Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 60/2022/39
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Entbindung vom Arztgeheimnis; Abweisung eines Entbindungsgesuchs; Re- kursberechtigung der Staatsanwaltschaft – Art. 321 Ziff. 2 StGB; Art. 18 Abs. 1 VRG; § 38 Abs. 4 GesV. Grundsätze zur Rekurslegitimation des Gemeinwesens (E. 2.2 f.). Die Staatsanwaltschaft ist nicht zum Rekurs gegen die Abweisung eines Gesuchs um Entbindung vom Arztgeheimnis legitimiert (E. 2.4 f.). OGE 60/2022/39 vom 25. April 2023 (Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Ent- scheid schrieb das Bundesgericht mit Urteil 2C_315/2023 vom 1. März 2024 als gegenstandslos ab.) Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen X. eine Strafunter- suchung wegen des Verdachts auf mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern. In diesem Zusammenhang wies das Gesundheitsamt des Kantons Schaffhausen das Gesuch zweier Psychiater, welche X. behandelt hatten, um Entbindung vom Arztgeheimnis ab. Den gegen die Gesuchsabweisung von der Staatsanwaltschaft erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen gut. Das Obergericht hiess die Beschwerde von X. gut und trat auf den Rekurs der Staats- anwaltschaft mangels Legitimation nicht ein. Aus den Erwägungen 2. Das Obergericht prüft als kantonale Rechtsmittelinstanz grundsätzlich von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz erfüllt waren (vgl. Oliver Herrmann, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaff- hauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 50 VRG N. 11, S. 406 mit Hinweisen). 2.1. Der Regierungsrat bejahte die vom Beschwerdeführer bestrittene Legitima- tion der Staatsanwaltschaft für das Rekursverfahren. Die Staatsanwaltschaft sei durch die Verweigerung der Entbindung durch das Gesundheitsamt in qualifizierter Weise bezüglich wichtiger öffentlicher Interessen, nämlich in der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, erheblich betroffen. Der Entscheid habe zudem präjudi- zielle, grundlegende Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung der Staats- anwaltschaft, da die Strafverfolgung durch die Entbindung von der ärztlichen

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Schweigepflicht profitieren würde und die Beweissuche erheblich erleichtert würde. Die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden werde in einer erheblichen Anzahl von künftigen Fällen je nach Ausgang des Verfahrens erleichtert oder erschwert. Ein erhebliches öffentliches Interesse liege deshalb grundsätzlich vor. Die Entsiege- lung der Krankenakte liege nicht im eigenen Interesse der Psychiater, sondern im Interesse der Staatsanwaltschaft. Diese sei von der abschlägigen Entbindungsver- fügung noch stärker berührt als die Psychiater selbst und habe ein besonderes, schutzwürdiges Interesse daran, dass die beschlagnahmten Akten im Strafverfah- ren verwendet werden könnten, auch wenn die Psychiater selber nicht Beschwerde erhoben hätten. Folglich sei die Staatsanwaltschaft zur Rekurserhebung legitimiert, da sie in qualifizierter Weise in wichtigen öffentlichen Interessen (Strafverfolgung) betroffen sei. 2.2. Es ist unstrittig, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des Ge- sundheitsamts nicht über ein spezialgesetzliches Rekursrecht verfügt und ihr auch kein besonderes Rekursrecht zur Wahrung öffentlicher Interessen zukommt (Art. 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). 2.3. Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Anordnung ein schutzwürdiges eigenes In- teresse dartut. Bei der Auslegung dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation ans Bundesgericht zu beachten (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich auch das Gemeinwe- sen auf die allgemeine Beschwerdelegitimation stützen, falls es durch einen ange- fochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn grundlegende Fragen eines Rechtsbereichs im Streit liegen, das System als Ganzes infrage gestellt wird oder präjudizielle Wirkungen auf eine Vielzahl von Entscheiden zu erwarten sind (vgl. René Wiederkehr, Die Beschwer- debefugnis des Gemeinwesens nach Art. 89 Abs. 1 BGG, recht 2/2016, S. 71 ff., Ziff. 3.2.2 S. 79). Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt dabei eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen vo- raus. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung. Gemeinwesen sind nur rest- riktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (vgl. zum Ganzen BGE 147 II 227 E. 2.3.2 S. 321 mit Hinweis). Das schaffhausische Verwaltungsverfahrensrecht geht nicht über diese bundesrechtlichen Vorgaben hinaus (vgl. Konrad Waldvogel,

