscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung dargetan, weil nicht ersichtlich ist, dass nach Einreichung des begründeten Rekurses objektiv weitere, umfangreiche Verfah- renshandlungen erforderlich wären (E. 1.2 – E. 1.5). Keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren zufolge trölerischer Prozessführung (E. 3). OGE 60/2023/18 vom 5. Mai 2023 (Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil BGer 2C_320/2023 vom 8. Juni 2023 nicht eingetreten). Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen
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Beschwerdeschrift darzulegen, worin dieser Nachteil bestehen soll (BGer 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen; Rihs/Baeckert, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechts- pflege, 2021, Art. 16 VRG N. 16 mit Hinweisen). 1.2. Umstritten ist vorliegend, ob der Regierungsrat zu Recht den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen und den Verfahrensantrag auf Erlass eines entsprechenden Zwischenentscheids abgelehnt hat. 1.3. Es ist grundsätzlich zulässig, erst zusammen mit dem Sachentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, wenn das Gesuch mit der Beschwerdeschrift eingereicht wird und der Rechtsvertreter keine weiteren Prozesshandlungen mehr vornehmen muss (BGer 2C_239/2018 vom 26. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Verwaltungsverfahren sind regelmässig nach Ein- reichung der begründeten Beschwerde keine weiteren, umfangreichen Verfahrens- handlungen des Beschwerdeführers mehr notwendig (BGer 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2; 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4). 1.4. Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Rekurs vom 11. Juli 2022 gestellt und die Rekursbegründung am 26. Juli 2022 eingereicht. Danach folgte am 17. Oktober 2022 die Rekursantwort des Migrati- onsamts, die dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen lediglich zur freigestell- ten Stellungnahme zugestellt wurde. Weder wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet noch ein Kostenvorschuss erhoben. In der Folge ersuchte der Be- schwerdeführer zunächst um eine weitere Fristerstreckung [...] und beantragte so- dann am 7. Dezember 2022 vor allem, es sei sofort im Rahmen eines Zwischenent- scheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Ein nicht wieder gut- zumachender Nachteil durch die Ablehnung, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einem Zwischenentscheid zu befinden, ist indes nicht offensichtlich erkennbar. Mit Blick auf die Rekursantwort vom 17. Oktober 2022 ist anzufügen, dass sie sich zwar auf gut sechs Seiten (inkl. Rubrum) mit den Ausführungen der Rekursschrift befasst. Neue Argumente oder andere Elemente, zu denen der Be- schwerdeführer bis dahin keine Stellung nehmen konnte und die deshalb einen zweiten Schriftenwechsel erforderlich machen würden, sind aber nicht ersichtlich, wobei entscheidend ist, ob weitere, umfangreiche Verfahrenshandlungen nach ob- jektiven Gesichtspunkten erforderlich waren (BGer 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4). 1.5. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht in seiner Beschwerdebe- gründung vom 13. April 2023 geltend, eine Stellungnahme zur Rekursantwort im
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Rahmen des Replikrechts sei aus seiner Sicht unabdingbar. Damit werde weiterer erheblicher Aufwand entstehen. Zu den Gründen, weshalb er eine Stellungnahme für unabdingbar hält, äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Zwar er- wähnt er – in einem Einschub auf S. 7 der Beschwerdeschrift –, dass aufgrund der Sachverhaltsrügen im Rekursverfahren weitere umfangreiche Abklärungen und Beweismittelerhebungen notwendig seien. Daraus kann allerdings nicht geschlos- sen werden, dass es dadurch zu weiteren Verfahrenshandlungen im Rekursver- fahren kommt, zumal der Beschwerdeführer in seinen Rekursbegehren hauptsäch- lich die Rückweisung an das Migrationsamt beantragt hat. 1.6. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, inwiefern die Weigerung des Regierungsrats, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einem Zwischenentscheid zu entscheiden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 16 Abs. 1 bis VRG bewirken könnte. Ein solcher Nachteil ist sodann, wie oben dargelegt, bei objektiver Betrachtung auch nicht ersichtlich. 2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Der Nichteintretensent- scheid ist durch die Kammer zu treffen, da die Beschwerde nicht geradezu offen- sichtlich unzulässig war (Art. 53 Abs. 2 JG e contrario). 3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.–, sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 48 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsgerichtsverfahren. Diesem Gesuch kann nicht entsprochen wer- den, da die Beschwerde offenkundig primär dazu diente, das migrationsrechtliche Verfahren in die Länge zu ziehen, und sie wegen der nicht gegebenen Sachurteils- voraussetzung als von vornherein aussichtslos einzustufen ist (Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; BGer 9C_383/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 4 f.).