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in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungs- rechtspflege, 2021, Art. 18 VRG N. 10, S. 203 mit Hinweisen; ferner OGE 60/2007/10 vom 8. Juni 2007 E. 2b f., Amtsbericht 2007, S. 133 f.). 2.4. Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschwer- deführer und handelt in Erfüllung einer staatlichen Aufgabe. Sie ist nicht Adressatin der abschlägigen Verfügung des Gesundheitsamts. Entgegen dem Regierungsrat ist sie auch nicht in qualifizierter Weise in öffentlichen Interessen betroffen. Wie der Regierungsrat korrekt festhielt, ist die Legitimation des Gemeinwesens nur restrik- tiv zu bejahen. Dem Entscheid über das Entbindungsgesuch kommt indes keine präjudizielle, über die strittige Entbindung hinausgehende Wirkung zu. Die Verfü- gung des Gesundheitsamts bzw. der Rekurs der Staatsanwaltschaft betrifft im We- sentlichen die Interessenabwägung und somit die Rechtsanwendung im konkreten Fall. Die abschlägige Verfügung schliesst nicht aus, dass in einem anderen Fall die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt und die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung versiegelter Unterlagen verlangen kann. Umgekehrt hiesse eine positive Verfügung nicht, dass die Arbeit der Staatsanwaltschaft in künftigen Fällen erleichtert wird, wie das der Regierungsrat ausführt. Die strittige Entbindung betrifft somit keinen grundlegenden Aspekt und nicht das System als Ganzes. Dass die Staatsanwaltschaft in der betroffenen Strafuntersuchung die Entsiegelung man- gels Entbindung nicht durchzusetzen vermag, liegt in der Natur der Sache. Dadurch wird ihr die Durchführung der Strafuntersuchung an sich nicht verunmög- licht. 2.5. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Rekurslegitimation damit, dass sich das Entbindungsverfahren nach der Strafprozessordnung richte und dass Letztere zur Rekurslegitimation heranzuziehen sei. Dies ist offensichtlich unzutref- fend. Die Strafprozessordnung setzt für die Entsiegelung das Vorliegen einer Ent- bindung voraus, regelt die Entbindung selber aber nicht (vgl. Art. 248 i.V.m. Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO). Im Gegenteil, die Staatsanwaltschaft hat de lege lata keine rechtliche Möglichkeit, die Entbindung durch die zuständige Stelle zu erzwin- gen oder selbst darum zu ersuchen (vgl. Art. 321 Ziff. 2 StGB; § 38 Abs. 4 der Ver- ordnung zum Gesundheitsgesetz vom 26. Februar 2013 [GesV, SHR 810.102]; BGE 147 IV 27 E. 4.4 S. 33; Damian K. Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, Bern 2022, Rz. 611 f., S. 215 f.). Es wäre dem Gesetzgeber freigestanden, eine andere Regelung zu wählen und den Entscheid über die Entbindung im Rahmen der StPO dem Zwangsmassnahmengericht zu übertragen. Nach der geltenden Regelung ist die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das verwaltungsrechtliche Entbindungsverfah-

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ren jedoch eine normale Verwaltungsbehörde, die den normalen Legitimationsvo- raussetzungen unterworfen ist. Soweit die Staatsanwaltschaft schliesslich argu- mentierte, sie sei nicht nur im allgemeinen Strafverfolgungsinteresse betroffen, sondern ihr werde durch die abschlägige Verfügung im konkreten Fall Zugang zu einem zentralen Beweismittel verunmöglicht, macht sie zwar ein öffentliches Inte- resse an der Ausübung ihrer staatlichen Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde in einem konkreten Fall geltend. Wollte man aber bereits darin die Begründung für die Rekurslegitimation erblicken, wäre jede Behörde bei der Ausübung staatlicher Aufgaben zum Rekurs legitimiert. Vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen reicht die blosse Wahrung öffentlicher Interessen zur Bejahung der Rekurslegiti- mation jedoch gerade nicht aus. Etwas anderes lässt sich schliesslich auch aus dem vom Regierungsrat angeführten Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 (publ. als BGE 142 II 256) E. 1.2.2 nicht ableiten. In diesem Fall ging es um die Beschwerdelegitimation einer in einem Haftpflichtversicherungsprozess beklagten Privatperson.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 89 BGG
  • Art. 111 BGG

GesV

  • § 38 GesV

i.V.m

  • Art. 248 i.V.m

StGB

  • Art. 321 StGB

StPO

  • Art. 171 StPO

VRG

  • Art. 18 VRG
  • Art. 50 VRG

Gerichtsentscheide

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